20251209_115825_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 108 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 22. Januar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte B.________ und/oder C.________ und/oder D.________ und/oder E.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. F.________, 2. G.________, 3. H.________, 4. I.________, 5. J.________, 6. K.________, 7. L.________, alle vertreten durch die Rechtsanwälte M.________ und/oder N.________ und/oder O.________, Beschwerdegegner, betreffend Edition (Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, Referent, vom 4. Juli 2025)
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 13. Januar 2025 erhoben F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend Aufhebung eines Generalversammlungsbeschlusses (act. 1/4). 2. In der Klageantwort vom 23. Mai 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werde (act. 1/2). 3. Mit Beweisverfügung vom 4. Juli 2025 forderte der Referent des Kantonsgerichts die Beschwerdeführerin auf, innert 20 Tagen dem Gericht folgende Urkunde einzureichen (act. 1/1): - Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 9. November 2023; - Zirkularbeschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 14. August 2020 (ungeschwärzt); und - Sale and Contribution Agreement zwischen A.________ AG und Q.________ Inc. vom 14. August 2020, in der vollständigen, nicht geschwärzten Version, inklusive aller Annexes (insbesondere folgende: 1. Definitions; 2. Transferred Assets; 3. Transferred IP; 4. Intellectual Property Proceedings; 5. Open Source Software; 6. NewCo Business Rights; 7. Transferred Contracts; 8. Transferred Entities; 9. Capitalization of NewCo; 10. Transferred Business Trademarks; 11. Assumed Liabilities; 12. Assumed Patents), Schedules (insbesondere folgender: 1. R.________ Disclosure Schedule) und Exhibits (insbesondere folgende: 1. Satisfaction and Discharge Agreement; 2. NewCo Shareholder Agreement; 3. Amended and Restated Certificate of Incorporation; 4. Note Purchase Agreement between NewCo and Quorum Investor; 5. Historical Financial Statements) (ungeschwärzt). 4. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei Dispositiv Ziff. 1, dritter Spiegelstrich, des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 4. Juli 2025 im Verfahren A3 2025 2 aufzuheben. 2. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 1, dritter Spiegelstrich, des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 4. Juli 2025 im Verfahren A3 2025 2 wie folgt abzuändern: "1. Die Beklagte wird aufgefordert, dem Kantonsgericht Zug innert 20 Tagen folgende Urkunden in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei einzureichen: [...] - Sale and Contribution Agreement zwischen A.________ AG und Q.________ Inc. vom 14. August 2020, in der vollständigen, nicht geschwärzten Version, inklusive der Annexes 2. Transferred Assets; 3. Transferred IP; 4. Intellectual Property Proceedings; 5. Open Source Software; 6. NewCo Business Rights; 7. Transferred Contracts; 8. Transferred Entities; 9. Capitalization of NewCo; 10. Transferred Business Trademarks; 11. Assumed Liabilities; 12. Assumed Patents; und der Exhibits 1. Satisfaction and Discharge Agreement; 2. NewCo Shareholder Agreement; 3. Amended and Restated Certificate of Incorporation (ungeschwärzt)." 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
Seite 3/6 Weiter beantragte sie, der Beschwerde sei (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Am 20. August 2025 erteilte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung (act. 2). 6. In der Beschwerdeantwort vom 1. September 2025 beantragten die Beschwerdegegner, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (act. 5). 7. Mit Eingabe vom 25. September 2025 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 8). Die Beschwerdegegnerinnen verzichteten auf eine weitere Stellungnahme (act. 10). 8. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffer 1, dritter Spiegelstrich, der Beweisverfügung des Referenten des Kantonsgerichts Zug vom 4. Juli 2025 im Verfahren A3 2025 2. Darin wurde die Beschwerdeführerin zur Herausgabe von Urkunden verpflichtet. Anfechtungsobjekt bildet damit eine prozessleitende Verfügung. 1.1 Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1), im Übrigen aber nur, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Mangels einer ausdrücklichen Anfechtungsmöglichkeit des angefochtenen Entscheids in der ZPO kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dagegen nur Beschwerde erhoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 1.2 In der Lehre werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt (rechtlicher Nachteil erforderlich: Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 12; Spühler, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 319 ZPO N 7; auch tatsächlicher Nachteil genügend: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 319 ZPO N 15; Schwendener, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 319 ZPO N 40). Nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts muss dieser Nachteil rechtlicher Natur sein. Ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (Verfahren BZ 2013 76, publiziert in CAN 1-14 Nr. 7). 1.3 Das Bundesgericht scheint die Auffassung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss, bestätigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom 2. April 2015). Laut diesem Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde gegen eine bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein, mit welcher auf das Fristwie-
Seite 4/6 derherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 2.3 aus, da es gerade nicht um die Wiederherstellung der Frist für die Klage oder für ein Rechtsmittel gehe, drohe der Beschwerdeführerin kein definitiver Rechtsverlust. Damit drohe ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte. Daraus erhellt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss und nur gegeben ist, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1). 1.4 Angesichts der vorstehenden Ausführungen erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ein tatsächlicher Nachteil genüge, als unbegründet. Es besteht kein Anlass, auf die mehrfach bestätigte Praxis der II. Beschwerdeabteilung zurückzukommen. 2. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz hätte das Editionsbegehren der Beschwerdegegner abweisen müssen, i) weil es teils unerhebliche und teils unstreitige Tatsachen betreffe, ii) weil die Beschwerdegegner es zudem versäumt hätten, zu substanziieren, inwiefern die Edition des Sale and Contribution Agreement (nachfolgend: SCA) notwendig sei, und iii) letztlich weil das parallel geführte Sonderprüfungsverfahren einen Editionsanspruch ausschliesse. Da die angeordnete Edition einem unzulässigen Ausforschungsbeweis gleichkomme und rechtsfehlerhaft eine Mitwirkungspflicht auslöse, habe sie [die Beschwerdeführerin] ein Interesse daran, dass ihre Mitwirkungspflicht sogleich abschliessend geklärt werde. Ihr könne nicht zugemutet werden, dass sie Urkunden herausgebe, obwohl sie dies vielleicht gar nicht müsste. Ebenfalls sei es ihr nicht zumutbar, bei Verweigerung der Mitwirkung das Risiko zu tragen, dass sie bei späterer, definitiver Abweisung ihres Rechtsmittels die Sanktionen in diesem Punkt tragen müsse. 3. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur liegt – wie dargelegt – vor, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirken Anordnungen betreffend die Beweisführung in aller Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da mit Beschwerde gegen den Endentscheid für gewöhnlich erreicht werden kann, dass ein zu Unrecht verweigerter Beweis abgenommen oder ein zu Unrecht erhobener Beweis aus den Akten gewiesen wird. Eine Ausnahme liegt vor, wenn im Rahmen von Beweismassnahmen Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen oder wenn durch die Beweisabnahme Informationen offenbart würden, obwohl in der Hauptsache darüber gestritten wird, ob eben diese Informationen herausgegeben werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2; 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024; BGE 141 III 80 E. 1.2). Wie die Beschwerdeführerin selbst darlegt, kann sie die Mitwirkung verweigern, d.h. die Urkunden nicht herausgeben. Diesfalls wird das Gericht die verweigerte Mitwirkung, sofern sie unzulässig war, bei der Beweiswürdigung berücksichtigen (Art. 164 ZPO). Die Prüfung der Zulässigkeit der Mitwirkungsverweigerung obliegt dem erstinstanzlichen Kollegialgericht. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Beweisverfügung des Referenten zurückkommen, wenn es zum Schluss gelangt, dass die Editionsaufforderung zu Unrecht erfolgte. Sollte das erstinstanzliche Gericht auf eine unzulässige Verweigerung der Mitwirkung erkennen und dies entsprechend bei der Beweiswürdigung berücksichtigen, kann vor dem Berufungsge-
Seite 5/6 richt, welches über volle Kognition verfügt, die Unzulässigkeit der Editionsaufforderung und die als Folge davon unrichtige Beweiswürdigung gerügt werden. Es droht somit kein Rechtsverlust. Die Frage, ob eine Editionsanordnung auf eine unzulässige Ausforschung der Gegenpartei hinausläuft, beschlägt die Zulässigkeit der Editionsanordnung bzw. die Frage der Berechtigung einer allfälligen Verweigerung der Herausgabe (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt BEZ.2024.74 vom 28. März 2025 E. 2.2.1), was durch das Kollegialgericht zu prüfen ist und gegebenenfalls – wie dargelegt – im Berufungsverfahren gerügt werden kann. Dass sie durch die Herausgabe des SCA Geschäftsgeheimnisse offenlegen müsste, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Die Herausgabe des SCA ist sodann auch nicht Streitgegenstand des Hauptverfahrens. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist daher vorliegend zu verneinen. Somit fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner mit CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zu entschädigen (§ 3 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1, § 25 Abs. 2 AnwT). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 2'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'000.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
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