Skip to content

Zug Obergericht Sonstiges 27.06.2022 BA 2022 12

June 27, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·1,361 words·~7 min·4

Summary

Pfändung | Betreibungsamt Walchwil

Full text

20220620_142414_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2022 12 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 27. Juni 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Walchwil, betreffend Pfändung

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 9. Juli 2021 vollzog das Betreibungsamt Walchwil gegenüber A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Einkommenspfändung zugunsten der in der Pfändungsgruppe Nr. 2210067 zusammengefassten Betreibungen. Es legte das Existenzminimum für die Zeit bis zum 30. April 2022 auf CHF 7'514.75 und für die Zeit ab 1. Mai 2022 auf CHF 5'864.75 fest. Zur Begründung hielt das Amt (u.a.) fest, der Mietzins von CHF 4'150.00 pro Monat sei zu hoch. Es sei der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zuzumuten, per 1. Mai 2022 eine Wohnung zu beziehen, für deren Miete maximal CHF 2'500.00 einzusetzen sei. Am 17. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Pfändungsurkunde zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen innert Frist keine Beschwerde. 2. Mit Eingabe vom 1. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Walchwil "Widerspruch" gegen die Berechnung des Existenzminimums bzw. die Herabsetzung der Miete auf CHF 2'500.00 pro Monat per 1. Mai 2022. 3. Am 13. April 2022 teilte das Betreibungsamt Walchwil der Beschwerdeführerin mit, es lehne eine Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Juli 2021 ab, weil nicht belegt sei, welche Bemühungen die Beschwerdeführerin unternommen habe, um in eine günstigere Wohnung zu ziehen. Das Amt leitete die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter mit der Bitte um Prüfung, ob darin eine Beschwerde erkannt werden könne. 4. Mit Eingabe vom 19. April 2022 dokumentierte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Bemühungen zur Suche nach einer neuen Wohnung. 5. In der Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2022 beantragte das Betreibungsamt Walchwil die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Lohnpfändung des Betreibungsamtes, insbesondere die Berechnung des Existenzminimums. 1.1 In der Pfändungsurkunde vom 16. August 2021 setzte das Betreibungsamt das Existenzminimum der Beschwerdeführerin bis 30. April 2022 auf CHF 7'514.75 und ab 1. Mai 2022 auf CHF 5'864.75 fest (Herabsetzung der Miete von CHF 4'150.00 auf CHF 2'500.00 per 1. Mai 2022). Die Pfändungsurkunde wurde am 16. August 2021 versandt und am 17. August 2021 der Beschwerdeführerin zugestellt (vgl. act. 5/1-5/6). Weder die Beschwerdeführerin noch die Gläubiger erhoben innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt der Abschrift der Pfändungsurkunde Beschwerde, weshalb die Pfändungsurkunde vom 16. August 2021 in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit sich demnach die Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 16. August 2021 richtet, kann darauf zufolge Verspätung nicht eingetreten werden.

Seite 3/6 1.2 Mit Schreiben vom 1. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt "Widerspruch" gegen die Herabsetzung der Miete per 1. Mai 2022 auf CHF 2'500.00 (act. 1). Damit verlangte sie sinngemäss eine Revision der Einkommenspfändung. Mit Verfügung vom 13. April 2022 wies das Betreibungsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Revision der Einkommenspfändung ab (vgl. act. 2/1 und act. 5/9). Eine Revisionsverfügung des Betreibungsamtes kann durch Beschwerde angefochten werden (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 93 SchKG N 56). Soweit sich daher die vorliegende Beschwerde gegen die Ablehnung des Revisionsbegehrens des Beschwerdeführers richtet, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Erhält das Amt während der Dauer einer Einkommenspfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Eine Revision der Einkommenspfändung ist nur möglich, wenn und soweit gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der rechtskräftigen vorgängigen Pfändung Veränderungen eingetreten sind – wobei selbstverständlich vom Schuldner freiwillig übernommene Mehrlasten nicht zu berücksichtigen sind – oder die Berechnung falsch war. Das Betreibungsamt hat eine Revision von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N 54 f.). 2.1 Im Gesuch vom 1. April 2022 an das Betreibungsamt machte die Beschwerdeführerin geltend, sie benütze zusammen mit ihrer Familie nicht lediglich zur grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung. Sie hätten sich bisher für 12 Wohnungen mit einem niedrigeren Mietzins beworben. Bislang gebe es keinen Vermieter, der mit ihnen ein Mietverhältnis abschliessen wolle. Sie seien auch sehr bemüht, im privaten Umfeld Gelder zu generieren, um damit die Gläubiger zu bedienen. All diese Aktivitäten würden weiter andauern und sie würden versuchen, die Intensität noch zu erhöhen (vgl. act. 1). Im Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe bislang 17 Wohnungsbewerbungen eingereicht. Sie werde auch zukünftig aktiv sein, um eine Wohnung mit einem günstigeren Mietzins anzumieten. Ihr Ehemann werde sie dabei trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen (Tumoroperationen im Sommer 2021) und mit einem Lebensalter von über 60 Jahren bestmöglich unterstützen (act. 2). Mit diesen Ausführungen macht die Beschwerdeführerin keine Änderung der während der Dauer der Einkommenspfändung für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse und auch keine Berechnungsfehler, mithin keine Revisionsgründe, geltend. Vielmehr möchte sie die in der Pfändungsurkunde vom 16. August 2021 verfügte Herabsetzung des anrechenbaren Mietzinses per 1. Mai 2022 auf CHF 2'500.00 verhindern. Dafür steht die Revision nicht zur Verfügung. Das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin vom 1. April 2022 war daher bereits mangels eines Revisionsgrundes abzuweisen. 2.2 Auch in der Sache war das Revisionsbegehren vom 1. April 2022 unbegründet. 2.2.1 Nach Ziff. II./1. der Richtlinien der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend: Richtlinien) ist ein den wirtschaftlichen

Seite 4/6 Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortübliches Normalmass herabzusetzen (mit Verweis auf BGE 129 III 526). Davon ist nur abzusehen, wenn der Schuldner nachzuweisen vermag, dass er trotz ernsthafter Bemühungen keine billigere Wohnung gefunden hat (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 292, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5P.455/2004 vom 10. Januar 2005 E. 2.4.2). 2.2.2 Die Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren insgesamt 17 Kopien von Bewerbungen ein, welche ihre erfolglosen Bemühungen für eine günstigere Wohnung dokumentieren sollen. Sämtliche Bewerbungen enthalten folgenden Text: "Wegen zahlreicher Eintragungen bei mir und meiner Frau im Betreibungsregister müssen wir uns Wohnungstechnisch verkleinern um die Gläubiger befriedigen zu können. Der Lohn meiner Frau lässt keine Spielräume zu und ich bin schon lange ohne Einnahmen. Mit über 60 und dazu als Ausländer ist es ohnehin fasst aussichtslos einen Job zu finden. Falls Sie Interesse haben uns als neuen Mieter, vorbehaltlich einer Besichtigung kennenzulernen, dann freuen wir uns auf Ihre Antwort". Zudem erfolgten 11 der insgesamt 17 Bewerbungen für Wohnungen mit einem monatlichen Mietzins von CHF 2'610.00 bis CHF 3'250.00 und lagen damit über der vom Betreibungsamt festgelegten Grenze von CHF 2'500.00 (vgl. act. 2/3- 2/20). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann hätten sich ernsthaft aber ohne Erfolg um eine billigere Wohnung bemüht. Am Ergebnis der mangelnden ernsthaften Suche nach einer billigeren Wohnung vermag auch der Hinweis auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ("Tumoroperation im Sommer 2021"; vgl. act. 2) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann war seit Juli 2021 bekannt, dass sie per 1. Mai 2022 in eine billigere Wohnung umziehen müssen. Die Suchbemühungen vom Januar bis April 2022 dokumentieren, dass sie sich nicht ernsthaft um eine Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von maximal CHF 2'500.00 bemüht haben. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die gesundheitliche Situation ihres Ehemannes einen Umzug nicht erlauben würde. Das Vorgehen des Betreibungsamtes entspricht den Richtlinien des Obergerichts und der Praxis des Bundesgerichts und ist nicht zu beanstanden. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids

Seite 5/6 schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 6/6 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Walchwil Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

BA 2022 12 — Zug Obergericht Sonstiges 27.06.2022 BA 2022 12 — Swissrulings