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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.12.2024 BZ 2024 91

December 3, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,424 words·~17 min·2

Summary

provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug | provisorische Rechtsöffnung

Full text

20241010_171116_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 91 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 3. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 2. August 2024)

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 ersuchte die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug gegen die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um provisorische Rechtsöffnung für CHF 10'810.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2024, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin stützte ihr Rechtsöffnungsgesuch auf einen Dienstleistungsvertrag vom 2. Januar 2023, worin sich die Beschwerdeführerin zur Beratung und Unterstützung der internen Fachabteilung IT der Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegnerin zur Zahlung eines pauschalen Honorars von monatlich CHF 10'000.00 verpflichtete (§§ 1 und 2 des Dienstleistungsvertrages; vgl. Vi act. 1). 2. In der Gesuchsantwort vom 19. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Vi act. 7). 3. Mit Entscheid vom 2. August 2024 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Rechtsöffnungsgesuch vom 15. Mai 2024 in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten von CHF 350.00 auferlegte er der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 350.00 (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem verpflichtete er die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen (Dispositiv- Ziffer 3; Vi act. 8; Verfahren ER 2024 476). 4. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Der Entscheid ER 2024 476 des Kantonsgerichts Zug vom 2. August 2024 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug für den Betrag von CHF 10'810.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. März 2024 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Umtriebsentschädigung in der Höhe der üblichen Parteientschädigung für dieses Verfahren zuzusprechen. 5. In der Beschwerdeantwort vom 30. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sowie das Gesuch der Beschwerdeführerin um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug seien vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 5).

Seite 3/10 6. In der Replik vom 11. September 2024 und der Duplik vom 18. September 2024 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (act. 6-7). 7. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Erwägungen 1. Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch für unechte Noven (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 4 f.). 2. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin mit folgender Begründung ab (Vi act. 8): 2.1 Der Dienstleistungsvertrag zwischen den Parteien vom 2. Januar 2023 unterliege unbestrittenermassen dem Auftragsrecht nach Art. 394 ff. OR. Gemäss Art. 404 Abs. 1 OR könne der Auftrag jederzeit vom Auftraggeber widerrufen oder vom Beauftragten gekündigt werden. Das freie Widerrufs- und Kündigungsrecht sei gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingender Natur, weshalb dieses Recht vertraglich weder wegbedungen noch beschränkt werden dürfe. Die Parteien hätten in § 6 Abs. 2 des Dienstleistungsvertrages vereinbart, dass das Vertragsverhältnis ordentlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden könne, was dem freien Widerrufs- und Kündigungsrecht widerspreche, weshalb diese Klausel unwirksam sei. Die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben vom 24. Januar 2024 den Dienstleistungsvertrag zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Damit habe sie das jederzeitige Widerrufsrecht ausgeübt, welches mit Zugang des Schreibens, d.h. am 25. Januar 2024, wirksam geworden sei. Mit dem (nicht zur Unzeit) widerrufenen Auftrag ende die Vergütung des Beauftragten. Damit verfüge die Beschwerdeführerin über keine rechtsgenügende Schuldanerkennung für die geforderte pauschale Vergütung für den Monat Februar 2024, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei. 2.2 Im Übrigen werde die Rechtsöffnung nach der Basler Rechtsöffnungspraxis abgewiesen, wenn der Auftraggeber in nicht haltloser Weise behaupte, der Auftrag sei nicht oder nicht ordnungsgemäss ausgeführt worden, und diese Behauptung nicht sogleich vom Beauftragten widerlegt werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe in nicht haltloser Weise behauptet, die Beschwerdeführerin habe nach dem Widerruf keine vertraglichen Leistungen mehr erbracht. Diese Behauptung sei von der Beschwerdeführerin nicht sofort mit Urkunden liquide widerlegt worden. Das Rechtsöffnungsgesuch wäre daher – selbst wenn die Klausel wirksam wäre – abzuweisen.

Seite 4/10 3. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_61/2024 vom 17. Mai 2024 E. 4.5.2 mit Hinweis auf 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1 m.H.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 3.1 Die Beschwerdeführerin ruft im Beschwerdeverfahren diverse neue Beweismittel an. Die E-Mails von E.________ vom 6. März 2024 (act. 1/8) und von F.________ vom 19. März 2024 (act. 1/9) wurden – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (act. 1 Rz I. F und Rz III. 3) – nicht bereits vor erster Instanz (vgl. Vi act. 1 S. 4 und act. 7), sondern erstmals im Beschwerdeverfahren eingebracht (vgl. act. 1 Rz I.F). Neu sind sodann unbestrittenermassen auch die E-Mail von F.________ vom 26. Januar 2024, 17:18 Uhr (act. 1/3), die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2024, 00:57 Uhr (act. 1/4), die E-Mail von F.________ vom 29. Januar 2014, 12:10 Uhr (act. 1/5), das Protokoll des Print Meetings vom 1. Februar 2024 (act. 1/6) sowie der Antrag auf Einvernahme von Zeugen (vgl. act. 1 Rz III.5). All diese neu eingereichten bzw. neu angerufenen Beweismittel können aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 1). Im Übrigen ist im summarischen Verfahren wie dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) der Beweis grundsätzlich ausschliesslich durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Andere Beweismittel sind nur ausnahmsweise zulässig (vgl. Art. 254 Abs. 2 ZPO). Auch aus diesem Grund sind die neu beantragten Zeugenbeweise nicht zu beachten. 3.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Fehlinterpretation von Art. 404 OR vor. Die zwingende Natur dieser Bestimmung bedeute nicht, dass jede vereinbarte Kündigungsfrist automatisch unwirksam sei. Das Bundesgericht habe in BGE 115 II 464 klargestellt, dass der Zweck dieser Bestimmung der Schutz der persönlichen Freiheit der Vertragsparteien sei. Im vorliegenden Fall hätten beide Parteien freiwillig und einvernehmlich die zweiwöchige Kündigungsfrist akzeptiert und danach gehandelt. Diese Vereinbarung stelle keine unzulässige Beschränkung des Kündigungsrechts dar, sondern eine von beiden Seiten gewünschte Regelung. Die Beschwerdegegnerin habe durch ihr Verhalten deutlich gemacht, dass sie von der Gültigkeit dieser Vereinbarung ausgegangen sei (vgl. act. 1 Rz IV.A.1.a ff.). 3.2.1 Unbestrittenermassen kommt auf den Dienstleistungsvertrag vom 2. Januar 2023 das Auftragsrecht gemäss Art. 394 ff. OR zur Anwendung. Nach Art. 404 Abs. 1 OR kann der Auftrag von jedem Teil jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Das freie Widerrufs- und Kündigungsrechts ist zwingender Natur. Auf das jederzeitige Kündigungsrecht kann nicht verzichtet werden, weil der Auftrag regelmässig durch eine ausgesprochene Vertrauensstellung geprägt ist, welche dessen Weiterführung bei Vertrauensstörungen nicht als sinnvoll erscheinen lässt (vgl. Oser/Weber, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 404 OR N 9 m.H.). Das freie Widerrufsrecht im Auftragsverhältnis darf vertraglich weder wegbedungen noch beschränkt werden (vgl. BGE 115 II 464).

Seite 5/10 3.2.2 Die von den Parteien in § 6 Abs. 2 des Dienstleistungsvertrages vereinbarte Klausel, wonach das Vertragsverhältnis ordentlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann, widerspricht dem freien Widerrufsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR und ist daher unwirksam. Daran ändert nichts, dass diese Bestimmung den Schutz der persönlichen Freiheit der Vertragsparteien bezweckt. Aufgrund des zwingenden Charakters des Widerrufsrechts im Auftragsverhältnis kann Art. 404 Abs. 1 OR, wie dargelegt, vertraglich weder wegbedungen noch beschränkt werden. Das Bundesgericht hat dies in BGE 115 II 464 E. 2 ausdrücklich festgehalten (bestätigt im Urteil 4A_436/2021 vom 22. März 2022 E. 9.2). 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Vertrauensprinzips und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB). Selbst wenn die Unwirksamkeit der Kündigungsfrist angenommen würde, hätte die Vorinstanz das Verhalten der Parteien nicht gewürdigt. Die Beschwerdegegnerin habe durch ihr Kündigungsschreiben und die nachfolgenden E-Mails ein schutzwürdiges Vertrauen in das Vertragsende zum 7. Februar 2024 geschaffen. Die nachträgliche Berufung auf eine sofortige Vertragsbeendigung verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich (vgl. act. 1 Rz IV.A.2.a ff.). 3.3.1 Es ist zwar nicht ausgeschlossen, im Rechtsöffnungsverfahren Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) einzuwenden. Ob die aus Art. 2 ZGB folgenden Grundsätze verletzt sind, hat grundsätzlich auch das Rechtsöffnungsgericht unter Würdigung sämtlicher Umstände zu entscheiden. Diese Prüfung kann den Rahmen eines summarischen Rechtsöffnungsverfahrens jedoch sprengen, soweit der Betriebene auf den Urkundenbeweis beschränkt ist, was grundsätzlich im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung zutrifft. Über materiellrechtliche Fragen hat grundsätzlich nicht der Rechtsöffnungsrichter, sondern der Sachrichter zu befinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_507/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.3). Rechtsmissbrauch ist vom Vorwerfenden nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_748/2015 vom 3. August 2016 E. 3.5.2). 3.3.2 Vorliegend behauptet die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe durch ihr Kündigungsschreiben und die nachfolgenden E-Mails ein schutzwürdiges Vertrauen in das Vertragsende zum 7. Februar 2024 geschaffen. Sie beruft sich dabei insbesondere auf die E-Mails von E.________ vom 6. März 2024 sowie von F.________ vom 26. Januar 2024, 29. Januar 2024 und 19. März 2024 (act. 1/3, 1/5, 1/8 und 1/9). Darauf kann nicht abgestellt werden. Zum einen wurden diese E-Mails erstmals im Beschwerdeverfahren eingebracht. Es handelt sich dabei somit um neue Beweismittel, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig sind (vgl. E. 3.1). Zum andern sind gemäss Handelsregisterauszug der Beschwerdegegnerin weder E.________ noch F.________ für die Beschwerdegegnerin vertretungsberechtigt (vgl. act. 5 Rz 35, act. 5/2). Entsprechend konnten sie keine rechtsverbindlichen Aussagen für die Beschwerdegegnerin machen. Somit liegt kein Urkundenbeweis für ein wider Treu und Glauben erfolgtes Verhalten der Beschwerdegegnerin vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der aus Art. 2 ZGB folgenden Grundsätze ersichtlich, die im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens überprüft werden könnten.

Seite 6/10 3.4 Die Beschwerdeführerin moniert, die Missachtung der klaren vertraglichen Vereinbarung durch die Vorinstanz verletze den fundamentalen Grundsatz "pacta sunt servanda". Diese Missachtung untergrabe die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und schaffe einen gefährlichen Präzedenzfall. Es würde Tür und Tor für willkürliche Vertragsauflösungen öffnen, wenn sich die Parteien rückwirkend einseitig von klar vereinbarten Verpflichtungen lösen könnten, indem sie sich auf die zwingende Natur von Art. 404 OR beriefen (vgl. act. IV.A.3.a ff.). Das Widerrufsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR steht zwar im Widerspruch zum vertraglichen Grundsatz pacta sunt servanda. Der Gesetzgeber hat aber mit der Annahme von Art. 404 Abs. 1 OR gewollt, dass der Auftrag von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden kann, ohne dass dafür besondere Gründe vorliegen müssen. Nach dem Bundesgericht ist diese Bestimmung zwingend, weil dem Auftrag ein besonderes Vertrauensverhältnis zugrunde liegt (vgl. E. 3.2.1). Auch unter diesem Aspekt ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die fragliche Vertragsklausel als unwirksam betrachtete. 3.5 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die Basler Rechtsöffnungspraxis fehlerhaft angewendet. Die Beschwerdegegnerin habe zunächst die Leistungserbringung bis zum 7. Februar 2024 ausdrücklich bestätigt und sogar eine anteilige Vergütung angeboten. Ihre spätere Behauptung, es seien keine Leistungen erbracht worden, stehe in offensichtlichem Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Verhalten. Eine solche widersprüchliche Behauptung könne nicht als "nicht offensichtlich haltlos" im Sinne der Basler Praxis qualifiziert werden (vgl. act. IV.A.4.a ff.). 3.5.1 Nach der Basler Rechtsöffnungspraxis wird die Rechtsöffnung abgewiesen, wenn der Auftraggeber in nicht haltloser Weise behauptet, der Auftrag sei nicht oder nicht ordnungsgemäss ausgeführt worden und diese Behauptung nicht sogleich vom Beauftragten widerlegt werden kann (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 99 und 129). 3.5.2 Die Beschwerdegegnerin behauptete im vorinstanzlichen Verfahren, die Beschwerdeführerin habe nach dem Widerruf, d.h. ab 25. Januar 2024, keine vertraglichen Leistungen mehr erbracht (vgl. Vi act. 7 Rz 19). Diese Behauptung erscheint angesichts der Differenzen zwischen den Parteien nicht als offensichtlich haltlos. Die Beschwerdeführerin hat die Behauptung nicht sofort liquide mit Urkunden widerlegt. Es reicht nicht aus, wenn sie behauptet, die Beschwerdegegnerin verhalte sich widersprüchlich. Ebenso wenig genügt es, wenn sie im Beschwerdeverfahren auf die E-Mails von E.________ und F.________ verweist, denn diese sind neu und können aufgrund des Novenausschlusses im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 3.1). Zudem konnten E.________ und F.________ die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgültig vertreten (vgl. E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin hat nicht belegt, dass sie nach dem 25. Januar 2024 Arbeiten geleistet hat, die über die Abwicklungspflicht nach Beendigung des Auftragsverhältnisses hinausgehen würden (vgl. § 1 Ziff. 1 des Dienstleistungsvertrages; act. 1/1). Das Rechtsöffnungsgesuch hätte daher, selbst wenn die fragliche Vertragsklausel wirksam wäre, abgewiesen werden müssen.

Seite 7/10 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Fehlinterpretation der Vertragsbeendigung und ein unbilliges Ergebnis vorwirft (vgl. act. IV.A.5a ff.), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin durch ihr Verhalten klar zum Ausdruck brachte, sie wünsche Leistungen bis zum 7. Februar 2024 (vgl. E. 3.3.2). Entsprechend ist nicht erstellt, dass die Parteien übereinstimmend von einem Vertragsende zum 7. Februar 2024 ausgingen und die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten sind. 3.7 Nicht stichhaltig ist auch die Argumentation, die Vorinstanz habe die Kündigungserklärung der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2024 fehlerhaft interpretiert (vgl. act. IV.B.1 ff.). In diesem Schreiben erklärte die Beschwerdegegnerin Folgendes: "Wir kündigen hiermit fristgemäss den zwischen Ihnen und uns bestehenden Dienstleistungsvertrag vom 02.01.2023 zum nächstmöglichen Termin. Gemäss den Vertragsbedingungen beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage, weshalb unsere Kündigung ab dem heutigen Datum, 24.01.2024, zum 07.02.2024 wirksam wird, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin" (vgl. act. 1/2). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Vertrag "zum nächstmöglichen Termin" kündigen wollte. Hingegen lässt sich daraus – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin einzig ein Vertragsende am 7. Februar 2024 in Betracht zog. 3.8 Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. 3.8.1 Zunächst macht sie geltend, die Vorinstanz habe die zahlreichen E-Mails ignoriert, die das vereinbarte Vertragsende zum 7. Februar 2024 eindeutig belegen würden. Diese selektive Würdigung der Beweise verstosse gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. act. 1 Rz IV.C.1). Dieser Vorwurf ist unbegründet. Wie dargelegt, kann auf die E-Mails von E.________ und F.________ nicht abgestellt werden (vgl. E. 3.1 und E. 3.3.2). Eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ist nicht erkennbar. 3.8.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise die von der Beschwerdegegnerin bestätigte Leistungserbringung bis zum 7. Februar 2024 ignoriert. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin in ihrer E-Mail vom 19. März 2024 explizit bestätigt: "Entsprechend haben wir bis zu diesem Datum [07.02.2024] deine Dienste in Anspruch genommen". Diese Nichtberücksichtigung verstosse gegen die Verhandlungsmaxime im summarischen Verfahren (vgl. act. 1 Rz IV.C.2). Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist die E-Mail vom 19. März 2024 neu und kann aufgrund des Novenausschlusses im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 3.1). Zum andern wurde die E-Mail von F.________ verfasst (vgl. act. 1/9). F.________ ist für die Beschwerdegegnerin nicht vertretungsberechtigt (vgl. E. 3.3.2).

Seite 8/10 3.8.3 Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, die Vorinstanz habe die Beweislast falsch verteilt. Im Rechtsöffnungsverfahren obliege es der Beschwerdegegnerin, Einwendungen gegen die Forderung vorzubringen. Vorliegend habe es die Beschwerdegegnerin versäumt, konkret darzulegen, welche Leistungen nicht erbracht worden sein sollen. Die blosse Behauptung der Nichtleistung durch die Beschwerdegegnerin sei haltlos. Sie stehe in direktem Widerspruch zu ihren eigenen früheren schriftlichen Aussagen, insbesondere der E-Mail vom 19. März 2024, in der sie die Inanspruchnahme der Leistungen bis zum 7. Februar 2024 explizit bestätigt habe (vgl. act. 1 Rz IV.C.3). Wie bereits dargelegt, wird nach der Basler Rechtsöffnungspraxis die Rechtsöffnung abgewiesen, wenn der Auftraggeber in nicht haltloser Weise behauptet, der Auftrag sei nicht oder nicht ordnungsgemäss ausgeführt worden, und diese Behauptung nicht sogleich vom Beauftragten widerlegt werden kann (vgl. E. 3.5.1). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in nicht haltloser Weise behauptet, die Beschwerdeführerin habe nach dem Widerruf keine vertraglichen Leistungen mehr erbracht. Die Beschwerdeführerin hat nicht belegt, dass sie nach dem 25. Januar 2024 Arbeiten geleistet hat, die über die Abwicklungspflicht nach Beendigung des Auftragsverhältnisses hinausgehen würden (vgl. E. 3.5.2). Eine fehlerhafte Würdigung der Beweislast ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. 3.9 Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Voraussetzungen für die provisorische Rechtsöffnung seien erfüllt (vgl. act. 1 Rz IV.D), zeigt sie nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder Recht verletzt hätte. Sie wiederholt lediglich ihre bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen und unterbreitet dem Obergericht ihre eigene Sicht der Dinge. Darauf ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 3.10 Hilfsweise – für den Fall, dass entgegen ihrer Hauptargumentation nicht von einer sofortigen Beendigung des ursprünglichen Vertrages am 25. Januar 2024 ausgegangen werden sollte – argumentiert die Beschwerdeführerin, es sei von der Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses auszugehen. Die Beschwerdegegnerin habe nach eigenen Angaben die Dienste der Beschwerdeführerin bis zum 7. Februar 2024 in Anspruch genommen. Durch die fortgesetzte Leistungsinanspruchnahme und deren explizite Bestätigung habe die Beschwerdegegnerin konkludent in ein neues Vertragsverhältnis eingewilligt. Dieses neue Vertragsverhältnis basiere auf den gleichen Bedingungen wie der ursprüngliche Vertrag (vgl. act. 1 Rz IV.E). Diese Argumentation ist unbehelflich. Zum einen ist nicht belegt, dass die Beschwerdegegnerin die Dienste der Beschwerdeführerin bis zum 7. Februar 2024 in Anspruch genommen hat. Das Protokoll des Sprint Meetings vom 1. Februar 2024 kann aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 3.1). Zum andern kann die Frage, ob eine konkludente Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses angenommen werden darf, im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht beantwortet werden. Ist der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels derart zweifelhalft oder ergibt sich eine Schuldanerkennung höchstens aus konkludenten Tatsachen, darf die provisorische Rechtsöffnung nach anerkannten Grundsätzen nicht erteilt werden. Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners hat deutlich aus der

Seite 9/10 bzw. den vorgelegten Urkunden hervorzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.449/2002 vom 20. Februar 2003 E. 3). 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren beträgt CHF 10'810.00. Gemäss § 3 Abs. 1 i.V.m. § 7 AnwT beläuft sich das Grundhonorar somit auf CHF 2'521.50. Dieses ist aufgrund des notwendigen Zeitaufwandes und des Missverhältnisses zwischen Streitwert und Bemühungen des Rechtsanwaltes um 50 %, d.h. CHF 1'260.75, zu erhöhen (vgl. § 3 Abs. 3 und 5 AnwT) und alsdann aufgrund des summarischen Verfahrens um einen Fünftel, d.h. CHF 756.45, auf CHF 3'025.80 herabzusetzen (§ 6 Abs. 1 AnwT). Davon sind, weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, in Anwendung von § 8 Abs. 1 AnwT zwei Drittel, d.h. CHF 2'017.20, zu berechnen. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT) ergibt sich eine Entschädigung von aufgerundet CHF 2'080.00. Die Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin dies im Rechtsbegehren nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. Weisung des Obergerichts des Kantons Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015 S. 2).

Seite 10/10 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'080.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2024 476) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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