20260108_115305_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 189 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter O. Fosco Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 27. Januar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________ GmbH, Zustelladresse: C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 4. November 2025)
Seite 2/4 Sachverhalt und Erwägungen 1. Mit Eingabe vom 22. September 2025 stellten die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Zug das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug der Konkurs über die B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu eröffnen (Vi act. 1). 2. Am 26. September 2025 zeigte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug den Parteien an, dass die Konkursverhandlung am 4. November 2025 um 09:00 Uhr stattfinden werde. Die Konkursforderung bezifferte die Einzelrichterin auf CHF 6'131.60 (Vi act. 3). 3. Mit E-Mail vom 4. November 2025, 08:59 Uhr, teilte die Beschwerdegegnerin dem Kantonsgericht mit, sie habe am Vorabend eine Zahlung von CHF 6'231.60 an das Betreibungsamt Zug geleistet. Gemäss dem als Anhang beigefügten Empfangsschein der F.________ AG wurde der fragliche Betrag am 3. November 2025 um 20:21 Uhr mit der Mitteilung "Betreibung E.________" an das Betreibungsamt Zug überwiesen. Dazu hielt die Beschwerdegegnerin in der E-Mail fest, leider sei unter der Mitteilung an den Empfänger nur eine Betreibungsnummer hinterlegt worden. Mit der Zahlung seien die Forderung von CHF 6'131.60 in der Betreibung Nr. D.________ und diejenige von CHF 126.00 in der Betreibung Nr. E.________ im Umfang von CHF 100.00 beglichen worden (Vi act. 5). 4. Mit Entscheid vom 4. November 2025 schrieb die Einzelrichterin am Kantonsgericht das Konkurseröffnungsverfahren zufolge Zahlung ab (EK 2025 913; Vi act. 6). 5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Konkursverfahren sei fortzusetzen. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdegegnerin habe bei der Zahlung falsche Angaben gemacht, welche beim Betreibungsamt Zug zu einer falschen Zuteilung der Zahlung geführt habe. Folglich habe sie den überfälligen Betrag von CHF 6'131.60 nicht erhalten. Der Entscheid des Kantonsgerichts beruhe daher auf einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt (act. 1). 6. Auf entsprechende Nachfrage teilte das Betreibungsamt Zug dem Obergericht am 24. November 2025 mit, der Betreibung Nr. D.________ sei keine Zahlung angerechnet worden, da diese beim Zahlungseingang (Gutschrift F.________) nicht erwähnt worden sei. Das Betreibungsamt habe die bei der Zahlung erwähnte Betreibung Nr. E.________ mit CHF 126.00 (vollumfänglich bezahlt) abgerechnet und den Überschuss von CHF 6'231.60 den Forderungen in den Betreibungen Nrn. G.________ und H.________ angerechnet. Die Betreibungsabrechnungen seien mit A-Post vom 4. November 2025 der Beschwerdegegnerin zugestellt worden, da diese telefonisch nicht erreichbar gewesen sei (act. 3). 7. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz reichten keine Vernehmlassung ein. 8. Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nach
Seite 3/4 Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. 9. Mit der Zahlung vom 3. November 2025 von CHF 6'231.60 an das Betreibungsamt Zug beglich die Beschwerdegegnerin nicht die Konkursforderung der Beschwerdeführerin, da das Betreibungsamt diese Zahlung aufgrund der falsch angegebenen Betreibungsnummer zur Tilgung anderer offener Betreibungsforderungen verwendete. Die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid, wonach die Beschwerdegegnerin den ganzen Forderungsbetrag samt Zinsen und Kosten bezahlt habe, ist damit offensichtlich unrichtig. Die Beschwerde ist damit begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Dabei hat sie die Parteien erneut zu einer Konkursverhandlung vorzuladen und alsdann über das Konkursbegehren zu entscheiden. 10. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin bereits mangels eines Antrags nicht zuzusprechen. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 4. November 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 600.00 auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (unter Rücksendung der Akten EK 2025 913) - Betreibungsamt Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: