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Zug Obergericht Sonstiges 26.01.2022 BA 2021 42

January 26, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·1,835 words·~9 min·2

Summary

Rechtsverzögerung | Konkursamt

Full text

20220112_113244_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2021 42 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 26. Januar 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA M.A. HSG B.________ und/oder RA MLaw C.________, Beschwerdeführer, gegen Konkursamt Zug, Beschwerdegegner, betreffend Rechtsverzögerung

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Konkurs über die D.________ (act. 1/2). Mit der Durchführung des Konkurses wurde das Konkursamt Zug betraut. Am 30. Oktober 2018 wurde das summarische Verfahren angeordnet. 2. Am ________ wurde der Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert. Daraufhin meldeten 40 Gläubiger insgesamt 45 Forderungen an (act. 3 S. 2 und act. 3/3). A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) machte ein Guthaben aus dem Arbeitsverhältnis in Höhe von CHF 56'295.75 geltend (act. 1/4). 3. Mit E-Mail vom 13. August 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Konkursamt nach dem Stand des Verfahrens. Am 5. September 2019 teilte ihm das Konkursamt mit, die eingereichten Forderungen müssten zuerst geprüft und erfasst werden. Das Amt gehe davon aus, dass die Auflage von Kollokationsplan und Inventar in der ersten Jahreshälfte 2020 stattfinden könne (act. 1/7). 4. Am 5. Oktober 2020 fragte der Beschwerdeführer beim Konkursamt per E-Mail nach dem Stand des Verfahrens. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2020 erklärte das Konkursamt, als nächster Schritt stehe die Prüfung und Bereinigung der Arbeitnehmerforderungen an (act. 1/8). 5. Mit E-Mail vom 1. März 2021 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Konkursamt und verlangte eine beförderliche Erledigung des Konkursverfahrens. Gleichentags versicherte ihm das Konkursamt, dass es sehr bemüht sei, das Verfahren voranzutreiben. Als nächster Schritt stehe die Prüfung und Bereinigung der Arbeitnehmerforderungen an (act. 1/9). 6. Am 23. März 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim Konkursamt um beförderliche Erledigung des Konkursverfahrens. Mit E-Mail vom 11. Mai 2021 teilte ihm das Konkursamt mit, leider habe sich am Stand des Verfahrens nichts geändert (act. 1/10). 7. Mit Zirkularschreiben vom 16. Juli 2021 bot das Konkursamt den Gläubigern die anfechtbaren Rechtsansprüche zur Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an (act. 1/5 und act. 3/2). 8. Am 12. Oktober 2021 fragte der Beschwerdeführer beim Konkursamt nach, ob ein Zeitplan für die Beendigung des Konkursverfahrens bestehe. Mit E-Mail vom 15. Oktober 2021 verneinte das Konkursamt diese Frage (act. 1/11). 9. Mit Eingabe vom 24. November 2021 liess der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Konkursamt einreichen und folgendes Rechtsbegehren stellen (act. 1):

Seite 3/6 1. Es sei die Rechtsverzögerung im Konkursverfahren Nr. ________ des Konkursamtes Zug festzustellen. 2. Es sei das Konkursamt Zug anzuweisen, das Konkursverfahren Nr. ________ bevorzugt zu behandeln und abzuschliessen. 3. Es sei das Konkursamt Zug anzuweisen, die Publikation betreffend Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zug innert eines Monats vorzunehmen. 10. In der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2021 beantragte das Konkursamt die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei das Konkursamt anzuweisen, die Publikation betreffend Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars bis spätestens 30. Juni 2022 vorzunehmen (act. 3). 11. In der Replik vom 13. Dezember 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (act. 4). 12. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 verzichtete das Konkursamt auf eine weitere Stellungnahme und hielt an seinen Anträgen fest (act. 5). Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, mittlerweile seien mehr als drei Jahre seit Eröffnung des Konkurses am 23. Oktober 2018 vergangen. Trotz mehrfacher Anfrage habe das Konkursamt keine konkreten Umstände genannt, welche im vorliegenden Konkursverfahren die Verzögerungen zwingend notwendig machen oder zumindest rechtfertigen würden. Er müsse daher davon ausgehen, dass sich das Verfahren ohne einen sachlichen Grund derart verzögert habe. Das vorliegende Konkursverfahren sei kein grosses Verfahren. 40 Gläubiger hätten insgesamt 45 Forderungen eingegeben. Seit September 2019 erhalte er die Auskunft, das Konkursamt sei dabei, die Forderungen zu erfassen und zu prüfen. Der Kollokationsplan liege aber nach wie vor nicht vor. Die Konkursverwaltung habe die Pflicht, ihre Aufgabe innerhalb einer angemessenen Zeit zu erfüllen. Insbesondere die Gläubiger hätten einen Anspruch darauf, dass das Konkursverfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werde. Somit sei festzustellen, dass das Konkursamt im vorliegenden Konkursverfahren seinen vorgeschriebenen Pflichten nicht innerhalb der durch die Umstände gebotenen Frist nachgekommen sei (vgl. act. 1). 2. Das Konkursamt hält dem entgegen, da die gesetzlich vorgesehene Frist für die Durchführung des Konkursverfahrens nicht habe eingehalten werden können, seien entsprechende Anträge um Fristverlängerung an das Obergericht gestellt worden. Diese seien am 4. November 2019, am 16. November 2020 sowie am 22. Oktober 2021 genehmigt worden. Das Obergericht kenne die notorisch hohe Arbeitslast des Konkursamtes und auch die Probleme mit der IT-Fachanwendung im Jahre 2020. Das Amt sei daran, die insbesondere durch die fehlerhafte IT-Fachanwendung hervorgerufenen Verzögerungen aufzuarbeiten. Im vorliegenden Konkursverfahren seien die 45 eingegebenen Forderungen im Einzelnen zu prüfen und gegebenenfalls weitere Nachweise einzufordern. Die hohe

Seite 4/6 Anzahl an Arbeitnehmerforderungen und die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Subrogationen erforderten einen zusätzlichen Aufwand beim Erstellen des Kollokationsplanes. Eine Frist von einem Monat für die Erstellung des Kollokationsplanes sei daher viel zu kurz. In Anbetracht der gesamten Umstände sei die Erstellung und Auflage des Kollokationsplanes bis Ende Juni 2022 realistisch (vgl. act. 3). 3. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt. Die Betreibungs- und Konkursämter sind gehalten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass die einzelnen Handlungen innert angemessener Frist vorgenommen werden und die Verfahren insgesamt eine als noch zulässig erachtete Dauer nicht überschreiten. Die Angemessenheit muss einzelfallweise im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Gegenstandes und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände beurteilt werden (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 31 f.; vgl. auch Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 17 SchKG N 25). Art. 270 SchKG bestimmt, dass das Konkursverfahren innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein soll (Abs. 1). Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden (Abs. 2). Die Frist für die Durchführung des Konkurses ist blosse Ordnungsvorschrift. Mehrfache Verlängerung ist möglich (vgl. Näf, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 270 SchKG N 1 f. mit Hinweis auf BGE 107 III 3 und BGE 119 III 1). Das Konkursamt hat jedoch die Pflicht, seine Aufgabe innerhalb einer angemessenen Zeit zu erfüllen. Insbesondere die Gläubiger haben Anspruch darauf, dass das Konkursverfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt wird. Handelt es sich wie vorliegend um einen Konkurs, in dem Lohnforderungen geltend gemacht werden, so sprechen auch sozialpolitische Überlegungen dafür, dass die Gläubiger möglichst rasch zu ihrem Geld kommen. Letztlich sind die Kantone verpflichtet, ihren Bürgern eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, wozu auch das Betreibungs- und Konkurswesen gehört (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft 200 10 735/LIA vom 13. Juli 2010). 4. Aus den Akten geht hervor, dass im vorliegenden Konkursverfahren am ________ der Schuldenruf publiziert (act. 3 S. 2), im Juli 2021 ein Zirkularschreiben an die Gläubiger versandt (act. 3/2) und am 1. Dezember 2021 das Verzeichnis der Forderungseingaben erstellt wurde (act. 3/3). Weiter wurden drei Fristverlängerungsgesuche für die Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 270 SchKG gestellt, die allesamt bewilligt wurden, letztmals am 22. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2022 (act. 3/1). Weitere Unterlagen sind dem Obergericht nicht vorgelegt worden. Seit der Eröffnung des Konkurses sind mehr als drei Jahre verstrichen und es ist noch immer kein Kollokationsplan erstellt. Im ersten Gesuch um Verlängerung der Frist für die Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 270 SchKG vom 31. Oktober 2019 ging das Konkursamt davon aus, dass die zur Kollokation angemeldeten Forderungen in der ersten Jahreshälfte 2020 erfasst und geprüft würden. Im zweiten Gesuch vom 12. November 2020 hoffte das Konkursamt, dass die Auflage von Kollokationsplan und Inventar in der ersten Jahreshälfte 2021 stattfinden würde.

Seite 5/6 Im dritten Gesuch vom 19. Oktober 2021 rechnete das Konkursamt mit der Auflage von Kollokationsplan und Inventar in der ersten Jahreshälfte 2022. Als Gründe für diese Fristverlängerungsgesuche nannte das Konkursamt die permanent hohe Arbeitslast und die Einführung einer neuen IT-Fachanwendung (vgl. act. 3/1). Weitere Gründe, weshalb im vorliegenden Konkursverfahren – mehr als drei Jahre nach Eröffnung des Konkurses – Kollokationsplan und Inventar immer noch nicht aufgelegt sind, nennt das Konkursamt in der Beschwerdeantwort nicht. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist eine Rechtsverzögerung zu bejahen. 5. Die Gutheissung der Beschwerde wegen Rechtsverzögerung hat zur Folge, dass die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Vollziehung von Handlungen anordnet, deren Vornahme das Amt unbegründetermassen verzögert hat. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kann demnach keinen Sachentscheid treffen, sondern nur die Nachholung des Versäumten anordnen (vgl. Dieth/Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 17 SchKG N 33). Dabei kann sie zwar grundsätzlich dem Amt keine bestimmte Frist ansetzen. Denn die bevorzugte Behandlung des Konkursverfahrens darf nicht zur Folge haben, dass andere, ältere Verfahren noch länger liegen bleiben. Das wäre mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung nicht vereinbar (vgl. BGE 119 III 1 E. 2; BGE 107 III 3 E. 2). Nachdem jedoch das Konkursamt in seinem Eventualantrag selbst die Erstellung und Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars bis 30. Juni 2022 als realistisch betrachtet (vgl. act. 3 S. 3), kann es auf diesem Zeitpunkt behaftet werden. 6. Weitere Massnahmen sind zurzeit nicht angezeigt. Aufgrund seiner Aufsichtstätigkeit ist dem Obergericht die seit Jahren bestehende hohe Arbeitslast des Konkursamtes bekannt. Auf Anfang 2020 führte das Konkursamt zudem eine neue Software ein, die sich aber als fehlerhaft erwies und daher im September 2020 bereits wieder durch eine neue Lösung ersetzt werden musste. Die Schwierigkeiten bei der Anwendung der fehlerhaften Lösung und der Aufwand mit der Einführung zweier Systeme kurz hintereinander führten zu weiteren Verzögerungen bei der Bearbeitung der Verfahren. In der Zwischenzeit konnten die Probleme im Zusammenhang mit der neuen Software weitgehend gelöst werden. Zudem wurde das Konkursamt personell verstärkt. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Konkursamt ist anzuweisen, die Erstellung und Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars im Konkursverfahren Nr. ________ bis 30. Juni 2022 vorzunehmen. 8. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos und es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Konkursamt angewiesen, die Erstellung und Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars im Konkursverfahren Nr. ________ bis 30. Juni 2022 vorzunehmen.

Seite 6/6 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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