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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.07.2024 BZ 2024 28

July 4, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,757 words·~9 min·2

Summary

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug | definitive Rechtsöffnung

Full text

20240606_163006_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 28 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 4. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Thurgau, vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Thurgau, Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 1. März 2024)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 1. März 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug dem Kanton Thurgau in der gegen die A.________ AG laufenden Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung für CHF 281.45 (Busse, Mahn- und Inkassogebühr) nebst Zins zu 3 % auf CHF 150.00 seit 26. Oktober 2023 (Verfahren ER 2024 130). 2. Dagegen erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit einer Eingabe vom 11. März 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte, der Entscheid des Kantonsgerichts Zug sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem stellte sie ein Ausstandsbegehren gegen die Oberrichter C.________ und D.________. 3. Mit Verfügung vom 14. März 2024 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu, als bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben. 4. Mit Beschluss vom 23. April 2024 wies die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug das Ausstandsgesuch gegen die Oberrichter C.________ und D.________ ab. Dieser Beschluss blieb unangefochten. 5. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden beigezogen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Anlass zur Beschwerde gibt die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Busse sowie für Mahn- und Inkassogebühren der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau. 2.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

Seite 3/6 2.2 Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsgesuch gut mit der Begründung, die mit Rechtskraftbescheinigung vom 6. Februar 2024 versehene Bussenverfügung vom 20. März 2023 der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau (wonach die Beschwerdeführerin mit einer Busse von CHF 150.00 gebüsst worden sei) sowie die mit Rechtskraftbescheinigung vom 6. Februar 2024 versehene 2. Mahnung vom 26. September 2023 (wonach eine Mahngebühr von CHF 50.00 sowie eine Inkassogebühr von CHF 80.00 bei Ausbleiben der Zahlung geschuldet sei) würden definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellen. Die Forderung sei im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 26. Oktober 2023 fällig gewesen, woran der Einwand der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Rechtskraftbescheinigung nichts ändere. Der Eingabe der Beschwerdeführerin liessen sich keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung der geltend gemachten Forderung) entnehmen. Der geforderte aufgelaufene Verzugszins von CHF 1.45 und der laufende Verzugszins könnten zugesprochen werden. Somit sei definitive Rechtsöffnung für CHF 281.45 nebst Zins zu 3 % auf CHF 150.00 seit 26. Oktober 2023 zu erteilen (vgl. act. 1/1). 2.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Busse sowie die Mahn- und Inkassogebühren der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau. Sie macht geltend, die behauptete Forderung basiere auf Dokumenten, von denen ihr kein einziges unterzeichnet zugekommen sei. Die rein internen Mahn- und Inkassogebühren seien willkürlich festgelegt worden und stünden in keinem vernünftigen Verhältnis zur Forderung. Zudem liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor. Wenn eine Steuererklärung nicht eingereicht werde, dann werde nicht nur diese gebüsst, sondern zusätzlich auch die Verspätung. Die Verfügung beinhalte keine Zahlungsverpflichtung. So gesehen nütze auch eine Rechtskraftbescheinigung nichts (vgl. act. 1 Rz 1-3 und 8). 2.3.1 Sowohl die Bussenverfügung als auch die 2. Mahnung der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau weisen die Merkmale einer Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG auf (zum Begriff der vollstreckbaren Verfügung: Urteil des Bundesgerichts 5A_760/2018 vom 18. März 2019 E. 3.2). Aus der Bussenverfügung vom 20. März 2023 geht die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin, die Höhe der Busse sowie die Identität des Betreibenden mit dem Gläubiger (Kanton Thurgau, Steuerverwaltung) bzw. des Betriebenen mit dem Schuldner (Beschwerdeführerin) hervor. Die Verfügung ist gemäss Bescheinigung vom 6. Februar 2024 rechtskräftig und somit vollstreckbar (vgl. act. 6/1). Auch die "2. Mahnung" vom 26. September 2023 weist die Merkmale einer behördlichen Anordnung auf, mit welcher der Adressat (Beschwerdeführerin) zur Leistung eines bestimmten Geldbetrages (einer Mahngebühr von CHF 50.00 und einer zusätzlichen Inkassogebühr von CHF 80.00) verpflichtet wurde. Zudem enthält sie eine Rechtsmittelbelehrung. Diese Verfügung ist gemäss Bescheinigung vom 6. Februar 2024 rechtskräftig und demnach vollstreckbar (vgl. act. 6/2). Die Unterschrift ist gemäss Rechtsprechung nicht von Bundesrechts wegen Gültigkeitserfordernis für eine Verfügung, solange das anwendbare Recht nicht ausdrücklich eine Unterschrift verlangt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1410/2013 vom 23. Februar 2015 E. 1.2.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT170050 vom 9. Juni 2017 E. 7.3). Im Kanton Thurgau kann bei einer Vielzahl gleichartiger Entscheide in Form von Computerausdrucken auf die Unterschrift verzichtet werden, ausser es handle sich um eine Verwaltungsstreitsache (vgl. § 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; RB 170.1). Die hier anwendbare Gesetzesnorm schreibt demnach die Unterschrift nicht explizit vor. Folglich stellen

Seite 4/6 die Verfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. 2.3.2 Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess. Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden. Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür. Der Rechtsöffnungsrichter hat sich nicht mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Vorbehalten bleiben Mängel, die zur Nichtigkeit des Vollstreckungstitels führen und die der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen beachten muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_969/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2.1). Mit ihren Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Rechtöffnungsrichters. Im Rechtsöffnungsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob die Busse zu Recht erhoben wurden. Dies liefe auf eine materielle Überprüfung der rechtskräftigen Bussenverfügung hinaus. Mängel, die zur Nichtigkeit der Bussenverfügung führen würden, sind nicht zu erkennen. 2.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz "Rechtsverweigerung" vor, weil sie die beanstandete Gültigkeit der Verfügungen vom 7. Februar 2024 (nur Faksimile-Unterschrift) und der Rechtskraftbescheinigungen (kein Name, Datum nach Einreichung des Betreibungsbegehrens) nicht behandelt habe (vgl. act. 1 Rz 6-7). 2.4.1 Für die verfahrenseinleitende vorinstanzliche Verfügung vom 7. Februar 2024 (Vi act. 2) ist die eigenhändige Unterschrift kein Gültigkeitserfordernis. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche Vorschriften hier verletzt worden sein sollen. Die Rechtskraftbescheinigungen der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Rechtskraftbescheinigung bescheinigt die Rechtskraft eines Entscheides eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde. Im vorliegenden Fall bescheinigte die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau auf einem separaten Blatt die Rechtskraft der Bussenverfügung vom 20. März 2023 sowie der 2. Mahnung vom 26. September 2023. Die Rechtskraftbescheinigungen sind mit einer Unterschrift versehen (vgl. act. 6/1 und 6/2). Die Rechtskraft muss nicht bereits bei Einleitung der Betreibung bescheinigt sein. Es genügt, wenn die Bescheinigung bei Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vorliegt. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche Vorschriften von der ausstellenden Behörde verletzt worden sein sollen. Es bleibt daher dabei, dass zwei rechtskräftige Verfügungen der Steuerbehörde vorliegen. 2.4.2 Im Übrigen täuscht sich die Beschwerdeführerin in der Tragweite der behördlichen Begründungspflicht, wie sie sich aus dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt: Eine Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen aufgeworfenen Punkten einlässlich zu äussern und jedes einzelne Vorbringen einer Partei zu widerlegen (s. zum Ganzen: BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 133 III 439 E. 3.3). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung des Betroffenen berührt. Über dessen Tragweite – und nicht über ihm zugrunde liegende Erwägungen – soll sich die betroffene Person Rechenschaft geben können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2). Folglich ist der angefochtene Entscheid auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden.

Seite 5/6 2.5 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, das Gerichtswesen in der Schweiz sei seit dem "Rechtsbankrott" vollkommen dysfunktional, zusammen mit weiten Teilen des Staatsgebildes. Sie habe keinerlei Interesse an einem blossen Aufschub irgendwelcher Verpflichtungen, sondern gehe davon aus, dass sie in diesem System keinerlei Zahlungen zu leisten habe bzw. die Justiz gar nicht mehr in der Lage sei, korrekt zu arbeiten und korrekte Urteile zu fällen (vgl. act. 1 Rz 5 und 9). Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO ist ein ausserordentliches Rechtsmittel (vgl. BBl 2006 7370), mit welchem eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 320 lit. a und b ZPO). Zur Diskussion der Frage, ob es sich beim Bund und dem Kanton Zug überhaupt um ein Staatsgebilde handelt, steht die Beschwerde nicht zur Verfügung. Hinter dem Ansinnen der Beschwerdeführerin steht ohnehin kein schutzwürdiges Interesse. Vielmehr handelt es sich um floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer, Reichsbürger und ähnlicher Bewegungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2). 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 150.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 6/6 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (Verfahren ER 2024 130) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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