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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.03.2025 BZ 2024 143

March 13, 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,785 words·~9 min·2

Summary

Nichtbewilligung Arrest

Full text

20250114_144503_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 143 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 13. März 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Zustelladresse: B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Arrest (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 4. Dezember 2024)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 reichte die A.________ GmbH, D.________, Deutschland (nachfolgend: Beschwerdeführerin), bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug gegen die in Zug domizilierte C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Arrestgesuch ein. Gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verlangte sie die Verarrestierung der Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der E.________ (sowie anderer beweglicher oder unbeweglicher Vermögenswerte, die im Kanton Zug bekannt sind oder noch entdeckt werden) für eine Arrestforderung von EUR 395'000.00 (Vi act. 1). 2. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Arrestbegehren ab (Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin (Disp.-Ziff. 2; act. 3; Verfahren EA 2024 70). 3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte im Wesentlichen folgende Anträge (act. 1): 1. Der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 4. Dezember 2024, mit welchem das Arrestgesuch abgewiesen wurde, sei aufzuheben. 2. Dem Antrag auf Arrest bezüglich des Vermögens der Beschwerdegegnerin, insbesondere des Bankkontos bei der E.________ (SWIFT: F.________) sei stattzugeben. 4. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Erwägungen 1. Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 133 III 589 E. 1 m.H.). Folglich ist vom Schuldner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. 2. Gegen erstinstanzliche Entscheide in Arrestsachen ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG. Noven sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid neue Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. BGE 145 III 324). Für die Beschwerde des Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS180186-O/U vom 10. Oktober 2018 E. 2.1). 3. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführerin leite das Vorliegen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG aus dem Umstand ab, dass

Seite 3/6 die Bank der Beschwerdegegnerin die Durchführung der Zahlung blockiert habe bzw. die Beschwerdegegnerin angegeben habe, ihr Bankkonto geschlossen zu haben. Als Beleg reiche sie eine E-Mail-Korrespondenz vom November 2024 zu den Akten, in welcher die Beschwerdegegnerin den Erhalt der Zahlungserinnerung der Beschwerdeführerin (und ihrer Androhung, den Rechtsweg zu beschreiten) bestätigt habe. Aus den Akten ergebe sich jedoch nicht, dass die Bank der Beschwerdegegnerin die Durchführung der Zahlung blockiert habe bzw. die Beschwerdegegnerin angegeben habe, ihr Bankkonto geschlossen zu haben. Es handle sich hierbei also lediglich um eine Behauptung der Beschwerdeführerin. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, würden das Blockieren der Zahlung durch die Bank bzw. eine Kontoschliessung für sich keine objektiven Umstände für ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten oder eine Fluchtvorbereitung der Beschwerdegegnerin begründen. Zu den subjektiven Elementen, welche die "Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen" begründen würden, mache die Beschwerdeführerin keinerlei Ausführungen. Damit habe die Beschwerdeführerin den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht glaubhaft gemacht (vgl. act. 1/1 E. 4). 4. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Erwägungen zu Recht nicht. Sie bringt in ihrer Beschwerde vor, das Gericht habe im Entscheid vom 4. Dezember 2024 auf eine unzureichende Beweisführung hingewiesen. Deswegen ergänze sie ihre Ausführungen um folgende Punkte: (A) vorsätzliches Fehlverhalten und hohes Risiko eines Vermögensverlustes, (B) fehlende Vermögenswerte und finanzielle Instabilität des Schuldners, (C) Ignorierung aller Versuche zur gütlichen Einigung und Schwierigkeiten bei der offiziellen Kommunikation, (D) Schwierigkeiten bei der offiziellen Zustellung des Zahlungsbefehls, (E) Kontrast zu früheren Geschäftsbeziehungen und (F) offensichtliches Risiko der Vermögensverschiebung. In rechtlicher Hinsicht sei weder eine vollendete Handlung noch ein vollständig abgeschlossener Akt der Vermögensverschiebung erforderlich. Es genügten hinreichende Gründe, die auf eine solche Absicht schliessen liessen. Die vorgelegten Tatsachen "schafften" die glaubhafte Wahrscheinlichkeit einer Absicht des Schuldners, sich seinen Verpflichtungen zu entziehen. Dazu reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche neue Belege ein. Weiter bot sie an, zusätzliche Beweise oder Erläuterungen im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung vorzulegen (vgl. act. 1, act. 1/1-10). 5. Beim Verfahren der Arrestbewilligung handelt es sich um ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Es wird durch ein Gesuch bzw. Arrestbegehren eingeleitet (Art. 252 Abs. 1 ZPO und Art. 271 f. SchKG) und folgt der Verhandlungsmaxime (Art. 255 ZPO e contrario; Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger muss, damit ihm der Arrest bewilligt wird, glaubhaft machen, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören bzw. ihm zuzurechnen sind (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Beruft sich der Gläubiger – wie vorliegend – auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, muss er das böswillige Beiseiteschaffen von Vermögenswerten oder Flucht glaubhaft machen. Vorausgesetzt werden damit objektive, äussere Umstände und unlautere Absicht. Die objektiven Umstände liegen in erster Linie im Beiseiteschaffen von Vermögenswerten. Dieser Sachverhalt umfasst sowohl das Verstecken, Wegbringen oder Weggeben als auch das Veräussern oder Belasten sowie das Zerstören und Beschädigen der Vermögenswerte. Ausschlaggebend ist der Umstand, dass der Schuldner Vermögenswerte, die dem Gläubiger grundsätzlich als Vollstreckungssubstrat zur Verfügung stehen können, dieser Verwendungsmöglichkeit entzieht. Wichtigstes Tatbestandsmerkmal

Seite 4/6 ist das subjektive Element, d.h. die Absicht, sich der Erfüllung der Verbindlichkeiten zu entziehen. Wie bei allen subjektiven Tatbestandsmerkmalen muss aus den Umständen auf die Absicht geschlossen werden. Als solche kommen in Betracht: das Bestehen erheblicher unbeglichener Verbindlichkeiten; das Bestehen von Verbindlichkeiten in einem im Verhältnis zu den Mitteln drohenden Ausmass; das unkooperative, hinauszögernde Verhalten des Schuldners; andere laufende Betreibungsverfahren (vgl. Stoffel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 271 SchKG N 69 ff.). Glaubhaft machen bedeutet weniger als Beweisen, doch mehr als blosses Behaupten. Der Gläubiger hat das Gericht anhand plausibler Darstellung der Tatsachen, auf die er sein Begehren stützt, und durch Vorlage liquider Beweisurkunden von der Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu überzeugen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (vgl. Stoffel, a.a.O., Art. 272 SchKG N 4 ff.; Meier-Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 272 SchKG N 14). Dass die Arrestvoraussetzungen nur glaubhaft zu machen sind, ändert nichts daran, dass es im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime Sache der Parteien ist, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, substanziiert darzulegen und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS180186-O/U vom 10. Oktober 2018 E. 2.3.2). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin leitete im vorinstanzlichen Verfahren das Vorliegen eines Arrestgrunds gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG einzig aus dem Umstand ab, dass die Bank der Beschwerdegegnerin die Durchführung der Zahlung blockiert habe bzw. die Beschwerdegegnerin angegeben habe, ihr Bankkonto geschlossen zu haben. Das Blockieren der Zahlung durch die Bank bzw. eine Kontoschliessung blieb jedoch gänzlich unbelegt und hätte, wenn glaubhaft gemacht, das objektive Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten oder der Fluchtvorbereitung nicht erfüllt. Zum subjektiven Tatbestandsmerkmal machte die Beschwerdeführerin keinerlei Ausführungen. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, das Arrestbegehren der Beschwerdeführerin sei ungenügend begründet. 6.2 An diesem Ergebnis vermögen die ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. Diese sind allesamt neu und können aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 2). Das gilt insbesondere für die neu vorgebrachten Umstände, welche die Absicht der Beschwerdegegnerin, sich ihren Verpflichtungen zu entziehen, glaubhaft machen sollen ("die völlige Ignorierung aller offiziellen Zahlungsaufforderungen durch den Schuldner, die Unmöglichkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls über das Betreibungsamt, die über einen längeren Zeitraum dokumentierten organisatorischen Mängel, die durch staatliche Stellen festgestellt wurden, das Fehlen jeglicher entlastender Erklärungen, die finanzielle Instabilität sowie das erhebliche Risiko der Vermögensverschiebung"; vgl. act. 1 S. 4 f.). Auch die verschiedenen Beweismittel, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegt wurden, helfen nicht weiter (act. 1/1-10). Diese Noven bleiben im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. E. 2). Aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren können ferner keine zusätzlichen Beweise oder Erläuterungen eingeholt werden, wie dies die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift offeriert (vgl. act. 1 S. 5).

Seite 5/6 6.3 Selbst wenn die neuen Vorbringen und Belege noch gehört werden könnten, vermöchten sie den Arrestgrund des böswilligen Beiseiteschaffens von Vermögenswerten oder der Flucht gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht rechtsgenügend zu beweisen. Zunächst spielt es keine Rolle, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 9. Juli 2024 organisatorische Mängel aufwies (vgl. act. 1 S. 1 f.). Der Abschluss des Vertrages in einer Situation, in der bereits organisatorische Mängel festgestellt wurden, ist kein Indiz für Flucht, Fluchtvorbereitung oder das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten. Auch Anzeichen für finanzielle Instabilität und das Fehlen bedeutender Vermögenswerte (vgl. act. 1 S. 2 f.) bilden kein Indiz, dass die Beschwerdegegnerin Vermögenswerte wegschafft, die der Beschwerdeführerin grundsätzlich als Vollstreckungssubstrat zur Verfügung stehen könnten. Das Ignorieren aller Versuche zur gütlichen Einigung, Schwierigkeiten bei der offiziellen Kommunikation und der Zustellung des Zahlungsbefehls sowie der Kontrast zu früheren Geschäftsbeziehungen (vgl. act. 1 S. 3) sind allenfalls Anzeichen für die Absicht der Beschwerdegegnerin, sich der Erfüllung der Verbindlichkeiten zu entziehen (subjektive Voraussetzung). Die Vorinstanz verneinte den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG aber auch deswegen, weil die Beschwerdeführerin das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten bzw. die Flucht oder Fluchtvorbereitung (objektive Voraussetzung) nicht glaubhaft gemacht habe. Solche objektiven Umstände hat die Beschwerdeführerin auch mit ihren Ausführungen und Belegen in der Beschwerdeschrift nicht glaubhaft gemacht. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 6/6 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EA 2024 70) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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