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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.11.2024 BZ 2024 113

November 7, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·977 words·~5 min·2

Summary

Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung | KE ohne vorgängige Betreibung

Full text

20241017_144638_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 113 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 7. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________, Beschwerdeführerin, gegen D.________ Inc., vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwältin F.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 23. September 2024)

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 beantragte die D.________ Inc. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug, es sei über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) der Konkurs ohne vorgängige Betreibung zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Vi act. 1). 2. In der Gesuchsantwort vom 16. August 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung des Konkursbegehrens. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Sistierung des Verfahrens bis 15. September 2024 sowie um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Verfügung vom 21. August 2024 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht das Sistierungsgesuch ab. 3. An der Verhandlung vom 18. September 2024 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit Entscheid vom 23. September 2024, 17.45 Uhr, eröffnete die Einzelrichterin über die Beschwerdeführerin den Konkurs. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe, wobei sie festhielt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 300.00 zu ersetzen habe (Vi act. 14; Verfahren EK 2024 323). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Konkurses. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). Zur Begründung ihrer Anträge machte die Beschwerdeführerin u.a. geltend, die Parteien hätten sich in einer Vereinbarung vom 4. Oktober 2024 (act. 1/12) auf eine Forderungssumme von EUR 761'000.00 geeinigt. Nach Erhalt dieses Betrages habe die Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2024 das Konkursbegehren zurückgezogen (act. 1/13). 5. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 6. In der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2024 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie das Konkursbegehren mit schriftlicher Erklärung vom 7. Oktober 2024 zurückgezogen habe. Sie widersetze sich dementsprechend der Aufhebung des Konkurses nicht. Zudem beantragte sie, die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens seien entsprechend der Vereinbarung der Parteien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (act. 5). 7. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Seite 3/4 Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat, wie erwähnt, nach Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdeführerin das Konkursbegehren zurückgezogen. 1.1 Gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kann ein Gläubiger ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat. Nach Lehre und Rechtsprechung wird dem Verfahren bei Konkurseröffnung ohne Betreibung – im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren bei Konkurseröffnung – zivilprozessualer Charakter zugesprochen. Der Konkursrichter hat bei diesen Verfahren ausschliesslich materielle Fragen (ob die Schuldnerin flüchtig oder ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, ob sie betrügerische Handlungen begeht, Vermögen verheimlicht oder ihre Zahlungen eingestellt hat) analog dem Zivilprozess zu prüfen. Der antragstellende Gläubiger trägt für die materiellen Konkursgründe die Beweislast. Deshalb soll ihm auch die Dispositionsbefugnis über das Verfahren zukommen. Würde trotz Rückzug des Konkursbegehrens der Nachweis der Zahlungsfähigkeit verlangt, würde dies dem zivilprozessähnlichen Charakter des Verfahrens nicht gerecht. Daher wird bis zur Rechtskraft des Konkurserkenntnisses ein Rückzug des Konkursbegehrens ohne weitere Voraussetzungen zugelassen. Der Schuldner muss bei einem Rückzug des Konkursbegehrens im Konkurseröffnungsverfahren ohne vorgängige Betreibung seine Zahlungsfähigkeit nicht noch glaubhaft machen (vgl. Brunner/Boller/Fritschi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 190 SchKG N 29 und Art. 194 SchKG N 8c; Entscheid des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau BR.1999.141 vom 24. Februar 2000, in: RBOG 2002 Nr. 19; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS200120 vom 25. Juni 2020 E. II./3.2). 1.2 Mit dem Rückzug des Konkursbegehrens und dem – impliziten – Verzicht auf die Durchführung des Konkurses im Beschwerdeverfahren ist der Konkursaufhebungsgrund des Gläubigerverzichts (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) gegeben. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist nicht mehr zu prüfen (vgl. vorne E. 1.1). Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das Konkursdekret aufzuheben. 2. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Zum einen haben die Parteien dies in ihrer Vereinbarung vom 4. Oktober 2024 so geregelt. Im Übrigen wäre auch ohne entsprechende Vereinbarung entsprechend zu verfahren gewesen. Denn die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursdekrets erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren haben die Parteien nicht vereinbart; eine solche hat die Beschwerdegegnerin auch nicht beantragt.

Seite 4/4 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 23. September 2024 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Rückzugs abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2024 323) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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