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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 10.09.2024 BZ 2024 61

September 10, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,729 words·~14 min·2

Summary

unentgeltliche Rechtspflege | Kantonsgericht, Einzelrichter

Full text

20240710_155950_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 61 (VA 2024 88) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Verfügung und Urteil vom 10. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Prozessgegnerin (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 17. Mai 2024)

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren A1 2024 1 betreffend Ehescheidung ein (Vi act. 1). Am 11. März 2024 verlangte der Beschwerdeführer auch für das Verfahren ES 2024 260 betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses die unentgeltliche Rechtspflege (Vi act. 7/1). 2. Mit Entscheid vom 17. Mai 2024 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Gesuch ab (Vi act. 13; Verfahren UP 2024 16). 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 17. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. UP 2024 16) sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Scheidungsverfahren, am Kantonsgericht Zug hängig unter der Geschäfts-Nr. A1 2024 1, sowie für das vorsorgliche Massnahmeverfahren, am Kantonsgericht Zug hängig unter der Geschäfts-Nr. ES 2024 260, die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO seit Zustellung der Scheidungsklage an den unterzeichnenden Rechtsanwalt, d.h. seit dem 15. Januar 2024, zu gewähren und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Mit Eingaben vom 4. bzw. 11. Juni 2024 nahmen die Vorinstanz und die Prozessgegnerin zur Beschwerde Stellung, ohne einen konkreten Antrag zu stellen (act. 3-4). 5. Am 19. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer neue Belege ein (act. 5). Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die notwendigen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). So-

Seite 3/8 fern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, hat sie überdies Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellen Partei zu würdigen. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellen Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1). 3. Die Vorinstanz verneinte die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Dieser erziele nach eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 9'457.60 inkl. Kinderzulagen. Demgegenüber betrage sein monatliches Existenzminimum CHF 4'618.55 (Grundbetrag [plus 20 % Zuschlag]: CHF 1'440.00; Wohnungskosten [inkl. Nebenkosten]: CHF 2'300.00; Krankenkassenprämie: CHF 367.65; ungedeckte Gesundheitskosten: CHF 57.50; Steuern: CHF 453.40). Damit resultiere ein monatlicher Überschuss über dem Existenzminimum von CHF 4'839.05 bzw. ein jährlicher Überschuss von CHF 58'068.60. Aufgrund dieses Überschusses sei der Beschwerdeführer in der Lage, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu leisten. Zum Existenzminimum hielt die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes fest: 3.1 Der Beschwerdeführer mache einen monatlichen Betrag von CHF 2'050.00 für Schuldenrückzahlung geltend. Es handle sich um Schulden bei der E.________ AG (CHF 1'000.00 pro Monat ab Ende Mai 2024), des Regionalgerichts Plessur, Kanton Graubünden (CHF 300.00 pro Monat ab Ende Februar 2024), der F.________ AG (CHF 250.00 pro Monat ab Ende April 2024) sowie Steuerschulden beim Kanton Zug (CHF 500.00 ab Mai 2024). Der Beschwerdeführer habe weder behauptet noch belegt, dass mit der E.________ AG eine Abzahlungsvereinbarung zustande gekommen sei. Nicht belegt sei auch eine tatsächlich erfolgte Schuldenrückzahlung von monatlich CHF 1'000.00. Bezüglich der Schulden bei der Finanzverwaltung Graubünden sei zwar belegt, dass der Beschwerdeführer die offene Rechnung vom 14. Dezember 2023 ab 29. Februar 2024 mit monatlichen Ratenzahlungen von CHF 300.00 begleichen könne. Es sei jedoch nicht belegt, dass er diese Ratenzahlungen tatsächlich vorgenommen habe. Betreffend die Schulden bei der F.________ AG liege zwar eine Vereinbarung vor, die eine monatliche Schuldenrückzahlung von CHF 401.25 (1. Rate, zahlbar bis spätestens am 1. April 2024) bzw. CHF 250.00 (restliche 73 Raten) vorsehe. Effektiv erfolgte Schuldenrückzahlungen seien jedoch nicht belegt. Schliesslich liege ein Einzahlungsschein der Steuerverwaltung des Kantons Zug für monatliche Ratenzahlungen ab 1. Mai 2024 vor. Allerdings seien auch diesbezüglich keine tatsächlich erfolgten Rückzahlungen belegt. Der geltend gemachte Betrag von CHF 2'050.00 für Schuldenrückzahlung könne daher nicht berücksichtigt werden. 3.2 Weiter sei unbestritten und belegt, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2024 keine Unterhaltszahlungen mehr geleistet habe. Folglich könnten die vom Beschwerdeführer geltend

Seite 4/8 gemachten Unterhaltsbeiträge von CHF 4'458.33 in der Bedarfsberechnung ebenfalls nicht berücksichtigt werden. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, Schuldverpflichtungen seien dann zu berücksichtigen, wenn feststehe, dass sie bezahlt würden bzw. bezahlt werden müssten. Dementsprechend seien auch rechtlich geschuldete Zahlungsverpflichtungen miteinzurechnen, insbesondere wenn sie im Zeitpunkt des Gesuchs zwar noch nicht fällig seien, aber eine Schuldanerkennung und Abzahlungsvereinbarung rechtskräftig unterzeichnet worden sei. Er habe in seinem Gesuch Schulden von total CHF 342'380.00 geltend gemacht. Wie die Vorinstanz auf Schulden von CHF 335'000.00 komme, sei unklar. Die Schuldenrückzahlungen von monatlich CHF 2'050.00 seien im Zeitpunkt des Gesuchs (noch) nicht fällig gewesen, weshalb die Rückzahlung auch nicht habe belegt werden können. Er habe aber nachgewiesen, dass die Schuldverpflichtungen bezahlt werden müssten. Im Beschwerdeverfahren könne er nun belegen, dass er die Zahlungen fristgerecht und regelmässig gemäss den Abzahlungsvereinbarungen geleistet habe. Die Zahlungen seien dem Konto der G.________ GmbH belastet worden, deren alleiniger Inhaber und Geschäftsführer er sei. Die monatliche Zahlung an die E.________ von CHF 1'000.00 sei erst per Ende Mai 2024 fällig. Er reiche aber den erfassten Zahlungsauftrag mit Valuta 31. Mai 2024 ein. Ab 30. September 2024 werde er monatlich CHF 3'300.80 an die E.________ AG zahlen müssen, womit sich die Schuldenrückzahlungen auf monatlich CHF 4'350.80 erhöhen würden. Aus all diesen Gründen müsse die Schuldentilgung von (zurzeit) CHF 2'050.00 und ab 30. September 2024 von CHF 4'350.80 berücksichtigt werden (vgl. act. 1 Rz 19 ff.). 4.1 4.1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Schuldverpflichtungen bei der Berechnung des Existenzminimums nur berücksichtigt werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass tatsächlich entsprechende Abzahlungen erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.4). Auf alte Verbindlichkeiten, die nicht mehr getilgt werden, kann sich der Rechtsunterworfene nicht berufen, um in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege zu kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3). 4.1.2 Die Lehre ist uneinheitlich zur Frage der Berücksichtigung von Schuldverpflichtungen bei der Ermittlung des Existenzminimums. Nach Rüegg/Rüegg (Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 117 ZPO N 14) sind Abzahlungs- und Leasingraten (inkl. Amortisationsanteil) nur so weit zu berücksichtigen, als sie regelmässig bezahlt und für die Anschaffung von Kompetenzgut verwendet werden. Andernfalls würden Parteien, die kreditierte Investitionen in Konsumoder Luxusgüter zufälligerweise vor Prozessführung getätigt hätten, mit der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege grundlos bevorzugt gegenüber Parteien, die erst während des Prozesses in solche Güter investieren möchten und dies wegen zu Recht verweigerter unentgeltlicher Rechtspflege nicht mehr tun könnten. Denn die unentgeltliche Rechtspflege solle nicht dazu dienen, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt des Schuldners beitragen würden. Bühler (Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 196 ff.) vertritt die Ansicht, dass bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs fällige und ausgewiesene Schuldverpflichtungen wie Leasingschulden, Abzahlungsschulden, Kleinkreditschulden, Privatdarlehen, Prozess- und Anwaltskosten, Studiendarlehen und Schuldzinsen zu berücksichtigen seien. Eine Ausnahme müsse für kredit-

Seite 5/8 finanzierte, nicht lebensnotwendige Konsumgüter sowie luxuriöse Kompetenzgüter gelten, durch deren Verkauf oder Ersatz eine Schuldverpflichtung getilgt oder herabgesetzt werde. Emmel (in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 117 ZPO N 11) will bei privaten Schulden Abzahlungen von Kompetenzgütern berücksichtigen, soweit diese nicht luxuriös seien. Gleiches gelte für Kleinkredit- und Leasingraten, sofern sie regelmässig geleistet würden. In allen Fällen seien jedoch nur regelmässige Raten- und Abzahlungen zu berücksichtigen. Nach Huber (in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 117 ZPO N 54) sollen bestehende, laufende und ausgewiesene Schuldverpflichtungen des Gesuchstellers grundsätzlich insoweit berücksichtigt werden, als sie die ihm zur Verfügung stehenden Mittel in gleicher Weise mindern wie Wohnungskosten, Berufsauslagen usw. Schulden im Zusammenhang mit überteuerten Kompetenzgütern seien nicht aufzurechnen, wenn sie durch günstigere zweckmässige Gegenstände ersetzt werden könnten. Andere, d.h. nicht lebensnotwendige Konsumgüter seien ausschliesslich dann zu berücksichtigen, wenn die vorzeitige Vertragsauflösung mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre. Wuffli/Fuhrer (Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 338 ff.) wollen bestehende, laufende und ausgewiesene Schulden des Gesuchstellers nur berücksichtigen, wenn die regelmässige Bezahlung in Vergangenheit und Zukunft nachgewiesen ist; alte Schulden, die der Gesuchsteller nicht mehr tilgt, sollen ausser Acht bleiben. Betreffe die Schuld ein nicht lebensnotwendiges Luxusgut, sei dem Gesuchsteller eine Frist zur Auswechslung/Abstossung des entsprechenden Luxusgutes zu setzen. Danach würden ihm die entsprechenden Auslagen nicht mehr angerechnet. 4.1.3 Nach der Praxis der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug werden Schuldzinsen und Amortisationsraten bei der Ermittlung des Existenzminimums nur so weit berücksichtigt, als sie nachgewiesenermassen regelmässig bezahlt wurden und die Schuld für die Bestreitung des Lebensunterhalts eingegangen werden musste (vgl. BZ 2021 4 E. 4). 4.2 Der Beschwerdeführer gab im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Schulden im Gesamtbetrag von CHF 335'069.00 bzw. CHF 341'848.70 an (Vi act. 1 Rz 10 und 17). Die Schulden setzen sich wie folgt zusammen: diverse Privatkredite von insgesamt CHF 119'500.00, Kleinkredit bei der E.________ in Höhe von CHF 140'000.00, Alimentenverzug per Ende 2023 von CHF 35'069.00, Steuern von CHF 6'779.70, Schulden bei der F.________ AG von CHF18'000.00 und beim Regionalgericht Plessur von CHF 22'500.00 (vgl. Vi act. 1/13). Für die Schuldentilgung machte der Beschwerdeführer im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einen monatlichen Betrag von CHF 2'050.00 geltend. Nach Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich um diejenigen Schulden, für die bereits eine Abzahlungsvereinbarung existiere bzw. wo er in Verhandlung sei (vgl. Vi act. 1 Rz 4 und 7). Belegt ist, dass der Beschwerdeführer der E.________ AG mit Schreiben vom 14. Februar 2024 vorschlug, ab Ende Mai 2024 eine Schuldentilgung von CHF 1'000.00 pro Monat vorzunehmen (Vi act. 1/14-16). Weiter bestätigte die Finanzverwaltung Graubünden mit E-Mail vom 2. Februar 2024, dass der Beschwerdeführer die Rechnung des Regionalgerichts Plessur ab 29. Februar 2024 mit monatlich CHF 300.00 begleichen könne (Vi act. 1/17-18). Ferner liegt eine Vereinbarung mit der F.________ AG vom 9. Januar 2024 über monatliche Rückzahlungsraten von CHF 401.25 (1. Rate) und von CHF 250.00 (73 Raten) vor (Vi act. 1/19). Schliesslich sandte die Steuerverwaltung des Kantons Zug dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12. Februar 2024 einen Einzahlungsschein über CHF 500.00 für monatliche Ratenzahlungen ab 1. Mai

Seite 6/8 2024 (Vi act. 1/28). Dass der Beschwerdeführer all diese Abzahlungsraten tatsächlich leistete, wies er im vorinstanzlichen Verfahren nicht nach. Zudem hat er nicht dargetan (und nicht belegt), dass er all diese Schulden zur Bestreitung seines Lebensunterhalts machen musste. Folglich können diese Abzahlungsraten vorliegend nicht berücksichtigt werden. 4.3 Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Zahlungsvereinbarung mit der E.________ vom 11. März 2024 sowie diverse Zahlungsbelege der H.________ ein (act. 1/3-4). Diese Noven können aufgrund des Novenausschlusses im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (vgl. etwa Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, N 3 ff.). Selbst wenn die Noven noch berücksichtigt werden könnten, wäre dem Beschwerdeführer nicht geholfen. Aus den neu eingereichten Belegen geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2024 eine Zahlung von CHF 458.00 und am 28. März 2024 sowie am 2. Mai 2024 je eine Zahlung von CHF 300.00 an die Finanzverwaltung des Kantons Graubündens, am 28. März 2024 eine Zahlung von CHF 401.25 an die F.________ AG und am 2. Mai 2024 eine Zahlung von CHF 500.00 an die Steuerverwaltung des Kantons Zug leistete (act. 1/3). Indes ist damit noch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer regelmässige Abschlagszahlungen leistet. Ausserdem hat er weder dargetan noch belegt, dass er die Schulden zur Bestreitung seines Lebensunterhalts machen musste. Auch aus diesem Grund können die Abzahlungsraten nicht angerechnet werden. Das Gleiche gilt auch für die mit Eingabe vom 19. Juni 2024 nachgereichten aktuellen Zahlungsbelege (act. 5 und 5/1). Zum einen handelt es sich um unzulässige Noven, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zum andern sind damit keine regelmässigen Abschlagszahlungen für Schulden zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegt. 5. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er habe in seinen Bedarf die monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 4'458.33 eingerechnet, die er im Jahre 2023 tatsächlich bezahlt habe. Gemäss Eheschutzentscheid müsste er monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 7'120.00 zuzüglich Familienzulagen bezahlen. Es sei schon aufgrund seines Einkommens, welches heute deutlich tiefer als im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens sei, weil seine damalige Aktiengesellschaft Konkurs gegangen sei, offensichtlich, dass es ihm nicht möglich sei, Unterhaltsbeiträge von CHF 7'120.00 zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen. Bei seinem Einkommen von CHF 9'457.60 inkl. Kinderzulagen würde ihm ein Betrag von CHF 2'337.60 abzüglich Kinderzulagen verbleiben, womit er seinen Bedarf offensichtlich nicht decken könne. Er sei schlicht nicht in der Lage, sowohl für die Unterhaltsbeiträge als auch für die Anwalts- und Prozesskosten aufzukommen (act. 1 Rz 27 f.). 5.1 Gemäss Ziff. II./5 der Richtlinien der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 10. Dezember 2009 sind zum Grundbetrag rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge hinzuzurechnen, welche der Gesuchsteller in der letzten Zeit nachgewiesenermassen an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen geleistet hat. Die effektive und regelmässige Zahlung der rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann namentlich durch die Einlegung von Zahlungsquittungen belegt werden (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 332 ff.; Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N 302 ff.).

Seite 7/8 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit Januar 2024 keine Unterhaltszahlungen mehr geleistet hat. Es liegen auch keine Belege über in dieser Zeit geleistete Unterhaltszahlungen vor. Folglich konnten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltsbeiträge von CHF 4'458.33 in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden. Ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, weiterhin Unterhaltszahlungen an die Prozessgegnerin und das gemeinsame Kind zu leisten, wird Gegenstand des beim Kantonsgericht Zug anhängig gemachten Scheidungsverfahrens (A1 2024 1) und des Massnahmenverfahrens für die Dauer des Scheidungsprozesses (ES 2024 260) sein. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege für diese Verfahren ist darüber nicht zu befinden. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), nachdem dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (vgl. nachfolgend E. 8). Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) ist für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (BGE 137 III 470). 8. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, für dessen Behandlung der Präsident der Beschwerdeabteilung zuständig ist (§ 23 Abs. 4 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts), ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (VA 2024 88). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen (VA 2024 88). 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Urteilsspruch der Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 400.00 auferlegt.

Seite 8/8 III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (UP 2024 16) - Prozessgegnerin - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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