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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.10.2024 BZ 2024 105

October 22, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,700 words·~9 min·2

Summary

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug | KE in ordentlicher Betreibung

Full text

20241010_100519_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 105 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 22. Oktober 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 24. September 2024)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 24. September 2024 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Antrag der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 15'641.45). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 24. September 2024, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden. An dieser Verhandlung sei einzig D.________, Vertreterin der Beschwerdegegnerin, erschienen, die erklärt habe, die Beschwerdegegnerin halte am Konkursbegehren fest. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2024 406). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte die Aufhebung des Konkursdekrets. Zudem ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 3. Mit Verfügung vom 27. September 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Zudem wies er die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom gleichen Tag darauf hin, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist die Möglichkeit habe, weitere Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit zu machen und entsprechende Belege einzureichen. Am 7. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Belege ein. 4. In der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei mit der Aufhebung des Konkursentscheides einverstanden, sofern die offene Forderung, welche bei der Gerichtskasse hinterlegt worden sei, innert 30 Tagen an sie weitergeleitet werde. 5. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, sie habe keine Kenntnis vom Gerichtstermin gehabt. Es sei nicht nachvollziehbar, welcher Mitarbeiter die Vorladung zur Konkursverhandlung entgegengenommen habe und weshalb die Geschäftsleitung dieses Schreiben nicht erhalten habe (vgl. act. 1). 1.1 Gemäss Art. 138 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen (Abs. 2). Bei juristischen Personen sind grundsätzlich die im Handelsregister eingetragenen Personen und andere zur Vertretung berechtigte Personen empfangsberechtigt (Frei, Berner Kommentar, 2012, Art. 138

Seite 3/6 ZPO N 11). Die Zustellung erfolgt am Geschäftssitz der juristischen Person oder an die Privat- oder Geschäftsadresse der zur Vertretung berechtigten Personen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 138 ZPO N 5, mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_268/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.4). 1.2 Gemäss den Sendungsinformationen der Post wurde die Vorladung zur Konkursverhandlung am 16. August 2024 von einer Person namens E.________ entgegengenommen (vgl. Vi act. 4). Wenn diese Person die Vorladung nicht an die Geschäftsführung weitergeleitet hat, ändert dies nichts an der Gültigkeit der Zustellung. Weshalb die Zustellung an die Person mit dem Namen E.________ nicht gültig sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Es ist somit von einer gültigen Zustellung auszugehen. 2. Zu prüfen bleibt, ob andere Gründe die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigen. 2.1 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 2.2 Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 26. September 2024 und damit innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist bei der Gerichtskasse einen Betrag von CHF 15'641.45 zugunsten der Beschwerdegegnerin. Deren Forderung inkl. Zinsen und Kosten von CHF 15'641.45 ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 2.3 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren

Seite 4/6 vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 2.4 Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 2.4.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 25. September 2024 wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur vorliegenden Konkurseröffnung geführt hat – seit September 2023 insgesamt 21 Betreibungen über total CHF 153'546.50 angehoben (act. 1/2). Davon waren 9 Betreibungen über CHF 54'455.05 durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt. 12 Betreibungen über CHF 99'091.45 befanden sich im Stadium der Konkursandrohung. Offen waren demnach gemäss Betreibungsregisterauszug vom 25. September 2024 insgesamt 12 Betreibungen über total CHF 99'091.45. Diesen offenen Forderungen stand ein Guthaben bei der F.________ AG in Höhe von CHF 168'958.94 gegenüber (vgl. act. 1/3). Weiter verfügte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben über Debitoren in Höhe von CHF 107'736.00 (vgl. act. 1/4). Mit dem positiven Saldo auf dem Bankkonto und den Debitoren waren die Verbindlichkeiten gemäss Betreibungsregisterauszug gedeckt. 2.4.2 Am 7. Oktober 2024 und somit innerhalb der Beschwerdefrist reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Betreibungsregisterauszug vom gleichen Tag ein (act. 7/1). Gemäss diesem wurden in der Zwischenzeit sämtliche Betreibungen durch Zahlung erledigt. Sodann legte die Beschwerdeführerin eine Zwischenbilanz der Gesellschaft per 30. September 2024 ins Recht. Danach verfügt die Beschwerdeführerin über ein Umlaufvermögen von CHF 456'600.94 (F.________ AG: CHF 369'966.94; Mietkaution G.________: CHF 145'100.00; Transferkonto: CHF 1'300.00; Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: CHF 85'334.00). Das kurzfristige Fremdkapital beträgt CHF 295'970.95 (vgl. act. 7/3). Das Umlaufvermögen übersteigt dieses somit bei weitem. 2.4.3 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin zur Überbrückung der offenen Zahlungspflichten Vorauszahlungen mit einigen Kunden vereinbart und auch erhalten (vgl. act. 7).

Seite 5/6 2.4.4 Aufgrund dieser Angaben und Belege kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihren künftigen Verpflichtungen nachzukommen. Ihre Zahlungsfähigkeit erscheint demnach intakt. 3. Sind die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, im vorliegenden Fall erfüllt, erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben. 4. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat sie hingegen schon mangels eines entsprechenden Antrags nicht zu entschädigen. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 24. September 2024 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Zahlung des offenen Schuldbetrages abgewiesen. 2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von CHF 15'641.45 an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 6/6 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2024 406) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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