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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.06.2024 BZ 2024 44

June 18, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,232 words·~6 min·2

Summary

Wiederherstellung der Beschwerdefrist | KE ohne vorgängige Betreibung

Full text

20240521_141923_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 44 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 18. Juni 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Gesuchstellerin, gegen B.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ und/oder Rechtsanwältin D.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Wiederherstellung der Beschwerdefrist

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 8. April 2024 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der B.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) über die A.________ in Liquidation (nachfolgend: Gesuchstellerin) den Konkurs ohne vorgängige Betreibung (Verfahren EK 2024 10; Vi act. 11). 2. Am 26. April 2024 ersuchte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zug um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 8. April 2024 (act. 1). 3. In der Vernehmlassung vom 10. Mai 2024 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin (act. 5). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Erwägungen 1. Die Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen einen Konkursentscheid richtet sich nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (und nicht nach Art. 148 ZPO), weil es sich bei dieser Frist um eine solche des SchKG handelt (Urteil des Bundesgerichts 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.3.2; BlSchK 2023 S. 259 ff.; ZBJV 2024 S. 148 f.; Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 11a m.w.H.). 2. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. 2.1 Im Gegensatz zu Art. 148 Abs. 1 ZPO ist bei Art. 33 Abs. 4 SchKG gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiederherstellung, innert derselben wie der ursprünglichen Frist, die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachzuholen (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 14a). Im vorliegenden Fall hat die Gesuchstellerin lediglich ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist eingereicht. Eine Beschwerde gegen den Konkursentscheid hat sie aber (noch) nicht erhoben (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Damit hat sie es verpasst, gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiederherstellung die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen den Konkursentscheid abzuweisen. 2.2 Selbst wenn die Gesuchstellerin gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiederherstellung eine Beschwerde eingereicht hätte, wäre damit für sie nichts gewonnen, wie nachfolgend zu zeigen ist.

Seite 3/5 2.2.1 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Die Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der Rechtssuchende ihretwegen selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise einem Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 33 SchKG N 10, 11a, 11d und 14a m.H.). 2.2.2 Die Gesuchstellerin bringt vor, ihrem CEO, E.________, sei es aufgrund seiner angespannten gesundheitlichen Lage nicht möglich gewesen, innerhalb der gesetzten Frist die Beschwerde gegen den Konkursentscheid einzureichen bzw. einen Anwalt damit zu beauftragen. Sie sei in der Lage, in der Beschwerde nachzuweisen, dass die Zahlungsfähigkeit gegeben sei und die Forderungen nicht im genannten Umfang bestehen würden. Mittlerweile habe E.________ den Fall einem Anwalt übergeben können, der bereit wäre, die Beschwerde auszuarbeiten und innerhalb der wiederhergestellten Frist einzureichen (vgl. act. 1). 2.2.3 Zur Dokumentation reichte die Gesuchstellerin eine Bestätigung von Dr.med. F.________, FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, vom 1. März 2024 ein, wonach die Arbeitsunfähigkeit von E.________ vom 1. März bis 30. April 2024 100 % betrug. Gemäss einem handschriftlichen Vermerk war "der Patient nicht verhandlungs- noch einvernahmefähig" (act. 1/1). Mit dieser Bestätigung hat die Gesuchstellerin jedoch nicht dargetan, dass ihr einziger Verwaltungsrat, E.________, unverschuldeterweise daran gehindert war, Beschwerde gegen den Konkursentscheid zu erheben. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit stellt allein noch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG dar. Vielmehr hätte die Gesuchstellerin aufzeigen und soweit möglich nachweisen müssen, weshalb die Krankheit ihres Vertreters dazu führte, dass sie nicht in der Lage war, innert Frist Beschwerde gegen den Konkursentscheid zu erheben. Dies hat sie indes nicht getan. 2.2.4 Hinzu kommt Folgendes: Aus den Akten der Vorinstanz geht hervor, dass die Gesuchstellerin, handelnd durch E.________, am 23. Januar 2024 ein Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung der Gesuchsantwort einreichte. Dem Gesuch lag eine Bestätigung von Dr.med. F.________ vom 23. Januar 2024 bei, in welcher E.________ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von für die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2024 bescheinigt wurde (vgl. Vi act. 5). Die Einzelrichterin bewilligte der Gesuchstellerin daraufhin eine einzige Fristerstreckung bis 29. Februar 2024 (Vi act. 6). Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um eine allerletzte Verlängerung der Frist bis 15. März 2024, da es E.________ aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung nicht möglich gewesen sei, die Angelegenheit mit einem Anwalt zu besprechen. Die Einreichung eines Arztzeugnisses wurde in Aussicht gestellt (Vi act. 7). Die Einzelrichterin gewährte der Gesuchstellerin eine Notfrist von

Seite 4/5 drei Tagen zur Einreichung der Gesuchsantwort (Vi act. 8). Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von E.________ bestand demnach mindestens seit dem 1. Januar 2024. Während dieser Zeit reichte E.________ selbst zwei Fristerstreckungsgesuche (Vi act. 5 und 7), eine Gesuchsantwort (Vi act. 9), eine Noveneingabe (Vi act. 10) sowie das vorliegende Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen den Konkursentscheid ein (act. 1). Zudem liess sich E.________ trotz seiner gesundheitlichen Situation mit Beschluss der Generalversammlung der Gesuchstellerin vom 15. März 2024 als Liquidator der Gesellschaft einsetzen (vgl. act. 5/1). Unter diesen Umständen erscheint es nicht glaubhaft, dass der Vertreter der Gesuchstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, fristgerecht Beschwerde einzureichen oder eine Drittperson damit zu beauftragen. 2.2.5 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Gesuchstellerin. Sie hat die Gerichtskosten zu tragen und der Gesuchsgegnerin für die anwaltliche Vertretung eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren mit CHF 800.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 5/5 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2024 10) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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