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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.12.2024 BZ 2024 86

December 13, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,230 words·~16 min·2

Summary

Arresteinsprache | Einspracheentsch Arrestrichter

Full text

20241028_081618_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 86 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 13. Dezember 2024 [aufgehoben durch BGer 5A_50/2025] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________, Beschwerdeführerin, gegen D.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Arresteinsprache (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 1. September 2023)

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Im Jahre 2016 wurden bei der Digitalbank G.________ Singapur, auf den Namen von H.________ (heute: A.________; nachfolgend: Beschwerdeführerin) verschiedene Konten eröffnet, unter anderem auch ein USD-Konto unter der Nummer ________ (act. 1 Rz 12 im Verfahren EA 2023 17). Der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin, I.________, zahlte auf das Konto verschiedene grössere Geldbeträge ein. Die Beschwerdeführerin benutzte das Konto und bezog diverse Beträge. Am 8. Oktober 2018 erfolgte vom Konto eine Abhebung in Höhe von USD 2 Mio. zugunsten von I.________. Dies führte zu einer Kontoüberziehung von USD 1'783'190.05 (act. 1/9 im Verfahren EA 2023 17). Am 11. Dezember 2018 trat die G.________ ihren Anspruch zur Begleichung des negativen Saldos an die J.________, Litauen, ab (act. 1 Rz 21 und act. 1/13 im Verfahren EA 2023 17). Am 23. September 2020 fusionierte die J.________ mit der K.________, Litauen, unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten (vgl. act. 1 Rz 22 und act. 1/14 im Verfahren EA 2023 17). Die K.________ machte den Anspruch auf Begleichung des negativen Saldos vor dem High Court of the Republic of Singapore gegen die Beschwerdeführerin geltend. Mit Versäumnisurteil vom 25. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der K.________ zur Begleichung des negativen Saldos auf dem Konto einen Betrag von USD 1'783'190.05 nebst Zins zu 5.33 % seit dem Vorladebescheid ("Writ of Summons") vom 1. Juli 2021 bis zur Schuldbegleichung sowie die Kosten in Höhe von SGD 12'000.00 und eine Entschädigung von SGD 4'290.40 zu bezahlen (act. 1 Rz 33 und act. 1/20 im Verfahren EA 2023 17). Am 4. Juli 2022 beschloss die Generalversammlung der K.________, die Firma von K.________ zu D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu ändern (act. 1 Rz 4 und act. 1/3 im Verfahren EA 2023 17). 2. Am 25. April 2023 reichte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegen die Beschwerdeführerin ein Arrestgesuch ein mit dem Ziel, für die Vollstreckung des singapurischen Entscheides Sicherheit zu erlangen (act. 1 im Verfahren EA 2023 17). Mit Arrestbefehl vom 27. April 2023 verarrestierte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei verschiedenen Banken in der Schweiz bis zur Höhe der Arrestforderung von CHF 1'592'638.35 nebst Zins (act. 2 im Verfahren EA 2023 17). Am 3. August 2023 berichtigte er diesen Arrestbefehl (act. 7 im Verfahren EA 2023 17). 3. Bereits am 26. Mai 2023 hatte die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegen den Arrestbefehl vom 27. April 2023 Einsprache erhoben und beantragt, der Arrestbefehl sei unter Fristansetzung zur Begründung der Arresteinsprache aufzuheben und die infolge dieses Arrestbefehls unter Arrest gelegten Vermögenswerte seien mit sofortiger Wirkung freizugeben (act. 1 im Verfahren EA 2023 20). Am 19. Juni 2023 erfolgte die vollständige Begründung der Arresteinsprache (act. 5 im Verfahren EA 2023 20). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Stellungnahme vom 24. Juli 2023 die vollumfängliche Abweisung der Arresteinsprache und die Bestätigung des Arrestbefehls vom 27. April 2023 (act. 6 im Verfahren EN 2023 20). Mit Entscheid vom 1. September 2023 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Arresteinsprache ab (act. 7 im Verfahren EA 2023 20). 4. Darauf erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und hielt an ihrer Arresteinsprache fest (act. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Urteil vom 20. Dezember 2023 hiess das Obergericht

Seite 3/9 die Beschwerde gut und hob den Arresteinspracheentscheid vom 1. September 2023 auf. Es entschied, dass der Arrestbefehl vom 27. August 2023 mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheides aufgehoben werde. Das Betreibungsamt Zürich 1 als Lead- Betreibungsamt und die weiteren Betreibungsämter wurden angewiesen, die mit Arrest belegten Vermögenswerte mit Fristablauf freizugeben, dies unter Vorbehalt einer anderslautenden Anordnung des Bundesgerichts (act. 6; Verfahren BZ 2023 91). 5. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2024 wandte sich die Beschwerdegegnerin an das Bundesgericht. Sie beantragte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug sei aufzuheben und der (am 3. August 2023 berichtigte) Arrestbefehl des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug zu bestätigen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien sämtliche Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem prozessualen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügungen vom 23. Januar 2024 (superprovisorisch) und 14. Februar 2024 (act. 8/1, 8 und 10). Mit Urteil vom 1. Juli 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. Dezember 2023 wurde aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 13; Verfahren 5A_45/2024). Erwägungen 1. Zur Beurteilung steht der Entscheid des High Court of the Republic of Singapore als definitiver Rechtsöffnungstitel und Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. Im Streit darüber, ob dieser ausländische Entscheid (vorfrageweise) anerkannt und vollstreckbar erklärt werden kann, dreht sich die Auseinandersetzung um die Frage, ob der High Court of the Republic of Singapore im Sinne von Art. 25 lit. a IPRG für seinen Entscheid zuständig war. Das Bundesgericht hielt fest, bei der G.________ Singapur, bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen sei auf den Namen der Beschwerdegegnerin übers Internet eine Kontobeziehung eröffnet und dabei auch der hierzu erforderlichen Nutzungsvereinbarung samt der umstrittenen Gerichtsstandsklausel zugestimmt worden. Die Beschwerdegegnerin mache im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geltend, dass – alternativ zu ihr selbst – jemand anderes als ihr früherer Ehemann das Konto bei der G.________ eröffnet und dabei die diesbezügliche Nutzungsvereinbarung samt der umstrittenen Gerichtsstandsklausel akzeptiert habe. Mithin ergäben sich – auf der Ebene des Zustandekommens der Geichtsstandsklausel – zwei Möglichkeiten: Entweder sei die Gerichtsstandsvereinbarung von der Beschwerdeführerin selbst oder (in ihrem Namen und auf ihre Rechnung) von ihrem früheren Ehemann abgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin rüge vor Bundesgericht nicht mehr als verfassungswidrig, dass das Obergericht die Glaubhaftmachung eines Vertragsabschlusses durch die Beschwerdeführerin selbst verneint habe. Von daher stelle sich nur noch die Frage, ob der Beschwerdeführerin das Handeln ihres früheren Ehemannes (I.________) nach den gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG anwendbaren Regeln über die Stellvertretung zuzurechnen sei. Dem angefochtenen Entscheid sei nicht zu entnehmen, wo I.________ im Sinne der zitierten Norm seine Niederlassung gehabt habe oder im Einzelfall hauptsächlich gehandelt habe, als

Seite 4/9 er im Namen der Beschwerdeführerin das Konto bei der G.________ eröffnet habe. Daran ändere auch die nicht weiter belegte Behauptung der Beschwerdeführerin nichts, wonach I.________ im relevanten Zeitraum "unbestrittenermassen" in der Schweiz gewohnt habe. Allein gestützt darauf könne das Bundesgericht nicht als erste und einzige Instanz einen reformatorischen Entscheid fällen. Das Obergericht werde sich in einem neuen Entscheid – sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht – mit der Frage zu befassen haben, ob die Beschwerdeführerin die Gerichtsstandsvereinbarung nach den Regeln der Stellvertretung zum Abschluss gebracht habe, insbesondere nach den Regeln über die nachträgliche Genehmigung eines ohne Ermächtigung in fremdem Namen getätigten Geschäfts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_45/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.2.3). 2. Gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG unterstehen die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertreters den Vertretenen gegenüber dem Dritten verpflichtet, dem Recht des Staates, in dem der Vertreter seine Niederlassung hat oder, wenn eine solche fehlt oder für den Dritten nicht erkennbar ist, dem Recht des Staates, in dem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt. 2.1 Nach dem selbständigen Vollmachts- oder Stellvertretungsstatut gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG richtet sich namentlich die Begründung der Vertretungsmacht einschliesslich der Frage, ob der Vertretene ein ohne Vollmacht getätigtes Geschäft nachträglich genehmigen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_45/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.2.1 m.H.). 2.2 Anzuwenden ist in erster Linie das Recht des Staates, in dem der Vertreter – für den Dritten erkennbar – seine Niederlassung i.S.v. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG (für natürliche Personen) oder Art. 21 Abs. 3 IPRG (bei Gesellschaften) hat. Hat der Vertreter mehrere Niederlassungen, ist das Recht am Ort derjenigen Niederlassung massgebend, von der aus der Vertreter für den Dritten erkennbar handelt, subsidiär diejenige, mit der sein Handeln erkennbar die engste Berührung hat. Hat der Vertreter keine (oder keine erkennbare) Niederlassung, gilt das Recht desjenigen Ortes, wo der Vertreter hauptsächlich handelt. Bei Geschäften unter Anwesenden ist das in der Regel der Ort des Vertragsschlusses; bei Distanzgeschäften der Ort, von dem aus der Vertreter Willenserklärungen abgibt bzw. entgegennimmt. Auch hier spielt die Erkennbarkeit eine wichtige Rolle, sind doch auch die Interessen des Dritten an dem auf das Aussenverhältnis anwendbaren Recht angemessen zu berücksichtigen. Wenn z.B. der Vertreter das Geschäft hauptsächlich von einem Land vorbereitet, die Willenserklärungen vom Dritten aber in einem zweiten Land entgegennimmt, muss das Recht dieses zweiten Landes gelten (vgl. Watter/Roth Pellanda, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 126 IPRG N 39 ff.). 2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG befindet sich die Niederlassung einer natürlichen Person in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet. Als Mittelpunkt wird derjenige Ort angesehen, von dem aus die geschäftlichen Aktivitäten entfaltet werden. Darunter sind all diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die darauf gerichtet sind, einen Erwerb zu erzielen. Nicht erforderlich ist, dass es sich dabei um die hauptsächliche Tätigkeit der entsprechenden Person oder um ein kaufmännisch geführtes Gewerbe handelt. Der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person braucht nicht zwingend mit ihrer geschäftlichen Niederlassung identisch zu sein (vgl. Wesenberg, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 20 IPRG N 40 ff.).

Seite 5/9 2.4 Vorliegend behauptet die Beschwerdegegnerin, I.________ habe im relevanten Zeitraum "unbestrittenermassen" in der Schweiz gewohnt, so dass sich gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG die Vertretungswirkungen nach Schweizer Recht beurteilen würden (vgl. act. 8/1 S. 13 Fn 2; act. 6 S. 12 FN 2 im Verfahren EA 2023 20). Auf den Wohnsitz kommt es indes nicht an. Wie dargelegt, ist nach Art. 126 Abs. 2 IPRG für die Frage des anwendbaren Rechts in erster Linie massgebend, wo der Vertreter seine Niederlassung hatte bzw. wo sich der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit befand (vgl. E. 2.1 f.). Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen (und wurde vor Bundesgericht nicht bestritten), dass I.________ Gründer und CEO der G.________ Singapur, war (vgl. 5 Rz 26 im Verfahren EA 2023 20). Der Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit des CEO einer Gesellschaft befindet sich gewöhnlich am Sitz der Gesellschaft, vorliegend mithin in Singapur. Hier spielten sich – soweit ersichtlich – sämtliche relevanten geschäftlichen Tätigkeiten ab. So wurde die fragliche Kontoverbindung im Jahre 2016 im Einverständnis mit CEO I.________ bei der G.________ in Singapur eröffnet. Im Oktober 2018 wurde diesem Konto mit Erlaubnis des CEO I.________ ein Betrag von USD 2 Mio. zu dessen Gunsten belastet. Auch der zu beurteilende Entscheid des High Court of the Republic of Singapore wurde in Singapur erstritten. All diese Umstände lassen darauf schliessen, dass sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeiten von I.________ im relevanten Zeitraum in Singapur befand, auch wenn sein Wohnsitz bzw. sein gewöhnlicher Aufenthalt möglicherweise nicht mit der geschäftlichen Niederlassung identisch war. Somit steht fest, dass auf das stellvertretungsrechtliche Aussenverhältnis das singapurische Recht und nicht Schweizer Recht zur Anwendung kommt. 3. Gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG ist der Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, wozu die Mitwirkung der Parteien verlangt und bei vermögensrechtlichen Ansprüchen sogar der Nachweis den Parteien überbunden werden kann. Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden (Art. 16 Abs. 2 IPRG). 3.1 Im summarischen Verfahren – wie dem vorliegenden Arresteinspracheverfahren (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) – ist Art. 16 IPRG nur eingeschränkt anwendbar. In Abweichung zu Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung besteht hier grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, das anwendbare ausländische Recht von Amtes wegen festzustellen. Summarische Verfahren verlangen nämlich regelmässig eine rasche Erledigung und das Einholen von (Rechts-) Gutachten im Arrestverfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen. Umgekehrt wird aber die gesuchstellende Partei nicht ohne Weiteres vom Nachweis des massgeblichen Inhalts des anwendbaren ausländischen Rechts entbunden (vgl. Art. 16 Abs. 1, Sätze 2 und 3, IPRG). Vielmehr obliegt es ihr grundsätzlich auch ohne richterliche Aufforderung, bereits in ihrem Gesuch das ausländische Recht in seinen relevanten Grundzügen darzutun, und zwar so weit, als es ihr nach den Umständen des Einzelfalls zugemutet werden kann, d.h. insbesondere nach Massgabe der Dringlichkeit des Begehrens und der Zugänglichkeit des anwendbaren Rechts. Diese Obliegenheit trifft die gesuchstellende Partei so weit, als die Begründung ihres geltend gemachten Anspruchs als solche in Frage steht, d.h. mit Bezug auf die – gemäss anwendbarem ausländischem Recht – anspruchsbegründenden Elemente (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS200041 vom 18. Juni 2020 E. 5.4 m.w.H).

Seite 6/9 3.2 An den "Nachweis" des massgeblichen ausländischen Rechts sind im summarischen Verfahren keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt blosses "Glaubhaftmachen" der relevanten Rechtsgrundlagen, d.h. es muss das Gericht wenigstens von der Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit und Vollständigkeit der dargelegten Rechtssätze überzeugt sein. Unterlässt es die gesuchstellende Partei, das anwendbare ausländische Recht hinsichtlich der anspruchsbegründenden Elemente darzutun, obschon ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre, so ist ihr Gesuch grundsätzlich – jedenfalls soweit es sich um ein Arrest- oder ein Rechtsöffnungsgesuch handelt, das nicht bzw. nur beschränkt in Rechtskraft erwächst und das in verbesserter Form neu eingereicht werden kann – ohne Weiterungen abzuweisen. Nur insoweit, als es den Parteien – insbesondere wegen der Dringlichkeit des Verfahrens – nicht möglich bzw. zumutbar ist, das anwendbare Recht im genannten Sinne darzulegen, ist ersatzweise auf schweizerisches Recht zurückzugreifen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS200041 vom 18. Juni 2020 E. 5.5). 3.3 Wie dargelegt, ist es grundsätzlich an der Arrestgläubigerin, soweit zumutbar die relevanten Grundlagen des anwendbaren ausländischen Rechts hinsichtlich der anspruchsbegründenden Elemente glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin hat keine Ausführungen zum – auf die Regeln über die nachträgliche Genehmigung eines ohne Ermächtigung in fremdem Namen getätigten Geschäfts – anwendbaren Recht von Singapur gemacht. Nach dem Gesagten verbietet es sich, hierfür einfach auf schweizerisches Ersatzrecht abzustellen. 3.4 Die Beschwerdegegnerin zeigt nicht auf, weshalb es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, die in diesem Zusammenhang relevanten Grundlagen des anwendbaren Rechts in groben Grundzügen darzulegen. Sie begnügt sich mit dem Satz, im relevanten Zeitraum hätten sowohl I.________ (angeblicher Vertreter) als auch die Arrestschuldnerin (vermeintliche Vertretene) Wohnsitz in der Schweiz gehabt, so dass sich gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG die Vertretungswirkungen nach Schweizer Recht beurteilen würden (vgl. act. 6 S. 12 Rz 40). Auch sonst deuten keine Umstände auf eine besondere Dringlichkeit hin, die es der Beschwerdegegnerin nicht erlaubt hätte, Ausführungen zum ausländischen Recht zu machen und dieses, soweit erforderlich, wenigstens in den Grundzügen glaubhaft darzutun. 3.5 Die negativen Auswirkungen der ungenügenden Behauptungslage hat die Beschwerdegegnerin als Arrestgläubigerin zu tragen. Denn sie behauptet, die Beschwerdeführerin habe die ohne Ermächtigung und in fremdem Namen getätigte Kontoeröffnung samt Nutzungsvereinbarung nachträglich genehmigt. Nachdem die Beschwerdegegnerin keine Ausführungen zum anwendbaren singapurischen Recht gemacht hat, kann dies nur zur Folge haben, dass die daraus abgeleitete Arrestforderung nicht glaubhaft gemacht ist. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist demnach gutzuheissen. Der Arrestbefehl des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 27. April 2023 sowie der Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 1. September 2023 sind aufzuheben. 5. Einer Beschwerde an das Bundesgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG). Entsprechend sind der vorinstanzliche Arrestbefehl vom 27. April 2023 (act. 2 im Verfahren EA 2023 17), vollzogen durch das Lead-Betreibungsamt Zürich 1 und weitere Betreibungsämter, insbesondere das Betreibungsamt Stadt Luzern sowie das Betreibungs-

Seite 7/9 amt Ägerital, erst nach Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung des vorliegenden Entscheides aufzuheben. Das Betreibungsamt Zürich 1 und die weiteren Betreibungsämter sind anzuweisen, die verarrestierten Vermögenswerte erst mit Fristablauf freizugeben. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Arrestschuldnerin durch das Wegführen der verarrestierten Vermögenswerte keine faktischen Verhältnisse schaffen und sich so einem wirksamen Rechtsmittel der Arrestgläubigerin entziehen kann. Vorbehalten bleibt eine anderslautende Anordnung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS230069-O/U vom 23. Juni 2023 E. II/11). 6. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Arrestbewilligungsverfahren und das Arresteinspracheverfahren vor beiden Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der erstinstanzlichen Entscheidgebühren wurde nicht beanstandet. Für das Arrestbefehlsverfahren bzw. das erstinstanzliche Arresteinspracheverfahren bleibt es daher bei der Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 bzw. CHF 2'000.00. Dieser Betrag ist mit den von der Beschwerdegegnerin geleisteten Vorschüssen von je CHF 3'000.00 zu verrechnen. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdegegnerin von der Gerichtskasse zurückerstattet. Für das Beschwerdeverfahren ist die Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Dieser Betrag ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 3'000.00 zu ersetzen. 7. Die Beschwerdeführerin obsiegt im kantonsgerichtlichen wie auch im obergerichtlichen Verfahren. Sie hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Arresteinspracheverfahren und das Beschwerdeverfahren. Für das Arresteinspracheverfahren ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 6'000.00 zuzusprechen. Für das Rechtsmittelverfahren dürfen ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist demnach auf zwei Drittel des erstinstanzlichen Entscheids, mithin auf CHF 4'000.00, festzusetzen. Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer entfällt, weil die Beschwerdeführerin dies in den erst- und zweitinstanzlichen Rechtsbegehren nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015 S. 2).

Seite 8/9 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 1. September 2023 wird aufgehoben (Verfahren EA 2023 20). 3. Der Arrestbefehl vom 27. April 2023 wird mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheids aufgehoben (Verfahren EA 2023 17 des Kantonsgerichts Zug). Das Betreibungsamt Zürich 1 als Lead-Betreibungsamt und die weiteren Betreibungsämter, insbesondere das Betreibungsamt Stadt Luzern und das Betreibungsamt Ägerital, werden angewiesen, die mit Arrest verarrestierten Vermögenswerte mit Fristablauf freizugeben. Vorbehalten bleibt eine anderslautende Anordnung des Bundesgerichts. 4. Die Spruchgebühr von CHF 3'000.00 für den Arrestbefehl vom 27. April 2023 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 5. Die Spruchgebühr von CHF 2'000.00 für das erstinstanzliche Arresteinspracheverfahren wird der Beschwerdegegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdegegnerin von der Gerichtskasse zurückerstattet. 6. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 3'000.00 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin den Vorschuss von CHF 3'000.00 zu ersetzen. 7. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Arresteinspracheverfahren mit CHF 6'000.00 und für das Beschwerdeverfahren mit CHF 4'000.00 zu entschädigen. 8. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 9/9 9. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (Verfahren EA 2023 17 und EA 2023 20) - Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 1 als Lead-Betreibungsamt - Betreibungsamt Ägerital - Betreibungsamt Stadt Luzern - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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