20241112_094537_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 123 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 3. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________ AG, Zustelladresse: C.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 15. Oktober 2024)
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Antrag der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 3'578.55). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 15. Oktober 2024, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2024 463). 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Es sei der Entscheid vom 15. Oktober 2024 aufzuheben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 3. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 4. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).
Seite 3/6 Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 3. Die Beschwerdeführerin zahlte in verschiedenen Teilbeträgen beim Betreibungsamt Zug insgesamt CHF 55'077.00 per 23. Oktober 2024 ein. Belegt hat sie diese Zahlungen mit einer Liste der aktuell offenen Betreibungen des Betreibungsamtes Zug vom 23. Oktober 2024 sowie einem Kontoauszug des Betreibungsamtes Zug für die Periode vom 1. Januar 2024 bis 23. Oktober 2024 (vgl. act. 1 Rz 4, act. 1/3-4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Tilgung der Schuld beim Betreibungsamt im Sinne von Art. 12 SchKG bis zum Ablauf der Beschwerdefrist möglich. Auch wenn es von der zeitlichen Abfolge her nach der erstinstanzlichen Konkurseröffnung an sich keine Spezialexekution mehr gebe – so das Bundesgericht –, habe Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG offensichtlich nicht nur die direkte Bezahlung an den Gläubiger im Auge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3). Mit der vom Betreibungsamt ausgestellten Quittung und Abrechnung kann der Urkundenbeweis i.S.v. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG geführt werden (vgl. Giroud/Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21b). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Belegen des Betreibungsamtes Zug den Nachweis erbracht, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF 3'578.55 gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben ist. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind
Seite 4/6 auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Die Beschwerdeführerin reichte keinen Auszug aus dem Betreibungsregister, sondern nur eine Aufstellung der offenen Betreibungen ein. Aus der Liste der offenen Betreibungen des Betreibungsamtes Zug vom 23. Oktober 2024 geht hervor, dass in gut eineinhalb Jahren – inklusive der vorliegenden Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat – insgesamt 19 Betreibungsforderungen über total CHF 55'077.00 nicht bezahlt wurden (vgl. act. 1/3). Mittlerweils konnte die Beschwerdeführerin sämtliche offenen Forderungen in Höhe von CHF 55'077.00 begleichen, was sie mit dem eingereichten Kontoauszug für die Periode vom 1. Januar 2024 bis 23. Oktober 2024 belegt hat (vgl. act. 1/4). Es resultierte per 23. Oktober 2024 ein Guthaben beim Betreibungsamt Zug in Höhe von CHF 2'123.00 (vgl. act. 1 Rz 4). Somit sind beim Betreibungsamt Zug derzeit keine Betreibungen mehr offen. 5.2 Das Konto der Beschwerdeführerin bei der E.________ hatte per 16. Oktober 2024 einen positiven Saldo von CHF 552.73 (vgl. act. 1/5). Auf dem Konto der F.________ lagen per 17. Oktober 2024 CHF 134.63 (vgl. act. 1/6). Somit stehen liquide Barmittel von knapp CHF 600.00 zur Verfügung. Da beim Betreibungsamt Zug aktuell keine offenen Betreibungen mehr bestehen, halten sich Schulden und Guthaben gerade die Waage. 5.3 Gemäss Zwischenbilanz per 23. Oktober 2024 (act. 1/7) verfügt die Beschwerdeführerin über ein Umlaufvermögen ("Current assets") von CHF 570'668.28, bestehend aus "Cash and equivalents and securities" von CHF 3'192.17, "Transit account" von minus CHF 16'839.60, "Trade receivables" von CHF 542'608.68 und "Other short-term receivables" von CHF 41'707.03. Demgegenüber beträgt das kurzfristige Fremdkapital ("Short-term liabilities") total CHF 196'383.59. Das Umlaufvermögen übersteigt das kurzfristige Fremdkapital demnach bei weitem. Auch die Gewinn- und Verlustrechnung per 23. Oktober 2024 zeigt, wenn auch knapp, ein positives Bild. Es resultierte ein Gewinn nach Steuern ("After-tax profit") von CHF 4'864.98. 5.4 Trotz angespannter Liquiditätslage war die Beschwerdeführerin in der Lage, innert kurzer Zeit genügend Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung samt Zinsen und Verfahrenskosten zu decken und sämtliche in Betreibung gesetzten Forderungen zu begleichen. Sie verfügt zwar über wenig liquide Mittel, hat aber offene Debitorenforderungen in Höhe von CHF 542'608.68 (gemäss Zwischenbilanz per 23. Oktober 2024; vgl. act. 1/7) bzw. von CHF 559'497.10 (gemäss [undatierter] Debitorenliste; vgl. act. 1/9). Innert laufender Beschwerdefrist flossen der Beschwerdeführerin neue Mittel in Höhe von CHF 2'435.00 aus Debitorenforderungen zu (vgl. act. 1/10), was zeigt, dass laufend offene Rechnungen bezahlt
Seite 5/6 werden. Mit den vorhandenen Debitoren von rund CHF 540'000.00 sollten demnach auch die übrigen Schulden kurz- bis mittelfristig beglichen werden können. 5.5 Bei sehr grosszügiger Betrachtungsweise kann aufgrund der vorhandenen Angaben und Belege angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin demnächst wieder in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Zahlungsfähigkeit ist damit insgesamt glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin muss sich allerdings im Klaren sein, dass im Falle einer erneuten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden. 6. Sind die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, im vorliegenden Fall erfüllt, erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben. 7. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin, die keine Vernehmlassung einreichte, mangels Umtrieben für das vorliegende Verfahren nicht zu entschädigen. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 15. Oktober 2024 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Zahlung des offenen Schuldbetrages abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 6/6 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2024 463) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: