Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2025 BZ 2024 126

May 15, 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,306 words·~12 min·2

Summary

Parteientschädigung | Kostenauferlegung

Full text

20250131_102744_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 126 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 15. Mai 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Parteientschädigung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 30. Oktober 2024)

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug der A.________, Dubai (nachfolgend: Beschwerdeführerin), in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug gegen die C.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) provisorische Rechtsöffnung für CHF 939'895.00 nebst Zins zu 5 % auf CHF 308'402.25 seit 4. Dezember 2023 sowie auf CHF 631'493.60 seit 27. Dezember 2023 (Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 auferlegte er der Beschwerdegegnerin und verrechnete sie mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00, wobei er festhielt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2'000.00 zu ersetzen habe (Disp.-Ziff. 2). Der Beschwerdeführerin sprach er keine Parteientschädigung zu (Disp.-Ziff. 3; act. 1/4; Verfahren ER 2024 809). Diese war im Rechtsöffnungsverfahren durch die F.________ GmbH vertreten, welche wiederum MLaw B.________ für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen in ihrem Namen bevollmächtigt hatte (act. 1/1 und 1/3). 2. Gegen die Entschädigungsregelung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. November 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids vom 30. Oktober 2024 sei aufzuheben, und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zur Festlegung der erstinstanzlichen Parteientschädigung zurückzuweisen. 2. Verfahrens- und Parteikosten seien der Beschwerdegegnerin bzw. dem Staat aufzuerlegen. 3. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung (act. 4). Erwägungen 1. Gemäss Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin weder eine Parteientschädigung noch eine Umtriebsentschädigung zu. Sie führte aus, eine Parteientschädigung stehe ausschliesslich berufsmässigen Rechtsvertretern zu. Die Beschwerdeführerin sei nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werden könne. Eine Umtriebsentschädigung decke den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person bzw. den eigenen Aufwand einer Partei, welche den Prozess selbst führe. Weder der Verdienstausfall noch der eigene Aufwand seien behauptet und belegt worden. Folglich könne der Beschwerdeführerin auch keine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (vgl. act. 1/4 S. 8).

Seite 3/7 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1): 3.1 Als Parteientschädigung gälten die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Einschränkung der Vertretungskosten nur auf jene eines Anwalts verstosse gegen den klaren Wortlaut von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, welcher nicht von einer anwaltlichen, sondern generell von einer berufsmässigen Vertretung spreche und damit die Vertretungskosten weiter als nur die Anwaltskosten fasse. Das Bundesgericht habe in BGE 144 III 164 E. 3.2.2 und E. 3.5 betont, dass auf den klaren Wortlaut von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO abzustellen sei und die Anwaltskosten und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung nicht deckungsgleich seien. Zur berufsmässigen Vertretung in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO seien nicht nur Anwälte, sondern auch gewerbsmässige Vertreter nach Art. 27 SchKG befugt (Art. 68 Abs. 2 ZPO). Entsprechend seien auch die Kosten gewerbsmässiger Vertreter nach Art. 27 SchKG zu entschädigen. Die F.________ GmbH sei als gewerbsmässige Vertreterin zu qualifizieren. Auch die Lehre anerkenne, dass in Fällen nichtanwaltlicher Vertretungen nach Art. 251 ZPO die Parteientschädigung geschuldet werde. Es wäre auch sonst stossend, wenn die F.________ GmbH zur berufsmässigen, d.h. entgeltlichen, Vertretung zugelassen, ihr aber die Parteientschädigung verweigert würde. 3.2 Daran ändere nichts, dass das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zuspreche (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Zum einen könne ein Kanton die Parteientschädigung für durch das Bundesrecht zugelassene Vertreter nicht ausschliessen. Zum andern sehe das Zuger Recht in § 7 AnwT explizit vor, dass auf die Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Bestimmungen des AnwT entsprechende Anwendung fänden. Der AnwT sehe keine unterschiedliche Regelung für Parteientschädigungen anwaltlicher und nichtanwaltlicher, aber berufsmässiger Vertretung in SchKG-Sachen vor. Vorliegend rechtfertige sich eine Erhöhung des Grundhonorars gestützt auf § 5 AnwT, denn sie (die Beschwerdeführerin) habe ihren Sitz im Ausland und sei mit dem hiesigen Recht nicht vertraut. Zudem benötige sie eine Domiziladresse in der Schweiz. Weiter hätten sich komplexe Fragen gestellt, die spezielle Rechtskenntnisse erfordert hätten. Ferner habe der Inhalt des ausländischen Rechts bzw. privater Erlasse (UK, Dubai, Incoterms 2020 usw.) eruiert werden müssen. Schliesslich sei das Aktenmaterial volumenmässig gross gewesen und die Sachverhaltsfeststellung habe die Kenntnis von mehreren Fremdsprachen erfordert. 4. Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gelten als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). 4.1 Zunächst ist zu prüfen, wer als berufsmässige Vertretung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO gilt. 4.1.1 Gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO sind zur berufsmässigen Vertretung befugt: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (lit. a), patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten des summarischen Verfahrens, soweit das kantonale Recht es vorsieht (lit. b), gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG in den An-

Seite 4/7 gelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO (lit. c) und beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter vor den Miet- und Arbeitsgerichten, soweit das kantonale Recht es vorsieht (lit. d). Nach Art. 27 SchKG können sämtliche handlungsfähigen (natürliche und juristische) Personen als gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter in Zwangsvollstreckungsverfahren tätig sein (so z.B. Inkassofirmen, Treuhänder, Immobilienverwalter und Rechtsschutzversicherungen; vgl. Tenchio, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 68 ZPO N 12). In den hier interessierenden gerichtlichen SchKG-Summarsachen, zu welchen auch das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren gehört, ist die berufsmässige bzw. gewerbsmässige Vertretung nur dann der Anwaltschaft vorbehalten, wenn dies das kantonale Recht vorsieht. Dies ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO die gewerbsmässigen Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG dazu ermächtigt, die Parteien in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO berufsmässig vor den Gerichten zu vertreten und gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SchKG die Kantone die gewerbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten regeln können. Hat ein Kanton von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, ist die gewerbsmässige Gläubigervertretung völlig frei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2016 vom 14. Februar 2017 E. 4.3.1). Im Kanton Zug besteht diesbezüglich keine Regelung, weshalb die berufsmässige Vertretung in gerichtlichen SchKG-Summarsachen nicht nur Anwälten vorbehalten ist. 4.1.2 Nach der Lehre betreffen die Kosten einer berufsmässigen Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zwar in erster Linie die Anwaltskosten, d.h. die Kosten von gemäss Art. 4 BGFA in einem kantonalem Anwaltsregister aufgenommenen Anwältinnen und Anwälten. In Betracht kommen aber auch die Kosten der weiteren in Art. 68 Abs. 2 lit. b-d ZPO genannten Vertreter, nämlich patentierte Sachwalter und Rechtsagenten, gewerbsmässige Vertreter nach Art. 27 SchKG und beruflich qualifizierte Vertreter vor den Miet- und Arbeitsgerichten (vgl. etwa Grütter, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 95 ZPO N 21 ff.; Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 95 ZPO N 51; Müller/Obrist/Odermatt, Streitpunkt Parteientschädigung, in: AJP 8/2018 S. 983 f.; Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 95 ZPO N 19; Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 95 ZPO N 12 i.V.m. Art. 68 ZPO N 6 ff.; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 95 ZPO N 35). 4.1.3 Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass die berufsmässige Vertretung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO nicht auf die Fälle anwaltlicher Vertretung beschränkt ist. Zum einen spricht es im Zusammenhang mit Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO generell von den "Kosten der berufsmässigen Vertretung" bzw. der "Parteientschädigung für die berufsmässige Vertretung" (vgl. BGE 144 III 164 Regeste und E. 3.5). Zum andern führt es aus, "berufsmässige Vertreter im Sinne dieser Bestimmung [Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO] sind namentlich Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO)" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_767/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.2 [Hervorhebung hinzugefügt]). 4.1.4 Für die Auslegung des Begriffs der berufsmässigen Vertretung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt oder zu Erwerbszwecken ausübt. Ein Schutzbedürfnis des Publikums besteht bereits dann, wenn der Vertreter bereit ist, in

Seite 5/7 einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann geschlossen werden, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen (vgl. BGE 140 III 555 E. 2.3, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2020 vom 16. April 2020 E. 4.4.2). 4.1.5 Nach dem Gesagten kommen als berufsmässige Vertreter im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO nicht nur Anwälte, sondern auch andere von der ZPO zur berufsmässigen Vertretung zugelassene Personen wie die gewerbsmässigen Vertreter nach Art. 27 SchKG in summarischen SchKG-Verfahren gemäss Art. 251 ZPO in Betracht. Bei der Vertreterin der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft, welche Rechtsdienstleistungen und Beratungen, insbesondere im Bereich von Geldforderungen in Rechtsöffnungsverfahren, anbietet. Sie ist daher – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – als berufsmässige, aber nicht anwaltliche Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu qualifizieren und entsprechend zu entschädigen. 4.2. Nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Im Kanton Zug gelangt die Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT; BGS 163.4) zur Anwendung, soweit es um die Parteivertretung durch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen geht (vgl. § 1 Abs. 1 AnwT). In diesem Sinne ist auch § 7 AnwT zu verstehen, wonach auf die Schuldbetreibungs- und Konkurssachen – soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt – der AnwT entsprechende Anwendung findet. Diese Bestimmung gilt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nur für SchKG-Verfahren mit Parteivertretung durch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Für gewerbsmässige Vertreter gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO i.V.m. Art. 27 SchKG ist eine tiefere Entschädigung anzusetzen. Als Richtwert ist von einer Entschädigung von 30 % bis 50 % des Anwaltstarifs auszugehen (vgl. Kreisschreiben Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Parteientschädigungen in Rechtsöffnungssachen). Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Kostennote vom 20. August 2024 für den Zeitraum vom 22. Mai 2024 bis 20. August 2024 über CHF 8'005.60 und eine Kostennote vom 8. Oktober 2024 für den Zeitraum vom 2. September 2024 bis 8. Oktober 2024 über CHF 2'685.80 ein. Darin sind die einzelnen Bemühungen der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Umfang von insgesamt 32,40 bzw. 10,7 Stunden detailliert aufgelistet (vgl. act. 1/7-8). Die verlangte Entschädigung von insgesamt CHF 10'691.40 entspricht derjenigen einer anwaltlichen Vertretung (vgl. act. 1 Rz 21) und ist insgesamt zu hoch. Der Streitwert im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren beträgt CHF 954'061.10. Laut § 3 Abs. 1 i.V.m. § 7 AnwT beträgt das Grundhonorar bei diesem Streitwert rund CHF 30'710.00. Im summarischen Verfahren wird das Grundhonorar in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel herabgesetzt. Vorliegend rechtfertigt sich für das erstinstanzliche Verfahren eine Herabsetzung auf einen Fünftel. Das Anwaltshonorar für das erstinstanzliche Verfahren würde damit CHF 6'142.00 betragen. Für die nicht anwaltliche, aber gewerbsmässige Vertretung der Beschwerdeführerin ist die Entschädigung auf 40 % des Anwaltstarifs, mithin auf gerundet CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen; vgl. § 25 AnwT) festzusetzen. 5. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziff. 3 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 30. Oktober 2024 aufzuheben und die Beschwer-

Seite 6/7 degegnerin zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren mit CHF 2'500.00 zu entschädigen. 6. Die Beschwerdeführerin, welche eine Parteientschädigung von CHF 10'691.40 für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren verlangt hat, dringt mit ihrem Begehren zu rund einem Viertel durch. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1, nicht publiziert in: BGE 149 III 12). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie zu drei Vierteln unterlegen ist, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie sich nicht am Verfahren beteiligt hat. 7. Im vorliegenden Verfahren war ausschliesslich die Entschädigungsregelung streitig. Der Streitwert für die Beschwerde ans Bundesgericht bemisst sich damit auf diesen im vorliegenden Verfahren strittigen Punkt (Urteil des Bundesgerichts 5A_197/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2). Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 30. Oktober 2024 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Rechtsöffnungsverfahren ER 2024 809 mit CHF 2'500.00 zu entschädigen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 500.00 wird zu drei Vierteln (= CHF 375.00) der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zu einem Viertel (= CHF 125.00) wird die Entscheidgebühr auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss im Umfang von CHF 125.00 zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 7/7 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2024 809) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

BZ 2024 126 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2025 BZ 2024 126 — Swissrulings