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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.02.2025 BZ 2024 137

February 20, 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,490 words·~7 min·2

Summary

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. 287207 des Betreibungsamtes Zug | KE in ordentlicher Betreibung

Full text

20250210_144937_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 137 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 20. Februar 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 19. November 2024)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 19. November 2024 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 2'437.10). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 19. November 2024, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2024 529). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Konkursentscheid sei aufzuheben. 3. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 4. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der

Seite 3/5 gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 3. Die Beschwerdeführerin hinterlegte innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist CHF 3'000.00 bei der Gerichtskasse (act. 1/3). Die Konkursforderung von CHF 2'437.10 ist damit sichergestellt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 26. November 2024 (act. 1/2) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und aufgrund der Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Gerichtskasse erledigt ist – seit Mai 2020 insgesamt 31 Betreibungen über rund CHF 92'300.00 angehoben. Davon sind 20 Betreibungen über rund CHF 56'500.00 durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt. Erledigt ist ferner die von der Beschwerde-

Seite 4/5 gegnerin angehobene Betreibung Nr. E.________ vom 21. März 2023 über rund CHF 3'200.00, nachdem die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Urteil vom 29. Februar 2024 in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Konkursdekret aufgehoben und das Konkursbegehren zufolge Zahlung des offenen Schuldbetrags abgewiesen hat (BZ 2023 121). Offen sind demgegenüber sieben Betreibungen über rund CHF 12'400.00, die bis zum Stadium der Pfändung fortgeschritten sind, sowie drei Betreibungen über rund CHF 20'200.00 mit dem Vermerk "Betreibung eingeleitet". Somit bestehen unerledigte Betreibungen im Umfang von rund CHF 32'600.00 5.2 Zum Nachweis ihrer finanziellen Mittel reichte die Beschwerdeführerin Auszüge über ihre Konten bei der F.________ ein (act. 1/4-1/7). Daraus geht hervor, dass sie per 20. November 2024 über ein Guthaben von CHF 381'772.00 verfügt hat. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Verwaltungsrat und einziger Mitarbeiter habe im Jahr 2024 ein Sabbatical eingelegt. In den Jahren 2022 und 2023, als sie operativ tätig gewesen sei, habe sie Umsätze von CHF 243'916.42 und CHF 450'136.54 pro Jahr erzielt (act. 1/12 f.). Ihre Verbindlichkeiten beziffert die Beschwerdeführerin mit rund CHF 138'000.00 pro Jahr. Jahresrechnungen reichte sie indes nicht ein, sondern verweist für die erzielten Umsätze einzig auf die Kontoauszüge (act. 1/4-1/7) und auf abgeschlossene Verträge mit Kunden (act. 1/8-1/11). Angesichts dessen, dass das Guthaben auf den Konten der Beschwerdeführerin die offenen Betreibungsforderungen bei weitem übersteigt, kann die Zahlungsfähigkeit trotz der fehlenden Jahresrechnung für das Jahr 2024 angenommen werden. Die Beschwerdeführerin muss sich allerdings im Klaren darüber sein, dass nach zwei Konkursen innert kurzer Zeit im Falle eines weiteren Konkurses an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit strengere Anforderungen gestellt würden. Insbesondere wäre eine aktuelle Jahresrechnung oder zumindest ein aktueller finanzieller Status einzureichen. 6. Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben. 7. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 19. November 2024 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag von CHF 3'000.00 einen Anteil von CHF 2'437.10 an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zusammen mit dem zu viel hinterlegten Betrag von CHF 562.90 an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2024 529) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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