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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.07.2024 BZ 2024 53

July 4, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,248 words·~6 min·2

Summary

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug | KE in ordentlicher Betreibung

Full text

20240617_165853_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 53 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 4. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beschwerdegegner, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 23. April 2024)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 23. April 2024 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren von B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 1'546.55). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 23. April 2024, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2024 118). 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2024 (Posteingang: 13. Mai 2024) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und ersuchte um Aufhebung des Konkursentscheids. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Am 13. Mai 2024 verfügte der Abteilungspräsident, über das Gesuch um aufschiebende Wirkung werde nach Vorliegen der Stellungnahmen entschieden. Er wies aber das Konkursamt an, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. 4. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 erklärte der Beschwerdegegner, der Konkurs könne aufgehoben werden, wenn ihm der volle Betrag inkl. Zinsen und Kosten überwiesen werde. Ansonsten sei der Konkurs fortzuführen. 5. Am 27. Mai 2024 nahm das Betreibungsamt Zug Stellung zur Frage, ob der bei ihm am 23. April 2024 eingegangene Betrag von CHF 1'546.55 vollumfänglich dem Beschwerdegegner zukomme oder ob davon ein Teilbetrag, namentlich eine Inkassogebühr, abgezogen werde. 6. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Das Konkursamt wurde erneut angewiesen, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. 7. Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Juni 2024 eine Stellungnahme ein und beantragte, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung für alle Handlungen des Konkursamtes zu erteilen. 8. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Seite 3/5 Erwägungen 1. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das erstinstanzliche Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. 1.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, die fällige Schuld, welche die Konkurseröffnung ausgelöst habe, sei am 23. April 2024 vor dem Konkurstermin bezahlt worden. Zum Beweis verwies sie auf eine Belastungsanzeige der Bank und eine Abrechnung des Betreibungsamtes Zug (vgl. act. 1). 1.2 Das Betreibungsamt Zug führte in der Stellungnahme aus, am 23. April 2024 sei auf dem PostFinance-Konto des Amtes der Betrag von CHF 1'546.55 mit dem Vermerk "B.________" gutgeschrieben worden. Das Amt habe keine Kenntnis vom hängigen Konkursverfahren gehabt. Entsprechend sei der Zahlungseingang ohne CHF 200.00 Gerichtskosten für die Betreibung Nr. C.________ mit dem Betrag von CHF 1'359.85 abgerechnet worden. Der Differenzbetrag von CHF 186.70 sei an die Betreibung Nr. D.________ gebucht worden, für welche die Pfändung pendent und schon längst überfällig gewesen sei. In der Vorladung zur Konkursverhandlung sei die Schuldnerin darauf hingewiesen worden, dass bei Bezahlung an das Betreibungsamt weitere Gebühren zu bezahlen seien. Bei der Zahlung der Beschwerdeführerin sei eine Inkassogebühr von CHF 7.75 angefallen. Diese sei nicht bezahlt worden (vgl. act. 8). 1.3 Die Konkurseröffnung erfolgte am 23. April 2024, um 09.15 Uhr (vgl. Vi act. 5). Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Zahlungsbeleg mit Transaktionsdetails weist aus, dass am 23. April 2024 von einem Konto (wohl der Beschwerdeführerin) eine Einzelzahlung über CHF 1'546.55 an das Postcheck-Konto des Betreibungsamtes Zug (IBAN: .________) erfolgte. Auf dem Beleg ist als Zahlungsgrund "B.________" angegeben. Als Ausführungsdatum ist der 23. April 2024 und damit der Tag der Konkurseröffnung aufgeführt (vgl. act. 1/1). Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Beleg und den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich aber nicht, zu welchem genauen Zeitpunkt die Zahlung erfolgte respektive ob die Zahlung vor der Konkurseröffnung um 09.15 Uhr vom Konto der Beschwerdeführerin abgebucht wurde. Allein aus der Tatsache, dass das Betreibungsamt den Erhalt der Zahlung bestätigte und eine Abrechnung erstellte, kann nicht auf die Begleichung der Forderung vor Konkurseröffnung geschlossen werden (vgl. act. 12). Vor diesem Hintergrund muss angenommen werden, dass die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung von der Beschwerdeführerin nicht vor der Konkurseröffnung beglichen wurde (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich PS230197 vom 16. Oktober 2023 E. 3.1 und PS230205 vom 16. November 2023 vom E. 3.2). 1.4 Hinzu kommt Folgendes: Die Zahlung der Beschwerdeführerin über CHF 1'546.55 ging an das Betreibungsamt Zug. Mit der Zahlung an das Betreibungsamt wollte die Beschwerdeführerin die Konkursforderung tilgen. Wie ihr jedoch bereits in der Vorladung vom 13. März 2024 mitgeteilt wurde, sind bei einer allfälligen Zahlung an das Betreibungsamt zusätzliche Gebühren zu entrichten (vgl. Vi act. 3 S. 1). Mit der Zahlung von CHF 1'546.55 an das Betreibungsamt – ohne die zusätzlich anfallende Inkassogebühr von CHF 7.75 – gelingt es der Be-

Seite 4/5 schwerdeführerin nicht, die vollständige Tilgung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung nachzuweisen. 1.5 Um die Aufhebung der Konkurseröffnung trotzdem zu erreichen, müsste die Beschwerdeführerin nachweisen, dass sie die ausstehenden Kosten nach der Konkurseröffnung vollständig beglichen hat und sie überdies zahlungsfähig ist (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Dazu reichte die Beschwerdeführerin indes – abgesehen von den Abrechnungen des Betreibungsamtes vom 23. April 2024 – keine Belege ein. Aus den Abrechnungen geht nicht hervor, dass die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten beglichen wurde. Belege zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit fehlen gänzlich (vgl. act. 1/1-3 und 12/1-4). Da die 10-tägige Rechtsmittelfrist am 10. Mai 2024 ablief und damit bei Beschwerdeeingang am 13. Mai 2024 bereits verstrichen war (vgl. Art. 142 ZPO), blieb kein Raum für die Ergänzung der Beschwerde. Demnach hat die Beschwerdeführerin weder die vollständige Zahlung der Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten nachgewiesen noch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 2. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung für alle Handlungen des Konkursamtes zu erteilen, gegenstandslos. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2024 118) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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