20240327_162330_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 29 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 9. April 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte B.________ und/oder C.________, Beschwerdeführerin, gegen D.________ SA, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 12. März 2024)
Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 12. März 2024 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der D.________ SA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 3'470.45). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 12. März 2024, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2024 43). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2024 beim Kantonsgericht Zug Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkursentscheids. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, sie habe der Beschwerdegegnerin den geschuldeten Betrag bereits am 23. Februar 2024 überwiesen. Das Kantonsgericht leitete diese Eingabe am 14. März 2024 zuständigkeitshalber an das Obergericht Zug weiter. 3. Mit Verfügung vom 15. März 2024 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 4. Am 19. März 2024 reichte die – nunmehr anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin eine zweite Beschwerde ein, welche als Beschwerdeergänzung entgegengenommen wurde. 5. Während das Kantonsgericht auf eine Stellungnahme verzichtete, bestätigte die Beschwerdegegnerin am 21. März 2024, den Betrag von CHF 3'470.45 am 23. Februar 2024 erhalten zu haben. Erwägungen 1. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das erstinstanzliche Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. 1.1 Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Beschwerdefrist urkundlich nachgewiesen, dass sie der Beschwerdegegnerin am 23. Februar 2024 – und somit vor der Konkurseröffnung – den geschuldeten Betrag (inkl. Kosten und Zinsen) von CHF 3'470.45 überwiesen hat (act. 1/1). Sie hat es aber versäumt, den ihr obliegenden Zahlungsnachweis rechtzeitig gegenüber der erstinstanzlichen Konkursrichterin zu leisten. Da diese somit keine Kenntnis von der Zahlung hatte, blieb ihr nichts anderes übrig, als über die Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen, nachdem kein anderer Konkurshinderungsgrund gemäss Art. 172 ff. SchKG vorlag.
Seite 3/4 1.2 Beim Zahlungsnachweis handelt es sich um eine neue Tatsache. Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG können die Parteien im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen voraussetzungslos geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Damit kann die vollständige Tilgung der Schuld im vorliegenden Beschwerdeverfahren als sogenanntes unechtes Novum berücksichtigt und die Konkurseröffnung aufgehoben werden. 1.3 Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen der Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft, ist sie davon befreit, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 1.4 Die Beschwerde erweist sich mithin als begründet und ist gutzuheissen. Das angefochtene Konkursdekret ist deshalb aufzuheben und das Konkursbegehren zufolge Zahlung abzuweisen. 2. Trotz Gutheissung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret seinerzeit zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst nachträglich nachgewiesen und damit auch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht. Sie hat demzufolge für die dadurch verursachten Kosten einzustehen. Desgleichen hat sie die dem Konkursamt bisher entstandenen Kosten verursacht und muss auch hierfür aufkommen. Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin sowohl mangels eines entsprechenden Antrags als auch mangels erheblicher Umtriebe für das vorliegende Verfahren nicht zu entschädigen. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 12. März 2024 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Zahlung abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 600.00 auferlegt und diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'200.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das – nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten – einen allfälligen Überschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2024 43) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: