Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.09.2024 BZ 2024 77

September 3, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,639 words·~8 min·2

Summary

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Baar | KE in ordentlicher Betreibung

Full text

20240820_143112_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 77 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 3. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 25. Juni 2024)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 25. Juni 2024 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Antrag der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 5'535.55). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 25. Juni 2024, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2024 222). 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte, die Konkurseröffnung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 4. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der

Seite 3/5 gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 3. Die Beschwerdeführerin zahlte am 27. Juni 2024 einen Betrag von CHF 5'735.55 an die Beschwerdegegnerin (vgl. act. 1/2). Deren Forderung inkl. Zinsen und Kosten von CHF 5'535.55 ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Baar vom 27. Juni 2024 wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und aufgrund der Zahlung des geschuldeten Betrags an die Beschwerdegegnerin erledigt ist – seit Mai 2023 insgesamt 35 Betreibungen über total CHF 406'965.47 angehoben (act. 1/6). Davon sind 12 Betreibungen über CHF 99'951.30 durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an Gläubiger erledigt. Zwei Betreibungen über

Seite 4/5 CHF 14'783.35 sind erloschen. Bei 11 Betreibungen über CHF 131'310.40 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. Zwei Betreibungen über CHF 21'515.72 sind durch Rechtsvorschlag gehemmt. Weitere sechs Betreibungen über CHF 72'185.15 befinden sich im Stadium der Konkursandrohung und zwei Betreibungen über CHF 67'219.55 im Stadium der Pfändung. Offen sind demnach gemäss Betreibungsregisterauszug 21 Betreibungen über insgesamt CHF 292'230.82. Hinzu kommen nach Darstellung der Beschwerdeführerin weitere Kreditoren in Höhe von CHF 16'446.75 bis 30. Juni 2024 (vgl. act. 1 Rz 6, act. 1/5). 5.2 In der Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin aus, die Betreibung der Beschwerdegegnerin über CHF 7'750.00 (Nr. D.________) werde gelöscht, da sie im Jahr 2024 keine Mitarbeiter gehabt habe, für die E.________-Abzüge zu leisten seien. Ebenfalls gelöscht werde die Betreibung der F.________ AG über CHF 4'007.35 (Nr. G.________), weil die Kontrollschilder abgegeben und "die Differenz" bereits bezahlt worden sei. Zudem habe sie in den Betreibungen der H.________ mehrere Akontozahlungen geleistet (Nrn. I.________ und J.________), weshalb diese Betreibungsforderungen um CHF 14'449.65 tiefer ausfallen würden. Auch die Betreibungsforderung der K.________ über CHF 44'056.55 (Nr. L.________) werde CHF 36'484.55 weniger betragen, nachdem die provisorischen Beiträge auf CHF 7'572.00 festgesetzt worden seien. Weiter werde die Betreibung der M.________ (Nr. N.________) um CHF 20'400.00 geringer ausfallen, da die Kinderzulagen von zwei Mitarbeitern noch offen seien. Schliesslich werde bei der Betreibung der K.________ über CHF 17'201.90 (Nr. O.________) noch die Taggeldabrechnung vom 12. Juni 2024 abgezogen, womit sich die Betreibungsforderung um CHF 7'978.60 verringern werde (act. 1 Rz 7). Werden all diese behaupteten, aber nicht belegten Verminderungen der Verbindlichkeiten berücksichtigt, reduzieren sich die offenen Betreibungsforderungen um CHF 91'070.15 auf CHF 201'160.67. 5.3 Den Ausständen steht per 27. Juni 2024 ein Guthaben bei der P.________ AG in Höhe von CHF 58'460.95 gegenüber (vgl. act. 1/4). Zudem verfügt die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben über Debitorenguthaben von CHF 299'710.35 (vgl. act. 1 Rz 5, act. 1/3). Mit dem positiven Saldo auf dem Bankkonto und den Debitoren sind die Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin (offene Betreibungen und Kreditoren) in Höhe von CHF 308'677.57 (CHF 292'230.82 + CHF 16'446.75; vgl. E. 5.1) selbst dann gedeckt, wenn die von der Beschwerdeführerin behaupteten Reduktionen von CHF 91'070.15 nicht berücksichtigt werden. 5.4 Bei sehr grosszügiger Betrachtungsweise kann aufgrund der vorhandenen Angaben und Belege angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin demnächst wieder in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Zahlungsfähigkeit ist damit insgesamt glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin muss sich allerdings im Klaren sein, dass im Falle einer erneuten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit, namentlich an die Glaubhaftmachung des Umfangs und der Werthaltigkeit der Debitoren, gestellt würden. 6. Sind die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, im vorliegenden Fall erfüllt, erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.

Seite 5/5 7. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin, die keine Vernehmlassung einreichte, mangels Umtrieben für das vorliegende Verfahren nicht zu entschädigen. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 25. Juni 2024 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Zahlung des offenen Schuldbetrages abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2024 222) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

BZ 2024 77 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.09.2024 BZ 2024 77 — Swissrulings