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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.09.2024 BZ 2024 94

September 3, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·409 words·~2 min·2

Summary

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Zug | KE in ordentlicher Betreibung

Full text

20240829_120447_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 94 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 3. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________ SA, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 21. August 2024)

Seite 2/3 Gestützt darauf, dass  die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Juli 2024 beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug gegen die B.________ SA stellte;  das Kantonsgericht Zug die Parteien am 2. August 2024 zur Konkursverhandlung auf den 27. August 2024, 09.00 Uhr, vorlud und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, innert 7 Tagen einen Vorschuss von CHF 200.00 für die voraussichtlichen Verfahrenskosten zu leisten;  die Einzelrichterin am Kantonsgericht mit Entscheid vom 21. August 2024 auf das Konkurseröffnungsgesuch nicht eintrat und zur Begründung ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet;  die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2024 Beschwerde beim Obergericht Zug einreichte und sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids verlangte;  die Beschwerdeführerin geltend macht, entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe sie den Kostenvorschuss mit Valuta 8. August 2024 und somit rechtzeitig geleistet;  die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 28. August 2024 diesen Sachverhalt bestätigte und die Gutheissung der Beschwerde beantragte;  bei dieser Sach- und Rechtslage der fehlerhafte vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist;  aufgrund der besonderen Umstände keine Kosten zu erheben sind (vgl. § 5 Abs. 3 KoV OG);  der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mangels eines Antrags und mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 21. August 2024 aufgehoben und die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Seite 3/3 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichterin (EK 2024 341) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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