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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.07.2024 BZ 2024 50

July 4, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,747 words·~14 min·2

Summary

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug | KE in ordentlicher Betreibung

Full text

20240614_152436_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 50 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 4. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________, Beschwerdeführerin, gegen D.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 23. April 2024)

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 23. April 2024 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Antrag der D.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 7'055.05). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 23. April 2024, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2024 117). 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Der über die Beschwerdeführerin am 23. April 2024 eröffnete Konkurs sei aufzuheben. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer. 3. Am 6. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerde ein. 4. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Gleichentags forderte er die Beschwerdeführerin auf, sich binnen 10 Tagen zu Fragen im Zusammenhang mit der Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung zu äussern. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 17. Mai 2024 Stellung. 5. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, ihr sei weder die Vorladungsanzeige vom 12. März 2024 noch der Entscheid des Konkursgerichts vom 23. April 2024 rechtsgültig zugestellt worden. In den Sendungsverfolgungen der Post für die Vorladung vom 12. März 2024 und für den Entscheid vom 23. April 2024 sei ihre Sitzadresse (F.________, 6300 Zug) als Empfängeradresse aufgeführt. Dennoch seien beide Sendungen in 5430 Wettingen zugestellt und am Schalter von einer G.________ entgegengenommen worden. Sie (die Beschwerdeführerin) habe dort weder Sitz noch eine Geschäftsniederlassung bzw. Domiziladresse. Auch der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, H.________, habe keinen Wohnsitz in Wettingen. Es sei unklar, um wen es sich bei G.________ handle.

Seite 3/8 In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2024 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe zwischenzeitlich einen Auszug des Nachsendeauftrages der Post erhältlich machen können. Daraus gehe hervor, dass ein Auftrag im Namen der Beschwerdeführerin zugunsten der Adresse c/o I.________, 5430 Wettingen bestehe. Gemäss eigener Darstellung betreibe die J.________ AG digitale Briefkästen. Die physische Briefpost werde zuerst an ein Scan- Center (wohl in Wettingen) gesendet, dort eingelesen und über die Plattform der J.________ AG online für die Kunden zugänglich gemacht. Trotz intern getätigten Abklärungen bleibe für sie (die Beschwerdeführerin) unklar, wer den Nachsendeauftrag bei der Post erstellt habe. Zudem bestehe zwischen ihr und der J.________ AG kein Vertragsverhältnis. Damit sei sie nicht gehörig zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (vgl. act. 1 Rz 5 ff.; act. 7 N 1 ff.). 1.1 Gemäss Art. 138 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen (Abs. 2). Bei juristischen Personen sind grundsätzlich die im Handelsregister eingetragenen Personen und andere zur Vertretung berechtigte Personen empfangsberechtigt (Frei, Berner Kommentar, 2012, Art. 138 ZPO N 11). Die Zustellung erfolgt am Geschäftssitz der juristischen Person oder an die Privat- oder Geschäftsadresse der zur Vertretung berechtigten Personen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 138 ZPO N 5, mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_268/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.4). Mit dieser Regelung will das Gesetz sicherstellen, dass gerichtliche Sendungen – analog zu Betreibungsurkunden – in die Hände jener natürlichen Personen gelangen, die für die Gesellschaft handeln können (Urteil des Bundesgerichts 5A_268/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.4). Die Zustellung gilt am siebten Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung einer gerichtlichen Urkunde rechnen muss (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da die Konkursandrohung nach der Rechtsprechung noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet, muss der Schuldner eine Vorladung zur Konkursverhandlung nicht erwarten (BGE 138 III 225 E. 3.2). Die Anzeige der Konkursverhandlung muss den Parteien vor ihrer Durchführung zugestellt werden, da es sich um ein formelles Erfordernis der Konkurseröffnung handelt. Nur so ist gewährleistet, dass das Verfahren unter Beachtung der verfassungsmässigen Garantien, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, durchgeführt wird (BGE 138 III 225 E. 3.3). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung trägt das Gericht. Eine fehlerhafte Zustellung entfaltet grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Das Gericht hat sie von Amtes wegen zu beachten und die betreffende Prozesshandlung – wie eine Fristansetzung oder eine Vorladung – zu wiederholen. Entstehen dem Adressaten aus der fehlerhaften Zustellung keine negativen Folgen, so wenn er auf andere Weise Kenntnis von der gerichtlichen Urkunde erhält, kann er sich aufgrund des Missbrauchsverbots nicht darauf berufen (Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.3 m.H.). 1.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bei der Post einen Auszug des Nachsendeauftrages erhältlich machen können. Daraus geht nach Angaben der Beschwerdeführerin

Seite 4/8 hervor, dass ein Auftrag im Namen der Beschwerdeführerin zugunsten der Adresse "c/o I.________, 5430 Wettingen" besteht (vgl. act. 1 Rz 1). Dass diese Gesellschaft die Anzeige der Konkursverhandlung tatsächlich entgegengenommen hat, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede und ergibt sich zudem aus der Zustellbescheinigung in den vorinstanzlichen Akten (Vi act. 4). Danach hat eine Angestellte der J.________ AG, G.________, die Anzeige am 13. März 2024 in Wettingen entgegengenommen (vgl. act. 1 Rz 2). Mit der Aushändigung an die bei der J.________ AG angestellte Person wurde die Anzeige gültig zugestellt. Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne sich nicht erklären, wie es zum Nachsendeauftrag gekommen sei, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin räumt selber ein, dass bei der Post ein Nachsendeauftrag in ihrem Namen zugunsten der Adresse "c/o I.________, 5430 Wettingen" besteht. Wenn die rechtsunterworfene Person der Post CH AG einen Nachsendeauftrag erteilt, so entbindet sie das nicht von der ursprünglichen Pflicht, für die Entgegennahme besorgt zu sein. Das Verhalten des beauftragten Dritten ist der rechtsunterworfenen Person ebenso zuzurechnen wie deren eigenes Verhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 vom E. 3.2.4). Folglich ist die Entgegennahme der Post durch eine Angestellte der J.________ AG der Beschwerdeführerin als eigene Handlung anzurechnen, auch wenn sich die Beschwerdeführerin nicht erklären kann, wie es zum Nachsendeauftrag gekommen ist. Somit steht fest, dass die Anzeige der Konkursverhandlung der Beschwerdeführerin gültig zugestellt wurde. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, erweist sich daher als unbegründet. 2. Zu prüfen bleibt, ob andere Gründe die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigen. 2.1 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 2.2 Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Schreiben vom 2. Mai 2024 und damit innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Schulden, insbesondere diejenigen aus der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug, samt Zinsen und Kosten getilgt habe (vgl. act. 1/4). Die Forderung der Beschwerdegegnerin inkl. Zinsen und Kosten ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben. Bei den Akten liegt weiter ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2024 an das Betreibungsamt Zug, worin die Beschwerdegegnerin um Rückzug der Betreibung Nr. E.________ und des Konkurses gegen die Beschwerdeführerin bat (vgl. act. 1/11). Damit erklärte die Beschwerdegegnerin sinngemäss, auf die Durchführung des

Seite 5/8 vorliegenden Konkursverfahrens zu verzichten. Dementsprechend ist auch der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 2.3 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 2.5 Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 2.5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 19. April 2024 (act. 1/12) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und aufgrund der Zahlung des geschuldeten Betrags erledigt ist – seit Juni 2023 insgesamt 12 Betreibungen über insgesamt CHF 578'077.33 angehoben. Davon sind drei Betreibungen über CHF 2'250.00 durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt (Nr. K.________, Nr. L.________ und Nr. M.________). Mit Bezug auf die Betreibungen der N.________ GmbH in der Höhe von CHF 4'327.35 (Nr. O.________) und CHF 300.00 (Nr. P.________) hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren den Nachweis erbracht, dass sie diese Forderungen am 2. Februar 2024 mit einer Zahlung von insgesamt CHF 4'500.00 per Saldo aller Ansprüche getilgt hat (vgl. act. 1/13). Entsprechend schrieb der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug am 5. Februar 2024 das Verfahren betref-

Seite 6/8 fend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. O.________ des Betreibungsamts Zug zufolge Rückzugs ab (vgl. 1/14). Drei weitere Betreibungen über CHF 2'356.55 befinden sich im Stadium der Pfändung (Nr. Q.________, Nr. R.________ und Nr. S.________). Nach – unbelegter – Darstellung der Beschwerdeführerin wurden diese Forderungen am 24. April 2024 beglichen (vgl. act. 1 Rz 24). Gegen die Forderung der Konkursmasse T.________ AG von CHF 20'000.00 (Betreibung Nr. U.________) hat die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben. Diese Schuld wurde nach Darstellung der Beschwerdeführerin vollständig beglichen, aber die Betreibung noch nicht zurückgezogen (vgl. act. 1 Rz 24). Auch gegen die Forderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung von CHF 535'716.15 (Betreibung Nr. V.________) hat die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben. Sie bestreitet die Höhe der Forderung, da sie der Auffassung ist, dass ihr Umsatz nicht mehrwertsteuerpflichtig sei. Die Steuer sei nach Auskunft von H.________ in der Zwischenzeit auf rund CHF 28'000.00 reduziert worden (vgl. act. 1 Rz 24). Bei einer weiteren Betreibung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über CHF 2'000.00 und einer solchen der W.________ GmbH über CHF 11'127.28 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Forderungen in Bestand und Höhe (vgl. act. 1 Rz 24). 2.5.2 Am 17. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen aktualisierten Betreibungsregisterauszug vom gleichen Tag ein. Dieser kann indes, weil die Eingabe nach Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist erfolgte, nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 2.1). 2.5.3 Eine aktuelle Zwischenbilanz fehlt. Es liegt einzig die Bilanz für das Jahr 2022 vor (vgl. act. 1/15) sowie die – vage und nicht überprüfbare – Angabe des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, wonach für das Geschäftsjahr 2023 grundsätzlich mit ähnlichen Zahlen gerechnet werden könne (act. 1 Rz 25). Stellt man auf die vorhandenen Zahlen und Angaben ab, so verfügt die Beschwerdeführerin über ein Umlaufvermögen bzw. flüssige Mittel von total CHF 19'006.58. Diese Mittel vermögen das kurzfristige Fremdkapital von CHF 856'627.69 nicht annähernd zu decken, was zeigt, dass die Beschwerdeführerin grosse Liquiditätsprobleme hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bilanz per Ende 2022 ein Anlagevermögen von CHF 18,8 Mio. ausweist, das die langfristigen Verbindlichkeiten in der Höhe von CHF 15,3 Mio. deutlich übersteigt. 2.5.4 Trotz angespannter Liquiditätslage war die Beschwerdeführerin in der Lage, innert kurzer Zeit genügend Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung samt Zinsen und Verfahrenskosten zu decken bzw. die in Betreibung gesetzten Forderungen teilweise zu begleichen. Diese Mittel stammen, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, von ihrem wirtschaftlichen Berechtigten H.________, der die Gesellschaft zusammen mit einem Geschäftspartner Ende April 2023 übernommen hat und bestrebt ist, durch Verhinderung des Konkurses und Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit das eigene, indirekt gehaltene Vermögen vor Wertzerfall zu schützen (act. 1 Rz 25, act. 2 Rz 8 f.). Dementsprechend hat dieser am 6. Mai 2024 ein "Unwiderrufliches Zahlungsversprechen" unterzeichnet, wonach er sich verpflichtet, der Beschwerdeführerin – unter der Bedingung, dass der über diese eröffnete Konkurs aufgehoben wird – einen Betrag von CHF 1 Mio. zu überweisen (act. 2/18). Mit diesem Liquiditätszufluss wird die Beschwerdeführerin in der Lage sein, sämtliche kurzfristigen Verbindlichkeiten zu tilgen. Unter diesen Umständen erscheint die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

Seite 7/8 3. Sind die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, im vorliegenden Fall erfüllt, erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben. 4. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat sie hingegen bereits mangels eines entsprechenden Antrags nicht zu entschädigen. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 23. April 2024 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Zahlung des offenen Schuldbetrages abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 8/8 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2024 117) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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