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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.07.2024 BZ 2024 9

July 3, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,821 words·~19 min·2

Summary

Arresteinsprache | Einspracheentsch Arrestrichter

Full text

20240604_153642_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 9 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 3. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, 2. B.________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte C.________ und/oder D.________, Beschwerdeführer, gegen E.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt F.________ und/oder Rechtsanwältin G.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Arresteinsprache (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Januar 2024)

Seite 2/10 Sachverhalt 1. In dem von der E.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und fünf weiteren (nachfolgend: "zusätzlichen") Parteien gegen die A.________ und die B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) anhängig gemachten Schiedsverfahren entschied der ICC International Court of Arbitration, Paris, (nachfolgend: ICC) mit Urteil Nr. L.________ vom 19. April 2023 u.a., der im Zusammenhang mit einem Aktienkaufvertrag aufgrund eines Escrow- Agreements hinterlegte Escrow-Betrag sei zugunsten der Beschwerdegegnerin freizugeben (Ziffer A). Ferner verpflichtete das Schiedsgericht die Beschwerdegegnerin und die fünf zusätzlichen Parteien, die Beschwerdeführerinnen für das Schiedsverfahren mit USD 4'014'947.92 nebst Zins in Höhe der Prime-Rate für Dollar-Verpflichtungen zu entschädigen (Ziffer H; act. 1/10 Rz 524 und Rz 521 i.V.m. Rz 317 im Verfahren EA 2023 32). Im Nachtrag vom 7. Juli 2023 zu diesem Schiedsspruch verpflichtete das Schiedsgericht die Beschwerdeführerinnen sodann, der Beschwerdegegnerin und den fünf zusätzlichen Parteien USD 235'411.33 sowie der Beschwerdegegnerin und den zusätzlichen Parteien 1 und 5 USD 140'534.80, USD 15'907.80 sowie USD 800.00 zu zahlen (act. 1/13, S. 11 im Verfahren EA 2023 32). 2. Gestützt auf das Schiedsurteil vom 19. April 2023 und den Nachtrag vom 7. Juli 2023 stellten die Beschwerdeführerinnen am 21. August 2023 beim Kantonsgericht Zug ein Arrestgesuch gegen die Beschwerdegegnerin mit den folgenden, gekürzt wiedergegebenen Anträgen: Es seien a) die Forderungen der Beschwerdegegnerin (insbesondere auf Auszahlung des Escrow-Betrags) gegenüber der P.________ AG, eventualiter gegenüber der Q.________ AG, im Zusammenhang mit dem "Escrow R.________", insbesondere verwaltet auf folgenden Bankkonten bei der Q.________ AG mit der Kundennummer S.________: - Konto-Nr. H.________ - Konto-Nr. J.________ - Konto-Nr. K.________ sowie b) sämtliche Vermögensgegenstände der Beschwerdegegnerin bei der Q.________ AG, insbesondere auf dem Bankkonto mit der Konto-Nr. I.________, lautend auf die Beschwerdeführerin, bis zur Deckung der Arrestforderung der Beschwerdeführerinnen von CHF 3'193'052.15 (entsprechend USD 3'622'293.99 zum Kurs von 0.8815 per 21. August 2023) zuzüglich Zins zu 8,25 % seit 19. April 2023 bzw. Zins zu 8,5 % seit 27. Juli 2023 sowie der Kosten mit Arrest zu belegen. 3. Mit Arrestbefehl vom 22. August 2023 (Verfahren EA 2023 32) wies der Einzelrichter am Kantonsgericht das Betreibungsamt Zug gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG an, bis zur Höhe der Arrestforderung von CHF 3'183'952.58 (entsprechend USD 3'622'293.99 zum Kurs von 0.8789 per 21. August 2023) zuzüglich Zins zu 8,25 % vom 19. April bis 26. Juli 2023

Seite 3/10 und Zins zu 8,5 % seit 27. Juli 2023 folgende Gegenstände mit Arrest zu belegen (act. 4/1, nachfolgend gekürzt wiedergeben): - die Forderung(en) der Beschwerdegegnerin (insbesondere auf Auszahlung des Escrow-Betrages) gegenüber der P.________ AG im Zusammenhang mit dem "Escrow R.________" - sämtliche Vermögensgegenstände auf den folgenden drei Konti bei der Q.________ AG im Zusammenhang mit dem "Escrow R.________" mit der Kundennummer S.________: - Konto-Nr. H.________ - Konto-Nr. J.________ - Konto-Nr. K.________ - sämtliche Vermögensgegenstände der Beschwerdegegnerin bei der Q.________ AG, insbesondere auf dem Bankkonto mit der Konto-Nr. I.________, lautend auf die Beschwerdegegnerin. 4. In teilweiser Gutheissung der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Arresteinsprache vom 21. September 2023 reduzierte der Einzelrichter am Kantonsgericht mit Entscheid vom 8. Januar 2024 die Arrestforderung von CHF 3'183'952.58 auf CHF 1'683'818.20 nebst Zins zu 8,25 % vom 19. April bis 26. Juli 2023 und Zins zu 8,5 % seit 27. Juli 2023 (Verfahren EA 2023 38). 5. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 19. Januar 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde und beantragten im Wesentlichen, der mit Arrestbefehl EA 2023 32 angeordnete und vom Betreibungsamt Zug gemäss Arrestkurkunde vom 25. August 2023 vollzogene Arrest Nr. O.________ sei bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 3'183'952.58 zuzüglich Zins zu 8,25 % seit 19. April 2023 bzw. Zins zu 8,5 % seit 27. Juli 2023 sowie der Kosten aufrechtzuerhalten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 6. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 ordnete der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts auf entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerinnen im Sinne einer Sicherungsmassnahme an, dass der mit Arrestbefehl EA 2023 32 des Einzelrichters am Kantonsgericht angeordnete und vom Betreibungsamt Zug vollzogene Arrest für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich, d.h. für eine Arrestforderung von CHF 3'183'952.58 zuzüglich Zins zu 8,25% seit dem 19. April 2023 bzw. Zins zu 8,5% seit dem 27. Juli 2023 sowie der Kosten aufrechterhalten bleibt. 7. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Dazu liessen sich die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 19. Februar 2024 unaufgefordert vernehmen, wozu die Beschwerdegegnerin am 1. März 2024 unaufgefordert Stellung nahm. Erwägungen

Seite 4/10 1. Im Arresteinspracheverfahren war zwischen den Parteien die Höhe der Arrestforderung umstritten. Die Beschwerdeführerinnen stellten sich auf den Standpunkt, das Schiedsurteil verpflichte die Beschwerdegegnerin und die zusätzlichen Parteien in Dispositiv-Ziffer H solidarisch zur Zahlung der Parteientschädigung von USD 4'014'947.92 nebst Zins an sie. Demgegenüber vertrat die Beschwerdegegnerin die Ansicht, es liege keine Solidarhaftung vor. Sie stützte sich dabei auf die Begründung in Rz 522 des Schiedsurteils, wonach die fragliche Parteientschädigung zu 50 % von ihr und zu 50 % von den zusätzlichen Parteien zu tragen sind. Somit betrage die Forderung der Beschwerdeführerinnen gegen sie lediglich USD 2'007'487.46. Ferner machte die Beschwerdegegnerin geltend, im Nachtrag vom 7. Juli 2023 seien die Beschwerdeführerinnen solidarisch zur Zahlung von insgesamt USD 392'653.93 an sie und die zusätzlichen Parteien verpflichtet worden, weshalb sich die Arrestforderung auf USD 1'614'833.53 reduziere. Dies wiederum erachteten die Beschwerdeführerinnen aufgrund der beinahe gleichlautend formulierten Zahlungsverpflichtungen in Dispositiv-Ziffer H und dem Nachtrag vom 7. Juli 2023 als widersprüchlich. Zudem machten sie geltend, falls das Gericht wider Erwarten eine Solidarschuld der Beschwerdegegnerin und der zusätzlichen Parteien verneine, könnte die Beschwerdegegnerin ihre Gegenforderung ebenfalls nur anteilsmässig verrechnen, wobei die Verrechnung nach Köpfen zu erfolgen hätte. 2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen Folgendes aus: 2.1 Der Gesetzgeber greife im Rahmen der Arrestgründe bewusst den Rechtsbegriff des definitiven Rechtsöffnungstitels auf (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG). Es rechtfertige sich daher ein Zugriff auf die diesbezügliche reiche Praxis zu Art. 80 Abs. 1 SchKG. Das Bundesgericht habe in seiner jüngsten Rechtsprechung zur definitiven Rechtsöffnung festgehalten, dass grundsätzlich das Sachgericht Klarheit zu schaffen habe, sofern das vorgelegte Urteil unvollständig oder unklar sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass nur das Dispositiv des ins Recht gelegten Urteils berücksichtigt werden dürfe. Es reiche aus, wenn sich die Leistungsverpflichtung des Schuldners aus den Erwägungen ergebe. Falls der Sinn des Dispositivs auch unter Berücksichtigung der Urteilsbegründung unklar bleibe, sei die Rechtsöffnung zu verweigern. Das Dispositiv des Schiedsurteils vom 19. April 2023 sei auslegungsbedürftig. Darin werde lediglich festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin und die zusätzlichen Parteien zur Zahlung von USD 4'014'947.92 verpflichtet würden. Obwohl nicht ausdrücklich von einer solidarischen Verpflichtung die Rede sei, bilde diese Formulierung zumindest ein Indiz für eine Solidarität. Aufgrund der verbleibenden Unsicherheit sei vorliegend aber ergänzend die Begründung des Schiedsurteils beizuziehen. Darin werde zwar ebenfalls festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin und die zusätzlichen Parteien den Betrag von USD 4'014'947.92 zu zahlen hätten. Anschliessend werde allerdings präzisiert, dass die ”Zahlungsverpflichtung zu 50 Prozent von der Klägerin und zu 50 Prozent von den Zusätzlichen Parteien” zu tragen sei. Diese zweite vom Schiedsgericht verwendete Formulierung widerspreche dem Grundgedanken der Solidarität, die sich gerade dadurch auszeichne, dass der Gläubiger jeweils die ganze Leistung vom Schuldner seiner Wahl verlangen könne. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach die hälftige Aufteilung lediglich das Innenverhältnis betreffe, ergebe sich nicht ohne Weiteres aus den zitierten Erwägungen des Schiedsurteils. Auch das kolumbianische Recht, auf das sich das vorliegende Schiedsurteil stütze, liefere vorliegend

Seite 5/10 keine eindeutige Antwort. Zwar statuierte Art. 825 des kolumbianischen Handelsgesetzbuches (Código de Comercio) von 1971 eine Vermutung der Solidarität im Geschäftsverkehr. Bei der vorliegend strittigen Zahlungsverpflichtung gehe es jedoch um die Parteientschädigung, die ihren Ursprung im Schiedsurteil und nicht im Geschäftsverkehr habe. Im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob auch die Prozesskosten eines Schiedsverfahrens unter die Vermutung der Solidarität im Geschäftsverkehr gemäss kolumbianischem Handelsgesetzbuch fielen. Die Auslegung des Dispositivs im Lichte der Erwägungen des Schiedsurteils und des anwendbaren kolumbianischen Rechts sprächen nicht in eindeutiger Weise für eine Solidarschuld bei der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung. Insgesamt gehe das Bestehen einer solidarischen Zahlungspflicht der Beschwerdegegnerin und der zusätzlichen Parteien damit nicht mit der hinreichenden Klarheit aus dem Schiedsurteil hervor. Demnach lasse sich aus dem Schiedsurteil nur eine Pflicht zur Zahlung der Hälfte der Parteientschädigung in Höhe von USD 2'007'473.96 ableiten. Eine weitergehende Auslegung des Schiedsurteils würde die Kompetenz des Einsprachegerichts überschreiten. Vielmehr sei es Sache des Schiedsgerichts, diesbezüglich für Klarheit zu sorgen. 2.2 Ferner stelle sich die Frage, ob es sich bei Gegenforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von USD 392'653.93 (= USD 235'411.33 + USD 140'534.80 + USD 15'907.80 + USD 800.00), welche diese zur Verrechnung bringe, um eine Solidarforderung handle. Diesbezüglich fehle – anders als bei der Forderung der Beschwerdeführerinnen – in den Erwägungen eine Regelung, wie die Gegenforderung zwischen der Beschwerdegegnerin und den zusätzlichen Parteien aufzuteilen sei. Dies deutet zwar eher auf eine Solidarforderung hin. Dennoch fehle es an einer ausdrücklichen Anordnung. Damit gehe aus dem Schiedsurteil (ähnlich wie in Bezug auf die Forderung der Beschwerdeführerinnen) nur eine anteilsmässige Forderung der Beschwerdegegnerin mit der erforderlichen Klarheit hervor. Demnach betrage der Anteil der Beschwerdegegnerin – wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht vorbringen würden – an den Gegenforderungen bei einer Aufteilung nach Köpfen einen Sechstel von USD 235'411.33 sowie jeweils einen Drittel von USD 140'534.80, USD 15'907.80 und USD 800.00, somit gesamthaft USD 91'649.41. Nach Verrechnung mit dieser Gegenforderung sei mithin eine Arrestforderung der Beschwerdeführerinnen von noch USD 1'915'824.55 (= USD 2'007'473.96 ./. USD 91'649.41) bzw. CHF 1'683'818.20 (zum Wechselkurs von 0.8789 per 21. August 2023) zuzüglich Zins zu 8,25 % seit 19. April 2023 bzw. Zins zu 8,5% seit 27. Juli 2023 sowie der Kosten glaubhaft gemacht. 3. Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.1 Zunächst machen sie geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich im vorinstanzlichen Verfahren krass widersprüchlich verhalten. So habe sie mit Bezug auf die im Schiedsurteil in Dispositiv Ziffer H zugunsten der Beschwerdeführerinnen zugesprochene Parteientschädigung von USD 4'014'947.92 die Solidarität bestritten, während sie für die beinahe gleichlautende Zahlungsverpflichtung gemäss dem Nachtrag vom 7. Juli 2023 eine solidarische Haftbarkeit der Beschwerdeführerinnen behauptet habe. Dieses krass widersprüchliche Verhalten hätten die Beschwerdeführerinnen im erstinstanzlichen Verfahren im Einzelnen aufgezeigt. Damit habe sich die Vorinstanz jedoch überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Seite 6/10 3.2 Ferner bringen die Beschwerdeführerinnen vor, im angefochtenen Entscheid sei die Vorinstanz zum Schluss gelangt, es ergebe sich "nicht ohne Weiteres aus den zitierten Erwägungen des Schiedsurteils", dass die in Rz 522 der Begründung des Schiedsurteils festgehaltene hälftige Aufteilung der Zahlungsverpflichtung lediglich das Innenverhältnis der Beschwerdegegnerin und der zusätzlichen Parteien betreffe. Damit habe die Vorinstanz den Umstand, dass das Schiedsgericht die Beschwerdegegnerin und die zusätzlichen Parteien stets als Einheit betrachtet habe, unberücksichtigt gelassen und sich nicht mit den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt. Auch dadurch habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BGE 146 II 335 E. 5.1, BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.4 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, weshalb in den Zahlungsverpflichtungen in Dispositiv-Ziffer H des Schiedsspruchs und im Nachtrag vom 7. Juli 2023 keine Solidarhaftung besteht. Die Vorinstanz durfte sich auf die wesentlichen Punkte beschränken und musste sich nicht mit jedem einzelnen Argument der Beschwerdeführerinnen befassen. Dies gilt gerade im vorliegenden Arresteinspracheverfahren, das im summarischen Verfahren geführt wird (Art. 251 lit. a ZPO). So sind an die schriftliche Begründung in Summarsachen weniger hohe Anforderungen zu stellen (Güngerich, Berner Kommentar, 2012, Art. 256 ZPO N 13) bzw. darf die schriftliche Begründung knapper als im ordentlichen Verfahren ausfallen (Mazan, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 256 ZPO N 7). Die Beschwerde umfasst 24 Seiten und die Beschwerdeführerinnen setzen sich darin umfassend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Sie konnten ihn damit offenkundig in voller Kenntnis der Sache an die Beschwerdeinstanz weiterziehen. Folglich ist die Begründungspflicht nicht verletzt. 4. Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz sodann vor, den massgebenden Sachverhalt offenkundig unrichtig festgestellt zu haben, indem sie entgegen dem Wortlaut von Dispositiv-Ziffer H des Schiedsspruchs sowie des Nachtrags vom 7. Juli 2023 nicht auf eine solidarische Zahlungsverpflichtung der Beschwerdegegnerin und der zusätzlichen Parteien sowie der Beschwerdeführerinnen erkannt habe. 4.1 Mit der Beschwerde kann nach Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Gegensatz zur Prüfung der richtigen Rechtsanwendung gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition: Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. "Offensichtlich unrichtig" ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Angesichts der unterschiedlichen Ko-

Seite 7/10 gnition bei der Prüfung von Rechts- und Sachverhaltsfragen kommt der Unterscheidung der beiden Beschwerdegründe erhebliche Bedeutung zu. Soweit eine tatsächliche Feststellung unter Verletzung rechtlicher Bestimmungen erfolgte, liegt ein Fall unrichtiger Rechtsanwendung und somit von Art. 320 lit. a ZPO vor. Dies gilt etwa für Verletzungen der Regeln über die Beweislast, der Dispositions- oder der Untersuchungsmaxime oder für die Anwendung eines falschen Beweismasses. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt demgegenüber bei aktenwidrigen Feststellungen oder offensichtlichen Versehen der Vorinstanz vor (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 320 N 5 f.). 4.2 Die gerügte Auslegung des Wortlauts von Dispositiv-Ziffer H des Schiedsspruchs sowie des Nachtrags vom 7. Juli 2023 beruht nicht auf einer offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 320 lit. b ZPO. Vielmehr berufen sich die Beschwerdeführerinnen darauf, die Vorinstanz habe bei dieser Auslegung ein unrichtiges Beweismass angewandt, indem sie anstelle von Glaubhaftmachung die Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 SchKG zur Anwendung gebracht habe. Damit werfen sie der Vorinstanz aber – wie die Beschwerdeführerinnen im Übrigen selbst festhalten – eine unrichtige Rechtsanwendung vor. 5. Der Meinungsstand zur Kognition der Beschwerdeinstanz bei Rechtsfragen ist uneinheitlich. Ein Teil der Lehre geht davon aus, die Rechtsmittelinstanz habe (auch) eine uneingeschränkte Angemessenheitskontrolle vorzunehmen und nötigenfalls ihr (Rechtsanwendungs- )Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 310 ZPO N 36; Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 320 ZPO N 2 i.V.m. Art. 310 ZPO N 16 f.; Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 10). Andere Autoren sind demgegenüber der Auffassung, dass diesfalls nur gerügt werden könne, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, d.h. Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vor, und dass blosse Unangemessenheit den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht erfülle (vgl. Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 320 ZPO N 1 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3; Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3 und N 8 f.). Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug geht von einer umfassenden Kognition auch bezüglich Angemessenheit aus. Sie greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (BZ 2018 43; BZ 2023 104/105). 6. Nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG kann der Gläubiger für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn er gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. Dieser Arrestgrund steht auch für ausländische Schiedssprüche zur Verfügung und macht aus dem Arrest ein allgemeines Sicherungsverfahren für schweizerische und ausländische Urteile, das zum Verfahren der definitiven Rechtsöffnung hinzutritt bzw. diesem vorausgeht (Stoffel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 271 SchKG N 101 sowie N 106 mit Hinweisen). Es bedarf keiner Erläuterung, dass ein Arrest gemäss Art. 271 Ziff. 6 SchKG als Sicherungsmittel für ein durchzuführendes Rechtsöffnungsverfahren zwecklos ist und es daher im Arrestverfahren keines Rechtsschutzes bedarf, wenn der in die-

Seite 8/10 sem Verfahren angerufene Rechtsöffnungstitel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rechtsöffnungsverfahren nicht zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. Angesichts dessen war es angezeigt, dass die Vorinstanz anhand der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung prüfte, ob und, falls ja, in welchem Ausmass das Schiedsurteil des ICC vom 19. April 2023 und dessen Nachtrag zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe ein falsches Beweismass angewandt und damit Art. 320 lit. a ZPO verletzt, erweist sich damit als unbegründet. Doch selbst wenn blosses Glaubhaftmachen für die Arrestforderung ausreichend wäre, würde sich am Ergebnis nichts ändern, wie nachfolgend ausgeführt wird. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen wiederholen im Beschwerdeverfahren den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, dass das im Schiedsverfahren des ICC in der Sache anwendbare kolumbianische Handelsrecht, das eine solidarische Zahlungsverpflichtung vermute, auch für die im Schiedsurteil zugesprochenen Parteientschädigungen relevant sei. Zur Begründung führen sie aus, das fragliche Schiedsverfahren sei gemäss der ICC- Schiedsgerichtsordnung (ICC-Rules) in der Fassung vom 1. März 2017 geführt worden. Gemäss Art. 38 Abs. 5 der ICC Rules verfüge das Schiedsgericht bei der Verteilung der Kosten eines ICC-Schiedsverfahrens über ein erhebliches Ermessen und könne jene Umstände berücksichtigen, die es als relevant erachte; zu diesen Umständen gehöre insbesondere, welche Partei in welchem Umfang zur zügigen und kostengünstigen Abwicklung des Schiedsverfahrens beigetragen habe. Zu den Kriterien, welche das Schiedsgericht berücksichtigen könne, zählten auch die vorherrschenden Grundsätze nach dem anwendbaren Recht. Entsprechend sei das kolumbianische Handelsrecht entgegen der unrichtigen Auffassung der Vorinstanz, wonach es vorliegend um eine Parteientschädigung gehe, die ihren Ursprung im Schiedsurteil und nicht im Geschäftsverkehr habe, für die Auslegung der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Zahlung der Parteientschädigung sehr wohl von Bedeutung und liefere entgegen den unzutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen eine klare Antwort zur Frage der Solidarität. 7.2 Aus Dispositiv Ziffer H des Schiedsurteils geht nicht hervor, ob die Beschwerdegegnerin und die zusätzlichen Parteien solidarisch zur Zahlung der Parteientschädigung von USD 4'014'947.92 an die Beschwerdeführerinnen verpflichtet wurden. Auch in der Begründung in Rz 522 des Schiedsurteils wird nicht ausgeführt, ob für die Parteientschädigung Solidarhaft besteht oder Teilschuldnerschaft. Vielmehr legte das Schiedsgericht darin bloss fest, dass die Parteientschädigung zu 50 % von der Beschwerdegegnerin und zu 50 % von den zusätzlichen Parteien zu tragen ist, was in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dem Grundgedanken der Solidarität widerspricht. Ferner äusserte sich das Schiedsgericht nicht, nach welchem Recht die Parteientschädigung zugesprochen wurde. Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, zu den Kriterien, welche das Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung berücksichtigen könne, zählten auch die vorherrschenden Grundsätze nach dem anwendbaren kolumbianischen Handelsrecht, welches eine solidarische Zahlungsverpflichtung vermute, ist dieser Standpunkt unbehelflich. So handelt es sich bei dieser Regelung selbst nach der Darstellung der Beschwerdeführerinnen um eine Kann-Vorschrift, und es ist ungewiss, ob das Schiedsgericht dieses Kriterium bei der Zusprechung der Parteientschädigung berücksichtigt hat. Die Beschwerdeführerinnen haben somit nicht glaubhaft gemacht, dass die Vermutung der Solidarität gemäss kolumbianischem Han-

Seite 9/10 delsgesetzbuch bei der Festsetzung der Prozesskosten des Schiedsverfahrens zum Tragen kommt. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerinnen machen sodann geltend, das Schiedsgericht habe die Beschwerdegegnerin und die zusätzlichen Parteien im Schiedsverfahren stets als Einheit behandelt. So habe das Schiedsgericht u.a. festgehalten, dass ihm nicht bekannt sei, in welchem Verhältnis die Beschwerdegegnerin und die zusätzlichen Parteien den Kostenvorschuss von USD 1,135 Mio. untereinander aufteilten. Vor allem aber habe das Schiedsgericht festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin und die zusätzlichen Parteien im Schiedsverfahren die gleichen Positionen vertreten und die gleichen Rechtsbegehren gestellt hätten. Die Unterscheidung zwischen der Beschwerdeführerin [recte: Beschwerdegegnerin] und den zusätzlichen Parteien sei künstlich gewesen. Entsprechend habe das Schiedsgericht im Schiedsurteil festgehalten, dass diese künstliche Unterscheidung zwischen der Beschwerdegegnerin und den zusätzlichen Parteien lediglich zu Verzögerungen des Verfahrens und Mehrkosten geführt habe. Diese Erwägungen des Schiedsgerichts würden ebenfalls bestätigen, dass es sich bei der den Beschwerdeführerinnen gemäss Dispositiv-Ziffer H zugesprochenen Parteientschädigung um eine solidarische Zahlungsverpflichtung der Beschwerdegegnerin und der zusätzlichen Parteien handle. Indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt sei, es würde sich "nicht ohne Weiteres aus den zitierten Erwägungen des Schiedsurteils" ergeben, dass die in Rz 522 der Begründung festgehaltene hälftige Aufteilung der Zahlungsverpflichtung lediglich das Innenverhältnis der Beschwerdegegnerin und der zusätzlichen Parteien betreffe, habe sie diese Erwägungen unberücksichtigt gelassen, was als unrichtige Rechtsanwendung gerügt werde. 8.2 Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Das Schiedsgericht hat in der Begründung in Rz 522 die Beschwerdegegnerin und die zusätzlichen Parteien gerade nicht "als Einheit behandelt". Vielmehr hat es explizit festgestellt, dass die den Beschwerdeführerinnen geschuldete Parteientschädigung zu 50 % von der Beschwerdegegnerin und zu 50 % von den zusätzlichen Parteien zu tragen ist. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die in RZ 522 der Begründung des Schiedsurteils festgehaltene hälftige Aufteilung der Zahlungsverpflichtung lediglich das Innenverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und den zusätzlichen Parteien betrifft. 9. Nach dem Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin gemäss dem Schiedsurteil mit der erforderlichen Klarheit bloss im Umfang von 50 % zur Zahlung der von ihr und den zusätzlichen Parteien der Beschwerdeführerinnen geschuldeten Parteientschädigung von USD 4'014'974.92 verpflichtet wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 106 Abs .1 und 3 ZPO). Ferner sind sie antragsgemäss zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Diesbezüglich gilt ebenfalls eine solidarische Zahlungsverpflichtung (Art. 96 sowie Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT). Nicht geschuldet ist hingegen die Mehrwertsteuer, da die Darstellung der Beschwerdeführerinnen, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig und zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, unbestritten geblieben ist (vgl. § 25a AnwT i.V.m. Ziff. 2.1.1 der Weisung der Justizverwaltungsabtei-

Seite 10/10 lung des Obergerichts vom 29. Juli 2015 über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 5'000.00 wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerinnen werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren mit CHF 8'000.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (EA 2023 38) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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