20260212_172624_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 190 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 17. März 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 4. November 2025)
Seite 2/9 Sachverhalt 1. Am 13. Juli 2016 verstarb E.________. Er hinterliess als Erben seine Ehefrau F.________ sowie die drei Kinder G.________, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und H.________. Am 18. September 2018 erteilte F.________ den Rechtsanwälten B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner), I.________ und J.________, K.________ bzw. K.________ Rechtsanwälte KLG, je einzeln eine Generalvollmacht. Zudem bestätigte sie, dass sie ihren Anspruch auf eine allfällige Prozessentschädigung den Beauftragten zahlungshalber abgetreten habe. 2. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 ernannte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau L.________ zum Generalerbenvertreter der Erbengemeinschaft E.________. Mit Klage vom 11. Mai 2018 verlangte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau die Teilung der Erbschaft. Am 27. August 2020 klagte L.________ gegen F.________ beim Bezirksgericht Brugg auf Zahlung von CHF 30'732.47 nebst Zins. Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren auf die Fragen der örtlichen Zuständigkeit und der Litispendenz und liess mit Verfügung vom 15. März 2022 die Nebenintervention des Beschwerdeführers auf Seiten des Klägers zu. Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von L.________ (Verfahren OZ.2020.12). Dagegen reichten L.________ und der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau je Berufung ein und beantragten im Wesentlichen, die Sache sei zur materiellen Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. F.________ erhob zum Kostenpunkt Anschlussberufung. Mit Urteil vom 2. Mai 2024 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufungen ab und trat auf die Anschlussberufung nicht ein, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten von L.________ und A.________ (Verfahren ZOR.2023.23). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Ziffer 1), und verpflichtete den Beschwerdeführer u.a., F.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 4'000.00 zu entschädigen (Ziffer 3; Verfahren 5A_364/2024; act. 7/1). In allen diesen Gerichtsverfahren wurde der Beschwerdegegner als Vertreter von F.________ bezeichnet. 3. Der Beschwerdegegner, der gemäss Publikation im SHAB vom 10. August 2022 aus der K.________ Rechtsanwälte KLG ausgetreten war und seither den Anwaltsberuf als Einzelperson ausübt, ersuchte den Beschwerdeführer am 5. Juni 2025 um Zahlung der F.________ vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. Mai 2025 zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 4'000.00 bis spätestens 16. Juni 2025. Dabei wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass F.________ diese Parteientschädigung gemäss der "beiliegenden Vollmacht vom 7. Dezember 2022" an ihn abgetreten habe (act. 7/2). 4. 4.1 Nachdem die Zahlung ausgeblieben war, leitete der Beschwerdegegner beim Betreibungsamt Zug gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2025 sowie die Forderungsabtretung von F.________ vom 24. Juni 2025 gegen den Beschwerdeführer die Betreibung für CHF 4'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juni 2025 ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. C.________ vom 21. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2025 Rechtsvorschlag (act. 7/7). Am 16. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim Kantonsge-
Seite 3/9 richt Zug um definitive Rechtsöffnung für CHF 4'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juli 2025 (Vi act. 1). 4.2 In der Vernehmlassung vom 2. November 2025 zum Rechtsöffnungsgesuch (Vi act. 5) stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: 1. Die dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 gesetzte gerichtliche Frist von sieben Tagen ab Empfang sei abzunehmen. 2. Das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung C.________ über eine Forderung von CHF 4'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 17. Juli 2025 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau über das Revisionsverfahren ZOR.2025.36 gestützt auf Art. 126 ZPO analog auszusetzen bzw. zu sistieren. 3. Nach Abschluss des Revisionsverfahren sei das Rechtsöffnungsverfahren wieder aufzunehmen und dem Gesuchsgegner sei Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. 4. Eventualiter, falls den Anträgen 2 und 3 nicht entsprochen wird, sei dem Gesuchsgegner die Frist grosszügig zu erstrecken. 5. Subeventualiter sei auf das Gesuch um definitive Rechtsöffnung nicht einzutreten und es sei auf provisorische Rechtsöffnung zu erkennen. 6. Subsubeventualiter sei das Verfahren einzustellen. 7. Der dem Gesuchsgegner unnötig aufgebürdete Aufwand sei zu berücksichtigen. 4.3 Mit Entscheid vom 4. November 2025 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 4'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juni 2025 (Verfahren ER 2025 946; Vi act. 6). 5. 5.1 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (act. 1) mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug [ER 2025 946] vom 4. November 2025 in allen Punkten aufzuheben. 2. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen. 3. Die Sache sei zur erneuten Prüfung und zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen. 4. Es sei der Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 4. November 2025 gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass die
Seite 4/9 Betreibung C.________ des Betreibungsamtes Zug bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht fortgesetzt werden darf. 5. Das Kantonsgericht sei anzuweisen, die Hauptpartei des bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_364/2024, den Prozessstandschafter Rechtsanwalt L.________, c/o L.________ Rechtsanwälte AG, M.________, N.________, [Adresse] zur Gewährung des rechtlichen Gehörs als Beteiligten zum Verfahren beizuladen. 6. Eventualiter sei das Kantonsgericht anzuweisen, das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung C.________ bis zum rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau über das Revisionsverfahren ZOR.2025.36 gestützt auf Art. 126 ZPO auszusetzen. 7. Das Obergericht habe die Akten der Vorinstanz zu verlangen (Art. 327 Abs. 1 ZPO). 8. Das Obergericht habe gestützt auf die vorgelegten Urkunden vorfrageweise festzustellen, dass (die physische) Frau F.________ mangels Vollmacht ihres Vertreters in den Verfahren OZ.2020.12 (Bezirksgericht Brugg) und ZOR.2023.23 (Obergericht des Kantons Aargau) und folglich auch im Verfahren 5A_364/2024 überhaupt nie Parteistellung erlangt hat und dass es sich bei der im Rubrum des Urteils 5A_364/2024 bezeichneten Beklagtenpartei nur um einen Platzhalter, also eine Phantompartei, handelt. 9. Rechtsanwalt L.________ sei als Hauptpartei des Verfahrens 5A_364/2024 zum Beschwerdeverfahren beizuladen. 5.2 Mit Verfügung vom 19. November 2025 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu, als bei einer allfälligen Fortsetzung der Betreibung Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben (act. 4). 5.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. 5.4 Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 24. November 2025, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen (act. 6 f.). Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 innert erstreckter Frist vernehmen (act. 10). Erwägungen 1. Mit Beschwerde anfechtbar sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Geltend gemacht werden können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist gemäss der Natur der Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens vor einer zweiten Instanz, sondern vielmehr eine rechtsstaatliche Kontrolle des erstinstanzlichen Verfahrens im Hinblick auf die Einhaltung gewisser Mindeststandards (Wuillemin/Kistler, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 326 ZPO N 1). Aufgrund
Seite 5/9 dessen sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. 2. Die Anträge Ziff. 5 und 8 hat der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt, obwohl er dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte tun können. Sie sind daher neu und aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren unzulässig. Darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden. Dementsprechend erweist sich auch der Antrag Ziffer 9 als unzulässig. 3. 3.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Anhand des gerichtlichen Entscheids hat das Rechtsöffnungsgericht namentlich zu prüfen, ob die im Urteil genannten Personen des Gläubigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Entscheid ergibt. Dabei hat das Gericht weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Insbesondere hat das Gericht nicht materiellrechtliche Vorbringen zu untersuchen, die der Schuldner im Prozess geltend machen konnte, welcher mit dem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid endete (BGE 142 III 78 E. 3.1; BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = PRA 2018 Nr. 132 E. 4.3.1). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, F.________ habe den Beschwerdegegner nicht zur Vertretung im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_364/2024 bevollmächtigt, weshalb es sich bei der im Urteil vom 7. Mai 2025 erwähnten Beschwerdegegnerin nicht um die wirkliche F.________, sondern um einen Phantom-Partei handle. F.________ sei daher nie als formelle Partei am bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt gewesen. Dementsprechend habe ihr das Bundesgericht im Urteil vom 7. März 2025 auch keine Parteientschädigung zusprechen können. 3.3 Im Urteil vom 7. Mai 2025 erkannte das Bundesgericht, die Rüge des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner sei im Verfahren 5A_364/2024 von F.________ nicht gehörig bevollmächtigt worden, sei unbegründet (act. 7/1 S. 4 f. E. 1.4). Dieser Entscheid ist für den Rechtsöffnungsrichter verbindlich und darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht nachgeprüft werden. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer mit diesem Einwand im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Somit steht fest, dass das Bundesgericht F.________ mit Urteil vom 7. Mai 2025 eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 zulasten des Beschwerdeführers zugesprochen hat. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – geltend, F.________ habe in der Vollmacht an die K.________ Rechtsanwälte KLG vom 18. September 2018 ihren Anspruch auf eine allfällige Prozessentschädigung an diese Kollektivgesellschaft abgetreten. Der Beschwerdegegner sei am 10. August 2022 aus der K.________ Rechtsanwälte KLG ausgetreten. Er sei daher nicht mehr legitimiert, diese Forderung, deren
Seite 6/9 Inhaberin die K.________ Rechtsanwälte KLG als Gesamthandsgemeinschaft sei, gestützt auf diese Zession im eigenen Namen geltend zu machen. Ferner habe sich die Forderung seit der Abtretung vom 18. September 2018 nicht mehr im Vermögen von F.________ befunden. Deshalb könne sich der Beschwerdegegner zur Geltendmachung der vom Bundesgericht an F.________ zugesprochenen Parteientschädigung nicht auf deren Abtretungen vom 7. Dezember 2022 und vom 24. Juni 2025 berufen. 4.2 Nach Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Das Obligationenrecht schliesst die Zession von Forderungen nicht aus, die erst nach ihrer Abtretung entstehen. Die Zession bewirkt, dass die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten in das Vermögen des Zessionars übergeht. Der Zedent verliert seine Gläubigerstellung und damit auch die Verfügungsmacht. Er kann die Forderung nicht mehr weiter abtreten, selbst wenn der zweite "Zessionar" von der früheren Abtretung keine Kenntnis hat. Nach der herrschenden Lehre und Praxis gilt der Grundsatz, dass die Wirkungen der Zession künftiger Forderungen zum Zeitpunkt eintreten, in dem die einzelne Forderung entsteht. Aber auch hier gilt, dass von mehreren Zessionserklärungen betreffend dieselbe Forderung nur die zeitlich erste gültig ist (Girsberger/Hermann, Basler Kommentar, 8. A. 2026, Art. 164 OR N 36, 46 und 47 mit Hinweisen). 4.3 In der Vollmacht vom 18. September 2018 erteilte F.________ dem Beschwerdegegner sowie den Rechtsanwälten I.________ und J.________, Rechtsanwälte KLG, je einzeln eine Generalvollmacht. Zudem bestätigte sie, dass sie ihren Anspruch auf eine allfällige Prozessentschädigung den Beauftragten zahlungshalber abgetreten hat (act. 2/10). Aufgrund dieser Abtretung war F.________ zum Zeitpunkt der Entstehung der ihr vom Bundesgericht im Urteil vom 7. Mai 2025 zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 4'000.00 nicht mehr berechtigt, über diesen Anspruch zu verfügen. Sie konnte diese Forderung daher nicht erneut abtreten. Der Beschwerdegegner kann sich daher zur Geltendmachung dieses Anspruchs nicht auf die Abtretungen von F.________ vom 7. Dezember 2022 und vom 24. Juni 2025 berufen. 4.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner die Parteientschädigung von CHF 4'000.00 aufgrund der Abtretung vom 18. September 2018 geltend zu machen kann. Wie erwähnt, trat F.________ ihren Anspruch auf eine allfällige Prozessentschädigung den mittels Vollmacht vom 18. September 2018 beauftragten Rechtsanwälten ab. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fiel dieser Anspruch damit nicht in das Vermögen der K.________ Rechtsanwälte KLG, sondern an den Beschwerdegegner und die Rechtsanwälte I.________ und J.________. Diese waren aufgrund der erteilten Generalvollmacht je einzeln zur Vertretung von F.________ befugt. Folglich trat F.________ den Anspruch auf eine allfällige Prozessentschädigung je einzeln an diese Personen ab und nicht an die drei Rechtsanwälte zur gesamten Hand. Der Beschwerdegegner sowie die Rechtsanwälte I.________ und J.________ wurden damit unabhängig vom Bestand der K.________ Rechtsanwälte KLG Solidargläubiger des Anspruchs auf eine allfällige Prozessentschädigung und damit der F.________ vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. Mai 2025 zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 4'000.00. Als Solidargläubiger ist gemäss Art. 150 Abs. 1 OR jeder von ihnen an der ganzen Forderung berechtigt. Auf der anderen Seite wäre der Beschwerde-
Seite 7/9 führer gemäss Art. 150 Abs. 2 OR berechtigt gewesen, durch Leistung an einen dieser Solidargläubiger gegenüber allen mit befreiender Wirkung zu erfüllen. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer aber nunmehr für die Parteientschädigung von CHF 4'000.00 betrieben und nach der Erhebung des Rechtsvorschlags das Rechtsöffnungsbegehren gestellt. Demnach kann der Beschwerdeführer nur noch an den Beschwerdegegner mit befreiender Wirkung leisten (Art. 150 Abs. 3 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_630/2020 bzw. 4A_632/2020 vom 24. März 2022 E. 6.2 = PRA 2022 Nr. 91 E. 6.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner verfügt mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2025 in Verbindung mit der Abtretungserklärung von F.________ vom 18. September 2018 somit über einen Vollstreckungstitel. 5. 5.1 Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragt der Beschwerdeführer eventualiter, das Rechtsöffnungsverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau im Verfahren ZOR.2025.36 betreffend Revision von dessen Urteil ZOR.2023.23 vom 2. Mai 2024 zu sistieren, und rügt die Abweisung dieses Antrags im vorinstanzlichen Verfahren. Zur Begründung bringt er vor, in diesem Verfahren werde geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner in den Verfahren ZOR.2023.23 vor dem Obergericht des Kantons Aargau und OZ.2020.12 vor dem Bezirksgericht Brugg von F.________ nicht gehörig bevollmächtigt worden sei. Im Falle der Gutheissung des Revisionsbegehrens würden damit nicht nur die Aargauer Urteile, sondern auch das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2025 nichtig. 5.2 Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Die Sistierung eines Rechtsöffnungsverfahrens ist aber nur in den seltensten Fällen zulässig (Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 84 SchKG N 63). Im Rechtsöffnungsverfahren ist bloss über die Vollstreckbarkeit des vom Vollstreckungsgläubiger vorgelegten Titels und nicht über die Begründetheit der Vollstreckungsforderung zu entscheiden. Dementsprechend hat es das Bundesgericht im Fall der Rechtsöffnung für eine gerichtlich festgesetzte Unterhaltsschuld abgelehnt, das Verfahren zu sistieren, nachdem der betriebene Unterhaltsschuldner eine materielle Klage auf Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung eingereicht hatte. Es hielt fest, dem Unterhaltsschuldner stehe das Recht zu, Klage auf Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Beträge zu erheben (Art. 86 Abs. 1 SchKG), wenn er mit seiner Klage obsiege. Solange aber kein neues rechtskräftiges Urteil das Scheidungsurteil geändert habe, müsse der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegten Leistungen erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2012 vom 15. Mai 2012 E. 3.2). 5.3 Vorliegend bestehen vergleichbare Verhältnisse. Wie bereits ausgeführt, ist das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2025 derzeit vollstreckbar und dem Beschwerdeführer steht es offen, eine Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG anzuheben, sollte er mit seinem Standpunkt im Revisionsverfahren durchdringen. Es besteht daher kein Grund für eine Sistierung des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens. Die Vorinstanz hat den Sistierungsantrag somit zu Recht abgewiesen und die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
Seite 8/9 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Den Beschwerdegegner hat er hingegen nicht zu entschädigen. Dieser prozessiert als Rechtsanwalt in eigener Sache. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird in einem solchen Fall nur ausnahmsweise eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn es sich um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 5D_5/2025 vom 20. Juni 2025 E. 3.3.3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Der Streitwert beträgt lediglich CHF 4'000.00 und die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners umfasst bloss drei Seiten. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 450.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 9/9 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ER 2025 946) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: