20240902_135051_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 60 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 10. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzung der Parteibefragung (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 14. Mai 2024)
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 9. Oktober 2023 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug Klage und beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr CHF 20'303.00 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Januar 2023 auf CHF 19'909.00, Betreibungskosten von CHF 103.30 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt von CHF 430.00 (Kostenvorschuss) und von CHF 280.00 (Dolmetscherkosten) zu bezahlen. Weiter sei der vom Beschwerdegegner erhobene Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug im genannten Umfang zu beseitigen (Vi act. 1). 2. In der Klageantwort vom 27. November 2023 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Klage (Vi act. 9). 3. Am 22. März 2024 fand die Parteibefragung statt. Die Zeugenbefragung, die unmittelbar im Anschluss daran hätte stattfinden sollen, konnte aufgrund der erheblich längeren Dauer der Parteibefragung nicht an diesem Termin durchgeführt werden (Vi act. 16, 17 und 21). 4. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beantragte die Beschwerdeführerin (u.a.), es sei eine ergänzende Parteibefragung durchzuführen, insbesondere der Beschwerdeführerin, wobei eventualiter auch Beweis zu erheben sei mittels Beweisaussage der Parteien (Antrag-Ziffer 2; Vi act. 28). 5. Mit Entscheid vom 14. Mai 2024 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug diesen Antrag ab (Vi act. 29; Verfahren EV 2023 160). 6. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. 2. Es sei die prozessleitende Verfügung im Entscheid der Vorinstanz vom 15. März 2024 [recte: 14. Mai 2024], Dispositiv-Ziffer 2, aufzuheben, soweit er sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2024, Ziffer 2, bezieht, und es sei mit reformatorischem Entscheid der Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2024, Ziffer 2, gutzuheissen (eventualiter sei die Sache mit kassatorischem Entscheid an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen). 3. Es sei die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids (prozessleitende Verfügung) in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2, soweit diese sich auf Antrag-Ziffer 2 der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2024 beziehe, aufzuschieben und es sei das Verfahren der Vorinstanz bis zum Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu sistieren. 4. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST).
Seite 3/5 7. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Sistierung ab (act. 2). 8. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 4. Juni 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). 9. Der Beschwerdegegner reichte keine Vernehmlassung ein. 10. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 14. Mai 2024. Darin wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer ergänzenden Parteibefragung abgewiesen. Anfechtungsobjekt bildet damit eine prozessleitende Verfügung. 1.1 Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1), im Übrigen aber nur, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Mangels einer ausdrücklichen Anfechtungsmöglichkeit des angefochtenen Entscheids in der ZPO kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dagegen nur Beschwerde erhoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 1.2 In der Lehre werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt (rechtlicher Nachteil erforderlich: Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 12; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 319 ZPO N 7; auch tatsächlicher Nachteil genügend: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 319 ZPO N 15; Blickenstorfer, in: Brunner/Schwander/Gasser [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 319 ZPO N 40). Nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts muss dieser Nachteil rechtlicher Natur sein. Ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (Verfahren BZ 2013 76, publiziert in CAN 1-14 Nr. 7). 1.3 Das Bundesgericht scheint die Auffassung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss, bestätigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom 2. April 2015). Laut diesem Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde gegen eine bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein, mit welcher auf das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 2.3 aus, da es gerade nicht um die Wiederherstellung der Frist für die Klage oder für ein Rechtsmittel gehe, drohe der Beschwerdeführerin kein definitiver Rechtsverlust. Damit drohe ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte.
Seite 4/5 Daraus erhellt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss und nur gegeben ist, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1). 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die Abweisung ihres Antrags auf Durchführung einer ergänzenden Parteibefragung drohe ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Sie könnte für die von ihr geltend gemachten Leistungen und für das Zustandekommen des Auftrags bzw. die verschiedenen einzelnen Aufträge nicht zusätzlich Beweis antreten. Es gehe insbesondere um zusätzliche Details. Diese Ergänzungen seien erst aufgrund der Ausführungen des Beschwerdegegners an der Parteibefragung notwendig geworden. Würde die ergänzende Parteibefragung nicht durchgeführt, wäre es zwar möglich, dass das Gericht im Rahmen einer Beweisaussage noch über einzelne Aussagen Beweis erheben würde. Indes würde ihr selber das Recht genommen, zusätzliche Ergänzungsfragen zu stellen. Weiter stünden noch Zeugenbefragungen an. Hier bestehe keine Gewissheit, dass die Zeugen auf eine solche Art und Weise, in einem solchen Umfang und in solcher Detailliertheit Aussagen machen könnten, wie es die Parteien selber machen würden. Aufgrund der – unvollständig – abgenommenen Beweismittel könnte letztendlich die Abweisung der Klage drohen. Damit würde das Recht auf Beweis verletzt. Auch wenn der Endentscheid in der Sache angefochten werden könnte, würde es einen sehr erheblichen Aufwand bedeuten, erst ein Rechtsmittel gegen den Hauptentscheid einzulegen (vgl. act. 1 Rz 3a ff.). 3. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zu begründen. 3.1 Wie bereits erwähnt, können gemäss ständiger Praxis der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen (vgl. vorne E. 1.1-1.3). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die drohende Abweisung der Klage und den erheblichen Aufwand für die Einlegung eines Rechtsmittels. Damit macht sie bloss eine befürchtete Verfahrensverzögerung geltend, die für einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht ausreicht. 3.2 Die Beschwerdeführerin erleidet keinen Rechtsverlust, wenn sie die Abweisung ihres Antrags auf Durchführung einer ergänzenden Parteibefragung nicht anfechten kann. Sollte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf eine ergänzende Parteibefragung verzichten, so steht es der Beschwerdeführerin frei, das Urteil der Einzelrichterin mittels Berufung anzufechten. In einem allfälligen Berufungsverfahren kommt der Rechtsmittelinstanz umfassende Kognition zu (vgl. Art. 310 ZPO), was volle Überprüfung des angefochtenen Entscheids in allen Rechtsund Sachfragen bedeutet (vgl. etwa Spühler, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 ZPO N 1). Folglich könnte die Berufungsinstanz die Frage, ob eine ergänzende Parteibefragung durchzuführen ist, frei prüfen. 3.3 Dass es unter dem Aspekt des wirksamen Rechtsschutzes (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Beschwerdeführerin auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (BGE 136 II 165 E. 1.2.1), wird nicht geltend gemacht und ist
Seite 5/5 auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bringt auch nicht vor, dass der Beweis nach einer erfolgreichen Anfechtung des Endentscheids nicht mehr geführt werden könnte, weil etwa Beweismittel nicht mehr zur Verfügung stünden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_6/2023 vom 31. Januar 2023 E. 1.3). 3.4 Droht der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten aufgrund des angefochtenen prozessleitenden Entscheids kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner fällt dagegen ausser Betracht, da dieser keine Vernehmlassung einreichte. Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EV 2023 160) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: