20260108_162944_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 197 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter O. Fosco Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 27. Januar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Risch (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 11. November 2025; Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist)
Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 11. November 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Risch über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 3'773.80). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 11. November 2025, 09:00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 961). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2025 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen (Ziffer 1), der Konkursentscheid vom 11. November 2025 sei aufzuheben (Ziffer 2), das Konkursverfahren sei einzustellen (Ziffer 3), eventualiter sei eine neue Verhandlung anzusetzen (Ziffer 4). 3. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 erteilte der Präsident i.V. der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung. 4. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Geschäftsführer habe erst am 26. November 2025 Kenntnis vom Konkursentscheid erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er vom Konkursverfahren keine Kenntnis gehabt, weshalb er auch an der Verhandlung vom 11. November 2025 nicht habe teilnehmen können. Da ihm der Konkursentscheid nicht rechtsgültig eröffnet worden sei und ihn die Sendung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erreicht habe, werde die Wiederherstellung der Beschwerdefrist beantragt. 2. Gemäss Art. 138 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen (Abs. 2). Die Zustellung gilt am siebten Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit der Zustellung einer gerichtlichen Urkunde rechnen muss (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da die Konkursandrohung nach der Rechtsprechung noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet,
Seite 3/4 muss der Schuldner eine Vorladung zur Konkursverhandlung nicht erwarten (BGE 138 III 225 E. 3.2). Die Anzeige der Konkursverhandlung muss den Parteien vor ihrer Durchführung zugestellt werden, da es sich um ein formelles Erfordernis der Konkurseröffnung handelt. Nur so ist gewährleistet, dass das Verfahren unter Beachtung der verfassungsmässigen Garantien, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchgeführt wird (BGE 138 III 225 E. 3.3). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung trägt das Gericht. Eine fehlerhafte Zustellung entfaltet grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Das Gericht hat sie von Amtes wegen zu beachten und die betreffende Prozesshandlung – wie eine Fristansetzung oder eine Vorladung – zu wiederholen. Entstehen dem Adressaten aus der fehlerhaften Zustellung keine negativen Folgen, so wenn er auf andere Weise Kenntnis von der gerichtlichen Urkunde erhält, kann er sich aufgrund des Missbrauchsverbots nicht darauf berufen (Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.3 m.H.). 3. Die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 11. November 2025 wurde ein erstes Mal mit eingeschriebener Post vom 6. Oktober 2025 an die Beschwerdeführerin versandt. Diese Sendung wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurückgesandt. Es kann somit nicht belegt werden, dass die Beschwerdeführerin von der Eröffnung des Konkursverfahrens Kenntnis hatte. Den Nachweis der Zustellung der Vorladung hat das Kantonsgericht aber auch nicht dadurch erbracht, dass es der Beschwerdeführerin die Vorladung am 20. Oktober 2025 per A-Post zugestellt hat. Mit dieser Form der Zustellung ist kein Nachweis möglich, dass die Beschwerdeführerin die Sendung erhalten hat, und solches räumt diese auch nicht ein. Dasselbe gilt für die Zustellung des Konkursentscheids vom 11. November 2025. Auch diese per Gerichtsurkunde versandte Sendung wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurückgesandt. Erst den danach per A-Post am 25. November 2025 versandten Entscheid nahm die Beschwerdeführerin gemäss ihrer eigenen Darstellung am 26. November 2025 in Empfang. Die 10-tägige Beschwerdefrist begann somit an diesem Tag zu laufen. Die am 27. November 2025 zur Post gegebene Beschwerde erfolgte demnach fristgemäss, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch infolge eines fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. Zudem erweist sich die Beschwerde mangels genügender Anzeige der Konkursverhandlung als begründet und ist gutzuheissen. Demnach ist die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin vom 11. November 2025 aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist somit nicht spruchreif und das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur ordnungsgemässen Durchführung der Konkursverhandlung, soweit diese nicht zufolge zwischenzeitlicher Zahlung hinfällig geworden ist (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 4. Da der Konkurs, wie dargelegt, nicht hätte eröffnet werden dürfen, können der Beschwerdeführerin weder die zweitinstanzliche Spruchgebühr noch die Kosten des Konkursamtes auferlegt werden (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BZ 2024 97 vom 27. September 2024 E. 6). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Konkursamtes sind demnach auf die Staatskasse zu nehmen.
Seite 4/4 Urteilsspruch 1. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird nicht eingetreten. 2. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 11. November 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 600.00 und wird auf die Staatskasse genommen. Ebenso werden die Kosten des Konkursamtes Zug auf die Staatskasse genommen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (unter Rückgabe der Akten EK 2025 961) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Risch (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: