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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 05.07.2024 BZ 2024 54

July 5, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,187 words·~11 min·2

Summary

Postulationsfähigkeit | gegen prozessleitende Entscheide

Full text

20240620_115619_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 54 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 5. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Rechtsanwalt E.________ sowie Rechtsanwalt F.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Postulationsfähigkeit (Beschwerde gegen den Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, vom 2. Mai 2024)

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 30. Juni 2023 reichte die C.________, Russland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), G.________ und H.________, Zug, eine Forderungsklage (aktienrechtliche Verantwortlichkeit und unerlaubte Handlung) ein (Vi act. 1; Verfahren A3 2023 26). 2. Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 setzte der Referent am Kantonsgericht Zug dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen für die Klageantwort an, welche in der Folge bis zum 18. Oktober 2023 erstreckt wurde (Vi act. 4, 15-16 und 19-20). Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Klageantwort ein. 3. Am 30. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer (u.a.), es seien die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin durch das Gericht aufzufordern, ihr Mandat in der Streitsache unverzüglich niederzulegen. Im Unterlassungsfall sei ein gerichtliches Vertretungsverbot der Beschwerdegegnerin durch die Anwälte der Kanzlei I.________ auszusprechen. Eventualiter sei durch das Gericht eine Anzeige nach Art. 15 BGFA wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA gegen die Rechtsanwälte D.________, E.________ und F.________ bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einzureichen, und es sei das Verfahren, gestützt auf Art. 126 ZPO, bis zu einem Entscheid der Aufsichtsbehörde zu sistieren (Rechtsbegehren-Ziffer 2; Vi act. 26). 4. Mit Entscheid vom 2. November 2023 nahm der Referent dem Beschwerdeführer eine allfällige Frist zur Einreichung einer Klageantwort einstweilen ab und forderte die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme auf (Vi act. 27). 5. In der Stellungnahme vom 20. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin (u.a.), die Anträge des Beschwerdeführers seien allesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Vi act. 28). 6. Am 11. Dezember 2023 sowie am 15. und 24. Januar 2024 reichten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin weitere Eingaben ein und hielten an ihren Rechtsbegehren fest (Vi act. 30, 32 und 34). 7. Mit Entscheid vom 2. Mai 2024 wies der Referent am Kantonsgericht Zug Ziff. 2 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers (fehlende Postulationsfähigkeit der Beschwerdegegnerin) ab (Dispositiv-Ziffer 4; Vi act. 38). 8. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): Es seien in Abänderung von Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 2. Mai 2024 im Verfahren A3 2023 26 1. die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin durch das Gericht aufzufordern, ihr Mandat in der vorliegenden Streitsache unverzüglich niederzulegen. Im Unterlassungsfall sei

Seite 3/7 a. ein gerichtliches Vertretungsverbot der Beschwerdegegnerin durch die Anwälte der Kanzlei I.________ auszusprechen; b. eventualiter sei durch das Gericht eine Anzeige nach Art. 15 BGFA wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA gegen die Rechtsanwälte D.________, E.________ und F.________ bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einzureichen und das vorliegende Verfahren, gestützt auf Art. 126 ZPO, bis zu einem Entscheid der Aufsichtsbehörde zu sistieren. 2. Es sei das Verfahren A3 2023 26 zu sistieren, bis die Beschwerdegegnerin über eine rechtsgenügende Vertretung verfügt. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Frist zur Erstattung der Klageantwort abzunehmen, bis die Beschwerdeführerin [recte: Beschwerdegegnerin] rechtsgenügend vertreten ist, und anschliessend neu anzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 9. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 2). 10. In der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Anträge des Beschwerdeführers seien vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers (act. 6). 11. Dazu replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2024 und hielt an seinem Rechtsbegehren fest (act. 7). Am 28. Juni 2024 äusserte sich wiederum die Beschwerdegegnerin unaufgefordert zur Sache (act. 8). 12. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Erwägungen 1. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 hat die Beschwerdegegnerin zuletzt von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch gemacht. Diese Eingabe wäre nun an sich vor einem Entscheid der Beschwerdeabteilung dem Beschwerdeführer zuzustellen und dieser könnte sich wiederum innerhalb von 10 Tagen dazu äussern. Davon kann jedoch im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise abgesehen werden, weil die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 28. Juni 2024 lediglich Ausführungen zur Frage der Interessenkollision und damit der Postulationsfähigkeit, nicht aber solche zum Eintreten macht. Weil aber – wie nachfolgend gezeigt wird – auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und sich die Beschwerdeabteilung daher auch nicht zur Postulationsfähigkeit äussert, wird der Beschwerdeführer in seinem rechtli-

Seite 4/7 chen Gehör nicht verletzt, wenn er zur Eingabe vom 28. Junin 2024 nicht mehr Stellung nehmen kann. 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Referenten am Kantonsgericht Zug. Darin wurde der Antrag des Beschwerdeführers, es seien die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Interessenkonflikts aufzufordern, ihr Mandat in der Streitsache unverzüglich niederzulegen, abgewiesen. Anfechtungsobjekt bildet damit eine prozessleitende Verfügung (vgl. BGE 147 III 351). 2.1 Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1), im Übrigen aber nur, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Mangels einer ausdrücklichen Anfechtungsmöglichkeit des angefochtenen Entscheids in der ZPO kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dagegen nur Beschwerde erhoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 2.2 In der Lehre werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt (rechtlicher Nachteil erforderlich: Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 12; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 319 ZPO N 7; auch tatsächlicher Nachteil genügend: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 319 ZPO N 15; Blickenstorfer, in: Brunner/Schwander/Gasser [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 319 ZPO N 40). Nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts muss dieser Nachteil rechtlicher Natur sein. Ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (Verfahren BZ 2013 76, publiziert in CAN 1-14 Nr. 7). 2.3 Das Bundesgericht scheint die Auffassung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss, bestätigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom 2. April 2015). Laut diesem Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde gegen eine bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein, mit welcher auf das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 2.3 aus, da es gerade nicht um die Wiederherstellung der Frist für die Klage oder für ein Rechtsmittel gehe, drohe der Beschwerdeführerin kein definitiver Rechtsverlust. Damit drohe ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte. Daraus erhellt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss und nur gegeben ist, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1). 2.4 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde nicht, in welcher Hinsicht ihm ohne Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein Nachteil drohen könnte (act. 1). In der Replik vom 14. Juni 2024 führt er aus, der Parteiwechsel von Rechtsanwalt F.________ von der Kanzlei J.________ als Vertreterin des Beschwerdeführers zu I.________ als Vertreterin der

Seite 5/7 Beschwerdegegnerin sei unbestritten. Fraglich sei, ob sich die beiden Mandate derart berühren würden, dass eine Interessenkollision i.S.v. Art. 12 lit. c BGFA vorliege. Wenn ein Anwalt seinem Klienten Informationen preisgebe, die die Gegenpartei ihm bzw. seiner Anwaltskanzlei im Rahmen eines früheren Mandatsverhältnisses anvertraut habe, könne der Gegenpartei ein Nachteil entstehen, der – je nach preisgegebener Information – mehr oder weniger erheblich sei und selbst durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könne. Dies sei vergleichbar mit einer Beweisverfügung, die eine Partei zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen verpflichte und bei der das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gemeinhin bejaht werde, weil die Offenbarung der Geschäftsgeheimnisse nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Indem die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertretung kein Vertretungsverbot ausgesprochen habe und das Mandatsverhältnis habe weiter bestehen lassen, drohe ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (act. 7 Rz 1 f.). 2.5 Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zu begründen. 2.5.1 Wie bereits erwähnt, können gemäss ständiger Praxis der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Nachteile zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen (vgl. vorne E. 1.1-1.3). Es besteht kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Der Gesetzgeber hat die selbständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide bewusst erschwert, denn der Gang des Prozesses soll nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7377). 2.5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt ein Entscheid, mit dem der Rechtsvertretung einer Partei (wegen eines durch das Anwaltsgesetz verpönten Interessenkonflikts) untersagt wird, die Partei zu vertreten, für diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Dieser kann auch durch den Endentscheid nicht mehr behoben werden, nachdem der Prozess vollständig mit einem anderen Anwalt durchgeführt wurde. Diese Rechtsprechung wird aber gemäss konstanter Praxis nicht auf die umgekehrte Konstellation übertragen, in der das Gericht die Einrede der Postulationsfähigkeit abweist und der Anwalt zur Vertretung der Gegenpartei zugelassen wird. Die dabei erlittenen Nachteile der anderen Partei sind grundsätzlich rein tatsächlicher Natur, die durch einen späteren günstigen Entscheid behoben werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_89/2024 vom 13. März 2024 E. 1.4.1; a.M. Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden KSK 19 93 vom 25. Februar 2022 E. 5). Auch nach der konstanten Praxis der II. Beschwerdeabteilung sind die Nachteile, die dem Beschwerdeführer daraus erwachsen, dass er die fehlende Postulationsfähigkeit des Gegenanwalts nicht auf dem Beschwerdeweg anfechten kann, allenfalls finanzieller und zeitlicher Art und damit nicht rechtlicher Natur (vgl. BZ 2024 3). 2.5.3 Der Beschwerdeführer bringt in allgemeiner Weise vor, wenn ein Anwalt seinem Klienten Informationen preisgebe, die die Gegenpartei ihm bzw. seiner Anwaltskanzlei im Rahmen eines früheren Mandatsverhältnisses anvertraut habe, könne der Gegenpartei ein Nachteil entstehen, der – je nach preisgegebener Information – mehr oder weniger erheblich sei und selbst durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könne. Zudem verweist er auf Art. 12 BGFA. Indem er allgemein auf die Problematik der Preisgabe von Infor-

Seite 6/7 mationen eines Anwalts aus einem früheren Mandatsverhältnis und auf Art. 12 BGFA verweist, zeigt er nicht konkret auf, inwiefern ihm selbst ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen soll. Insbesondere lässt sich ein solcher Nachteil nicht aus der behaupteten Verletzung von Art. 12 BGFA herleiten. Denn die in dieser Vorschrift enthaltenen Regeln über die Ausübung des Anwaltsberufs schützen in erster Linie die Interessen des Klienten des Anwalts und nicht diejenigen der Gegenpartei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_47/2014 vom 27. Mai 2014 E. 4.4). Ein Nachteil rechtlicher Natur liegt nicht vor. 2.5.4 Selbst wenn dem Beschwerdeführer aus dem hier angefochtenen prozessleitenden Entscheid ein gewisser Nachteil erwachsen würde, so könnte dieser jedenfalls mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid korrigiert werden. Es steht dem Beschwerdeführer zunächst offen, an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht die mangelnde Postulationsfähigkeit der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zu rügen. Zudem hat er die Möglichkeit, ein allfälliges Urteil des Kantonsgerichts, in welchem die Postulationsfähigkeit bejaht wird, mit Berufung beim Obergericht anzufechten, welches das Urteil mit voller Kognition überprüfen kann (vgl. Art. 310 ZPO). Der Beschwerdeführer erklärt nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er die Rüge, wonach dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, F.________, aufgrund eines Interessenkonflikts die Postulationsfähigkeit abzusprechen sei, nicht mehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Hauptsache zusammen mit dem Endentscheid vortragen kann. 2.5.5 Droht mithin dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten aufgrund des angefochtenen prozessleitenden Entscheids kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. Mit dem Beschwerdeentscheid werden der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens A3 2023 26 und der Eventualantrag auf Abnahme der Frist zur Erstattung der Klageantwort gegenstandslos. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist zudem antragsgemäss zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.

Seite 7/7 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2024 - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2023 26) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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