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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.08.2024 BZ 2024 42

August 20, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,527 words·~8 min·2

Summary

provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Zug | provisorische Rechtsöffnung

Full text

20240627_093914_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 42 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 20. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 9. April 2024)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. 1.1 Die C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ist Hauptaktionärin der F.________ AG (nachfolgend: F.________). Diese wiederum ist die Muttergesellschaft der G.________ AG (nachfolgend: G.________; Vi act. 7 Rz 7 und 10 sowie act. 1/3). H.________ war vom 1. August 1993 bis zum 31. Oktober 2023 in verschiedenen Funktionen für die G.________ tätig, zuletzt als Head of Industrial Assets (act. 1/8). Am 16. August 2007 schlossen die Beschwerdegegnerin und die von H.________ beherrschte A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Vereinbarung, welche die zwecks Honorierung des Einsatzes von H.________ für die I.________-Gruppe geschlossene Optionsvereinbarung vom 19. Dezember 2002 ablöste. In dieser neuen Vereinbarung verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin einen Anteil von je einem Drittel jeder Dividendenausschüttung, des Liquidationserlöses oder einer Kaufpreiszahlung zu überweisen, die der Beschwerdegegnerin von der F.________ bzw. der Käuferschaft der F.________ für ihre Beteiligung an dieser Gesellschaft zukommen sollte (act. 1/3). Am 21. Mai 2010 beschlossen die Aktionäre der F.________ die Ausschüttung einer ordentlichen Dividende. Am 8. Juni 2010 überwies die Beschwerdegegnerin vom erhaltenen Betrag von CHF 1'926'000.00 gemäss der Vereinbarung vom 16. August 2007 einen Drittel (CHF 642'000.00) an die Beschwerdeführerin (act. 1/9 S. 1 2. Bullet-Point). Am 10. Dezember 2010 beschlossen die Aktionäre der F.________ die Ausschüttung einer weiteren ausserordentlichen Dividende. Von dem ihr zustehenden Betrag von CHF 3 Mio. wurden der Beschwerdegegnerin nur zwei Drittel, d.h. CHF 2 Mio., ausbezahlt. Der restliche Betrag von CHF 1 Mio. verblieb bei der F.________ zur Deckung von deren kurzfristigem Finanzbedarf. Die Beschwerdegegnerin schloss dafür mit der F.________ am 10. Dezember 2010 einen Darlehensvertrag. Darin gewährte sie der F.________ ein Darlehen von USD 1 Mio. für eine Laufzeit von maximal einem Jahr, das zum offiziellen Jahreszinssatz der Eidgenössischen Steuerverwaltung für US-Dollar (2010 = 3,5 %) zu verzinsen war (act 1/9 S. 1 3. Bullet-Point und act. 1/11). In Kongruenz dazu vereinbarten die Parteien des vorliegenden Verfahrens am 21. Januar 2011 (act. 1/10), den Auszahlungs-Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin von CHF 1 Mio. um einen Drittel zu kürzen und in Form eines Darlehens von CHF 335'000.00 an die Beschwerdegegnerin stehen zu lassen (act. 1/10 Ziff. I und Ziff. II.1). Weiter wurde vereinbart, das Darlehen zu den von der Beschwerdegegnerin mit der F.________ vereinbarten Konditionen zu verzinsen (act 1/10 Ziff. II.2) und es so lange zu gewähren, wie die Beschwerdegegnerin das Darlehen an die F.________ gewährt (act. 1/10 Ziffer III.3). Sollte die Beschwerdegegnerin aufgrund der wirtschaftlichen Lage der F.________ gezwungen sein, auf ihrem Darlehen eine (unwiderrufliche) Rangrücktrittserklärung oder einen Forderungsverzicht abzugeben, verpflichtete sich die Beschwerdeführerin in Ziffer IV.6 der Vereinbarung (act. 1/10) ihrerseits, für das Darlehen an die Beschwerdegegnerin in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen eine (unwiderrufliche) Rangrücktrittserklärung oder einen Forderungsverzicht abzugeben. 1.2 Nach Ablauf der einjährigen Laufzeit wurde das Darlehen zwischen der Beschwerdegegnerin und der F.________ weder zurückbezahlt noch zurückgefordert. Vielmehr wurde es stillschweigend unbefristet verlängert (Vi act. 7 Rz 17). Am 24. Mai 2018 übernahm die J.________ AG, K.________, (nachfolgend: J.________) von der F.________ mittels Schuldübernahme dieses Darlehen einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen. Die in der

Seite 3/5 Schuldübernahme vorgesehene Amortisation des Darlehens erfolgte indes nicht (act. 1/9 S. 2 3. Bullet-Point). Am 19. Juni 2020 wurde die J.________ (als übertragende Gesellschaft) mit der Beschwerdegegnerin (als übernehmende Gesellschaft) fusioniert (act. 1/9 S. 2 4. Bullet-Point). 1.3 Am 11. Juli 2023 kündigte die Beschwerdeführerin das der Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2011 gewährte Darlehen per 23. August 2023 und mahnte sie am 24. August 2023 (Vi act. 1 Rz 21 f.). 2. 2.1 Nach Ausbleiben der Zahlung leitete die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2023 gestützt auf das Darlehen vom 21. Januar 2011 beim Betreibungsamt Zug die Betreibung gegen die Beschwerdegegnerin ein (Vi act. 1 Rz 22) und ersuchte nach erhobenem Rechtsvorschlag der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 beim Rechtsöffnungsrichter am Kantonsgericht Zug um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug für CHF 482'669.40 nebst Zins zu 5 % seit 24. August 2023 (Vi act. 1). 2.2 Mit Entscheid vom 9. April 2024 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab (Verfahren ER 2023 1033). 2.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. April 2024 bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde. Sie beantragte zusammengefasst, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr im verlangten Umfang provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.4 Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 6. Mai 2024, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Erwägungen 1. 1.1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). 1.2 Das Ziel bei der provisorischen Rechtsöffnung ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern des Vorhandenseins eines Vollstreckungstitels. Der Rechtsöffnungsrichter würdigt nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, ihre formelle Natur, und anerkennt ihre Vollstreckbarkeit, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht sofort glaubhaft macht (BGE 142 III 720 E. 4.1 = Pra 2018

Seite 4/5 Nr. 56 E. 4.1). Dabei kann dieser sich – in der Regel mittels Urkunden – auf alle Einreden und Einwände aus dem Zivilrecht berufen. Ein Vorbringen ist glaubhaft gemacht, sobald der Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck gewinnt, dass ein Sachverhalt zutrifft wie geschildert; damit wird eine andere Möglichkeit aber nicht ausgeschlossen. Da ein strikter Beweis nicht erforderlich ist, muss der Richter nicht überzeugt werden, dass es sich tatsächlich so verhält wie dargestellt (Urteil des Bundesgerichts 5A_976/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.1). 2. Die Beschwerdegegnerin machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Darlehensforderung der Beschwerdeführerin sei verjährt. Diesen Standpunkt schützte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeführerin rügt diese Erwägungen in der Beschwerde als unzutreffend. Vorliegend kann offenbleiben, wie es sich damit verhält, da die provisorische Rechtsöffnung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – aus einem anderen Grund nicht gewährt werden kann. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin brachte im vorinstanzlichen Verfahren ferner vor, das ihr von der Beschwerdeführerin gewährte Darlehen vom 21. Januar 2011 sei untergegangen. Diese Einwendung erweist sich als glaubhaft: 3.2 Gemäss Ziffer IV.6 des Darlehensvertrags vom 21. Januar 2011 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin zur Abgabe eines Forderungsverzichts, falls die Beschwerdegegnerin auf ihr Darlehen gegenüber der F.________ – bzw. der in die Schuldnerposition eingetretenen J.________ – verzichtet. Aufgrund dieser Regelung ist der Bestand des Darlehens vom 21. Januar 2011 mithin vom Bestand des Darlehens vom 10. Dezember 2010 abhängig. Dies entspricht auch dem Sinn der Vereinbarung der Parteien vom 16. August 2007, wonach der Beschwerdeführerin nur dann ein Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zusteht, falls diese ihrerseits von der F.________ bzw. der Käuferschaft der F.________ für ihre Beteiligung an dieser Gesellschaft eine Zahlung erhält. 3.3 Wie erwähnt, wurde die J.________, welche das Darlehen vom 10. Dezember 2010 von der F.________ mittels Schuldübernahme übernommen hatte, als übertragende Gesellschaft mit der Beschwerdegegnerin als übernehmende Gesellschaft fusioniert. Nach Art. 118 Abs. 1 OR gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen, wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen. Das fragliche Darlehen ist daher mit der Absorption der J.________ durch die Beschwerdegegnerin untergegangen. Entfiel somit die Verpflichtung der J.________ zur Rückzahlung des Darlehens vom 10. Dezember 2010 an die Beschwerdegegnerin, ist glaubhaft, dass auch dem Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Rückzahlung des Darlehens die Grundlage entzogen ist. Demgemäss stellt der Darlehensvertrag vom 21. Januar 2011 keinen provisorischer Rechtsöffnungstitel dar. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin daher zu Recht abgewiesen. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen (§ 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT). Allerdings ist mangels eines ausdrücklichen Antrags zur Prozessentschädi-

Seite 5/5 gung keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (§ 25a AnwT i.V.m. Ziff. 2.1.1 der Weisung der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts vom 29. Juli 2015). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 2'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'200.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Einzelrichter (ER 2023 1033) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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