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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.08.2024 BZ 2024 47

August 20, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,134 words·~11 min·2

Summary

Sistierung | gegen prozessleitende Entscheide

Full text

20240710_084717_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 47 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 20. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdegegner, betreffend Sistierung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 29. April 2024)

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 17. Januar 2024 bewilligte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die unentgeltliche Rechtspflege für ein noch einzuleitendes Verfahren gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) betreffend Forderung. Rechtanwältin D.________ wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Am 5. Februar 2024 widerrief die Beschwerdeführerin die erteilte Vollmacht. Mit Entscheid vom 7. Februar 2024 entpflichtete der Einzelrichter Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Verfahren UP 2024 2). 2. Am 6. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin (ohne Rechtsvertretung) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegen den Beschwerdegegner eine Forderungsklage über CHF 20'000.00 ein. Sie warf dem Beschwerdegegner vor, bei einer Zahnbehandlung unsorgfältig vorgegangen zu sein (Vi act. 1; Verfahren EV 2024 9). 3. Der Einzelrichter forderte den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 8. Februar 2024 auf, binnen 20 Tagen eine schriftliche Klageantwort einzureichen (Vi act. 3). Da innert Frist keine Klageantwort eingereicht worden war, setzte der Einzelrichter dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 22. März 2024 eine Nachfrist von 5 Tagen (Vi act. 6). 4. Mit Schreiben vom 28. März 2024 ersuchte Rechtsanwalt C.________, der von der Haftpflichtversicherung des Beschwerdegegners über den Prozess orientiert worden war, um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Klageantwort bis zum 30. April 2024 und um Zustellung der Akten, sobald der Beschwerdegegner vom Arztgeheimnis entbunden sei (Vi act. 7). 5. Mit Schreiben vom 2. April 2024 bewilligte der Einzelrichter die beantragte Fristverlängerung bis 30. April 2024 (Vi act. 8). 6. Am 3. April 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, die Fristerstreckung und das Gesuch um Akteneinsicht seien unzulässig und deshalb abzulehnen bzw. zu annullieren. Rechtsanwalt C.________ habe keine gültige Vollmacht (Vi act. 9). Diese Eingabe beantwortete der Einzelrichter mit Schreiben vom 4. April 2024 (Vi act. 10). 7. Mit E-Mail vom 4. April 2024 informierte die Beschwerdeführerin den Einzelrichter, dass sie die am 6. Dezember 2022 an die Haftpflichtversicherung des Beschwerdegegners erteilte Vollmacht bereits am 21. August 2023 widerrufen habe. Zudem legte sie einen weiteren Widerruf der Vollmacht vom 4. April 2024 bei (Vi act. 11). Ausserdem wies sie mit Schreiben vom 4. April 2024 erneut darauf hin, dass Rechtsanwalt C.________ keine gültige Vollmacht habe, um eine Akteneinsicht oder Fristverlängerung zu erwirken (Vi act. 12). 8. Mit Schreiben vom 10. April 2024 teilte Rechtsanwalt C.________ dem Einzelrichter mit, dass der Beschwerdegegner ihn in anonymisierter Form mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Die Vollmacht vom 9. April 2024 liege dem Schreiben bei. Entsprechend ersuche er um Zustellung der Akten (Vi act. 13). Am 11. April 2024 wurden die amtlichen Akten Rechtsanwalt C.________ für 10 Tage zur Einsichtnahme zugestellt (Vi act. 14). Mit Schreiben vom 18. April 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Abweisung des Akteneinsichts-

Seite 3/7 gesuchs (Vi act. 15). Dazu äusserte sich der Einzelrichter gleichentags (Vi act. 16). Am 22. April 2024 retournierte Rechtsanwalt C.________ die Akten (Vi act. 17). 9. Am 24. April 2024 beantragte der Beschwerdegegner, das Verfahren sei bis zum Entscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug über sein Gesuch um Entbindung vom Arztgeheimnis zu sistieren (Vi act. 18). 10. Mit Verfügung vom 25. April 2024 nahm der Einzelrichter dem Beschwerdegegner die Frist zur Einreichung der Klageantwort einstweilen ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, zum Sistierungsantrag des Beschwerdegegners innert 5 Tagen eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (Vi act. 19). 11. Die Beschwerdeführerin sprach sich in ihrer Eingabe vom 26. April 2024 gegen eine Sistierung aus (Vi act. 20). 12. Mit Entscheid vom 29. April 2024 sistierte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Zivilprozess EV 2024 9 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens betreffend Entbindung des Beschwerdegegners vom Arztgeheimnis vor der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug (Vi act. 21). 13. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und verlangte sinngemäss, der Sistierungsentscheid sei aufzuheben, es sei ein Endentscheid zu treffen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (act. 1). 14. In der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 5). 15. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung und reichte die amtlichen Akten ein (act. 4). 16. Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 teilte der Beschwerdegegner dem Einzelrichter mit, die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug habe mit Entbindungsverfügung vom 15. Mai 2024 (Rechtskraftbescheinigung vom 25. Juni 2024) seinem Gesuch um Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis stattgegeben. Er ersuche daher um Wiederaufnahme des Verfahrens und Fristansetzung zur Klageantwort (Vi act. 26). 17. Mit Entscheid vom 1. Juli 2024 hob der Einzelrichter die Sistierung des Verfahrens EV 2024 9 auf und setzte dem Beschwerdegegner eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Klageantwort an (Vi act. 27).

Seite 4/7 Erwägungen 1. Gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO ist die Sistierung eines Verfahrens mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Allerdings können und sollen gerichtliche Beurteilung und staatlicher Rechtsschutz nur gewährt werden, sofern die prozessual geltend gemachten Ansprüche ein schutzwürdiges Interesse betreffen. Ein solches Rechtsschutzinteresse ist Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Interesse muss grundsätzlich aktuell und praktisch sein. Das Prozessrecht steht nicht zur Verfügung, um abstrakte Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse zu beantworten. Demgemäss fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das Urteil dem Kläger auch im Falle seines Obsiegens keinen Nutzen einbringt (Zingg, Berner Kommentar, 2012, Art. 59 ZPO N 45 ff.). Die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses gilt indes nicht nur im erstinstanzlichen, sondern als Teil der materiellen Beschwer auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 4.3; Zingg, a.a.O., Art. 59 ZPO N 24). Indem die Vorinstanz mit Entscheid vom 1. Juli 2024 die Sistierung des Verfahrens EV 2024 9 aufhob und dem Beschwerdegegner die Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Klageantwort neu ansetzte, ist die vorliegende Beschwerde vom 1. Mai 2024 gegen die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens gegenstandslos geworden. Die Beschwerdeführerin hat somit kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Beurteilung ihrer Beschwerde, so dass sich eine Prüfung erübrigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2). Infolge Gegenstandslosigkeit ist daher das vorliegende Verfahren abzuschreiben. 2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu berücksichtigen ist dabei etwa, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 16). 3. Im vorliegenden Fall wäre die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen mutmasslich abzuweisen gewesen, soweit überhaupt hätte darauf eingetreten werden können: 3.1 Die Vorinstanz führte aus, der Richter könne gemäss Art. 126 ZPO einen Prozess sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlange. Der Beschwerdegegner müsse sich vom Arztgeheimnis entbinden lassen, damit er sich zur streitgegenständlichen Schadenersatz- und Genugtuungsforderung äussern könne. Er habe – seiner Eingabe vom 24. April 2024 zufolge – die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht ersucht, nachdem sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, ihn vom Arztgeheimnis zu entbinden. Es sei zweckmässig, den vorliegenden Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung des Entbindungsverfahrens vor der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug zu sistieren. Die Voraussetzungen für eine Sistierung gemäss Art. 126 ZPO seien demnach erfüllt (vgl. act. 1/1).

Seite 5/7 3.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, der Einzelrichter habe in der Verfügung vom 8. Februar 2024 darauf hingewiesen, dass in aller Regel nur eine einzige Fristerstreckung gewährt werde. Der Beschwerdegegner habe im Vorfeld die Schlichtungsversuche des Friedensrichters ignoriert. Am 8. Februar 2024 sei dem Beschwerdegegner eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Beschwerdeantwort eingeräumt worden. Am 28. Februar 2024, dem letzten Tag der Frist, habe Rechtsanwalt C.________ mit einer widerrufenen Vollmacht der Haftpflichtversicherung des Beschwerdegegners einen Antrag auf Fristverlängerung und Akteneinsicht gestellt. Im Schreiben vom 28. Februar 2024 habe er zugegeben, über keine Vollmacht oder Entbindungserklärung zu verfügen. Gleichwohl habe der Einzelrichter eine Fristverlängerung von über 30 Tagen gewährt. Diese Frist sei unbenutzt verstrichen und das Verfahren sei sistiert worden. Die Zweckmässigkeit sei nicht gegeben. Das Vorgehen des Einzelrichters sei diskriminierend und stelle eine Rechtsverzögerung dar. Hier gehe es um einen Kraftakt, der verhindern solle, dass sie als Geschädigte zu ihrem Recht komme. Die Haftpflichtversicherung des Beschwerdegegners habe vom 6. Dezember 2022 bis heute Zeit gehabt, diesen Fall abzuklären. Damit habe sie ihr Recht auf ausreichende Vorbereitung der Verteidigung voll ausgeschöpft (act. 1). 3.3 3.3.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Februar 2024 (Hinweise zum vereinfachten Verfahren) und zum Schlichtungsverfahren sind für die Frage der Sistierung nicht relevant. Darauf wäre nicht weiter einzugehen gewesen. 3.3.2 Auch die Fristansetzungen und Fristverlängerungen im vorinstanzlichen Verfahren bildeten nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde richtete sich – gemäss Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin – "gegen die Sistierung" und die damit verbundene "Rechtverzögerung", mithin gegen den Entscheid vom 29. April 2024 und nicht gegen die mit Schreiben vom 22. März 2024 erfolgte Nachfristansetzung zur Einreichung der Klageantwort oder gegen die mit Schreiben vom 2. April 2024 bewilligte Fristverlängerung zur Einreichung der Klageantwort. Ohnehin war die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gegen die Nachfristansetzung und die Fristverlängerung zur Einreichung der Klageantwort bei der Einreichung der vorliegenden Beschwerde schon längstens abgelaufen. 3.3.3 Bezüglich der Bevollmächtigung des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners ist zu bemerken, dass die gültige Vertretung eine Prozessvoraussetzung ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2023 vom 18. April 2023 E. 3.2). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Sie müssen – von gewissen Ausnahmen abgesehen – im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; vgl. auch Gehri, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 60 ZPO N 9). Vorliegend reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 10. April 2024 seine Vollmacht vom 9. April 2024 nach (vgl. Vi act. 13/1). Im Zeitpunkt des Sistierungsgesuchs vom 24. April 2024 war er somit gehörig beauftragt und bevollmächtigt. Ob der Beschwerdegegner mit der erteilten Vollmacht auch die vorangehenden Handlungen seines Rechtsvertreters, insbesondere das Fristerstreckungs- und Akteneinsichtsgesuch vom 28. März 2024, genehmigt hat, musste vorliegend nicht beurteilt werden. 3.3.4 Im Verfahren EV 2024 9 macht die Beschwerdeführerin eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung gegen den Beschwerdegegner als behandelnden Zahnarzt geltend (vgl. Vi

Seite 6/7 act. 1). Das Verfahren wurde sistiert, weil sich der Beschwerdegegner zuerst vom Arztgeheimnis entbinden lassen musste, damit er sich zur Klage äussern kann (vgl. Vi act. 21). Er hatte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug um Entbindung vom Arztgeheimnis ersucht, nachdem die Beschwerdeführerin nicht bereit war, ihn vom Arztgeheimnis zu entbinden (vgl. Vi act. 18). Aufgrund des Berufsgeheimnisses war es dem Beschwerdegegner ohne Einwilligung der Berechtigten oder schriftliche Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 321 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) nicht möglich, seinen Anwalt gehörig zu instruieren und zur Klageantwort Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hätte mit einer Einwilligung das vorinstanzliche Verfahren beschleunigen können. Dazu war sie indes nicht bereit, weshalb der Beschwerdegegner an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug gelangen musste (vgl. § 37 Abs. 2 Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [Gesundheitsgesetz, GesG; BGS 821.1]). Aus diesem Grund war es zweckmässig, das vorinstanzliche Verfahren zu sistieren. 3.3.5 Im Übrigen hätte die Beschwerdeinstanz aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Endentscheid in der Sache fällen können, wie die Beschwerdeführerin beantragt hat, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen und den Instanzenzug nicht gewahrt hätte. 3.3.6 Somit hätte die Beschwerde, wäre sie nicht gegenstandslos geworden, mutmasslich keine Aussicht auf Erfolg gehabt. 4. Bei diesem Ergebnis sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nachdem diese im Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Zudem hat sie den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 400.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 7/7 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2024 9) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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