20240604_132638_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 23 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 4. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zug, vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Zug, Abteilung Steuerbezug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug, Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung in den Betreibungen Nrn. B.________ und C.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen die Entscheide der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 5. Februar 2024)
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 5. Februar 2024 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug dem Kanton Zug in der gegen die A.________ AG laufenden Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung für CHF 27'246.85 (Direkte Bundessteuer 2019) nebst Zins zu 4 % auf CHF 25'874.55 seit 24. August 2023 (Verfahren ER 2024 51). 2. Weiter erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 5. Februar 2024 auf Begehren des Kantons Zug in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug gegen die A.________ AG definitive Rechtsöffnung für CHF 19'915.00 (Kantons- und Gemeindesteuern 2019) nebst Zins zu 4 % auf CHF 18'971.15 seit 24. August 2023 (Verfahren ER 2024 52). 3. Gegen diese Entscheide erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Februar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte, die Entscheide des Kantonsgerichts Zug seien aufzuheben und die beiden Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem stellte sie ein Ausstandsbegehren gegen die Oberrichter D.________ und E.________. 4. Mit Verfügung vom 1. März 2024 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu, als bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben. 5. Mit Beschluss vom 23. April 2024 wies die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug das Ausstandsgesuch gegen die Oberrichter D.________ und E.________ ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 wies die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, da die Beschwerde als aussichtslos erscheine. Das Verfahren vor Bundesgericht ist noch hängig (4A_325/2024). 6. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden beigezogen. Erwägungen 1. Das Ausstandsverfahren betreffend die Oberrichter D.________ und E.________ ist zwar, wie erwähnt, noch vor dem Bundesgericht hängig. Die Beschwerde in Zivilsachen hat aber keine aufschiebende Wirkung und die Abteilungspräsidentin am Bundesgericht hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Einer Beurteilung der vorliegenden Sache unter Mitwirkung der abgelehnten Richter steht daher nichts im Weg. 2. Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Seite 3/6 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Anlass zur Beschwerde gibt die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für ausstehende Direkte Bundessteuern bzw. Kantons- und Gemeindesteuern. 3.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 3.2 Die Vorinstanz hiess die beiden Rechtsöffnungsgesuche gut mit der Begründung, die mit Rechtskraftbescheinigungen vom 17. Januar 2024 versehenen Veranlagungsverfügungen Direkte Bundessteuer 2019 bzw. Kantons- und Gemeindesteuern 2019 vom 14. April 2022 samt definitiven Rechnungen vom 19. Januar 2024 (wonach die geschuldeten Steuerbeträge CHF 25'874.55 bzw. CHF 18'971.15 betragen würden) und die rechtskräftigen 2. Mahnungen vom 17. Juli 2023, würden definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellen. Den Eingaben der Beschwerdeführerin liessen sich keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung der geltend gemachten Forderung) entnehmen. Für die unbestrittenen Mahngebühren könne ebenfalls definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Auch der geforderte aufgelaufene Verzugszins sowie der laufende Verzugszins könne zugesprochen werden (act. 1/1 und 1/2). 3.3 Zunächst stellt die Beschwerdeführerin die Steuerhoheit von Bund und Kantonen sowie ihre eigene Steuerpflicht in Frage. Insbesondere macht sie geltend, sie habe in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2019 explizit festgehalten, dass die Erklärung ohne Anerkennung einer Rechts- oder Zahlungspflicht bestehe. Im Steuergesetz sei keine Zahlungspflicht festgehalten. Beim Bund und Kanton Zug handle es sich nicht um staatliche Gebilde. Die Steuererhebung durch nicht berechtigte Unternehmen verstosse gegen diverse Strafbestimmungen (vgl. act. 1 Rz 1-11 und 14). 3.3.1 Die Steuerhoheit des Bundes und des Kantons Zug ergibt sich ohne weiteres aus Art. 1 lit. b, Art. 2 und Art. 50 DBG i.V.m. Art. 128 und 129 BV. Die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den mit einer Rechtskraftbescheinigung vom 17. Januar 2024 versehenen Veranlagungsverfügungen Direkte Bundessteuer 2019 bzw. Kantons- und Gemeindesteuer 2019 samt definitiven Rechnungen vom 19. Januar 2024. Die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen in Verbindung mit den Steuerrechnungen stellen definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. 3.3.2 Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess. Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden. Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür. Der Rechtsöffnungsrichter hat sich nicht mit
Seite 4/6 der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Vorbehalten bleiben Mängel, die zur Nichtigkeit des Vollstreckungstitels führen und die der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen beachten muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_969/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2.1). Mit ihren Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Rechtöffnungsrichters. Im Rechtsöffnungsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob die Steuern zu Recht erhoben wurden. Dies liefe auf eine materielle Überprüfung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen hinaus. Mängel, die zur Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen führen würden, sind nicht zu erkennen. 3.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz "Rechtsverweigerung" vor, weil sie die beanstandete Gültigkeit der Verfügungen vom 22. Januar 2024 (nur Faksimile-Unterschrift) und der Rechtskraftbescheinigungen (kein Name, Datum nach Einreichung des Betreibungsbegehrens) nicht behandelt habe (vgl. act. 1 Rz 12-13). 3.4.1 Für die verfahrenseinleitenden vorinstanzlichen Verfügungen vom 22. Januar 2024 (Vi act. 2) ist die eigenhändige Unterschrift kein Gültigkeitserfordernis. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche Vorschriften hier verletzt worden sein sollen. Die Rechtskraftbescheinigungen der Steuerbehörde sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Rechtskraftbescheinigung bescheinigt die Rechtskraft eines Entscheides eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde. Im vorliegenden Fall wurde auf beiden Veranlagungsverfügungen die Rechtskraftbescheinigung des Rechtsdienstes der Kantonalen Steuerverwaltung Zug in Form eines Stempels angebracht. Der angebrachte Stempel wurde handschriftlich mit einem Datum (17. Januar 2024) und einer Unterschrift ergänzt (vgl. act. 1/9-10). Die Rechtskraft muss nicht bereits bei Einleitung der Betreibung bescheinigt sein. Es genügt, wenn die Bescheinigung bei Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vorliegt. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche Vorschriften von der ausstellenden Behörde verletzt worden sein sollen. Es bleibt daher dabei, dass zwei rechtskräftige Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörde vorliegen. 3.4.2 Im Übrigen täuscht sich die Beschwerdeführerin in der Tragweite der behördlichen Begründungspflicht, wie sie sich aus dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt: Eine Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen aufgeworfenen Punkten einlässlich zu äussern und jedes einzelne Vorbringen einer Partei zu widerlegen (s. zum Ganzen: BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 133 III 439 E. 3.3). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung des Betroffenen berührt. Über dessen Tragweite – und nicht über ihm zugrunde liegende Erwägungen – soll sich die betroffene Person Rechenschaft geben können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2). Folglich ist der angefochtene Entscheid auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden. 3.5 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, das Gerichtswesen in der Schweiz sei seit dem "Rechtsbankrott" vollkommen dysfunktional, zusammen mit weiten Teilen des Staatsgebildes. Sie habe keinerlei Interesse an einem blossen Aufschub irgendwelcher Verpflichtungen, sondern gehe davon aus, dass sie in diesem System keinerlei Zahlungen zu leisten habe bzw. die Justiz gar nicht mehr in der Lage sei, korrekt zu arbeiten und korrekte Urteile zu fällen (vgl. act. 1 Rz 15).
Seite 5/6 Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO ist ein ausserordentliches Rechtsmittel (vgl. BBl 2006 7370), mit welchem eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 320 lit. a und b ZPO). Zur Diskussion der Frage, ob es sich beim Bund und dem Kanton Zug überhaupt um ein Staatsgebilde handelt, steht die Beschwerde nicht zur Verfügung. Hinter dem Ansinnen der Beschwerdeführerin steht ohnehin kein schutzwürdiges Interesse. Vielmehr handelt es sich um floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer, Reichsbürger und ähnlicher Bewegungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2). 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 6/6 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (Verfahren ER 2024 51 und ER 2024 52) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: