20240619_104213_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 31 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 3. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte B.________ und/oder F.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. März 2024)
Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 ersuchte die C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) angehobenen Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar gestützt auf drei Garantieverträge vom 11./17. November 2020 bzw. vom 21./22. April 2021 beim Kantonsgericht Zug um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für insgesamt CHF 280'081.65 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2023. In der Stellungnahme vom 16. Februar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 26. Februar 2024 unaufgefordert vernehmen. Diese Rechtsschrift wurde der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Entscheid vom 5. März 2024 hiess der Einzelrichter am Kantonsgericht das Rechtsöffnungsgesuch gut. Die am gleichen Tag zur Post gegebene Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2024 traf am 6. März 2024 – d.h. nach Erlass des Entscheids – bei der Vorinstanz ein und wurde der Beschwerdeführerin am gleichen Tag zur Kenntnis gebracht (Verfahren ER 2023 1032). 2. 2.1 Mit Eingabe vom 18. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 5. März 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug. Sie beantragte im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.2 Mit Verfügung vom 21. März 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen. 2.3 Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten mit Eingaben vom 22. bzw. 27. März 2024 auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung der Beschwerde zusammengefasst vor, der angefochtene Entscheid beziehe sich in den Erwägungen auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2023, die Gesuchsantwort der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2024 sowie auf die unaufgefordert eingereichte Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2024, die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz mit nicht eingeschriebener Post am 29. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei. Die Vorinstanz habe bereits am 5. März 2024, mithin nach bereits fünf Tagen, den angefochtenen Entscheid erlassen. An diesem Tag habe die Beschwerdeführerin eine 4-seitige Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2024 bei der Vorinstanz eingereicht. Der angefochtene Entscheid sei somit in Berücksichtigung von zwei Eingaben der Beschwerdegegnerin, jedoch bloss einer der Beschwerdeführerin ergangen. Die Vorinstanz habe damit in Verletzung der obergerichtlichen Praxis die 10-tägige Frist zur Wahrung des unbedingten
Seite 3/4 Replikrechts nicht abgewartet. Damit habe sie den verfassungsmässigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in eklatanter Weise verletzt. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. 2.1 Art. 253 ZPO sieht für das hier anwendbare (Art. 251 lit. a ZPO) summarische Verfahren vor, dass das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gibt, zum Gesuch mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Nach dem Bundesgericht soll damit laut der Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Zivilprozessordnung ein zweiter oder gar mehrfacher Schriftenwechsel ausgeschlossen werden, da breite Schriftlichkeit dem Wesen dieses Verfahrens zuwiderlaufe. Dass nach dem historischen Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel stattfindet, schliesst – so das Bundesgericht weiter – jedoch nicht aus, dass mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann, wenn er sich nach den Umständen als erforderlich erweist. Auch ändert die Beschränkung auf einen einfachen Schriftenwechsel nichts daran, dass den Parteien gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV das Recht zusteht, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGE 144 III 117 E. 2.1). Davon müssen die Parteien allerdings umgehend Gebrauch machen. Ansonsten wird angenommen, sie verzichteten auf weitere Eingaben (BGE 138 III 252 E. 2.2). Nach der Praxis des Obergerichts beträgt die Frist zur Ausübung bzw. Geltendmachung des unbedingten Replikrechts in aller Regel zehn Tage (Urteil des Obergerichts Zug Z1 2015 15 vom 27. Oktober 2016 E. 1.3). 2.2 Das unbedingte Replikrecht hätte es im vorliegenden Fall geboten, die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2024 der Beschwerdeführerin vorgängig zum angefochtenen Entscheid zuzustellen, damit diese hätte prüfen können, ob darin Neues vorgebracht wird, wozu sie sich äussern möchte. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die formelle Natur des Gehörsanspruchs ohne weitere Begründung vorbringt, der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben, kann ihr lediglich insoweit gefolgt werden, als eine Verletzung dieser Verfahrensgarantie grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Diese Rechtsprechung darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteile des Bundesgerichts 4A_565/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2 mit Hinweisen und 5A_126/2023 vom 13. Juni 2023 E. 3.2.2). 2.3 Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerde mit keinem Wort dar, inwiefern ihre Eingabe vom 5. März 2024 für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens relevant gewesen wäre. Insbesondere setzt sie sich nicht damit auseinander, dass die Vorinstanz bereits die Behauptungen und Einwendungen der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 26. Februar 2024 als unbeachtlich bezeichnete. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gehörsverletzung den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens beeinflusst hätte. Die Gehörsrüge erweist sich damit als unbegründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_565/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Seite 4/4 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin, welche sich im vorliegenden Verfahren nicht hat vernehmen lassen, nicht zu entschädigen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2023 1032) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: