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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 11.12.2024 BZ 2024 68

December 11, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·4,405 words·~22 min·2

Summary

Anwaltsprüfung | Anwaltsprüfung (PK)

Full text

20241107_121325_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 68 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 11. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug, c/o Obergerichtskanzlei, Kirchenstrasse 6, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend Anwaltsprüfung

Seite 2/12 Sachverhalt 1. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 liess der Präsident der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Anwaltsprüfung zu (Vi act. 2). 2. Am 25. Januar 2023 wurde die Beschwerdeführerin zur schriftlichen Anwaltsprüfung vom 20., 22. und 24. Februar 2023 eingeladen (Vi act. 3). Nach vorgängiger Ankündigung per E-Mail vom 20. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin der Anwaltsprüfungskommission am 1. März 2023 ein ärztliches Zeugnis vom 17. Februar 2023 ein, gemäss welchem sie aufgrund von Schwangerschaftskomplikationen vom 17. Februar 2023 bis zur Geburt zu 100 % arbeitsunfähig sei (Vi act. 4-6). Mit Beschluss vom 17. März 2023 beurteilte die Anwaltsprüfungskommission die schriftlichen Prüfungen der Beschwerdeführerin im Zivil-, Verwaltungs- und Beurkundungsrecht vom Februar 2023 je mit dem Prädikat "Entschuldigt" (Ziffer 1) und hielt fest, die schriftliche Prüfung sei in allen Fächern abzulegen (Ziffer 2; Vi act. 7). Als Prüfungstermin wurde die Prüfungssession vom 22., 24. und 26. Mai 2023 vorgemerkt, mit dem Hinweis, dass die Vormerkung ohne Gegenbericht bis spätestens 6. April 2023 definitiv wird (Vi act. 8). Auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin vom 31. März 2023 verschob der Präsident der Anwaltsprüfungskommission am 4. April 2023 diesen Termin auf die Prüfungssession vom 21., 23. und 25. August 2023 (Vi act. 9 f.). Am 18. September 2023 beurteilte die Anwaltsprüfungskommission die schriftlichen Arbeiten der Beschwerdeführerin vom 21., 23. und 25. August 2023 in den Fächern Zivil-, Verwaltungs- und Beurkundungsrecht je als genügend (Vi act. 15). Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 beurteilte die Anwaltsprüfungskommission die mündliche Prüfung der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag im Fach Beurkundungs- und Anwaltsrecht als genügend, in den übrigen Fächern (Staats- und Verwaltungsrecht, Straf- und Strafprozessrecht, SchKG und Zivilrecht I, Zivilrecht II) je als ungenügend (Vi act. 16). Die Beschwerdeführerin wurde für die Wiederholungsprüfung in den nicht bestandenen Fächern auf den nächsten Termin von Ende Februar bzw. Anfang März 2024 vorgemerkt, mit dem Hinweis, dass die Vormerkung ohne Gegenbericht bis spätestens 13. Dezember 2023 definitiv wird (Vi act. 17). Auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2023 verschob der Präsident der Anwaltsprüfungskommission am 20. Dezember 2023 den Prüfungstermin auf Ende Mai 2024 (Vi act. 18-20). Mit Beschluss vom 21. Mai 2024 beurteilte die Anwaltsprüfungskommission die mündliche Wiederholungsprüfung der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag in den Fächern Straf- und Strafprozessrecht sowie wie SchKG und Zivilrecht I je als genügend und in den Fächern Staats- und Verwaltungsrecht sowie Zivilrecht II je als ungenügend (Ziffer 1). Die Beschwerdeführerin wurde abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass ihre Zulassung zur Anwaltsprüfung erloschen und ein erneutes Gesuch um Zulassung nach Ablauf von zwei Jahren zulässig sei (Ziffer 2; Vi act. 23). 3. 3.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juni 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Der Beschluss der Anwaltsprüfungskommission vom 21. Mai 2024 der abgelegten mündlichen Wiederholungsprüfung betreffend dem "Staats- und Verwaltungsrecht" sowie dem "Zivilrecht II" sei aufzuheben und jeweils mit dem Prädikat "genügend" neu auszustellen.

Seite 3/12 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. 3.2 In der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 3). 3.3 Dazu liess sich die Beschwerdeführerin in der Replik vom 30. Juli 2024 vernehmen (act. 5) und stellte neu folgende Anträge: 1. Der Beschluss der Anwaltsprüfungskommission vom 21. Mai 2024 der abgelegten mündlichen Wiederholungsprüfung betreffend dem "Staats- und Verwaltungsrecht" sowie dem "Zivilrecht II" sei aufzuheben und jeweils mit dem Prädikat "genügend" neu auszustellen. 2. Eventualiter sei der Beschluss der Anwaltsprüfungskommission vom 21. Mai 2024 der abgelegten mündlichen Wiederholungsprüfung betreffend dem "Staats- und Verwaltungsrecht" sowie dem "Zivilrecht II" aufzuheben und eine Wiederholung der Fächer durch einen unbefangenen und unvoreingenommenen bzw. eine unbefangene und unvoreingenommene Prüferin vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. 3.4 In der Duplik vom 20. August 2024 hielt die Anwaltsprüfungskommission an ihren Anträgen fest (act. 7). Erwägungen 1. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts zuständig (§ 19 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 EG BGFA und § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts). 2. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EG BGFA richten sich die Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe nach den Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwaltungsrechtspflegegesetz, soweit sich dem vorliegenden Gesetz oder dem BGFA keine spezielle Vorschrift entnehmen lässt. Im Übrigen sind auf das Beschwerdeverfahren die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar (§ 22 EG BGFA). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Replik vom 30. Juli 2024 erstmals geltend, die einzelnen Prüfer seien voreingenommen, und beantragt im Eventualstandpunkt, es sei eine Wiederholung der Fächer Staats- und Verwaltungsrecht sowie Zivilrecht II durch einen unbefangenen und unvoreingenommen Prüfer bzw. eine unbefangene und unvoreingenommene Prüferin vorzunehmen. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, der Anwaltsprüfungskommission sei gemäss dem Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission vom 26. Februar 2016 der Andrang ausserkantonaler Anwaltsprüfungskandidaten ein Dorn im Auge, welchen es zu unterbinden gelte. Um sich diesem zu entledigen, werde die Prüfung

Seite 4/12 entsprechend durchgeführt. Ferner sei die Anwaltsprüfungskommission gegenüber der Beschwerdeführerin als "vorab Schwangere und sodann Mutter mit Baby" voreingenommen. So habe ihr B.________ – juristische Sekretärin der Anwaltsprüfungskommission – im Telefongespräch vom Oktober 2022 erklärt, dass die Schwangerschaft kein stichhaltiger Grund für eine Verschiebung der Anwaltsprüfung sei. Letztlich habe B.________ gesagt, die Beschwerdeführerin könne die Anwaltsprüfung mit einem Baby sowieso nicht mehr ablegen, hätte sie mit einem Baby doch keine Zeit mehr. B.________ habe dabei die Anwaltsprüfungskommission vertreten. Des Weiteren sei sie die Ehefrau von C.________, des Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission und Vizepräsidenten des Obergerichts Zug. Letzterer sehe kein Problem darin, dass aufgrund der Ausgestaltung des Richterberufs keine Frauen und insbesondere Mütter eine derartige Stelle im Kanton Zug besetzten. Er könne u.a. mit der Aussage "Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Frauen häufiger lieber in Positionen mit weniger Verantwortung verbleiben." zitiert werden (vgl. G.________, H.________, 05.10.2021). Sodann habe die Anwaltsprüfungskommission bei einer anderen Anwaltsprüfungskandidatin deren Arbeitsunfähigkeitszeugnis wegen Schwangerschaft nicht akzeptiert. Vielmehr habe D.________ als juristische Sekretärin namens der Anwaltsprüfungskommission in der E-Mail vom 23. Mai 2023 verlangt, dass eine Bescheinigung der Gynäkologin eingereicht werde, aus welcher hervorgehe, weshalb die Schwangerschaft das Antreten zur Anwaltsprüfung verunmögliche. 3.2 Gemäss § 22 EG BGFA i.V.m. Art. 56 lit. f StPO tritt eine Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, soweit bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Gerichtsmitglieds begründen. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Gerichtsmitglieds oder gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden einer Partei; ihr Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet sein. Dabei reicht es praxisgemäss aus, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den blossen Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Nicht verlangt wird, dass das Gerichtsmitglied tatsächlich befangen ist. Prozessparteien sind nach Treu und Glauben gehalten, Ausstandsgründe unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend zu machen, ansonsten gelten diese als verwirkt (Urteile des Bundesgerichts 1C_555/2022 vom 9. Mai 2023 E. 3.2 f. und 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2 f.). 3.3 Es ist gerichtsnotorisch, dass der Präsident der Anwaltsprüfungskommission und B.________ nicht miteinander verheiratet und auch nicht verwandt oder verschwägert sind. Das entsprechend begründete Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin entbehrt daher von vornherein jeder Grundlage. 3.4 Die weiteren, erstmals in der Replik geltend gemachten Ausstandsgründe sind ebenfalls unbeachtlich. So beruft sich die Beschwerdeführerin zu deren Begründung auf Ereignisse, die ihr bereits bei Einreichung der Beschwerde bekannt waren bzw. bekannt sein mussten: Das Telefongespräch mit B.________ erfolgte gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin im Oktober 2022. Ferner datieren der von der Beschwerdeführerin erwähnte Bericht und Antrag

Seite 5/12 der erweiterten Justizprüfungskommission vom 26. Februar 2016, der zitierte Artikel im Newsportal von "G.________" vom 5. Oktober 2021 (vgl. <https://www.G.________.ch/news/ H.________-2204711/>, zuletzt besucht am 11. Dezember 2024) und die von ihr erwähnte E- Mail von D.________ vom 23. Mai 2023. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, davon erst nach der Einreichung der Beschwerde vom 17. Juni 2024 Kenntnis erlangt zu haben. Die in diesem Zusammenhang erst in der Replik geltend gemachten Ausstandgründe sind damit verwirkt. Doch selbst wenn sie gehört werden könnten, erwiesen sie sich, wie nachfolgend ausgeführt wird, als unbegründet. 3.5 Wie erwähnt, macht die Beschwerdeführerin unter Berufung auf den Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission vom 26. Februar 2016 (Vorlage Nr. 2543.3, Laufnummer 15154, S. 1 und 3) geltend, der Anwaltsprüfungskommission sei der Andrang ausserkantonaler Anwaltsprüfungskandidaten ein Dorn im Auge. Um sich dieses Andrangs zu entledigen, würden die Prüfungen entsprechend durchgeführt. Dabei handelt es sich um eine blosse Spekulation, die in diesem Bericht keine Stütze findet. Zwar erachtet die Anwaltsprüfungskommission gemäss diesem Bericht die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten in den Prüfungen nur noch als mässig und führt dies auf die fehlende Verbundenheit der Kandidatinnen und Kandidaten mit dem Kanton Zug zurück, weil laut dem – damals und heute noch - geltenden § 6 Abs. 2 EG BGFA nur sechs Monate des Praktikums im Kanton Zug absolviert werden müssten. Daraus kann bei objektiver Betrachtung indes nicht geschlossen werden, die Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission würden Kandidatinnen und Kandidaten mit ausserkantonalem Wohnsitz gegenüber solchen mit Wohnsitz im Kanton Zug bei der Anwaltsprüfung benachteiligen. Vielmehr wurde mit dem Ziel der Verlängerung des Praktikums offenkundig bezweckt, das Niveau der Kandidatinnen und Kandidaten in der Anwaltsprüfung zu heben. Die vom Obergericht – erfolglos – angestrebte Erhöhung der Dauer des Praktikums im Kanton Zug hätte im Übrigen nicht nur die Kandidatinnen und Kandidaten mit ausserkantonalem Wohnsitz betroffen, sondern auch diejenigen mit Wohnsitz im Kanton Zug. 3.6 Unbegründet ist sodann der Vorwurf, die Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission seien gegenüber der Beschwerdeführerin als Schwangerer bzw. Mutter mit einem Kleinkind voreingenommen. In dem von der Beschwerdeführerin im Newsportal "G.________" erwähnten Artikel werden Äusserungen der beiden Oberrichter E.________ und C.________ zur Frage zitiert, weshalb aus ihrer Sicht am Obergericht des Kantons Zug keine Frau als Oberrichterin tätig ist. Daraus kann bei objektiver Betrachtung nicht geschlossen werden, der Präsident der Anwaltsprüfungskommission sei gegenüber Frauen und insbesondere Schwangeren und Müttern negativ oder gar feindlich eingestellt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Anwaltsprüfungskommission das von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis vom 17. Februar 2023, welches ihr Schwangerschaftskomplikationen bescheinigte, akzeptierte und sie von den schriftlichen Prüfungen im Zivil-, Verwaltungs- und Beurkundungsrecht vom Februar 2023 als entschuldigt dispensierte (Vi act. 3-7). Später bewilligte der Präsident der Anwaltsprüfungskommission das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verschiebung der schriftlichen Anwaltsprüfung von Mai 2023 auf August 2023, was ihr einen dreimonatigen Mutterschaftsurlaub ermöglichte (Vi act. 9 f.). Dasselbe gilt für ihr weiteres Gesuch um Verschiebung der mündlichen Anwaltsprüfung vom 14. Dezember 2023, in welchem die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe zu 100 % für ihre 9 Monate alte

Seite 6/12 Tochter zu sorgen (Vi act. 17-20). Die Beschwerdeführerin wurde damit korrekt behandelt. Kein objektiver Anschein der Befangenheit besteht sodann, wenn nach der Praxis der Anwaltsprüfungskommission die blosse Schwangerschaft einer Kandidatin nach erfolgter definitiver Vormerkung noch keinen zureichenden Grund für eine Verschiebung der Anwaltsprüfung darstellt, sondern hierzu gesundheitliche Beeinträchtigungen – wie beispielsweise Schwangerschaftskomplikationen – erforderlich sind. Diese Regelung ist sachlich begründet. 3.7 Die Beschwerdeführerin sieht sodann einen Ausstandsgrund darin, dass B.________ ihr im Telefongespräch vom Oktober 2022 gesagt habe, sie könne die Anwaltsprüfung mit einem Baby sowieso nicht mehr ablegen, weil sie dafür keine Zeit mehr habe. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anwaltsprüfungskommission in der Duplik bestritt, dass diese Aussage gemacht wurde (act. 7 S. 3 Ziff. 5). Doch selbst wenn dies B.________ gesagt hätte, war diese Aussage allenfalls ungeschickt. Ungeschickte Äusserungen vermögen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel jedoch keine Befangenheit zu begründen. Dies gilt selbst dann, wenn sie deplatziert sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden. Die fragliche Äusserung – sofern sie denn gefallen wäre – würde im Übrigen keine schwere Verfehlung darstellen. Sie vermöchte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung deshalb auch nicht einem Ausstand zu begründen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2007 vom 25. März 2008 E. 4.4). 3.8 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich den Ausstand von Mitgliedern der Anwaltsprüfungskommission mit deren Verhalten an der ersten mündlichen Prüfung vom 5. Dezember 2023 begründet, kann sie damit nicht gehört werden. Der Entscheid der Anwaltsprüfungskommission über dieses Prüfungsresultat blieb unangefochten. Es ist daher im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welchem es um die Beurteilung der mündlichen Wiederholungsprüfung vom 21. Mai 2024 in den Fächern Staats- und Verwaltungsrecht sowie Zivilrecht II geht, nicht zulässig, das Verhalten der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission an der mündlichen Prüfung vom 5. Dezember 2023 zu thematisieren. Überdies wären diese Ausstandgründe ohnehin verwirkt, nachdem die Beschwerdeführerin diese im vorliegenden Verfahren erst in der Replik vom 30. Juli 2024 vorgetragen hat, ihr diese aber bereits lange vor Einreichung der Beschwerde bekannt waren. 3.9 Sind die geltend gemachten Ausstandsgründe unbeachtlich, erweist sich auch der mit dem Vorwurf der Befangenheit begründete Antrag auf Edition sämtlicher Protokolle und Resultate derjenigen Personen, welche die mündliche Prüfung im Fach Staats- und Verwaltungsrecht im Mai 2024 abgelegt haben, als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Art und Weise, wie die mündliche Anwaltsprüfung vom 5. Mai 2024 in den Fächern Staats- und Verwaltungsrecht sowie Zivilrecht II durchgeführt wurde. 4.2 Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 EG BGFA werden Entscheide über Prüfungsergebnisse vom Obergericht nur auf Ermessensmissbrauch und die Verletzung wesentlicher Form- oder Verfahrensvorschriften überprüft. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechts-

Seite 7/12 prinzipien, wie das Verbot der Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 143 V 369 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Bei der inhaltlichen Bewertung einer Klausurarbeit bestehen regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich bringen, dass dieselbe Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen kann. Gerichtsbehörden dürfen sich daher insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt. Demzufolge beschränkt sich die inhaltliche Kontrolle einer Anwaltsprüfung darauf, ob die Beurteilung der Prüfungskommission offensichtlich unhaltbar bzw. krass fehlerhaft ist (Urteil des Bundesgerichts 2D_20/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.4.2 f.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss dem von der Anwaltsprüfungskommission herausgegebenen Merkblatt zur Anwaltsprüfung in der Fassung von Ende Oktober 2022 dauere die mündliche Anwaltsprüfung ca. zwei Stunden, wobei nach den ersten drei Fächern eine 5-minütige Pause erfolge. Dementsprechend stünden für die fünf Fächer 115 Minuten zur Verfügung und damit für jedes einzelne Fach ca. 23 Minuten. Bei der mündlichen Wiederholungsprüfung vom 21. Mai 2024 habe sie (die Beschwerdeführerin) vier Fächer wiederholen müssen. Folglich sei mit einer reinen Prüfungsdauer von 92 Minuten zu rechnen gewesen. Die Prüfung habe jedoch ca. 115 Minuten gedauert und somit um 25 % länger als vorgesehen. Dies stehe ausserhalb der Bandbreite, mit welcher zur rechnen sei. Damit seien die Rechtsgleichheit und wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt worden. 5.2 Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung, nachfolgend: APV) dauert die mündliche Anwaltsprüfung mindestens zwei Stunden. Gemäss Ziffer IV.2 des Merkblatts zur Anwaltsprüfung in der Fassung von Ende Oktober 2022 beträgt die Dauer der mündlichen Prüfung "ca. 2 Stunden". Bei diesen Zeitangaben handelt es sich mithin um einen blossen Richtwert. Gerade bei Wiederholungsprüfungen sowie in Grenzfällen muss es daher zulässig sein, die Prüfungsdauer von durchschnittlich 23 Minuten pro Fach zu überschreiten. Nur so wird es der Anwaltsprüfungskommission ermöglicht, dem individuellen Verlauf einer Prüfung Rechnung zu tragen und damit die Leistung einer Kandidatin oder eines Kandidaten zuverlässig beurteilen zu können. Dementsprechend müssen die Kandidatinnen und Kandidaten damit rechnen, dass die mündliche Prüfung länger als zwei Stunden dauern kann. Daher kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass die Prüfung für die vier zu wiederholenden Fächer gemäss dem eingereichten Protokoll insgesamt 123 Minuten (08:00 Uhr – 10:03 Uhr; act. 3/1 S. 1) dauerte und der Richtwert überschritten wurde. Hinzu kommt, dass die Dauer der Prüfung im Staats- und Verwaltungsrecht 23 Minuten und 29 Sekunden betrug (act. 3/1 S. 12) und diejenige im Zivilrecht II 23 Minuten und 30 Sekunden (act. 3/1 S. 25). Bei denjenigen Prüfungen, welche die Beschwerdeführerin nicht bestanden hat, wurde der vorgegebene Richtwert somit praktisch exakt eingehalten. Insofern liegt hier offenkundig keine Verletzung wesentlicher Form- oder Verfahrensvorschriften vor.

Seite 8/12 6. 6.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, F.________ – der Experte im Fach Staats- und Verwaltungsrecht – scheine ihr gegenüber eine Wut entgegengebracht zu haben. Dies habe sich insbesondere dadurch gezeigt, dass er nach einer gestellten Frage, ohne die Bedenkzeit abzuwarten, erklärt habe, die Zeit sei nun abgelaufen. 6.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde kein Ausstandsgesuch gegen den Experten im Fach Staats- und Verwaltungsrecht gestellt hat. Insoweit ist unklar, was die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen überhaupt bezweckt. Ferner handelt es sich bei ihrer Schilderung, der Experte scheine ihr gegenüber eine Wut entgegengebracht zu haben, um eine blosse Mutmassung, auf die ohnehin nicht abgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass diese Darstellung von der Anwaltsprüfungskommission in der Beschwerdeantwort bestritten wird. Diese führt aus, die Prüfung sei ruhig verlaufen und der Beschwerdeführerin sei ausreichend Zeit gegeben worden, die ihr gestellten Fragen zu beantworten (act. 3 S. 6 Ziff. 8.4). Aus dem Protokoll der mündlichen Wiederholungsprüfung ergibt sich denn auch nicht, dass der Referent gegenüber der Beschwerdeführerin aggressiv aufgetreten ist. Vielmehr ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf die ihr gestellten Fragen oft keine Antwort wusste oder falsche Antworten gab und der Experte bestrebt war, sie mit Zusatzfragen zur richtigen Lösung zu führen (act. 3/1 S. 1-12). Bestritten wird von der Anwaltsprüfungskommission überdies die Schilderung der Beschwerdeführerin, der Experte habe nach einer gestellten Frage, ohne die Bedenkzeit abzuwarten, erklärt, die Zeit sei nun abgelaufen (act. 3 S. 6 Ziff. 8.4). Die Darstellung der Beschwerdeführerin widerspricht denn auch dem Protokoll der mündlichen Anwaltsprüfung. Danach stellte der Experte der Beschwerdeführerin am Ende der Prüfung eine "Letzte Frage". Diese konnte von der Beschwerdeführerin nicht beantwortet werden, was mit "(Stille)" protokolliert wurde. Erst daraufhin erklärte der Experte, er müsse hier abbrechen, die Zeit sei um (act. 3/1 S. 12). Zusammenfassend sind die Vorwürfe der Beschwerdeführerin offenkundig unbegründet, soweit sie überhaupt zu hören sind. Es besteht daher auch kein Grund, die Tonbandaufnahme über die mündliche Wiederholungsprüfung im Staats- und Verwaltungsrecht beizuziehen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die mündliche Wiederholungsprüfung im Staats- und Verwaltungsrecht habe sich auf die Kenntnis des Zuger Gemeindegesetzes (GG), des Zuger Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG) und der Zuger Wahl- und Abstimmungsverordnung (WAV) beschränkt. Das Auswendigwissen dieser Bestimmungen zeuge in keiner Weise von den Qualitäten eines Anwalts, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Anwalt mit diversen Ressourcen arbeite. Somit stelle der Beschluss der Anwaltsprüfungskommission vom 21. Mai 2024 betreffend das Fach Staats- und Verwaltungsrecht einen Ermessensmissbrauch dar. Die Bewertung "ungenügend" sei damit aufzuheben und durch "genügend" zu ersetzen. 7.2 Gemäss Ziffer VI.4 des Merkblatts zur Anwaltsprüfung in der Fassung von Ende Oktober 2022 wird nebst den für die schriftliche Prüfung vorausgesetzten juristischen Kenntnissen die Kenntnis verschiedener kantonaler Erlasse erwartet. Explizit aufgeführt werden dabei das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (WAG), die Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (WAV) und das Gemeindegesetz (GG). Die genannten Erlasse gehören somit zum Prüfungsstoff, der abgefragt werden durfte. Zudem ging es – wie die Anwaltsprü-

Seite 9/12 fungskommission zutreffend festhält – in der Wiederholungsprüfung im Staats- und Verwaltungsrecht vom 21. Mai 2024 nicht nur um das Wissen über diese Erlasse. Vielmehr wurden auch die Kenntnisse in weiteren Rechtsgebieten geprüft: wesentliche Erlassformen auf Gemeindeebene (act. 3/1 Ziff. 1-18), Frage der Rechtsbeständigkeit knapper Abstimmungsresultate (act. 3/1 Ziff. 19-25), Stimmrechts- und Verwaltungsbeschwerde (act. 3/1 Ziff. 34-41), weitere Kenntnisse im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; act. 3/1 Ziff. 49-65) und Gemeindeautonomie (act. 3/1 Ziff. 66). Die mündliche Prüfung im Staats- und Verwaltungsrecht umfasste damit einen weiten Themenbereich und beschränkte sich nicht nur auf die Kenntnis des Gemeindegesetzes, des Wahl- und Abstimmungsgesetzes und der Wahl- und Abstimmungsverordnung. Die Rüge des Ermessensmissbrauchs ist damit offenkundig unbegründet. Es besteht somit auch kein Anlass, die Protokolle derjenigen Personen, welche dieselbe Prüfung abgelegt haben, beizuziehen, wie die Beschwerdeführerin beantragt. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Wiederholungsprüfung im Zivilrecht II habe sich um den Vergleich gedreht. Dabei seien ausschliesslich Theoriefragen gestellt worden. Mit einem solchen Vorgehen werde in keiner Weise geprüft, ob eine Kandidatin bzw. ein Kandidat als Anwältin bzw. Anwalt qualifiziert sei. Die Bewertung der Wiederholungsprüfung im Zivilrecht II mit "ungenügend" stelle damit eine Ermessensmissbrauch dar. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, an der Prüfung hätte sie Schritt für Schritt erläutern müssen, wie ein Vergleich vor Gericht abgeschlossen werde. Die Erwartung, dass Anwaltsprüfungskandidaten alles, was in irgendeiner Form mit dem Recht zusammenhänge, schon einmal in der Praxis gesehen hätten, sei fern von der Realität und stelle einen Ermessensmissbrauch dar. Bei der Frage des Zustandekommens eines Vertrags sei sie sodann zuerst auf den normativen und nicht den natürlichen Konsens eingegangen. Dies als Grundlage für eine ungenügende Bewertung zu nehmen, stelle ebenfalls einen Ermessensmissbrauch dar. Zudem sei sie vom Experten in der Prüfung nicht darauf hingewiesen worden, dass sie zu den einzelnen Theoriefragen hätte umfassende Antworten liefern müssen. Das stelle eine mangelnde Leitung der Kandidatin und damit ebenfalls einen Ermessenmissbrauch dar. Die Bewertung der Wiederholungsprüfung im Zivilrecht II mit "ungenügend" sei daher aufzuheben und die Prüfung mit "genügend" zu bewerten. 8.2 Gemäss Ziff. VI.1 des Merkblatts der Anwaltsprüfungskommission in der Fassung vom Oktober 2022 liegt bei der mündlichen Prüfung im Zivilrecht II das Schwergewicht auf dem Obligationenrecht und dem Zivilprozessrecht. Themen in der Wiederholungsprüfung im Zivilrecht II vom 21. Mai 2024 waren – gemäss den zutreffenden Ausführungen der Anwaltsprüfungskommission in der Beschwerdeantwort (act. 3 S. 7 Ziff. 9) – im Wesentlichen der Begriff und Inhalt sowie das Zustandekommen und die Auslegung eines Vergleichs bzw. eines Vertrags, die Unterscheidung zwischen gerichtlichem und aussergerichtlichem Vergleich, die Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs sowie die Rechtsmittel, die gegen einen solchen Vergleich erhoben werden können. Diese Themen waren damit fraglos Gegenstand des im Merkblatt umschriebenen Stoffs der mündlichen Prüfung im Zivilrecht II. Hinzu kommt, dass diese Themen in der Praxis von grosser Relevanz und entsprechende Kenntnisse für eine Anwältin bzw. einen Anwalt essenziell sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass diese in der mündlichen Wiederholungsprüfung abgefragt wurden. Insbesondere liegt darin weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Verletzung wesentlicher Form- und Verfahrensvorschriften begründet. Unbehelflich ist sodann der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Experte habe

Seite 10/12 sie an der Prüfung nicht darauf hingewiesen, dass sie zu den einzelnen Theoriefragen hätte umfassende Antworten liefern müssen. Gemäss dem Prüfungsprotokoll wies die Beschwerdeführerin bei den abgefragten Themen zahlreiche Wissenslücken auf (vgl. act. 3/1 Ziff. 77- 83, 95-131, 133-134, 138-147, 152-156), wobei der Experte durch Nachfragen bestrebt war, sie mit Zusatzfragen zur richtigen Lösung zu führen. Von einer mangelnden Leitung der Beschwerdeführerin kann daher keine Rede sein. Die Rüge ist offenkundig unbegründet und ein Ermessensmissbrauch oder eine Verletzung wesentlicher Form- und Verfahrensvorschriften liegt mithin fraglos nicht vor. 9. Auch mit ihren weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass die Anwaltsprüfungskommission bei der Beurteilung der mündlichen Wiederholungsprüfungen im Staats- und Verwaltungsrecht sowie im Zivilrecht II ihr Ermessen missbraucht oder wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt hat. Vielmehr erschöpfen sich ihre Vorbringen in appellatorischer Kritik am Ablauf und der Bewertung dieser Prüfungen. Damit ist sie im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. 10. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich den Ablauf und die Bewertung der ersten mündlichen Prüfung vom 5. Dezember 2023 kritisiert, ist darauf nicht einzugehen. Der Entscheid der Anwaltsprüfungskommission über dieses Prüfungsresultat blieb unangefochten. Darauf ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem es um die Beurteilung der mündlichen Wiederholungsprüfung vom 21. Mai 2024 im Staats- und Verwaltungsrecht sowie im Zivilrecht II geht, nicht zurückzukommen. Die Beschwerdeführerin hat daher auch keinen Anspruch auf Aushändigung der Tonbandaufnahmen von ihrer ersten mündlichen Prüfung. 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfahrenskosten seien unabhängig vom Verfahrensausgang der Anwaltsprüfungskommission aufzuerlegen [recte: auf die Staatskasse zu nehmen] und entsprechend sei ihr eine Entschädigung auszurichten. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, die Anwaltsprüfungskommission habe ihr Gesuch vom 31. Mai 2024 um Aushändigung der Tonbandaufnahmen sowie der Protokolle über den ersten und zweiten Versuch abgewiesen. Sie habe daher Beschwerde erheben müssen, ohne ihre Prozesschancen ausreichend abschätzen und die Geschehnisse ausreichend darlegen zu können. 12.2 Nach § 28 EG BGFA richten sich die Kosten- und Entschädigungspflicht im Beschwerdeverfahren sinngemäss nach den entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Anspruch auf Entschädigung besteht in sinngemässer Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO nur im Falle der Gutheissung der Beschwerde. 12.3 Wie bereits mehrfach erwähnt, blieb der Beschluss der Anwaltsprüfungskommission vom 5. Dezember 2023, mit welchem die mündliche Prüfung der Beschwerdeführerin in den

Seite 11/12 Fächern Staats- und Verwaltungsrecht, Straf- und Strafprozessrecht, SchKG und Zivilrecht I sowie Zivilrecht II als ungenügend beurteilt wurde, unangefochten. Der Beschwerdeführerin ist es daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren verwehrt, auf diesen Entscheid zurückzukommen, und sie hat auch keinen Anspruch auf Aushändigung von Unterlagen zu dieser Prüfung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liess sich Anwaltsprüfungskommission mit Eingabe vom 8. Juli 2024 zur Beschwerde vernehmen und reichte das Protokoll der mündlichen Wiederholungsprüfung vom 21. Mai 2024 in den Fächern Staats- und Verwaltungsrecht sowie Zivilrecht II ein. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2024 zur Vernehmlassung zugestellt (act. 4). Diese verfügte somit über alle relevanten Unterlagen der Vorinstanz; einen Anspruch auf Aushändigung der Aufnahmen der Prüfung im Staats- und Verwaltungsrecht hat sie – wie oben dargelegt (vgl. E. 6.2) – nicht. In Kenntnis der relevanten Fakten hielt die Beschwerdeführerin in der Replik vom 30. Juli 2023 an der Beschwerde fest. Folglich sind ihr als unterlegener Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen und es ist ihr keine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse auszurichten. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'200.00Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 1'225.00Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 12/12 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug - Gerichtskasse Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BZ 2024 68 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 11.12.2024 BZ 2024 68 — Swissrulings