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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.11.2024 BZ 2024 69

November 7, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,472 words·~17 min·2

Summary

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Zug | definitive Rechtsöffnung

Full text

20240919_121306_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 69 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 7. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. Juni 2024)

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Am 30. Oktober 2019 bzw. 11. November 2019 schlossen die A.________, F.________, Nordmazedonien, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und die C.________ AG, Zug, (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein "AGREEMENT FOR RENTAL OF ADVERTISING SPACE". Darin verpflichtete sich die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gegen Zahlung von monatlich EUR 2'500.00 vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020 auf den Flughäfen von G.________ und H.________ Werbeflächen zur Verfügung zu stellen. Zudem vereinbarten die Parteien, dass allfällige Streitigkeiten vom "Principle CourtSkopje 2" entschieden werden sollen (act. 9/4). Mit Schreiben vom 20. März 2023 forderte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin letztmals auf, die für die Monate Juli bis November 2020 ausstehenden Beträge im Umfang von EUR 13'750.00 zu bezahlen (act. 9/5). Am 10. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim "Grundgericht Zivilgericht Skopje" (nachfolgend: Grundgericht) gegen die Beschwerdegegnerin eine Forderungsklage über EUR 12'500.00. Mit Beschluss 51 PL-TS-2/23 vom 12. Mai 2023 verpflichtete das Grundgericht die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin innert acht Tagen nach Empfang der Zahlungsanordnung EUR 12'500.00 mit gesetzlichen Zinsen in Höhe der einmonatlichen Stufe von Euribor für Euro, die für jedes Halbjahr gültig war am letzten Tag des Halbjahres vor dem laufenden Halbjahr, vergrössert um zehn Prozentpunkte, und zwar je für EUR 2'500.00 ab 29. August 2020, 1. Oktober 2020, 30. Oktober 2020, 28. November 2020 und 17. Dezember 2020 zu bezahlen. Zudem verpflichtete das Grundgericht die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von MKD 66'700.00 innert acht Tagen seit dem Empfang des Beschlusses zu erstatten. Gemäss den auf dem Beschluss angebrachten Stempeln des Grundgerichts vom 4. und 15. Augst 2023 ist der Entscheid rechtskräftig und vollstreckbar (act. 9/6). 2. Gestützt auf diesen Beschluss leitete die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2024 beim Betreibungsamt Zug gegen die Beschwerdegegnerin die Betreibung für CHF 11'823.40 nebst Zins zu 13,845 % seit 23. Januar 2024, gesetzliche Verzugszinsen bis 22. Januar 2024 von CHF 4'164.85 und Verfahrenskosten von CHF 1'018.05 ein (act. 9/8). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. E.________ vom 23. Januar 2024 erhob die Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2024 Rechtsvorschlag (act. 9/2). Am 4. März 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung im oben erwähnten Umfang. Mit Entscheid vom 7. Juni 2024 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab (Verfahren ER 2024 179). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid vom 7. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung vom 4. März 2024 gutzuheissen. Eventualiter sei das Gesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dazu liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juli 2024 unaufgefordert vernehmen.

Seite 3/9 Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin hielt zur Begründung ihres Rechtsöffnungsgesuchs vor der Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschluss des Grundgerichts vom 12. Mai 2023 sei der Beschwerdegegnerin auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe vom Obergericht des Kantons Zug am 25. Juli 2023 zugestellt worden. Der Beschluss sei gemäss den Stempeln des Grundgerichts vom 4. und 15. August 2023 rechtskräftig und vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. 1.2 Dagegen brachte die Beschwerdegegnerin in der Gesuchsantwort vom 11. April 2024 zusammengefasst vor, die Beschwerdeführerin habe gemäss der Begründung im Beschluss des Grundgerichts bei diesem Gericht am 10. Mai 2023 Klage gegen die Beschwerdegegnerin erhoben. Am 12. Mai 2024 [recte: 2023], also gerade einmal zwei Tage nach der Klageeinreichung, habe das Grundgericht seinen Beschluss gefällt und die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von EUR 12'500.00 zuzüglich Zinsen an die Beschwerdeführerin verpflichtet. Die Beschwerdegegnerin habe keine Kenntnis von diesem Gerichtsverfahren gehabt. Weder sei ihr die Klage zugestellt worden, noch sei sie auf andere Weise vom Grundgericht über das gegen sie eingeleiteten Verfahren in Kenntnis gesetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe ein vom Obergericht des Kantons Zug ausgestelltes Zustellzeugnis eingereicht, wonach eine rechtshilfeweise Zustellung von Dokumenten am 25. Juli 2023 ausgeführt worden sei. Gemäss den eingeholten Akten des Obergerichts habe die der Beschwerdegegnerin zugestellte Sendung lediglich drei in mazedonischer Sprache abgefasste Schriftstücke sowie einen Handelsregisterauszug über die Beschwerdegegnerin enthalten. Somit habe überhaupt keine Ladung durch das Grundgericht stattgefunden und die Beschwerdegegnerin sei nicht in das Verfahren einbezogen worden. Zudem sei der Beschwerdegegnerin der Beschluss vom 12. Mai 2023 nie zugestellt worden. Somit lägen die Verweigerungsgründe gemäss Art. 25 lit. c IPRG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 lit. a und b IPRG vor, weshalb die Rechtsöffnung zu verweigern sei. 1.3 In der unaufgefordert eingereichten Replik vom 29. April 2024 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, der Beschluss des Grundgerichts sei im Verfahren für Zahlungsaufträge nach Art. 417 ff. des Gesetzes über das Gerichtsverfahren der Republik Nordmazedonien (nachfolgend: GG MK) ergangen. Nach dessen Art. 420(1) werde der gerichtliche Zahlungsbefehl von einem Einzelrichter ohne Anhörung erlassen. Das Verfahren vor dem Grundgericht sei daher mit einem Verfahren auf Erlass einer (super)provisorischen Massnahme vergleichbar. Der Beschluss gelte daher in analoger Anwendung der für superprovisorische Massnahmen massgebenden Grundsätze als anerkennbar, wenn sich der Antragsgegner mit einem Rechtsmittel dagegen zur Wehr setzen könne. Nach Art. 422(2) GG MK habe der Antragsgegner das Recht, gegen die Zahlungsanordnung beim erkennenden Gericht innert acht Tagen Berufung zu erheben. Entgegen der Beschwerdegegnerin seien dieser nicht nur "drei in mazedonischer Sprache abgefasste Schriftstücke", sondern der Beschluss des Grundgerichts mit sämtlichen Beilagen am 25. Juli 2023 vom Obergericht des Kantons Zug vorschriftsgemäss zugestellt worden. Der Beschwerdegegnerin sei damit die Möglichkeit eingeräumt worden, gegen den Beschluss des Grundgerichts ein Rechtsmittel zu erheben. Entgegen der Beschwerdegegnerin liege weder eine Verletzung wesentlicher Verfahrens-

Seite 4/9 grundsätze noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG vor. Zudem verletzten die Behauptungen der Beschwerdegegnerin den Grundsatz von Treu und Glauben, habe diese doch aufgrund der Gerichtsstandsklausel damit rechnen müssen, dass im Falle einer vertraglichen Streitigkeit die zuständigen Gerichte in Nordmazedonien angerufen würden. 1.4 In der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 6. Mai 2024 machte die Beschwerdegegnerin geltend, nach dem ersten Schriftenwechsel sei gemäss der Anordnung des Gerichts der Aktenschluss eingetreten. Sämtliche neuen Behauptungen in der Replik der Beschwerdeführerin vom 29. April 2024 seien daher unbeachtlich. Unabhängig davon habe die Beschwerdeführerin bis heute nicht vorgetragen bzw. belegt, dass der Beschwerdegegnerin das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäss zugestellt worden sei. 1.5 Im Entscheid vom 7. Juni 2024 hielt die Vorinstanz fest, im Summarverfahren bestehe grundsätzlich kein Anspruch, sich zweimal zur Sache zu äussern. Der Aktenschluss trete bereits nach einmaliger Äusserung ein und Noven seien nur noch unter den engen Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Behauptungen und Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer "unaufgeforderten" Replik vom 29. April 2024 seien unbeachtlich, soweit sich diese zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Sinne eines zweiten Schriftenwechsels äussere, da sie nicht dargetan habe, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt seien. Die Beschwerdegegnerin habe vor dem Beschluss vom 12. Mai 2023 unbestrittenermassen keine gehörige Vorladung erhalten, da der Antrag der Beschwerdeführerin bereits innerhalb von 48 Stunden gutgeheissen worden sei. Bereits deshalb liege eine Verletzung des formellen Ordre public vor und der Beschluss des Grundgerichts könne nicht anerkannt werden. Eine Verletzung des formellen Ordre public läge aber auch dann vor, wenn erst mit dem Zugang des Beschlusses vom 12. Mai 2023 am 25. Juli 2023 die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes angenommen würde. Denn aufgrund der kurzen Rechtsmittelfrist von acht Arbeitstagen wäre nicht genügend Zeit für die Beschwerdegegnerin vorhanden gewesen, um eine Verteidigung in Nordmazedonien zu organisieren und somit ihre Rechte zu wahren. Der Beschluss des Grundgerichts könne daher nicht anerkannt und nicht vollstreckt werden, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei. 2. 2.1 Im Beschwerdeverfahren wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zusammengefasst vor, fälschlicherweise von der Unbeachtlichkeit der Behauptungen und Einwendungen in der Replik vom 29. April 2024 ausgegangen zu sein und damit Art. 229 ZPO falsch angewendet zu haben. So seien sämtliche tatsächlichen Ausführungen in der Replik im Grundsatz schon mit dem Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Prozess eingebracht worden und hätten lediglich zur weiteren Klärung der mit dem Gesuch gemachten Sachvorbringen beigetragen. Somit hätten die Ausführungen in der Replik nicht der Darlegung der Voraussetzungen gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO bedurft und hätten von der Vorinstanz ohne eine solche Begründung beachtet werden müssen. Ferner habe die Vorinstanz fälschlicherweise eine Verletzung des formellen Ordre public angenommen, wodurch eine falsche Anwendung von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG vorliege. Schliesslich habe die Vorinstanz das Rechtsmissbrauchsverbot missachtet.

Seite 5/9 2.2 Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst vor, die neuen Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführerin sowohl in der erstinstanzlichen Replik als auch in der Beschwerde seien unbeachtlich. Zudem lägen Verweigerungsgründe für die Anerkennung und Vollstreckung des Beschlusses des Grundgerichts vom 12. Mai 2023 vor und die Beschwerdegegnerin habe sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten. 3. 3.1 Nach Art. 229 Abs. 1 ZPO werden in der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven; lit. a) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarerer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven; lit. b). 3.2 Art. 253 ZPO sieht für das hier anwendbare (Art. 251 lit. a ZPO) summarische Verfahren vor, dass das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gibt, zum Gesuch mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf sich im summarischen Verfahren keine der Parteien darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann, wenn er sich nach den Umständen als erforderlich erweist (BGE 146 III 237 E. 3.1 mit Hinweisen). Auch ändert die Beschränkung auf einen einfachen Schriftenwechsel nichts daran, dass den Parteien gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV das Recht zusteht, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGE 144 III 117 E. 2.1). Davon müssen die Parteien allerdings umgehend Gebrauch machen. Ansonsten wird angenommen, sie verzichteten auf weitere Eingaben (BGE 138 III 252 E. 2.2). Nach der Praxis des Obergerichts beträgt die Frist zur Ausübung bzw. Geltendmachung des unbedingten Replikrechts in aller Regel zehn Tage (Urteil des Obergerichts Zug Z1 2015 15 vom 27. Oktober 2016 E. 1.3). 3.3 Der Begriff der neuen Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven) gemäss Art. 229 ZPO umfasst alle Vorbringen tatsächlicher Natur (Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen sowie die sich auf sie beziehenden Beweismittel), die bislang nicht in den Prozess eingeführt worden sind. Ob das Vorbringen neu ist, ergibt sich durch Vergleich mit dem bisher Vorgetragenen und ist durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu bestimmen. Nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 229 ZPO fallen rechtliche Ausführungen. Neue rechtliche Gesichtspunkte können während des gesamten Verfahrens vorgebracht werden, zumal das Gericht das Recht ohnehin von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57 ZPO; Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 229 ZPO N 3 f.). Das gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem gemäss Art. 25 ff. IPRG unter Berücksichtigung von Art. 16 IPRG zu prüfen ist, ob der Beschluss des Grundgerichts inzident anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden kann (vgl. zum Rechtsöffnungsverfahren: BGE 145 III 213 E. 6.1.2 = Pra 2019 [108] Nr. 124 E. 6.1.2).

Seite 6/9 3.4 Die Gesuchsantwort der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 15. April 2024 zugestellt. Diese ersuchte am 24. April 2024 um Einräumung einer Frist bis zum 30. April 2024 zur Ausübung des – unbedingten – Replikrechts. Die Vorinstanz hiess dieses Gesuch am 25. April 2024 gut, wies die Beschwerdeführerin aber darauf hin, dass der Schriftenwechsel geschlossen sei (Vi act. 12 ff.). Die Beschwerdeführerin reichte am 29. April 2024 – und damit innert Frist – ihre Replik ein. Darin machte sie Ausführungen zum Gesetz über das Gerichtsverfahren der Republik Nordmazedonien und hielt fest, dass der Beschluss des Grundgerichts in analoger Anwendung der für superprovisorische Massnahmen massgebenden Grundsätze als anerkennbar gelte. Dabei handelt es sich um rechtliche Ausführungen, die nicht unter das Novenverbot gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO fallen. Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik näher erläuterte, dass der Beschluss des Grundgerichts der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde, kann offenbleiben, ob es sich dabei um unbeachtliche unechte Noven handelt. Die nordmazedonischen Behörden stellten beim Obergericht des Kantons Zug das Gesuch um rechtshilfeweise Zustellung des Beschlusses des Grundgerichts. Es ist daher gerichtsnotorisch, dass dieser Beschluss der Beschwerdeführerin gemäss der Zustellbescheinigung des hiesigen Gerichts am 25. Juli 2023 zugestellt wurde (act. 9/7). Auf dem Adressblatt ist denn auch explizit erwähnt, dass die per Gerichtsurkunde zugestellten Sendung an die Beschwerdegegnerin den fraglichen Beschluss samt der Klage und den dazugehörigen Beilagen enthält (act. 10). 4. Zu prüfen bleibt somit, ob die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Verweigerungsgründe vorliegen. 4.1 Nach Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen. Dasselbe gilt, wenn eine Partei nachweist, dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist (Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG). 4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public gemäss dem im schweizerischen internationalen Privatrecht herrschenden Verständnis nur vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in den Kulturstaaten geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint. Dies gilt erst recht im Zusammenhang mit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, wo die Tragweite des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung noch eingeschränkter zu verstehen ist als bei der direkten Anwendung ausländischen Rechts. Zu den Grundsätzen eines fairen Verfahrens gehören insbesondere die Gewährung des rechtlichen Gehörs, die Gleichbehandlung der Parteien und die Beachtung des Rechts auf Beweis sowie das Verteidigungsrecht im Gerichtsverfahren, wie es in der EMRK anerkannt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die verfahrensrechtlichen Minimalgarantien nur im Grundsatz zur Verfügung stehen müssen, das heisst unerheblich ist, ob tatsächlich davon Gebrauch gemacht wurde, und weiter, dass unter Berücksichtigung des Systems und der Struktur des ausländischen Verfahrensrechts im

Seite 7/9 Ursprungsstaat beurteilt werden muss, ob die Mindestrechte gewährt wurden (Urteil des Bundesgerichts 4A_398/2012 vom 26. November 2012 E. 3 mit Hinweisen). 4.3 Laut dem Beschluss des Grundgerichts vom 12. Mai 2023 wurde dieser Entscheid in Anwendung von Art. 418 ff. GG MK gefällt. Nach Art. 418 Abs. 1 GG MK erlässt das Gericht einen Mahnbescheid, wenn sich der Antrag des Gesuchstellers auf eine Geldforderung bezieht, die durch ein verbindliches Dokument nachgewiesen ist, und wenn die Verpflichtung im Ausland erfüllt werden soll. Der Mahnbescheid wird von einem Einzelrichter, d.h. vom Ratspräsidenten, ohne eine Anhörung ausgestellt (Art. 420 Abs. 1 GG MK). Im Mahnbescheid stellt das Gericht fest, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, innert einer Frist von acht Tagen, in Wechsel- und Checkstreitigkeiten innert einer Frist von drei Tagen nach Erhalt des Mahnbescheids, die Forderung im Rahmen des Rechtsstreits zu erfüllen oder innert derselben Frist Einspruch gegen den Mahnbescheid zu erheben. Das Gericht weist den Antragsgegner im Mahnbescheid darauf hin, dass es nicht fristgerechte Einsprüche zurückweist (Art. 420 Abs. 2 GG MK). Der Mahnbescheid wird beiden Parteien zugestellt (Art. 420 Abs. 3 GG MK) und eine Ausfertigung der Klage einschliesslich der Anlagen wird dem Antragsgegner mit dem Mahnbescheid zugestellt (Art. 420 Abs. 4 GG MK). Der Antragsgegner kann sich dem Mahnbescheid nur durch Einspruch entziehen (Art. 422 Abs. 1 Satz 1 GG MK). Wird der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so prüft der Einzelrichter, d.h. der Ratspräsident, ob eine vorprozessuale Anhörung anberaumt werden muss oder eine Anhörung in der Hauptsache unverzüglich anberaumt werden kann (Art. 423 Abs. 2 GG MK). Im Einspruch ist die Partei verpflichtet, die Tatsachen und Beweismittel in Bezug auf den angefochtenen Teil des Mahnbescheids anzugeben (Art. 423 Abs. 3 GG MK). Abweichend von Art. 423 Abs. 3 GG MK kann die Partei neue Tatsachen und Beweismittel auch in der vorprozessualen Verhandlung vortragen, wenn diese nicht stattgefunden hat, in der ersten mündlichen Verhandlung zur Hauptsache, wenn die Partei ohne ihr Verschulden nicht in der Lage war, sie im Einspruch vorzutragen (Art. 423 Abs. 4 GG MK). In der Entscheidung in der Hauptsache entscheidet das Gericht, ob der Mahnbescheid ganz oder teilweise in Kraft bleibt oder aufgehoben wird (Art. 423 Abs. 5 GG MK). 4.4 Daraus erhellt, dass es sich beim Beschluss des Grundgerichts vom 12. Mai 2023 samt der Klageschrift und deren Beilagen um das verfahrenseinleitende Schriftstück handelt. So geht daraus hervor, dass der Beschwerdegegnerin eine Frist von acht Tagen angesetzt wurde, um entweder die verlangte Zahlung zu leisten oder Einspruch zu erheben. Ein Einspruch durch die Beschwerdegegnerin erfolgte innert der 8-tägigen Frist nicht. Der Beschluss des Grundgerichts vom 12. Mai 2023 samt den Beilagen stellt damit dasjenige Schriftstück dar, dessen ordnungsgemässe Zustellung die Beschwerdegegnerin in die Lage versetzte, ihre Rechte vor Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilstaat geltend zu machen (vgl. BGE 138 III 82 E. 3.2). Entgegen der Vorinstanz kann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdegegnerin habe aufgrund der 8-tägigen Rechtsmittelfrist nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um eine Verteidigung in Nordmazedonien zu organisieren und so ihre Rechte zu wahren. Gemäss der Webseite der Beschwerdegegnerin ( I.________ zuletzt besucht am 7. November 2024) ist diese einer der führenden Anbieter von preiswerten und qualitativ hochwertigen Flugreisen in den Kosovo, nach Nordmazedonien und Montenegro und bietet regelmässige Linienflüge aus der Schweiz sowie aus einer zunehmenden Anzahl von Städten in Europa in die Heimat an. Die Beschwerdegegnerin ist somit offenkundig regelmässig in Nordmazedonien geschäftlich aktiv und mithin mit den dortigen Verhältnissen

Seite 8/9 vertraut. Zudem unterzeichnete sie mit der Beschwerdeführerin einen Vertrag über die Vermietung von Werbeflächen in Nordmazedonien und stimmte zu, dass allfällige Streitigkeiten vom "Principle CourtSkopje 2" entschieden werden sollen (act. 9/4). Demgemäss wäre es für sie durchaus möglich gewesen, sich vor dem Grundgericht zur Wehr zu setzen. Angesichts dessen liegt keine Verletzung des formellen Ordre public vor. Der Beschluss des Grundgerichts vom 12. Mai 2023 kann demnach – inzident – anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Die geltend gemachte Forderung ist im Quantitativ ausgewiesen. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist in Gutheissung der Beschwerde in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 17'006.30 nebst Zins zu 13,845 % seit 23. Januar 2024 auf CHF 11'823.40 zu erteilen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten der beiden kantonalen Verfahren der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist sie antragsgemäss zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für beide kantonalen Verfahren zu entschädigen. Dabei ist die Mehrwertsteuer nicht geschuldet, weil die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Ausland hat (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. Juni 2024 aufgehoben und in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug wird definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 17'006.30 nebst Zins zu 13,845 % auf CHF 11'823.40 seit 23. Januar 2024. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 500.00 und wird zusammen mit den vorinstanzlichen Kosten von CHF 350.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Kosten von insgesamt CHF 850.00 werden mit den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 500.00 und CHF 350.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss für beide Verfahren von insgesamt CHF 850.00 zu ersetzen. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für beide kantonalen Verfahren mit insgesamt CHF 1'500.00 zu entschädigen.

Seite 9/9 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2024 179) - Betreibungsamt Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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