20240808_121149_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 82 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 3. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch D.________ AG, Beschwerdegegner, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 25. Juni 2024)
Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 25. Juni 2024 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren von C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 6'916.45). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 25. Juni 2024, 09:00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2024 234). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte die Aufhebung des Konkursdekrets, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, am 25. Juni 2024 dem Betreibungsamt Cham einen Betrag von CHF 6'951.05 überwiesen zu haben. 3. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 hielt der Präsident der II. Beschwerdeabteilung fest, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung werde nach Vorliegen der Stellungnahmen entschieden. Das Konkursamt werde aber angewiesen, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. Zudem lud der Abteilungspräsident das Betreibungsamt Cham ein, sich dazu zu äussern, ob die Zahlung der Beschwerdeführerin von CHF 6'951.05 am 25. Juni 2024 noch vor der Konkurseröffnung (09:15 Uhr) beim Amt eingegangen sei. 4. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner verzichteten auf eine Vernehmlassung. Am 15. Juli 2024 nahm das Betreibungsamt Cham Stellung zur Frage des Zahlungseingangs der Konkursforderung. 5. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. 6. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu, erneuerte aber seine Anweisung an das Konkursamt, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das erstinstanzliche Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Der Nachweis, dass die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt worden ist, kann
Seite 3/4 nach Art. 174 Abs. 1 SchKG im Beschwerdeverfahren innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist voraussetzungslos erbracht werden. 2. Die Beschwerdeführerin machte, wie bereits erwähnt, in der Beschwerde geltend, sie habe die Konkursforderung zuzüglich Inkasso-Kosten gemäss der provisorischen Abrechnung des Betreibungsamtes Cham in der Höhe von insgesamt CHF 6'951.05 am 25. Juni 2024 kurz nach 06:00 Uhr und damit vor der Konkurseröffnung bezahlt. 3. Das Betreibungsamt hielt in der Stellungnahme vom 15. Juli 2024 im Wesentlichen fest, am 25. Juni 2024 habe der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin dem Amt um 06:22 Uhr per E-Mail ohne Beilage eines Zahlungsnachweises u.a. mitgeteilt, die Forderung in der Betreibung Nr. E.________ sei vollständig beglichen worden. Auf dem Postcheck- Konto des Betreibungsamtes sei indes kein entsprechender Zahlungseingang verbucht worden, worüber die Beschwerdeführerin orientiert worden sei. Am 26. Juni 2024 habe das Amt die Zahlungen vom 25. Juni 2024 via "ESR-Einlesung" verbuchen können, darunter die Zahlung der Beschwerdeführerin. Ob diese Zahlung noch vor der Konkurseröffnung um 09:15 Uhr dem Postcheck-Konto des Betreibungsamtes gutgeschrieben worden sei, sei aus der ESR-Liste allerdings nicht ersichtlich. 4. Aus der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichten Belastungsanzeige vom 26. Juni 2024 geht lediglich hervor, dass die Zahlung von CHF 6'951.05 am 25. Juni 2024 an das Betreibungsamt Cham erfolgte (act. 1/4). Ein Nachweis, dass die Konkursforderung damit vor der Konkurseröffnung vom 25. Juni 2024 um 09:15 Uhr getilgt wurde, liegt damit nicht vor. 5. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Transaktionsbestätigung der F.________ AG ein (act. 6 und act. 6/1). Daraus ist ersichtlich, dass die Bank am 25. Juni 2024 um 06:09 Uhr eine Zahlung über CHF 6'951.05 an das Betreibungsamt Cham "ausgelöst" hat. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfolgte jedoch nach Ablauf der 10-tägigen Rechtsmittelfrist und kann daher nicht berücksichtigt werden. Doch selbst wenn die Transaktionsbestätigung innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht worden wäre, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. So geht aus dieser Bestätigung nicht hervor, dass die Zahlung an das Betreibungsamt Cham am 25. Juni 2024 bereits vor der Konkurseröffnung um 09:15 Uhr vom Konto der Beschwerdeführerin abgebucht wurde. 6. Demzufolge fehlt es an eine Nachweis, dass die Tilgung der Konkursforderung vor der Konkurseröffnung erfolgt ist. 7. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführerin gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG innert der Beschwerdefrist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen müssen. Dies hat sie nicht getan. Das vorinstanzliche Konkursdekret kann damit auch aus diesem Grund nicht aufgehoben werden. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Seite 4/4 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2024 234) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Cham (im Dispositiv) mit der Anweisung, den von der Beschwerdeführerin einbezahlten Betrag von CHF 6'951.05 dem Konkursamt Zug zu überweisen - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: