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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.03.2025 BZ 2024 99

March 13, 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·4,550 words·~23 min·2

Summary

Forderung | übrige Vertragsverhältnisse

Full text

20241210_160402_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 99 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 13. März 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 18. Juli 2024)

Seite 2/11 Sachverhalt 1. Die A.________ AG, Altendorf (nachfolgend: Beschwerdeführerin), bezweckt u.a. die Führung und den Betrieb von Arztpraxen, Apotheken oder Zentren mit allen damit zusammenhängenden Behandlungen und Dienstleistungen im Gesundheitswesen. Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift dieser Gesellschaft ist der Arzt F.________ (nachfolgend: F.________). Bis Ende 2015 liess die Beschwerdeführerin ihre Lohnbuchhaltung für die Angestellten der delegierten Psychotherapie von der G.________, H.________ (nachfolgend: G.________), führen. Am 31. Dezember 2015 beauftragte sie die I.________ GmbH, Zug (nachfolgend: I.________ GmbH), mit dieser Aufgabe. Dafür zuständig war J.________, Zeichnungsberechtigte der I.________ GmbH mit Kollektivunterschrift zu zweien. Die in Rechnung gestellten Aufwendungen der I.________ GmbH wurden von der Beschwerdeführerin bis Ende Juli 2021 jeweils beglichen. Nicht bezahlt hat die Beschwerdeführerin hingegen die Rechnungen Nrn. 16973, 17016, 17089 und 17169 der I.________ GmbH vom 31. Juli 2021, 31. August 2021, 31. Oktober 2021 und vom 31. Dezember 2021 über insgesamt CHF 7'836.50 (Vi act. 1/13-1/16). Am 27. Juni 2022 trat die I.________ GmbH diese Forderungen an C.________ AG, K.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), ab (Vi act. 1/2), welche gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung einleitete. Auf den ihr am 18. Mai 2022 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungskreises L.________ erhob die Beschwerdeführerin am gleichen Tag Rechtsvorschlag (Vi act. 1/6). 2. 2.1 Mit Eingabe vom 17. April 2023 erhob die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die Beschwerdeführerin. Sie beantragte, die Beschwerdeführerin sei unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, CHF 4'999.95 nebst Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2021 zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungskreises L.________ in diesem Umfang aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdeführerin (Vi act. 1). In der Klageantwort vom 14. Juni 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (Vi act. 10). Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi act. 15 und 19). 2.2 Mit Entscheid vom 18. Juli 2024 verpflichtete der Einzelrichter am Kantonsgericht die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin CHF 4'999.95 nebst Zins zu 5 % seit 18. Februar 2022 zu bezahlen (Ziffer 1.1), und hielt fest, dass die Beschwerdegegnerin die Betreibung Nr. E.________ des Betreibungskreises L.________ im erwähnten Umfang fortsetzen könne (Ziffer 1.2). Ferner auferlegte der Einzelrichter die Gerichtskosten von total CHF 450.00 der Beschwerdeführerin (Ziffer 2) und verpflichtete diese zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'776.75 an die Beschwerdegegnerin (Ziffer 3). Da dieser Entscheid unbegründet bzw. mit einer Kurzbegründung erfolgte, setzte der Einzelrichter die Gerichtskosten auf CHF 800.00 fest, falls eine schriftliche Begründung verlangt wird (Ziffer 4.2), und räumte den Parteien für Letzteres eine Frist von 10 Tagen ein (Ziffer 4.1; zum Ganzen: Vi act. 37). 2.3 Am 29. Juli 2024 verlangte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Begründung des Entscheids (Vi act. 38). Am 12. August 2024 erliess der Einzelrichter den begründeten Entscheid (Vi act. 39).

Seite 3/11 3. 3.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. September 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3.2 Mit Verfügung vom 12. September 2024 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu. 3.3 Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdeführerin. Erwägungen 1. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Während die Beschwerdeinstanz die unrichtige Rechtsanwendung mit freier Kognition prüft, gilt für die Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. "Offensichtlich unrichtig" ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch die erste Instanz aktenwidrig ist, d.h. wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um bekannte Tatsachen (d.h. offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze) im Sinne von Art. 151 ZPO. Dasselbe gilt, wenn umgekehrt eine aktenkundige und rechtserhebliche Tatsache schlichtweg übersehen oder irrtümlich nicht richtig festgehalten worden ist. Ist das Beweisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung schlichtweg nicht vertretbar erscheint. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung führt schliesslich nur dann zur Gutheissung der Beschwerde, wenn sie für den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens kausal war (Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 320 ZPO N 1 ff.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 320 ZPO N 3 ff.; Spühler, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 320 ZPO N 1 ff.; je m.H.). 2. Die Vorinstanz begründete den Entscheid im Wesentlichen wie folgt: 2.1 Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die vier streitgegenständlichen Rechnungen der I.________ GmbH für die Monate Juli, August, Oktober und Dezember 2021 nicht bezahlt habe. Die Beschwerdeführerin erhebe die Verrechnungseinrede mit der Begründung, die I.________ GmbH habe die Lohnbuchhaltung fehlerhaft geführt, indem sie Löhne der bei der Beschwerdeführerin angestellten Ärzte seit dem Jahr 2016 über rund fünf Jahre falsch abgerechnet und dieser daher einen Schaden in einer Höhe, welche die Forderung der Beschwerdegegnerin bei weitem übersteige, zugefügt habe.

Seite 4/11 2.2 Unbestrittenermassen handle es sich beim Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der I.________ GmbH um einen Auftrag gemäss Art. 394 OR. Die I.________ GmbH habe die Forderungen aus vier Rechnungen an die Beschwerdegegnerin abgetreten. Es sei kein schriftlicher Vertrag zwischen der I.________ GmbH und der Beschwerdeführerin vorhanden; es liege lediglich das "Kostenblatt Lohnbuchhaltung" und eine Vollmacht "M.________" im Recht. 2.3 An der Zeugenbefragung habe J.________, welche immer noch für die I.________ GmbH arbeite und als Zeichnungsberechtigte im Handelsregister eingetragen sei, mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin der I.________ GmbH vorgeworfenen Pflichtverletzungen Folgendes ausgesagt: Mit ihrer E-Mail an F.________ bzw. die Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2020, worin sie schreibe: "Endlich, endlich konnte ich die gewünschte Berechnung für Herr N.________ vornehmen. Die Korrekturabrechnungen haben wir für die Jahre 2017 bis 2019 berechnet. Ich habe Ihnen jeweils am Schluss der Abrechnung den zu viel bezahlten Betrag ausgewiesen.", habe sie nicht bestätigt, dass die Abrechnungen von N.________ nicht korrekt ausgeführt worden seien und für die Jahre 2016-2020 zu viel Lohn ausbezahlt worden sei. F.________ habe damals gewünscht, dass man eine Neuberechnung mache aufgrund der Basis der Nettoauszahlung von 55 %, die bei der G.________ eingestellt worden sei. F.________ habe gewollt, dass man diese Basis neu als brutto betrachte. F.________ habe damals wissen wollen, was die Differenz zwischen Netto- und Bruttoauszahlung sei. Aufgrund dieser Angaben habe die I.________ GmbH eine Neuberechnung gemacht, um herauszufinden, wie gross die Differenz zwischen Netto- und Bruttoauszahlung sei. Über die Jahre sei eine Nettoauszahlung an die Psychologen erfolgt. Aufgabe der I.________ GmbH sei es gewesen, den Bruttolohn auf Grundlage dieser Nettoauszahlungen mittels Aufrechnung zu ermitteln. Die I.________ GmbH habe lediglich eine Bruttolohnaufrechnung vorgenommen. Die G.________ habe die Nettoauszahlungen bereits getätigt. F.________ und die Zeugin hätten im Jahre 2020 bei der gemeinsamen Prüfung eines Arbeitsvertrages festgestellt, dass man den Arbeitsvertrag so hätte verstehen müssen, dass es sich bei den 55 % um eine Brutto- und nicht um eine Nettolohnbetrachtung handle. Dies bedeute, dass bei einer Bruttolohnbetrachtung die Sozialabzüge getätigt werden müssten. Bei einer Nettolohnbetrachtung würden die Sozialabzüge hinzugerechnet. Es treffe nicht zu, dass die Differenzen in den vergangenen Jahren entstanden seien, weil man vergessen habe, die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Die I.________ GmbH habe das nicht vergessen. Es habe auch eine AHV-Revision stattgefunden, bei der bestätigt worden sei, dass ordnungsgemäss abgerechnet worden sei. Es sei den Arbeitnehmern zwar zu viel ausbezahlt worden, weil sie 55 % netto erhalten hätten. Die Nettoauszahlung sei bei der G.________ aber so eingestellt worden. Der Arzt müsse hierzu mittels Unterschrift einwilligen. Es handle sich um ein Splitting-Modell. Die Zahlungen würden bei der G.________ alle sieben Tage aufgrund der Patienteneinnahmen einfliessen. Der Arbeitsvertrag sei von F.________ erstellt worden. Er habe geschrieben: "unter Berücksichtigung der durch den Arbeitnehmenden zu bezahlenden Sozialleistungen". Es sei im Vertrag nicht klar formuliert gewesen. Aufgrund der Diskussion zwischen F.________ und ihr sei jedoch klar geworden, dass es sich gemäss der Definition im Arbeitsvertrag um eine Bruttobetrachtung handeln solle. Aufgrund dieser Erkenntnis sei die I.________ GmbH zum Schluss gekommen, dass die ganze Abrechnungsform umgestellt werden müsse. Dies hätten sie per 1. Dezember 2020

Seite 5/11 gemacht. Konkret bedeute dies, dass das Splitting-Modell bei der G.________ habe gelöscht werden müssen. Dies habe F.________ unterschreiben müssen, weil die G.________ keine Einstellungen ohne seine Unterschrift als Arzt vorgenommen habe. Aufgrund dessen seien die ganzen Einnahmen ab dem 1. Dezember 2020 auf ein Poolkonto geflossen. Auf Grundlage dieser Einnahmen habe man die 55 % brutto berechnet und eine monatliche Lohnauszahlung gemacht. Die I.________ GmbH habe die Abrechnungen dafür erstellt. Diese hätten dann von F.________ freigegeben werden müssen. Erst danach sei dem Arbeitnehmer ein Nettolohn ausbezahlt worden. Die Auszahlung des Nettolohns sei erst ab Dezember 2020 durch die I.________ GmbH ausgelöst worden. Vorher sei die Auszahlung durch die G.________ erfolgt. Die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer seien immer korrekt abgerechnet worden. Die I.________ GmbH habe alles so weitergeführt, wie die G.________ es bis dahin gemacht habe inkl. Splitting. Sie habe sich auf die Splitting-Modelle gestützt, die bei der G.________ mit 55 % netto eingestellt gewesen seien. Aufgrund dieser Basis habe sie die Lohnabrechnung auf das Brutto hochgerechnet. Die Auszahlung an die Mitarbeitenden bzw. die Delegierten sei in diesem Zeitpunkt bereits geflossen. Die I.________ GmbH habe keinen Einfluss auf diese Auszahlung gehabt. Die I.________ GmbH habe von F.________ für jeden Mitarbeiter eine M.________-Vollmacht erhalten. Sie habe aber keinen Einfluss auf das eingestellte Splitting-Modell gehabt. Das werde vom Arzt unterschrieben. Die I.________ GmbH habe einen M.________-Zugang gehabt, um die Abrechnungen auszuwerten. Diesen Zugang habe sie auch benötigt, um die Rohbuchhaltung zu erstellen. 2.4 Den Aussagen der Zeugin stünden diejenigen von F.________, dem einzigen Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin, gegenüber. Auf die Frage, ob es zutreffe, dass die Differenz nicht darin liege, dass man Sozialversicherungsbeiträge vergessen habe, sondern darin, dass man von der Brutto- auf die Nettobetrachtung gewechselt habe, habe F.________ erklärt, er könne sich so nicht daran erinnern. Er habe sich immer darauf verlassen, dass der Arbeitsvertrag als Grundlage für die Lohnberechnung diene. Er habe sich nicht um die Details gekümmert. Es sei, wie wenn er das Auto in der Garage abgebe. Der Service werde gemacht, dann hole er das Auto ab und bezahle die Rechnung. Da gehe er auch davon aus, dass das richtig gemacht werde, weil er viel zu wenig von Autos verstehe. Auf die nochmalige Frage, ob es zutreffe, dass die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer immer korrekt abgerechnet worden seien und dass die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer erfolgt sei und der Grund für die Differenz in der Brutto- bzw. Nettobetrachtung des Lohnes liege, habe F.________ schlicht geantwortet, er habe sich hier auf die Expertise der Zeugin verlassen. Die I.________ GmbH habe den Vertrag gekündigt. Ihre Nachfolgerin schaue die Arbeitsverträge an und schicke ihm die Abrechnungen jedes Mal zum Kontrollieren. Das sei früher nicht erfolgt. Nach Meinung der G.________ seien die Lohnabrechnungen vor der Übernahme des Mandats durch die I.________ GmbH korrekt erfolgt. 2.5 Im Arbeitsvertrag von N.________ sei unter "1. Lohn" festgehalten, dass sich dieser nach dem Umfang der erbrachten und tariflich verrechenbaren Leistungen unter Abzug der Praxiskosten in Höhe von 45 % und unter Abzug der vom Arbeitnehmer zu bezahlenden Versicherungen richte. Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise geltend mache, seien N.________ – entgegen dieser Bestimmung im Arbeitsvertrag – während Jahren die jeweiligen Monatslöhne ohne die von ihm selbst zu tragenden Sozialversicherungsabzüge ausbezahlt worden.

Seite 6/11 2.6 Die Beschwerdeführerin (recte: Zeugin) habe indes erklärt, keinen Einfluss auf die Auszahlung der Löhne für die Jahre 2016-2020 gehabt zu haben, weshalb sie keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe. Sie habe alles genau so weitergeführt, wie die G.________ dies zuvor getan habe, inkl. "Splitting". Die Beschwerdeführerin hingegen bestreite, dass die I.________ GmbH die vor 2016 vorgenommenen Auszahlungen so weitergeführt habe, wie dies die G.________ getan habe. 2.7 Festzuhalten sei vorab, dass die Aussagen der Zeugin mit Zurückhaltung zu würdigen seien, habe sie doch ein offenkundiges Interesse am Prozessausgang, nachdem sie selbst für die I.________ GmbH in der kritischen Zeit gehandelt habe. 2.8 Vorliegend sei nicht bewiesen, dass der I.________ GmbH vor dem Jahr 2020 die Arbeitsverträge zur Prüfung zur Verfügung gestanden hätten. Die Zeugin habe diese Frage verneint, F.________ habe keine klare Antwort dazu geben, sondern nur Vermutungen äussern können. Wenn die I.________ GmbH die Arbeitsverträge vor dem Jahr 2020 nicht gekannt habe, habe sie die Lohnabrechnungen auch nicht korrekt erstellen können. Ausserdem könne aufgrund der Zeugenaussagen nicht davon ausgegangen werden, dass die I.________ GmbH den Zugang zum System mit sämtlichen relevanten Daten und Dokumenten gehabt habe. 2.9 Die G.________ habe erklärt, immer korrekt abgerechnet zu haben. Aufgrund der Aussagen der Zeugin sei davon auszugehen, dass die Abrechnung bis ins Jahr 2020 in gleicher Weise von der I.________ GmbH weitergeführt worden sei. Sodann habe die Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass vor dem 1. Dezember 2020 die Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer bereits durch die G.________ ausgelöst worden seien, bevor die I.________ GmbH die Abrechnungen gestützt auf das im System eingestellte Splitting-Modell habe erstellen müssen. Auch habe F.________ nirgends in Abrede gestellt, dass die I.________ GmbH keinen Einfluss auf das eingestellte Splitting-Modell und die Auszahlung der Löhne für die Jahre 2016- 2020 gehabt habe. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin in keiner Weise schlüssig begründet, dass und gestützt worauf die I.________ GmbH verpflichtet gewesen sei, in den Jahren 2016-2020 die Lohnabrechnungen auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. Es stehe mithin nicht fest, dass ihre vertraglichen Pflichten diese Aufgabe umfasst hätten. Gestützt auf die sich widersprechenden Aussagen der Zeugin und von F.________ sei im Weiteren zwar nicht bewiesen, dass die Beschwerdegegnerin (recte: I.________ GmbH) die Arbeitsverträge angefordert habe. Gestützt auf welche Umstände sie dies hätte tun müssen, führe die Beschwerdeführerin indes nicht aus. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, nicht nur schlicht zu behaupten, sondern auch nachvollziehbar auszuführen, weshalb die I.________ GmbH unter diesen Umständen die Pflicht gehabt habe, trotz voreingestelltem Splitting- Modell die bereits durch die G.________ ausgelösten Lohnzahlungen auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Arbeitsverträgen hin zu überprüfen. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb der I.________ GmbH ohne Weiteres hätte auffallen sollen, dass die in den Jahren 2016-2020 erfolgten Lohnzahlungen den Arbeitsverträgen hätten widersprechen sollen. Anzumerken sei, dass die Arbeitsverträge ohnehin nicht so klar formuliert seien, dass die falschen Abrechnungen ins Auge hätten stechen müssen. Allein vom Resultat her zu argumentieren, die fehlerhaften Abrechnungen seien auf eine Sorgfaltspflichtverletzung der I.________ GmbH zurückzuführen, gehe nicht an. Es sei mithin nicht erstellt, dass die falschen Abrechnungen auf Fehlleistungen der I.________ GmbH zurückzuführen seien.

Seite 7/11 2.10 Die Zeugin habe glaubwürdig, nachvollziehbar, präzis und schlüssig ausgesagt. Die Aussagen von F.________ hätten teilweise auf Annahmen basiert und es habe sich gezeigt, dass er sich um das Buchhalterische nicht gekümmert habe, sondern der G.________ und der I.________ GmbH volles Vertrauen geschenkt und ihnen freie Hand gegeben habe. 2.11 Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht gelinge, dass die I.________ GmbH die Lohnabrechnungen in den Jahren 2016-2020 nicht korrekt erstellt habe. Namentlich aufgrund des Ergebnisses der Partei- und Zeugenbefragung sei vielmehr davon auszugehen, dass die I.________ GmbH wie vorher die G.________ abgerechnet habe ("Splitting"; Nettoauszahlung von 55 %) und dass die I.________ GmbH keinen Einfluss auf das eingestellte Splitting-Modell und die Auszahlung der Löhne für die Jahre 2016-2020 gehabt habe. Eine Sorgfaltspflichtverletzung der I.________ GmbH sei nicht erstellt (Art. 398 i.V.m. Art. 97 OR; Art. 8 ZGB). Der Verrechnungsforderung der Beschwerdeführerin sei damit die Grundlage entzogen. 2.12 Wäre der Beschwerdeführerin ein Schaden entstanden (was vorliegend mangels Sorgfaltspflichtverletzung der I.________ GmbH nicht mehr zu prüfen sei), so wäre dieser, wenn nicht ganz, dann zumindest in beträchtlicher Höhe wohl vermeidbar gewesen. Die Beschwerdeführerin treffe nämlich eine Schadenminderungspflicht. Falsch ausbezahlte Löhne seien primär von den Arbeitnehmern zurückzufordern, was die Beschwerdeführerin unterlassen habe. Sie sei daher ihrer Schadenminderungspflicht kaum nachgekommen. 2.13 Die Beschwerdeführerin mache schliesslich geltend, mit der Rechnung Nr. 16973 vom 31. Juli 2021 seien Leistungen im Umfang von CHF 2'972.50 "verrechnet" worden, welche nicht zu entschädigen seien. Es handle sich nämlich um Aufwand für die Schadensauflistung, welche die I.________ GmbH aufgrund ihrer fehlerhaften Abrechnung vorzunehmen gehabt habe. Dieser Aufwand wäre nicht entstanden, wenn die I.________ GmbH die Lohnbuchhaltung korrekt geführt hätte. Die Beschwerdegegnerin halte dem entgegen, die Rechnung habe nicht im Zusammenhang mit dem fehlerhaften Splitting gestanden. Sie umfasse Arbeiten für die jährliche Erstellung der provisorischen Erfolgsrechnung, welche dem Treuhänder der Beschwerdeführerin für die Saldoübernahme zugestellt worden sei. Zudem wäre der Aufwand für geleistete Korrekturen von der Beschwerdeführerin zu bezahlen, da der Schaden nicht der I.________ GmbH zuzurechnen sei. Nachdem keine Sorgfaltspflichtverletzung der I.________ GmbH bewiesen worden sei, laufe das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere. Die Beschwerdeführerin bleibe für ihre Behauptung aber ohnehin den Beweis schuldig, zumal die Zeugin ausgesagt habe, die fragliche Rechnung habe nicht im Zusammenhang mit dem fehlerhaften Splitting gestanden, und F.________ an der Parteibefragung erklärt habe, er könne nicht beurteilen, ob diese Rechnung auch den Aufwand für die Schadensauflistung umfasse, welche die I.________ GmbH aufgrund der fehlerhaften Abrechnung habe vornehmen müssen. Anzumerken sei – so die Vorinstanz weiter –, dass die Erfolgsrechnung in jedem Fall habe erstellt werden müssen. Eine Vergleichsrechnung aus derselben Zeitperiode eines anderen Jahres habe die Beschwerdeführerin sodann auch nicht eingereicht.

Seite 8/11 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, soweit die Vorinstanz die Zeugenaussage von J.________ als glaubwürdig, nachvollziehbar, präzis und schlüssig bezeichne, verhalte sie sich widersprüchlich, habe sie doch nur wenige Zeilen zuvor (richtigerweise) erkannt, dass die Zeugin selber ein Interesse am Ausgang des Verfahrens habe und ihre Aussagen daher mit Zurückhaltung zu würdigen seien. Der angefochtene Entscheid habe in der Folge aber willkürlich (und ohne jede Zurückhaltung im Rahmen der Würdigung) auf die Aussagen von J.________ abgestellt. 3.2 Die Vorinstanz hielt im Rahmen der Beweiswürdigung einleitend fest, die Aussagen der Zeugin seien aufgrund ihres offenkundigen Interesses am Prozessausgang mit Zurückhaltung zu würdigen. In der Folge stellte die Vorinstanz die Zeugenaussagen den Aussagen von F.________ gegenüber. Dabei kam sie zum Schluss, dass die Zeugin glaubwürdig, nachvollziehbar, präzis und schlüssig ausgesagt habe, während die Aussagen von F.________ teilweise auf Annahmen basiert hätten, da er sich um das Buchhalterische nicht gekümmert habe. Die Vorinstanz stellte daher trotz den einleitend erwähnten Vorbehalten auf die Aussagen der Zeugin ab. Diese Beweiswürdigung ist schlüssig, schilderte die Zeugin die Geschehnisse doch detailliert und nachvollziehbar, während F.________ bloss vage Angaben machte. Eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz liegt damit nicht vor. 4. 4.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, im angefochtenen Entscheid werde (unter Hinweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Lohnbuchhaltung bis ins Jahr 2015 von der G.________ und ab dem 1. Januar 2016 von der I.________ GmbH habe erledigen lassen. Sei jedoch die I.________ GmbH ab Januar 2016 für die Lohnbuchhaltung der Beschwerdeführerin zuständig gewesen, so habe diese selbstredend die Verpflichtung gehabt, diese Lohnbuchhaltung auch materiell korrekt zu erstellen. Jede andere Annahme wäre offensichtlich unrichtig, ja geradezu willkürlich. Ferner werde im angefochtenen Entscheid richtigerweise festgehalten, dass N.________ entgegen dem Arbeitsvertrag die jeweiligen Monatslöhne während Jahren ohne Abzug der von ihm selbst zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlt worden seien. Stehe jedoch fest, dass die I.________ GmbH die Lohnbuchhaltung entgegen dem der Lohnbuchhaltung zugrunde liegenden Arbeitsvertrag vorgenommen habe, so sei auch die Sorgfaltswidrigkeit und die vertragliche Pflichtwidrigkeit der I.________ GmbH erstellt. Im angefochtenen Entscheid werde sodann ausgeführt, dass die G.________ bestätigt habe, richtig abzurechnen. "Richtig abrechnen" könne in diesem Kontext nur bedeuten, dass die G.________ das im Arbeitsvertrag mit N.________ vereinbarte Splitting korrekt vollzogen habe, d.h. dass die nach Abzug der Praxiskosten von 45 % verbleibenden 55 % den Bruttolohn darstellten, von welchem noch die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen seien. Stehe nun aber fest, dass die G.________ richtig abgerechnet habe, so sei auch die vorinstanzliche Annahme offensichtlich unrichtig resp. widerlegt, wonach nicht bewiesen sei, dass die I.________ GmbH vor dem Jahre 2020 Kenntnis der Arbeitsverträge gehabt habe. 4.2 Die Zeugin führte an der Einvernahme vom 19. März 2024 aus, die I.________ GmbH habe alles so weitergeführt, wie die G.________ es bis dahin gemacht habe inkl. Splitting. Sie habe sich auf die Splitting-Modelle gestützt, die bei der G.________ mit 55 % netto eingestellt gewesen seien. Aufgrund dieser Basis habe sie die Lohnabrechnung auf das Brutto hochge-

Seite 9/11 rechnet. Die Auszahlung an die Mitarbeitenden bzw. die Delegierten sei in diesem Zeitpunkt bereits geflossen. Die I.________ GmbH habe keinen Einfluss auf diese Auszahlung gehabt. Auch hätten der I.________ GmbH bzw. ihr die Arbeitsverträge damals nicht zur Verfügung gestanden. Sie hätten erst im Jahr 2020 Kenntnis davon erhalten. Aufgrund der Diskussion zwischen ihr und F.________ sei klar geworden, dass es sich gemäss der Definition im Arbeitsvertrag um eine Bruttobetrachtung handeln solle. Aufgrund dieser Erkenntnis sei die I.________ GmbH zum Schluss gekommen, dass die ganze Abrechnungsform umgestellt werden müsse. Dies hätten sie per 1. Dezember 2020 gemacht. Konkret bedeute dies, dass das Splitting-Modell bei der G.________ habe gelöscht werden müssen. Dies habe F.________ unterschreiben müssen, weil die G.________ keine Einstellungen ohne seine Unterschrift als Arzt vorgenommen habe. Aufgrund dessen seien die ganzen Einnahmen ab dem 1. Dezember 2020 auf ein Poolkonto geflossen. Auf Grundlage dieser Einnahmen habe man die 55 % brutto berechnet und eine monatliche Lohnauszahlung gemacht. Die I.________ GmbH habe die Abrechnungen dafür erstellt. Diese hätten dann von F.________ freigegeben werden müssen. Erst danach sei dem Arbeitnehmer ein Nettolohn ausbezahlt worden (Vi act. 28 Ziff. 7, 10, 14-16, 19 f. u. 37). 4.3 F.________ konnte zu diesen Vorgängen keine Angaben machen. Vielmehr hielt er zusammengefasst lediglich fest, er habe sich nicht um die Details gekümmert und sich hier auf die Expertise der Zeugin verlassen (Vi act. 29 Ziff. 9 u. 12). 4.4 Angesichts dessen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise schlüssig begründet habe, dass und gestützt worauf die I.________ GmbH verpflichtet gewesen sei, in den Jahren 2016-2020 die Lohnabrechnungen auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz erkannte, dass die I.________ GmbH wie vorher die G.________ abgerechnet ("Splitting"; Nettoauszahlung von 55 %) und keinen Einfluss auf das eingestellte Splitting-Modell sowie die Auszahlung der Löhne für die Jahre 2016-2020 hatte. Demgemäss durfte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, darauf schliessen, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung der I.________ GmbH nicht erstellt ist. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass Vorinstanz auf die (unzutreffende) Aussage der Zeugin abgestellt habe, wonach F.________ damals eine Neuberechnung gewünscht und gewollt habe, dass man diese Basis neu als brutto betrachte. Auf diese Zeugenaussage könne schon deswegen nicht abgestellt werden, weil die Beschwerdegegnerin eine solche Sachdarstellung im Rahmen ihrer Eingabe gar nie behauptet habe. Auch deswegen müsse sich die Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorwerfen lassen. 5.2 Im vorinstanzlichen Verfahren hielt die Beschwerdegegnerin in der Replik vom 14. September 2023 fest, Gespräche zwischen der Zedentin und der Beschwerdeführerin im Jahre 2020 hätten Anlass dazu gegeben, das von der Beschwerdeführerin "falsch abgesegnete" und schon bei der G.________ falsch hinterlegte Splitting zu überprüfen und anzupassen. F.________ habe die Löschung des Splittings ab 1. Dezember 2020 bei der G.________ am 8. Dezember 2020 schriftlich bestätigt. Ab 1. Dezember 2020 sei sodann der Ablauf der Lohnzahlung angepasst worden (Vi act. 15 Rz 58, ferner Rz 71). In Übereinstimmung damit

Seite 10/11 hielt die Zeugin fest, F.________ und sie hätten im Jahre 2020 bei der gemeinsamen Prüfung eines Arbeitsvertrags festgestellt, dass man den Arbeitsvertrag so habe verstehen müssen, dass es sich bei den 55 % um eine Brutto- und nicht eine Nettolohnbetrachtung handle. Präzisierend hielt sie sodann fest, F.________ habe gewünscht, dass deswegen eine Neuberechnung gemacht werde (Vi act. 28 Ziff. 7). An der Parteibefragung bestätigte F.________, dass dieses Gespräch stattgefunden hat (Vi act. 29 Ziff. 25). Der Vorinstanz kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe auf eine Sachverhaltsdarstellung abgestellt, die von der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenügend vorgebracht wurde. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin erachtet sodann die Feststellung der Vorinstanz, wonach "die Arbeitsverträge" (bei den Prozessakten befinde sich nur ein einziger Arbeitsvertrag, derjenige mit N.________) ohnehin nicht so klar formuliert gewesen seien, dass die falschen Abrechnungen ins Auge hätten stechen müssen, als offensichtlich unrichtig. 6.2 Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.4), erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise schlüssig begründet habe, dass und gestützt worauf die I.________ GmbH verpflichtet gewesen sei, in den Jahren 2016-2020 die Lohnabrechnungen auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. In Übereinstimmung damit hielt die Vorinstanz ebenso zutreffend fest, es hätte an der Beschwerdeführerin gelegen, nicht nur schlicht zu behaupten, sondern auch nachvollziehbar auszuführen, weshalb die I.________ GmbH unter diesen Umständen die Pflicht gehabt habe, trotz voreingestelltem Splitting-Modell die bereits durch die G.________ ausgelösten Lohnzahlungen auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Arbeitsverträgen hin zu überprüfen. Hatte die I.________ GmbH aufgrund der schlüssigen Begründung der Vorinstanz in den Jahren 2016-2020 mithin keinen Grund zur Überprüfung der Arbeitsverträge, ist unerheblich, ob die Arbeitsverträge derart klar formuliert waren, dass die falsche Abrechnung hätte ins Auge stechen müssen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, im angefochtenen Entscheid werde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin oblegen habe, falsch ausbezahlte Löhne primär von den Arbeitnehmern zurückzufordern. Da sie dies nicht gemacht habe, habe sie gegen die Schadenminderungspflicht verstossen. Diese rechtliche Schlussfolgerung sei unrichtig. 7.2 Wie es sich damit verhält, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass der I.________ GmbH eine Sorgfaltspflichtverletzung bei den Lohnabrechnungen in den Jahren 2016-2020 nicht vorgeworfen werden kann. Bereits aus diesem Grund hat sie den Bestand der Verrechnungsforderung der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Demgemäss ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz in ihrer Even-tualbegründung ausführt – ihre Schadenminderungspflicht verletzt hat, indem sie die zu Unrecht ausbezahlten Löhne von den Arbeitnehmern nicht zurückgefordert hat. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 3, § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 KoV OG). Diese ist ferner zu verpflichten, die

Seite 11/11 anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 96 und Art. 106 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1, § 25 Abs. 2 und § 25a AnwT). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in Höhe von CHF 700.00 verrechnet. Im Mehrbetrag (CHF 300.00) stellt die Gerichtskasse Rechnung 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren mit CHF 1'240.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (EV 2023 66) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BZ 2024 99 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.03.2025 BZ 2024 99 — Swissrulings