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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.11.2024 BZ 2024 56

November 22, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,637 words·~13 min·2

Summary

Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung / Frist für die Klageantwort | gegen prozessleitende Entscheide

Full text

20241105_091807_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 56 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss und Urteil vom 22. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwalt D.________, Beschwerdeführerin, gegen E.________, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, Beschwerdegegner, betreffend Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung / Frist für die Klageantwort (Beschwerde gegen den Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, vom 2. Mai 2024)

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am 30. Juni 2023 reichte die A.________, Russland (nachfolgend: Beschwerdeführerin), gegen E.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner), G.________ und H.________, Zug, beim Kantonsgericht Zug eine Forderungsklage (aktienrechtliche Verantwortlichkeit und unerlaubte Handlung) ein (Vi act. 1; Verfahren A3 2023 26). 2. Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 setzte der Referent am Kantonsgericht Zug dem Beschwerdegegner eine Frist von 20 Tagen für die Klageantwort an, welche in der Folge bis zum 18. Oktober 2023 erstreckt wurde (Vi act. 4, 15-16 und 19-20). Der Beschwerdegegner reichte innert Frist keine Klageantwort ein. 3. Am 30. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdegegner (u.a.), die Beschwerdeführerin sei zur Sicherstellung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 190'000.00 zu verpflichten (Rechtsbegehren-Ziffer 1). Zudem sei ihm die Frist zur Erstattung der Klageantwort abzunehmen, bis die Beschwerdeführerin den Prozesskostenvorschuss geleistet habe und rechtsgenügend vertreten sei. Anschliessend sei ihm die Frist für die Klageantwort neu anzusetzen (Rechtsbegehren-Ziffer 3; Vi act. 26). 4. Mit Entscheid vom 2. November 2023 nahm der Referent am Kantonsgericht Zug dem Beschwerdegegner eine allfällige Frist zur Einreichung einer Klageantwort einstweilen ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf (Vi act. 27). 5. In der Stellungnahme vom 20. November 2023 beantragte die Beschwerdeführerin (u.a.), die Anträge des Beschwerdegegners seien allesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Rechtsbegehren-Ziffer 1). Das Verfahren sei ohne Klageantwort des Beschwerdegegners fortzuführen (Rechtsbegehren-Ziffer 2). Eventualiter sei dem Beschwerdegegner eine Nachfrist von 5 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort anzusetzen (Rechtsbegehren-Ziffer 3). Subeventualiter sei eine Sicherheitsleistung für die mutmassliche Parteientschädigung von maximal CHF 38'117.00 anzuordnen (Rechtsbegehren-Ziffer 4; Vi act. 28). 6. Am 11. Dezember 2023 sowie am 15. und 24. Januar 2024 reichten der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein und hielten an ihren Rechtsbegehren fest (Vi act. 30, 32 und 34). 7. Mit Entscheid vom 2. Mai 2024 verpflichtete der Referent am Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin, innert 20 Tagen seit Zustellung des Entscheids für eine allfällige Parteientschädigung des Beschwerdegegners Sicherheit in der Höhe von CHF 127'322.50 zu leisten (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter hielt der Referent fest, falls die Beschwerdeführerin die verlangte Sicherheit nicht binnen der angesetzten Frist und auch nicht innerhalb einer Nachfrist leiste, trete das Kantonsgericht Zug auf die vorliegende Klage nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2). Nach Eingang der Sicherheitsleistung werde dem Beschwerdegegner mit separatem Schreiben eine Nachfrist im Sinne von Art. 223 Abs. 1 ZPO zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (Dispositiv-Ziffer 3). Im Übrigen wies der Referent die Anträge gemäss den Ziffern 2 der Rechtsbegehren des Beschwerdegegners und der Beschwerdeführerin ab (Dispositiv-Ziffer 4; Vi act. 38).

Seite 3/8 8. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Der Zwischenentscheid vom 2. Mai 2024 des Kantonsgerichts Zug sei aufzuheben resp. dahingehend abzuändern, dass: a. Dem Beschwerdegegner lediglich eine Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 38'117.00 zuzusprechen sei. b. Das Verfahren ohne die Klageantwort des Beschwerdegegners fortzuführen sei. c. Eventualiter dem Beschwerdegegner eine Nachfrist von 5 Tagen anzusetzen sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, die Vollstreckbarkeit der Verpflichtung zur Leistung der Sicherheit in Höhe von CHF 127'322.50 sei für die Dauer dieses Beschwerdeverfahrens aufzuschieben. 9. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu, als das Kantonsgericht Zug angewiesen wurde, der Beschwerdeführerin die in der Verfügung vom 2. Mai 2024, Ziffer 1, angesetzte Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung des Beschwerdegegners abzunehmen (act. 2). 10. Am 23. Mai 2024 nahm der Referent am Kantonsgericht Zug der Beschwerdeführerin die Frist zur Sicherstellung der Parteientschädigung des Beschwerdegegners bis zum rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts Zug im Verfahren BZ 2024 56 ab (act. 4). 11. In der Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2024 beantragte der Beschwerdegegner, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, bzw. soweit darauf eingetreten werde, sei diese abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % MWST zulasten der Beschwerdegegnerin [recte: Beschwerdeführerin]. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Beschwerdeführerin sei zur Sicherstellung einer angemessenen Parteientschädigung [für das Beschwerdeverfahren] zu verpflichten und das Verfahren bis zum Eingang der Sicherheitsleistung zu sistieren (act. 5). 12. In der Stellungnahme vom 21. Juni 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung des Gesuchs um Sicherstellung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (act. 7). 13. Mit Verfügung vom 28. August 2024 verpflichtete der Abteilungspräsident die Beschwerdeführerin, binnen 10 Tagen eine allfällige Parteientschädigung des Beschwerdegegners in Höhe von CHF 3'000.00 sicherzustellen (act. 8). 14. Nachdem die Beschwerdeführerin die in der Verfügung vom 28. August 2024 festgesetzte Sicherheit für die Parteientschädigung des Beschwerdegegners fristgerecht geleistet hatte, gab der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. September 2024

Seite 4/8 Gelegenheit, gestützt auf das unbedingte Replikrecht innert 10 Tagen zur Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2024 Stellung zu nehmen (act. 9). 15. In der Stellungnahme vom 27. September 2024 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und den prozessualen Anträgen fest (act. 10). 16. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Erwägungen 1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung gemäss Art. 319 lit. b ZPO. Gegen solche ist die Beschwerde zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). 1.1 Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde die von der Vorinstanz verfügte Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung des Beschwerdegegners rügt (Rechtsbegehren 1a), handelt es sich um eine Beschwerde gemäss Art. 103 ZPO, mithin um einen Anwendungsfall von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO (sog. qualifizierter prozessleitender Entscheid; vgl. Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 319 ZPO N 7). Die ausdrückliche gesetzliche Unterstellung unter die Beschwerde hat zur Folge, dass kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorhanden sein muss (Spühler, a.a.O., Art. 319 ZPO N 11). Auf die Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ist daher ohne Weiteres einzutreten. 1.2 Die weiteren Anträge (es sei das Verfahren ohne die Klageantwort des Beschwerdegegners fortzuführen [Rechtsbegehren 1b] und eventualiter sei dem Beschwerdegegner eine Nachfrist von 5 Tagen anzusetzen [Rechtsbegehren 1c]) richten sich gegen prozessleitende Verfügungen im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, bei denen die Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 1.2.1 In der Lehre werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt (rechtlicher Nachteil erforderlich: Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 12; Spühler, a.a.O., Art. 319 ZPO N 7; auch tatsächlicher Nachteil genügend: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 319 ZPO N 15; Blickenstorfer, in: Brunner/Schwander/Gasser [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 319 ZPO N 40). Nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts muss dieser Nachteil rechtlicher Natur sein. Ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (Verfahren BZ 2013 76, publiziert in CAN 1-14 Nr. 7). 1.2.2 Das Bundesgericht scheint die Auffassung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss, bestätigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom

Seite 5/8 2. April 2015). Laut diesem Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde gegen eine bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein, mit welcher auf das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 2.3 aus, da es gerade nicht um die Wiederherstellung der Frist für die Klage oder für ein Rechtsmittel gehe, drohe der Beschwerdeführerin kein definitiver Rechtsverlust. Damit drohe ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte. Daraus erhellt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss und nur gegeben ist, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1). 1.2.3 Das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist durch die beschwerdeführende Partei darzutun (sog. Behauptungs- und Substantiierungslast) und sie ist diesbezüglich beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7377; Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 15, mit Hinweis auf BGE 116 II 80 E. 2c in fine; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LF210091- O/U vom 4. Januar 2022 E. 2.1.1). 1.2.4 Die Beschwerdeführerin legte in der Beschwerde mit keinem Wort dar, inwiefern sie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur erleidet, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdegegner eine Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort gewährt (vgl. act. 1). Erst nachdem der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort auf das Fehlen entsprechender Vorbringen hingewiesen hatte, machte die Beschwerdeführerin in der Replik dazu Ausführungen (vgl. act. 10 Rz 7 ff.). Diese Ausführungen erfolgten nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist und sind verspätet, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden können. Es bleibt daher dabei, dass die Beschwerdeführerin das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht dargetan hat. Die Gefahr eines solchen Nachteils ist auch nicht offensichtlich. Sollte die Beschwerdeführerin im verfahrensabschliessenden Urteil der Vorinstanz ganz oder teilweise unterliegen, kann sie die Frage, ob eine allfällige Klageantwort des Beschwerdegegners zu berücksichtigen ist, anschliessend mit Berufung beim Obergericht aufwerfen, welches das Urteil mit voller Kognition überprüfen kann (vgl. Art. 310 ZPO). Die Beschwerdeführerin erklärt nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie die Rüge der verpassten Klageantwortfrist nicht mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache gegen den Endentscheid vortragen kann. Ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur ist somit zu verneinen. Folglich fehlt es bezüglich der Rechtsbegehren 1b und c an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 2. Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung des Beschwerdegegners. 2.1 Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin schulde der I.________ AG unbestrittenermassen aus dem rechtskräftigen Urteil des Tribunals de Première Instance des Kantons Genf vom 7. April 2022 CHF 1'500.00 sowie CHF 4'000.00 und aus dem rechtskräftigen Urteil des Court de Justice des Kantons Genf vom 5. Oktober 2022 CHF 4'000.00. Demzufolge

Seite 6/8 sei die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung des Beschwerdegegners zu verpflichten, und dem Beschwerdegegner sei nach Eingang der Sicherheit eine Nachfrist für die Klageantwort anzusetzen. Bei dieser Sachlage seien die weiteren vorgebrachten Kautionsgründe nicht zu prüfen. Die Bemessung der mutmasslichen Parteientschädigung richte sich bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nach der Höhe des Streitwertes. Der Streitwert betrage vorliegend CHF 11'590'319.53. Bei diesem Streitwert belaufe sich das einfache Grundhonorar – ohne Zuschläge, jedoch mit Auslagenersatz und Mehrwertsteuer – insgesamt auf CHF 127'322.50. Der Beschwerdeführerin sei beizupflichten, dass der Beschwerdegegner nicht begründet habe, wie er auf den beantragten Betrag von CHF 190'000.00 gekommen sei. Demzufolge sei die Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 127'322.50 zur Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung des Beschwerdegegners zu verpflichten (vgl. act. 1/1 E. 5 ff.). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Beschwerdegegner habe keinen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 127'322.50, da das entsprechende Gesuch verspätet eingereicht worden sei und das Gesuch für Sicherheitsleistungen nur für zukünftige Kosten gestellt werden könne. Der Beschwerdegegner müsse mit dem Verfassen der Klageantwort bereits begonnen haben, weil er im (verspäteten) Fristerstreckungsgesuch erklärt habe, er benötige lediglich eine Erstreckung von zehn Tagen. Zudem habe er nie bestritten, mit dem Verfassen einer Klageantwort bereits begonnen zu haben. Die Vorinstanz hätte diese Umstände berücksichtigen müssen, zumal der Beschwerdegegner nicht aufgezeigt habe, welche Arbeiten bezüglich des Verfassens einer Klageantwort bereits unternommen worden seien. Beim vorliegenden Streitwert von knapp CHF 11,6 Mio. betrage das Grundhonorar CHF 114'351.00. Werde davon ausgegangen, dass ca. ein Drittel für die Klageantwort, das zweite Drittel für die Duplik und das dritte Drittel für die Hauptverhandlung veranschlagt würde, ergäbe dies zufolge verpasster Klageantwort (konsequenterweise entfalle auch die Duplik) bestenfalls eine mutmassliche Parteientschädigung für die Hauptverhandlung, also ein Drittel von CHF 144'351.00, was CHF 38'117.00 entspreche. Aus diesen Gründen müsse die Sicherheitsleistung signifikant reduziert werden (vgl. act. 1 Rz 42 ff.). 2.3 Gemäss Art. 99 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung unter anderem dann Sicherheit zu leisten, wenn sie Prozesskosten aus einem früheren Verfahren schuldet (lit. c). Die Sicherheitsleistung ist nach der mutmasslichen Höhe der Parteientschädigung zu bemessen, wie diese im Verfahren der angerufenen Instanz nach dem massgeblichen kantonalen Tarif voraussichtlich festzusetzen sein wird (Art. 95 Abs. 3 und Art. 96 ZPO). Der Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung muss nicht beziffert werden. Es kann grundsätzlich nur für zukünftige Kosten eine Sicherheitsleistung verlangt werden, dies aber mit Blick auf die offene gesetzliche Regelung zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens (vgl. Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 99 ZPO N 5; a.M. Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 99 ZPO N 4). 2.4 Im vorliegenden Fall ist der Kautionsgrund der Prozesskostenschuld (Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO) unbestrittenermassen gegeben. Was die Beschwerdeführerin gegen die Sicherheitsleistung vorbringt, überzeugt nicht. Die Sicherstellung kann, wie dargelegt, in jedem Stadium des Verfahrens verlangt werden (vgl. E. 2.3). Folglich wurde das Gesuch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht verspätet eingereicht. Richtig ist, dass eine Sicherheits-

Seite 7/8 leistung grundsätzlich nur für zukünftige Kosten verlangt werden kann (vgl. E. 2.3). Vorliegend hat der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren (noch) keine Klageantwort eingereicht. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegner müsse mit dem Verfassen der Klageantwort bereits begonnen haben, weil er im (verspäteten) Fristerstreckungsgesuch erklärt habe, er benötige lediglich eine Erstreckung von zehn Tagen, und weil der Beschwerdegegner nie bestritten habe, mit dem Verfassen eine Klageantwort bereits begonnen zu haben, handelt es sich um blosse Mutmassungen. Diese vermögen nichts daran zu ändern, dass (noch) keine Klageantwort vorliegt und entsprechend auch die Kosten für die Ausarbeitung der Klageantwort und der Duplik bei der Bemessung der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen sind. Beim vorliegenden Streitwert von CHF 11'590'319.53 beträgt das Grundhonorar CHF 114'351.60 (vgl. § 3 Abs. 1 AnwT). Zum Grundhonorar hinzurechnen sind – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – einerseits die Auslagen von pauschal 3 % des Honorars (= CHF 3'430.55; vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AnwT) und anderseits die Mehrwertsteuer von 8.1 % (= CHF 9'540.35; vgl. § 25a AnwT). Weshalb die Auslagen und die Mehrwertsteuer bei der Sicherstellung der Parteientschädigung nicht hinzugerechnet werden sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Aus all diesen Gründen ist die von der Vorinstanz festgelegte Höhe der Sicherheit für die Parteientschädigung von insgesamt CHF 127'322.50 nicht zu beanstanden. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ist zudem antragsgemäss zu verpflichten, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beschluss und Urteilsspruch 1. Auf die Rechtsbegehren 1b und 1c der Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Rechtsbegehren 1a der Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 2'500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 4'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.

Seite 8/8 5. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2023 26) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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