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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.09.2025 BZ 2025 15

September 16, 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,753 words·~19 min·3

Summary

Sicherstellung der Parteientschädigung | gegen prozessleitende Entscheide

Full text

20250512_132152_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 15 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 16. September 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdegegner, betreffend Sicherstellung der Parteientschädigung (Beschwerde gegen den Entscheid der Referentin am Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, vom 17. Januar 2025)

Seite 2/10 Sachverhalt 1. E.________ sel. verstarb am 16. März 2023. C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ist sein einziger Nachkomme und gesetzlicher Erbe. E.________ sel. war im Zeitpunkt seines Todes mit A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) verheiratet. 2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 reichte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Zug gegen die Beschwerdeführerin eine Klage betreffend Auskunft ein (Verfahren A1 2024 36). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses zog er mit Schreiben vom 30. August 2024 wieder zurück (Verfahren UP 2024 82). Sodann erhob der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beschwerdeführerin eine Erbschaftsklage (Verfahren A1 2024 73). Gleichentags ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 ab (Verfahren UP 2024 142). 3. Am 26. August 2024 stellte die Beschwerdeführerin im Verfahren A1 2024 36 (u.a.) den prozessualen Antrag, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, Sicherheit für die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin in Höhe von mindestens CHF 12'500.00 zu leisten (Vi act. 6). In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung dieses Antrags (Vi act. 10). 4. Mit Entscheid vom 17. Januar 2025 wies die Referentin am Kantonsgericht Zug den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. August 2024 auf Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung ab (Dispositiv- Ziffer 1.3). Sie setzte der Beschwerdeführerin die Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Klageantwort neu an (Dispositiv-Ziffer 2; Vi act. 13). 5. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1.3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 17. Januar 2025 aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin eine Sicherheit im Umfang von CHF 12'500.00 zu leisten. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1.3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 17. Januar 2025 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 17. Januar 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei bis zur vollständigen Leistung der Sicherheit durch den Beschwerdegegner die Frist zur Einreichung der Klageantwort abzunehmen bzw. sei das Hauptverfahren zu sistieren. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 17. Januar 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung der Klageantwort um 60 Tage ab Fristansetzung zu erstrecken. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beschwerdegegners.

Seite 3/10 In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Kantonsgericht Zug sei anzuweisen, ihr die in Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 17. Januar 2025 angesetzte Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort abzunehmen und das Verfahren bis zum Entscheid des Obergerichts Zug über die Beschwerde zu sistieren. 6. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu, als das Kantonsgericht Zug angewiesen wurde, der Beschwerdeführerin die in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids angesetzte Frist zur Einreichung der Klageantwort abzunehmen (act. 2). 7. In der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2025 beantragte der Beschwerdegegner, es sei die Beschwerde vom 3. Februar 2025 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8,1 % MWST) zulasten der Beschwerdeführerin (act. 5). 8. In ihren Stellungnahmen vom 12. März 2025 (Beschwerdeführerin) und vom 2. April 2025 (Beschwerdegegner) hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest (act. 8 und 11). 9. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). 10. Die Verfahrensakten A1 2024 36 (Auskunftsklage) und UP 2024 82 sowie die Verfahrensakten A1 2024 73 (Erbschaftsklage) und UP 2024 142 wurden beigezogen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO sind Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten mit Beschwerde anfechtbar. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: 2.1 Die Beschwerdeführerin berufe sich auf (andere) Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO, weil mit der Einleitung des Verfahrens Gerichtskosten und eine Parteientschädigung anfallen würden und aufgrund der undurchsichtigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdegegners sowie dessen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege davon ausgegangen werden müsse, dass er finanziellen Verpflichtungen gegenüberstehe, die er offenkundig mit seinen Aktiven nicht zu decken vermöge. 2.2 Für die Geltendmachung eines Kautionsgrundes trage die antragstellende beklagte Partei die Behauptungs- und Beweislast. Die Beschwerdeführerin müsse daher ein erhebliches Risiko der Nichteintreibbarkeit der Parteientschädigung glaubhaft machen. Wie bei der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu beurteilenden Prozessbedürftigkeit oder bei der Prüfung

Seite 4/10 der Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei auch bei der Prüfung allfälliger Kautionsgründe i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO an Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen, was effektiv vorhanden und verfügbar oder wenigstens realisierbar sei, so dass die Anrechnung von Anwartschaften unzulässig sei. Bei der Prüfung allfälliger Kautionsgründe i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO habe daher eine dem Beschwerdegegner zustehende Erbanwartschaft ausser Acht zu bleiben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liessen aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sich allfällig ergebende undurchsichtige Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ohne Weiteres auf eine Gefährdung einer (allfälligen) Parteientschädigung der Beschwerdeführerin schliessen, zumal der Beschwerdegegner sowohl im Verfahren UP 2024 82 (Auskunftsklage) als auch im Verfahren UP 2024 142 (Erbschaftsklage) seine finanziellen Verhältnisse sowie jene seiner Mutter nicht offengelegt habe. Eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. b [wohl: d] ZPO sei somit nicht anzunehmen und auch die Tatbestände der anderen Kautionsgründe gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a-c ZPO seien (unbestritten) nicht erfüllt (vgl. Vi act. 13). 3. Die Beschwerdeführerin macht – zusammengefasst – geltend, die beiden UP-Gesuche und die Kostenverfügung vom 16. Dezember 2024 seien ihr nie zugestellt worden, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK und Art. 53 ZPO) sowie als Verletzung von Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO, Art. 136 lit. b ZPO und Art. 137 ZPO zu qualifizieren sei. Weiter habe die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO zu Unrecht verneint. Der Beschwerdegegner habe in zwei UP-Verfahren selbst ausgeführt, er verfüge nicht über die erforderlichen Mittel. Dem stünden im Verfahren betreffend Auskunft (A1 2024 36) bereits Verpflichtungen von insgesamt CHF 18'500.00 (CHF 6'000.00 Gerichtskosten sowie CHF 12'500.00 Parteientschädigung) und im Verfahren betreffend Erbschaftsklage (A1 2024 73) weitere Verpflichtungen von insgesamt CHF 1'425'000.00 (CHF 650'000.00 Gerichtskosten und CHF 775'000.00 Parteientschädigung) gegenüber. Diese Verpflichtungen würden die Aktiven des Beschwerdegegners offensichtlich übersteigen, weshalb von einer erheblichen Gefährdung der Parteientschädigung im Auskunftsverfahren auszugehen sei. Denn bei objektiver Sichtweise gebe es keine Möglichkeit, dass der Beschwerdegegner eine Parteientschädigung bezahlen könnte, weder auf einmal noch in Raten. Sie (die Beschwerdeführerin) könne ihre (allfällige) Parteientschädigung im Auskunftsverfahren auch nicht von der Mutter des Beschwerdegegners oder anderen Geldgebern des Beschwerdegegners einfordern, sondern einzig und allein vom einkommens- und vermögenslosen Beschwerdegegner. Aus diesen Gründen habe sie bei richtiger Rechtsanwendung ein schutzwürdiges Interesse an der Sicherstellung ihrer Parteientschädigung für den erstinstanzlichen Prozess des Auskunftsverfahrens. Der Beschwerdegegner sei daher kautionspflichtig i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO und zu verpflichten, ihr eine Sicherheit im Umfang von CHF 12'500.00 zu leisten (vgl. act. 1). 4. Vorab ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei das UP-Gesuch des Beschwerdegegners vom 28. Juni 2024 im Zusammenhang mit der Auskunftsklage nie zugestellt worden und sie habe keine Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern.

Seite 5/10 4.1.1 Das UP-Gesuch vom 28. Juni 2024 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang kann hier nicht gerügt werden. 4.1.2 Hinzu kommt Folgendes: Die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug erklärte mit Schreiben vom 2. Juli 2024, das UP-Gesuch des Beschwerdegegners vom 28. Juni 2024 sei unvollständig und müsse binnen einer Frist von 20 Tagen ergänzt werden. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass das Gesuch – da die unentgeltliche Rechtspflege auch die Befreiung von Sicherheitsleistungen umfasse – möglicherweise noch der Beschwerdeführerin als Prozessgegnerin zur Stellungnahme zugestellt werde (vgl. act. 2 im Verfahren UP 2024 82). Aus Sicht des Gerichts war daher eine Zustellung an die Beschwerdeführerin noch nicht angezeigt. Am 19. Juli 2024 ersuchte der Beschwerdegegner um eine Fristerstreckung bis 30. August 2024, welche vom Gericht bewilligt wurde (vgl. act. 4-5 im Verfahren UP 2024 82). Mit Schreiben vom 30. August 2024 zog der Beschwerdegegner sein UP-Gesuch zurück und erklärte, damit erübrige sich auch eine Zustellung des Gesuchsdoppels an die Beschwerdeführerin (vgl. act. 6 im Verfahren UP 2024 82). Mit Entscheid vom 2. September 2024 schrieb das Gericht das Gesuch zufolge Rückzugs ab und teilte dies der Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels der Eingabe des Beschwerdegegners vom 30. August 2024 mit (vgl. act. 7 im Verfahren UP 2024 82). Infolge Rückzugs des Gesuchs durch den Beschwerdegegner bestand kein Grund mehr, der Beschwerdeführerin das UP-Gesuch zuzustellen. Dies wäre erst dann der Fall gewesen, wenn der Beschwerdeführer sein Gesuch ergänzt und dieses vollständig gewesen wäre. Weil über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr zu entscheiden war, musste der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör nicht mehr gewährt werden. 4.1.3 Im Übrigen reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit der vorliegenden Beschwerde das UP-Gesuch des Beschwerdegegners vom 28. Juni 2024 zu den Akten (vgl. act. 1/4). Weiter zitierte sie in der Beschwerdeschrift wortwörtlich aus dem UP-Gesuch (vgl. act. 1 Rz 12). Folglich hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Inhalt des UP-Gesuchs vom 28. Juni 2025, so dass der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere zielt. 4.2 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, ihr sei das UP-Gesuch des Beschwerdegegners vom 11. Dezember 2024 im Zusammenhang mit der Erbschaftsklage weder zugestellt worden, noch habe sie Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern. 4.2.1 Auch hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das UP-Gesuch vom 11. Dezember 2024 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang kann vorliegend nicht gerügt werden. 4.2.2 Weiter gilt zu beachten, dass die Gegenpartei des Hauptprozesses im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht förmlich Partei ist, weshalb Art. 253 ZPO nicht zur Anwendung kommt. Sie kann aber gemäss Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO dennoch angehört werden, weil sie vielfach in der Lage ist, zur Abklärung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie der Erfolgsaussichten beizutragen. Anders präsentiert sich die Situation dann, wenn im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ein Gesuch um Befreiung von Sicherheitsleistung gestellt wird, weil die Gegenpartei eine solche bereits beantragt hat oder ein diesbezügliches Gesuch erwartet wird. Diesfalls kommt der Gegenpartei Parteistellung zu, weshalb sie zwin-

Seite 6/10 gend anzuhören ist (Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 119 ZPO N 9). Es liegt im Ermessen des Richters, ob er sich aus der Anhörung der Gegenpartei zusätzliche Informationen zur finanziellen Lage des Gesuchstellers oder zu den Erfolgsaussichten des Begehrens in der Hauptsache erhofft. Ein Rechtsanspruch der Gegenpartei auf Anhörung besteht jedoch grundsätzlich – mit Ausnahme von Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO – nicht (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 857). Der Beschwerdegegner hat im UP-Gesuch vom 11. Dezember 2024 – im Gegensatz zu jenem vom 28. Juni 2024 (act. 1 S. 2 im Verfahren UP 2024 82) – keine Befreiung von der Pflicht zur Sicherstellung der Parteientschädigung beantragt (vgl. act. 1 S. 2 im Verfahren UP 2024 142). Die Beschwerdeführerin war somit nicht Partei im UP-Verfahren und musste auch nicht angehört werden. Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist daher unbegründet. 4.2.3 Im Übrigen verfügte die Beschwerdeführerin sehr wohl über das UP-Gesuch vom 11. Dezember 2024 und den begründeten UP-Entscheid vom 19. Dezember 2024, reichte sie doch diese Belege zusammen mit der Beschwerde ein und zitierte in der Beschwerdeschrift aus dem UP-Gesuch (vgl. act. 1 Rz 22, act. 1/7-8). 4.3 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, ihr sei die Kostenvorschussverfügung vom 16. Dezember 2024 in der Höhe von CHF 650'000.00 im Verfahren A1 2024 73 nicht zugestellt worden, und leitetet daraus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ab. 4.3.1 Die Kostenvorschussverfügung vom 16. Dezember 2024 wurde nicht im vorinstanzlichen Verfahren A1 2024 36 (Auskunftsklage) erlassen und ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Vielmehr wurde der Kostenvorschuss für das Verfahren A1 2024 73 (Erbschaftsklage) erhoben. Entsprechend kann eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gerügt werden. 4.3.2 Abgesehen davon liegt keine Gehörsverletzung vor. Gemäss Art. 98 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Vorschusspflichtig ist somit grundsätzlich die klagende Partei (und nicht die beklagte Partei). Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Zur Beschwerde legitimiert ist die mit dem Vorschuss belastete Partei. Hingegen ist die beklagte Partei bezüglich der Höhe des von der klagenden Partei geforderten Vorschusses für die Gerichtskosten nicht legitimiert (vgl. Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 103 ZPO N 9). Da die Beschwerdeführerin bezüglich der Kostenvorschussverfügung vom 16. Dezember 2024 nicht beschwert war, musste ihr die Verfügung nicht zugestellt werden. 5. In der Hauptsache ist umstritten, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO zu Recht verneint hat. 5.1 Nach Art. 99 Abs. 1 lit. a-c ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie a) keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat, b) zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen oder c) Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet. Eine Pflicht zur Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung besteht zudem gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO dann, wenn andere Grün-

Seite 7/10 de für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. Bei der erheblichen Gefährdung nach Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Wann eine solche vorliegt, hat das Gericht nach Ermessen zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_67/2024 vom 27. Februar 2024 E. 3.4 f.). Der Auffangtatbestand von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO setzt voraus, dass von einem erheblichen Risiko der Nichteintreibbarkeit der späteren Parteientschädigung auszugehen ist. Die geforderte erhebliche Gefährdung kann z.B. vorliegen, wenn die klagende Partei eine Auffanggesellschaft gegründet und kurz vor Einleitung des Verfahrens ihre Aktiven unter Wert auf diese übertragen hat (sog. Asset Stripping), bei Zahlungsflucht, betrügerischen Handlungen zum Nachteil von Gläubigern, Verheimlichen oder Entziehen von Vermögenswerten, wiederholten Konkursen, zahlreichen Betreibungen, Aussetzung des Konkurses, bei Gründen, welche nach Art. 190 Abs. 1 SchKG zu einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung führen können, oder auch beim Umstand, dass die klagende Partei in einem früheren Verfahren eine Stundung oder einen Erlass der Gerichtskosten benötigte, oder bei paulianisch anfechtbaren Handlungen (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 99 ZPO N 64 f.). Der Umstand der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die darin geltend gemachte Mittellosigkeit reicht zur Annahme einer Zahlungsunfähigkeit nach Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO (und Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO) nicht aus (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 99 ZPO N 52). Die Rechtsprechung lässt eine Sicherstellung der Parteientschädigung gestützt auf ungenügende finanzielle Mittel der klagenden Partei sogar nur in Fällen zu, in welchen die Klage als aussichtslos beurteilt werden muss (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 99 ZPO N 68 m.H.). 5.2 Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO seien erfüllt, weil der Beschwerdegegner zwei Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht habe. Daraus kann sie indes nichts für sich ableiten. Zunächst bedeutet der Umstand, dass die klagende Partei in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Mittellosigkeit behauptet, nicht, dass sie zahlungsunfähig erscheint (vgl. E. 5.1). Weiter gilt zu beachten, dass der Beschwerdegegner das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren A1 2024 36 (Auskunftsklage) von sich aus zurückgezogen hat (Verfahren UP 2024 82). Das zweite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren A1 2024 73 (Erbschaftsklage) wurde abgewiesen, weil der Beschwerdegegner keine Ausführungen dazu gemacht hatte, dass bzw. inwiefern auch seine Mutter nicht in der Lage sein solle, für den Kostenvorschuss im Verfahren A1 2024 73 aufzukommen, oder weshalb keine Unterstützungspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB vorliegen solle. Dazu hatte der Beschwerdegegner auch keine Belege eingereicht (Verfahren UP 2024 142). Da der Beschwerdegegner, der noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat und weiterhin von seiner Mutter finanziell unterstützt werden muss (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB), die finanziellen Verhältnisse seiner Mutter in den beiden UP-Verfahren nicht offengelegt hat, bleibt unklar, ob er bedürftig ist, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint. Folglich kann allein aus dem Umstand, dass er zwei Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat, nicht von einem erheblichen Risiko der Nichteintreibbarkeit der späteren Parteientschädigung ausgegangen werden. 5.3 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige Parteientschädigung im Auskunftsverfahren nicht von der Mutter des Beschwerdegegners oder anderen Geldgebern des Beschwerdegegners einfordern kann, sondern nur vom Beschwerdegegner. Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass dem Beschwerdegegner im Nachlass seines verstorbenen Vaters ein Erbanteil in Millionenhöhe zukommt, der es ihm ohne Weiteres ermög-

Seite 8/10 licht, die im Verfahren A1 2024 36 (Auskunftsklage) allenfalls geschuldete Parteientschädigung zu bezahlen. Mit dem Tod des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Der Erbschaftserwerb findet auf dem Weg der Universalsukzession statt. Von der Gesamtnachfolge erfasst werden sämtliche Rechte (Aktiven) und Pflichten (Passiven) des Erblassers. Die Rechtspositionen des Erblassers gehen ohne Weiteres auf die Erben über (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB). Die Erben erlangen die Erbschaft unmittelbar und von selbst mit dem Ableben des Erblassers; es bedarf dazu weder einer Willenserklärung der Erben noch des Tätigwerdens einer Behörde (vgl. etwa Wolf/Nitsch, Der Erbschaftserwerb in der Schweiz und in Österreich – rechtvergleichende Betrachtungen, in: AJP 3/2022 S. 208 f.). Folglich erwarb der Beschwerdegegner die Erbschaft mit dem Tod seines Vaters kraft Gesetzes. Dazu bedurfte es keines Erbscheins und keiner gerichtlichen Feststellung der Erbberechtigung, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (vgl. act. 8 Rz 33). Dem Beschwerdegegner als einzigem Nachkommen seines Vaters kommt in dessen Nachlass mindestens der Pflichtteil zu (vgl. Art. 457 Abs. 1, Art. 462 Ziff. 1 und Art. 471 ZGB) und er verfügt deshalb über einen Anteil an dessen unverteilter Erbschaft. Nur schon das Sicherungsinventar der Erbschaftsverwalterin geht von einem Nachlassvermögen von rund CHF 121 Mio. aus (vgl. Vi act. 1/8). In der Erbschaftsklage wird der "Bruttointeressenwert" des Beschwerdegegners auf CHF 192'004'117.94, der "unbestrittene Erbanteil" des Beschwerdegegners auf CHF 30'269'146.95 und der Streitwert auf CHF 161'734'972.00 beziffert (vgl. act. 1 Rz 50 im Verfahren A1 2024 73). Der Beschwerdegegner verfügt somit über einen Erbanteil in Millionenhöhe. Ein Erbanteil an einer angefallenen, aber noch nicht verteilten Erbschaft (Art. 602 ZGB) kann veräussert (vgl. Art. 635 Abs. 2 ZGB) und gepfändet werden (vgl. Art. 1 VVAG), weil dieser – im Gegensatz zur blossen Erbanwartschaft (vgl. BGE 138 III 497 E. 3.4) – einen zurechenbaren Vermögenswert des Erben darstellt. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem erheblichen Risiko der Nichteintreibbarkeit der späteren Parteientschädigung ausgegangen werden (vgl. E. 5.1). Insbesondere kann keine Zahlungsunfähigkeit nach Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO (und auch nicht nach Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO) angenommen werden. Zudem lässt sich nicht sagen, es fehle dem Beschwerdegegner am Zahlungswillen, nachdem er die beiden Kostenvorschüsse von CHF 6'000.00 und CHF 650'000.00 in den Verfahren A1 2024 36 (Auskunftsklage) und A1 2024 73 (Erbschaftsklage) innert kurzer Frist bezahlt hat, was gerichtsnotorisch ist. 5.4 Die Beschwerdeführerin zitiert das Bundesgericht unvollständig, wenn sie mit Verweis auf BGE 141 III 155 E. 4.3 ausführt, es sei gerade Sinn und Zweck von Art. 99 ZPO, einer beklagten Partei wie der Beschwerdeführerin, welche unfreiwillig den Risiken von Prozesskosten ausgesetzt werde, eine Gefährdung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung zu vermeiden (vgl. act. 1 Rz 40). Das Bundesgericht führte an besagter Stelle aus, die Bestimmung von Art. 99 ZPO bezwecke, die beklagte Partei, die von der klagenden Partei in den Prozess gezwungen werde, gegen das Risiko abzusichern, dass die ihr zulasten der unterliegenden Partei zugesprochene Parteientschädigung nicht einbringlich sei, sofern Gründe vorlägen, die das spätere Eintreiben schwierig erscheinen liessen [Hervorhebung hinzugefügt]. Vorliegend sind eben gerade keine Gründe i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. a-d ZPO auszumachen, die das spätere Eintreiben schwierig erscheinen lassen. Dem Beschwerdegegner kommt – wie bereits erwähnt – im Nachlass seines verstorbenen Vaters (wie der Beschwerdeführerin auch) ein Erbanteil in Millionenhöhe zu, der es ihm ohne Weiteres ermöglichen wird, die im vorinstanzlichen Verfahren allenfalls geschuldete Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. E. 5.3). Sollte der Beschwerdeführerin dereinst für das vorinstanzliche Verfahren

Seite 9/10 eine Parteientschädigung zugesprochen werden, bestünde zudem – je nach Ausgang der Erbschaftsklage – bei der Erbteilung eine Verrechnungsmöglichkeit. Im Übrigen geht es im zitierten Bundesgerichtsentscheid um einen Fall des fehlenden klägerischen Wohnsitzes oder Sitzes in der Schweiz (Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO), weshalb in solchen Fällen unwiderlegbar von einer erheblichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die beklagte Partei auszugehen ist. Vorliegend hat der Beschwerdegegner als Kläger im vorinstanzlichen Verfahren Wohnsitz in der Schweiz. Auch unter diesem Aspekt ist der zitierte Entscheid nicht einschlägig. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ferner ist sie antragsgemäss zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem vom Beschwerdegegner angenommenen Streitwert von insgesamt CHF 100'000.00 (Vi act. 1 Rz 5) beträgt das Grundhonorar (für die Führung des gesamten Prozesses, ohne Zuschläge) CHF 10'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Die anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit der hier sich stellenden prozessualen Frage der Sicherstellung der Parteientschädigung sind daher ermessensweise mit CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'700.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'700.00 verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 10/10 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2024 36) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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