20241126_110216_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 81 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 11. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug, c/o Obergerichtskanzlei, Kirchenstrasse 6, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend Anwaltsprüfung
Seite 2/8 Sachverhalt 1. Mit Verfügung des Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug vom 4. August 2021 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Anwaltsprüfung im Kanton Zug zugelassen (Vi act. 2). Am 3. Dezember 2021 hiess der Präsident der Anwaltsprüfungskommission das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verschiebung der schriftlichen Anwaltsprüfungen vom 21., 23. und 25. Februar 2022 bis spätestens zum Ablauf der Zulassung zur Prüfung gut (Vi act. 3 f.). 2. Mit Beschluss der Anwaltsprüfungskommission vom 15. September 2023 wurden die von der Beschwerdeführerin am 21., 23. und 25. August 2023 abgelegten schriftlichen Prüfungen wie folgt beurteilt: Zivilrecht: ungenügend, Verwaltungsrecht: entschuldigt, Beurkundungsrecht: entschuldigt (Vi act. 11). 3. Am 15. Dezember 2023 bewertete die Anwaltsprüfungskommission die von der Beschwerdeführerin am 20., 22. und 24. November 2023 abgelegten schriftlichen Prüfungen folgendermassen: Zivilrecht (Repetition): gut, Strafrecht (1. Versuch): ungenügend, Beurkundungsrecht (1. Versuch): entschuldigt (Vi act. 18). 4. Am 15. März 2024 beurteilte die Anwaltsprüfungskommission die von der Beschwerdeführerin am 21. und 23. Februar 2024 abgelegten schriftlichen Prüfungen wie folgt: Strafrecht (Repetition): genügend, Beurkundungsrecht (1. Versuch): ungenügend (Vi act. 23). 5. Mit Beschluss vom 14. Juni 2024 bewertete die Anwaltsprüfungskommission die schriftliche Wiederholungsprüfung der Beschwerdeführerin im Fach Beurkundungsrecht vom 17. Mai 2024 als ungenügend (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin wurde abgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass ihre Zulassung zur Anwaltsprüfung erloschen und ein erneutes Gesuch um Zulassung nach Ablauf von zwei Jahren zulässig sei (Ziff. 2; Vi act. 27). 6. Am 25. Juni 2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der Anwaltsprüfungskommission das Gesuch, der Beschluss vom 14. Juni 2024 sei in Wiedererwägung zu ziehen und ihre Arbeit als genügend zu bewerten (Vi act. 31). 7. Mit Eingabe vom 7. Juli 2024 (act. 1) erhob die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug sodann Beschwerde gegen den Beschluss der Anwaltsprüfungskommission vom 14. Juni 2024 mit folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss der Anwaltsprüfungskommission vom 14. Juni 2024 sei aufzuheben und die schriftliche Wiederholungsprüfung im Fach Beurkundungsrecht vom 17. Mai 2024 sei als genügend zu bewerten. Die Beschwerdeführerin sei zum mündlichen Teil der Anwaltsprüfung zuzulassen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Anwaltsprüfungskommission zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Seite 3/8 8. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 sistierte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung das Beschwerdeverfahren antragsgemäss bis zum Entscheid der Anwaltsprüfungskommission über das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin (act. 2). 9. Mit Zirkularbeschluss vom 11. Juli 2024 trat die Anwaltsprüfungskommission auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (act. 3), worauf sie am 16. Juli 2024 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen wurde. Mit Eingabe vom 14. August 2024 beantragte die Anwaltsprüfungskommission die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 30. August 2024 unaufgefordert vernehmen (act. 7). Erwägungen 1. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts zuständig (§ 19 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 EG BGFA sowie § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts). 2. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EG BGFA richten sich die Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe nach den Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwaltungsrechtspflegegesetz, soweit sich dem vorliegenden Gesetz oder dem BGFA keine spezielle Vorschrift entnehmen lässt. Im Übrigen sind auf das Beschwerdeverfahren die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar (§ 22 EG BGFA). 3. Gegenstand der Beurkundungsprüfung vom 17. Mai 2024 waren eine Kapitalherabsetzung und Statutenänderung. Dabei hatten die Kandidatinnen und Kandidaten als "Andrea Stempel, Urkundsperson in Zug, Kirchenstrasse 6" u.a. die öffentlichen Urkunden zu verfassen (act. 1/8). 4. Die von der Beschwerdeführerin verfassten öffentlichen Urkunden beurteilte die Anwaltsprüfungskommission in materieller Hinsicht als genügend. Hingegen kam die Anwaltsprüfungskommission zum Schluss, dass die fraglichen Urkunden formell ungenügend sind. Sie begründete dies in der Beschwerdeantwort wie folgt (act. 6): 4.1 Der Kanton Zug regle die öffentliche Beurkundung im Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (BeurkG). Bei der Beurkundung der sogenannten übrigen Rechtshandlungen – und um eine solche handle es sich bei der Wahrnehmungsbeurkundung – habe die Urkundsperson ihre Erklärung, sie beurkunde öffentlich, dass die Urkunde mit den von ihr gemachten Wahrnehmungen übereinstimme, unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die Urkunde auch den Stempel oder das Siegel der Urkundsperson tragen müsse (§ 21 BeurkG). Bestehe die öffentliche Urkunde aus mehreren Blättern oder Bogen, so seien diese entweder mit einer durch das Siegel zusammengehaltenen Schnur zu heften oder es seien alle Blätter von der Urkundsperson einzeln zu unterzeichnen (§ 25 BeurkG). Die Verwendung des Wortes "unterzeichnen" durch den Gesetzgeber impliziere, dass es sich dabei um die Unterschrift der Urkundsperson handeln müsse und
Seite 4/8 daher ein blosses Visum, wie es bei der Staatskanzlei ebenfalls hinterlegt werden könne, die Unterschrift nicht ersetze. 4.2 Da immer wieder materiell zwar genügende, formell aber ungültige Urkunden erstellt würden, enthalte jede Aufgabenstellung der drei Referenten im Beurkundungsrecht den folgenden Hinweis: "Handeln Sie bei dieser Prüfung, wie wenn Sie bereits Urkundsperson des Kantons Zug wären und die notariellen Handlungen stattgefunden hätten (sprich mit Datum, Unterschriften und Notariats-Stempel). Setzen Sie sämtliche Unterschriften aller Beteiligten. Fehlende Details (Beträge, Namen, Adressen, sonstige Personalien, etc.) können Sie im Rahmen der Instruktion frei bestimmen." 4.3 Unmittelbar vor der Kommissionssitzung vom 14. Juni 2024, die unter anderem die Beurteilung der zu diesem Zeitpunkt noch anonymen Prüfung der Beschwerdeführerin zum Gegenstand gehabt habe, habe eine Plenarsitzung der Anwaltsprüfungskommission stattgefunden, an welcher diese ihre bezüglich der Unterschrift geltende Praxis einmal mehr bekräftigt habe: "Unterschrift Jegliche Formen von Unterschrift, seien es Initialen, Paraphen, Visa oder auch nur ein ‘Chribel’, werden als hinreichende Unterzeichnung im Sinne von § 25 BeurkG betrachtet. Wesentlich ist, dass immer die gleiche Unterschrift verwendet wird. Zudem muss die Unterschrift am richtigen Ort platziert sein." 4.4 Die Beschwerdeführerin habe bei der Beurkundung unterschiedliche Unterschriften verwendet. Bei den verfassten öffentlichen Urkunden (zwei öffentliche Urkunden über Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung und eine öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrats; Vi act. 26) sei die Beschwerdeführerin gleichzeitig als Urkundsperson und als Protokollführerin in Erscheinung getreten. Dabei habe sie als Protokollführerin eine von der Unterschrift als Urkundsperson stark abweichende, gut leserliche Unterschrift verwendet, während sie als Urkundsperson mit einem "Chribel" unterzeichnet habe. Würden auf demselben Dokument von derselben Person grundsätzlich divergierende Unterschriften verwendet, sei nicht mit hinreichender Sicherheit klar, dass auch dieselbe Person unterzeichnet habe. Im vorliegenden Fall dränge sich sogar der Eindruck auf, es handle sich um zwei verschiedene Personen mit dem zufällig gleichen Namen. Daher habe die Anwaltsprüfungskommission die von der Beschwerdeführerin abgelegte Wiederholungsprüfung im Beurkundungsrecht zu Recht als (formell) ungenügend bewertet, was gemäss § 4 Abs. 4 der Anwaltsprüfungsverordnung (APV) zur Abweisung der Beschwerdeführerin führe. 5. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: 5.1 Auf Seite 2 der Prüfung habe sie den klaren und unmissverständlichen Hinweis angebracht, dass die Urkundsperson Andrea Stempel, die von ihr verkörpert worden sei, alle Blätter der jeweiligen Urkunden unterzeichne. Zudem sei in der Prüfungsarbeit darauf hingewiesen worden, dass es auch die Urkundsperson sei, die als Protokollführerin amte. Aus der Prüfungsaufgabe wie auch aus diesem Hinweis ergebe sich klar, dass keine weiteren Urkundspersonen am Beurkundungsverfahren beteiligt gewesen sei und keine weiteren Personen mit Ausnahme von Andrea Stempel die Urkunde hätten unterzeichnen können. Keine andere Person
Seite 5/8 mit demselben Namen sei am Beurkundungsvorgang in irgendeiner Weise beteiligt gewesen. Es gebe keinerlei Hinweise, die auf etwas Gegenteiliges schliessen liessen. Sie habe die Unterschriften als Protokollführerin denn auch nur zwecks besserer Lesbarkeit in Blockschrift gesetzt. 5.2 Seit den schriftlichen Prüfungen im November 2022 dürfe kein Prüfungskandidat im eigenen Namen als Urkundsperson unterzeichnen. Stattdessen werde im Rahmen der Prüfung eine fiktive Person durch den Referenten vorgegeben. Der Arbeitshinweis sei dahingehend unverändert übernommen worden, dass die notariellen Handlungen mit Datum, Unterschriften und Notariatsstempel versehen werden müssten. Dass alle Unterschriften in ihrer Darstellung gleich sein müssten, werde nicht erwähnt. Selbstredend sei ein solcher Hinweis bei einer echten, eigenen Unterschrift auch nicht notwendig gewesen, zumal man seine eigene persönliche Unterschrift infolge ständig wiederkehrenden Gebrauchs grundsätzlich gleich darstelle, was bei erfundenen Unterschriften nicht der Fall sei. Vielmehr sei man gezwungen, an der schriftlichen Beurkundungsprüfung eine fiktive Unterschrift einer fiktiven Urkundsperson zu verwenden. Es verstehe sich von selbst, dass eine solche Unterschrift nicht das gleiche Mass an Einheitlichkeit aufweise, wie es die eigene persönliche Unterschrift tue. Ein vergleichbarer Fall, in welchem die schriftliche Beurkundungsprüfung mangels Einheitlichkeit von Unterschriften nicht bestanden worden sei, sei ihr nicht bekannt. Und selbst wenn es in der Vergangenheit einen solchen Fall gegeben habe, sei die Ausgangslage seit November 2022 eine andere, da in Bezug auf frei erfundene Unterschriften nicht der gleiche Massstab gelten könne. Im Übrigen spreche nichts dagegen, dass Andrea Stempel in der Funktion als Protokollführerin, und damit nicht unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Funktion, ihre abweichende private Unterschrift verwendet habe, die nicht bei der Staatskanzlei hinterlegt sei. Schliesslich stellten die Unterschriften der Vorsitzenden und des Protokollführers keine Gültigkeitserfordernisse für eine öffentliche Urkunde dar. Um so mehr erscheine der Entscheid der Anwaltsprüfungskommission, dass die materiell genügende Prüfung einzig und allein infolge der Darstellung von korrekt gesetzten, aber nicht identisch aussehenden fiktiven Unterschriften gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu verstossen. 6. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 EG BGFA werden Entscheide über Prüfungsergebnisse vom Obergericht nur auf Ermessensmissbrauch und die Verletzung wesentlicher Form- oder Verfahrensvorschriften überprüft. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 143 V 369 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Bei der inhaltlichen Bewertung einer Klausurarbeit bestehen regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich bringen, dass dieselbe Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen kann. Gerichtsbehörden dürfen sich daher insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt. Demzufolge beschränkt sich die inhaltliche Kontrolle einer Anwaltsprüfung darauf, ob die Beurteilung der Prüfungskommission offensichtlich unhaltbar bzw. krass fehlerhaft ist (Urteil des Bundesgerichts 2D_20/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.4.2 f.).
Seite 6/8 7. 7.1 Nach der Praxis der Anwaltsprüfungskommission werden bei der Beurteilung von Beurkundungsprüfungen jegliche Formen von Unterschrift als hinreichende Unterzeichnung im Sinne von § 25 BeurkG betrachtet, wobei immer die gleiche Unterschrift verwendet und diese am richtigen Ort platziert sein muss. Diese Praxis ist sachlich begründet. So handelt es sich bei der öffentlichen Beurkundung um einen formellen Akt mit dem primären Zweck, schriftliche Belege mit rechtlich zuerkannter Wahrheitsgeltung zu schaffen (vgl. Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, 1993, RZ 241). Dies bedingt, dass die Urkunde inhaltlich klar abgefasst wird und frei von Widersprüchen ist (vgl. Brückner, a.a.O., Rz 1114; Ruf, Notariatsrecht, 1995, Rz 833 u. 871). Dies gilt auch in formeller Hinsicht. In Übereinstimmung damit hält § 10b Abs. 1 BeurkG fest, dass die Urkundsperson die Beurkundung mit Sorgfalt vorzubereiten und auszuführen hat. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch im Grundsatz keine stichhaltigen Argumente dafür vor, inwiefern die Praxis der Anwaltsprüfungskommission offensichtlich unhaltbar sein sollte. 7.2 Sie macht indes geltend, die Anwaltsprüfungskommission habe bei der Beurteilung ihrer Klausurarbeit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet bzw. ihr Ermessen missbraucht. 7.2.1 So bringt sie vor, sie habe auf Seite 2 der Prüfung darauf hingewiesen, dass die Urkundsperson alle Blätter der jeweiligen Urkunde unterzeichne. Zudem habe sie in den Urkunden festgehalten, dass die Urkundsperson als Protokollführerin amte. Daraus ergebe sich klar, dass keine andere Person mit demselben Namen am Beurkundungsvorgang beteiligt gewesen sei. Diese Hinweise ändern nichts daran, dass bei der Lektüre der Prüfungsarbeit nicht mit hinreichender Sicherheit klar ist, dass all diese Unterschriften von derselben Person stammen. Wenn daher die Anwaltsprüfungskommission die Urkunden als formell mangelhaft und damit die Prüfungsarbeit als ungenügend bewertete, mag das streng erscheinen, ist aber jedenfalls nicht krass fehlerhaft. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin die Urkunden in der Eigenschaft als Urkundsperson Andrea Stempel mit einer unleserlichen Unterschrift unterzeichnete und als Protokollführerin Andrea Stempel – zwecks besserer Lesbarkeit – eine gut lesbare Unterschrift mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen verwendete. 7.2.2 Im Übrigen ist auch nicht einzusehen, weshalb Andrea Stempel in der Funktion als Protokollführerin ihre private Unterschrift verwenden sollte und nicht die von ihr als Urkundsperson bei der Staatskanzlei hinterlegte Unterschrift. Denn die Urkundsperson Andrea Stempel handelte in ihrer Eigenschaft als Protokollführerin nicht als Privatperson. Unerheblich ist sodann, dass die Urkunden von der Protokollführerin Andrea Stempel nicht hätten unterzeichnet werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat dies getan und – wie erwähnt – ohne sachlichen Grund eine komplett andere Unterschrift verwendet. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin kann sich ferner nicht darauf berufen, das Handelsregisteramt hätte gemäss ihren Abklärungen das Geschäft als eintragungsfähig beurteilt, womit die Prüfung gemäss den Aussagen des Referenten im Kolloquium vom 17. Januar 2024 als bestanden gelte. Zunächst handelt es sich bei der Darstellung der Beschwerdeführerin, das Handelsregisteramt hätte das Geschäft als eintragungsfähig beurteilt, um eine blosse Behauptung. Ab-
Seite 7/8 gesehen davon dürfte das Handelsregisteramt ohne genaue Kenntnis der von der Beschwerdeführerin erstellten Urkunden nicht schlüssig beurteilen können, ob es die angemeldeten Mutationen im Handelsregister vorgenommen hätte. Doch selbst wenn dem so wäre, wäre diese Beurteilung für die Anwaltsprüfungskommission nicht verbindlich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beurteilung der Anwaltsprüfungskommission – wie bereits ausgeführt – nicht krass fehlerhaft ist, nachdem die Beschwerdeführerin als Urkundsperson Andrea Stempel und als Protokollführerin Andrea Stempel ohne sachlichen Grund komplett unterschiedliche Unterschriften verwendet hat. 7.2.4 Nicht zu überzeugen vermag schliesslich die Darstellung der Beschwerdeführerin, dass in Bezug auf die Einheitlichkeit frei erfundener Unterschriften nicht der gleiche Massstab gelten könne wie bei der eigenen persönlichen Unterschrift. Auch wenn die Anforderungen an die Ähnlichkeit fiktiver Unterschriften geringer sein dürften, weichen die von der Beschwerdeführerin in der Eigenschaft als Urkundsperson Andrea Stempel einerseits und als Protokollführerin Andrea Stempel verwendeten Unterschriften derart stark voneinander ab, dass dies nicht mit der Schwierigkeit erklärt werden kann, fiktive Unterschriften jeweils ähnlich auszugestalten. 8. Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der Anwaltsprüfungskommission, die Klausurarbeit der Beschwerdeführerin im Beurkundungsrecht als ungenügend zu bewerten, weder als offensichtlich unhaltbar noch als krass fehlerhaft. Die Beschwerde ist somit unbegründet und daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 28 EG BGFA i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 825.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 8/8 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug - Gerichtskasse Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: