20241209_113348_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 104 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 20. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, Prozessgegnerin (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 9. September 2024)
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 2. August 2024 reichte die C.________ (nachfolgend: Prozessgegnerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Mietausweisung (Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO) ein. Mit Entscheid vom 9. September 2024 wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, die von ihr gemietete Wohnung samt zugehörigem Keller und Abstellplatz bis spätestens 27. September 2024, 12.00 Uhr, zu räumen (Verfahren ES 2024 659). 2. Mit Eingabe vom 19. August 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug für das obgenannte Verfahren ES 2024 659 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 9. September 2024 wies die Einzelrichterin das Gesuch ab (Verfahren UP 2024 105). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. September 2024 Beschwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge (Verfahren BZ 2024 104): 1. Der Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug vom 9. September 2024 (UP 2024 105) sei aufzuheben und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sei gutzuheissen. 2. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ES 2024 659 betreffend summarisches Verfahren / Mietausweisung gemäss Art. 257 ZPO zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3. Evt. sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Auslagen und MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 25. September 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Prozessgegnerin verzichtete auf eine Vernehmlassung. 4. Mit einer weiteren Eingabe vom 20. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin gegen den Mietausweisungsentscheid vom 9. September 2024 Berufung beim Obergericht Zug ein. Zudem ersuchte sie mit Eingabe vom gleichen Tag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Mit Verfügung des Präsidenten der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug vom 4. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Verfahren VA 2024 94). Mit Entscheid vom 15. November 2024 wies das Obergericht Zug die Berufung ab und bestätigte – mit Ausnahme des Ausweisungstermins – den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 9. September 2024. Der Ausweisungstermin wurde neu auf den 2. Dezember 2024, 12.00 Uhr, festgesetzt (Verfahren Z2 2024 62). 5. Die Akten der Verfahren Z2 2024 62 und ES 2024 659 wurden beigezogen.
Seite 3/6 Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz führte aus, im Hauptverfahren verlange die Prozessgegnerin die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus der von ihr gemieteten Wohnung. Dabei sei belegt, dass die Beschwerdeführerin ihren Mietzinsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen sei, ihr daraufhin gemäss Art. 257d Abs. 1 OR eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung der ausstehenden Mietzinse gesetzt und gleichzeitig angedroht worden sei, dass das Mietverhältnis bei unbenütztem Ablauf der Frist gekündigt würde. Sodann sei belegt, dass das Mietverhältnis der Beschwerdeführerin – da sie innert der gesetzten Frist keine Zahlungen geleistet habe – rechtsgültig per 31. Juli 2024 gekündigt worden sei. Im Übrigen seien keine Einwendungen ersichtlich, die eine Abweisung des Ausweisungsgesuchs rechtfertigen könnten. Die Prozessgegnerin habe mithin einen Anspruch auf Rückgabe des Mietobjekts. Folglich sei das Gesuch um Mietausweisung gutgeheissen worden. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin erscheine daher als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO (act. 2 E. 3 im Verfahren UP 2024 105). 3. Die Beschwerdeführerin macht – zusammengefasst – geltend, die Argumentation der Vorinstanz sei nicht korrekt, weshalb sie gegen den Entscheid des Einzelrichters Berufung eingereicht habe. Sie habe in der Berufung dargelegt, dass kein unbestrittener Sachverhalt gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO vorliege, da sie darauf hingewiesen habe, dass die Sachverhaltsdarstellung der Prozessgegnerin in den relevanten Punkten nicht korrekt sei. Sodann habe sie ausgeführt, dass die Prozessgegnerin mit ihrem Verhalten eine Vertrauensgrundlage geschaffen habe, indem sie ihr am 24. Juni 2024 mitgeteilt habe, sie solle einen Dauerauftrag für die Mietzinszahlungen einrichten. Zudem habe sie ihr am 16. Juli 2024 mitgeteilt, sie könne eine Mieterstreckung auf dem gerichtlichen Weg verlangen, was sie auch getan habe und am 23. Juli 2024 ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht eingereicht habe. Aufgrund dieses Verhaltens der Prozessgegnerin habe sie nicht mit einer Mietausweisung per 31. Juli 2024 rechnen müssen. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht der Prozessgegnerin eine Frist bis 5. August 2024 zur Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch angesetzt habe mit dem Hinweis, dass das Verfahren sistiert werde, sofern die Prozessgegnerin ein Ausweisungsverfahren in Erwägung ziehe, und sie (die Beschwerdeführerin) aufgrund der Frist habe davon ausgehen dürfen, dass sie die Wohnung nicht am 31. Juli 2024 werde verlassen müssen. Weiter habe die Prozessgegnerin ihr zu keinem Zeitpunkt einen Termin für die Rückgabe der Wohnung mitgeteilt oder sie aufgefordert, die Wohnung per 31. Juli 2024 zu verlassen. Schliesslich liege auch keine klare Rechtslage gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO vor (vgl. act. 1 Rz 14 ff.).
Seite 4/6 4. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1). Aussichtslos sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Verhältnisse zur Zeit, in der das Armenrechtsgesuch gestellt wurde (vgl. etwa BGE 142 III 138 E. 5.1 und Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2021 vom 20. Oktober 2021 E. 3.1). 5. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Prozessgegnerin war eine Mietausweisung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO streitig. 5.1 Der Vermieter kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 257d Abs. 1 OR (Zahlungsrückstand, Fristansetzung zur Zahlung innert 30 Tagen mit Kündigungsandrohung, Ausbleiben der Leistung innert Nachfrist) erfüllt sind, unter Einhaltung einer 30-tägigen Frist, unverzüglich die Kündigung auf Ende eines Monats aussprechen (Brändli, Mietrecht für die Praxis, 10. A. 2022, S. 805 ff.; Higi/Bühlmann/Wildisen, Zürcher Kommentar, 5. A. 2019, Art. 257d OR N 44 und 48 f.). 5.2 Die Beschwerdeführerin bestritt vor dem Einzelrichter, dass die Voraussetzungen von Art. 257d Abs. 1 OR erfüllt seien. Zunächst machte sie geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte für die Berechnung der 30-tägigen Zahlungsfrist die relative Empfangstheorie, d.h. die Frist beginne mit dem tatsächlichen Empfang zu laufen und ende gemäss Art. 77 respektive 78 OR sowie dem Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen am Montag, 24. Juni 2024. Die Prozessgegnerin habe ihr die Kündigung am 24. Juni 2024 und damit am letzten Tag der 30-tägigen Frist zugestellt. Die Kündigung sei vor Ablauf der Zahlungsfrist und somit zu früh erfolgt und sei entsprechend unwirksam (act. 7 Rz 18 f. im Verfahren ES 2024 659). Das Bundesgericht hat die Praxis, wonach der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung massgebend ist, im Urteil 4C.96/2006 vom 4. Juli 2006 E. 2.2 begründet und in späteren Entscheiden daran festgehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_585/2010 vom 2. Februar 2011 E. 3.1-3.5). Diese Bundesgerichtspraxis ist zumindest diskutabel (vgl. Weber, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 257d OR N 6). Die Bundesgerichtsentscheide sind bereits älter und nicht publiziert. Es gibt auch Gegenmeinungen (vgl. zur Kritik insbesondere Higi, Zürcher Kommentar, 1994, Art. 257d OR N 47). Dass die Bundesgerichtspraxis von der Lehre gewichtig kritisiert wird, spricht gegen die Aussichtslosigkeit (vgl. Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 117 ZPO N 34a). Stehen der herrschenden Lehre zwei Gegenmeinungen gegenüber, so ist das Begehren des Gesuchstellers, der den Standpunkt dieser Minderheit übernimmt,
Seite 5/6 zumindest vertretbar und kann bei bloss summarischer Prüfung nicht als aussichtslos bezeichnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_131/2012 vom 28. August 2012 E. 3.4). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als aussichtslos, dagegen anzukämpfen bzw. zumindest zu behaupten, es bestehe keine klare Rechtslage. 5.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor dem Einzelrichter weiter vor, die Prozessgegnerin habe ihr am 24. Juni 2024 mitgeteilt, sie solle bitte einen Dauerauftrag einrichten. Aufgrund dieser Mitteilung habe sie nicht mit der gleichentags ausgesprochenen Kündigung rechnen müssen, zumal sie der Prozessgegnerin noch mitgeteilt habe, dass es ihr erst möglich sein werde, die Ausstände nach dem 25. Juni 2024 zu bezahlen. Dies habe sie im Übrigen auch getan. Wie sich aus dem Kontoauszug ergebe, habe sie am 27. Juni 2024 zwei Überweisungen in der Höhe von insgesamt CHF 3'500.00 vorgenommen (vgl. act. 7 Rz 28 im Verfahren ES 2024 659). Dieser Einwand war nicht von vornherein unbegründet. Die WhatsApp-Nachricht vom 24. Juni 2024, wonach sie bitte einen Dauerauftrag einrichten solle, hätte durchaus das berechtigte Vertrauen bei der Beschwerdeführerin erwecken können, dass die Prozessgegnerin auf eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs verzichte oder nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Mietausweisung vornehme, zumal die Beschwerdeführerin noch weitere Mietzinszahlungen leistete. 5.4 Wenn die Vorinstanz ausführt, es sei belegt, dass die Beschwerdeführerin ihren Mietzinsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen sei, ihr daraufhin gemäss Art. 257d Abs. 1 OR eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung der ausstehenden Mietzinse gesetzt und gleichzeitig angedroht worden sei, dass das Mietverhältnis nach unbenütztem Ablauf der Frist gekündigt werde, und ihr – da sie auch innert der gesetzten Frist keine Zahlungen geleistet habe – rechtgültig gekündigt worden sei, greift dies nach dem Gesagten zu kurz. In Anbetracht der Sach- und Rechtslage hätte nicht von einem offensichtlich unbegründeten und damit aussichtlosen Standpunkt der Beschwerdeführerin ausgegangen werden dürfen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). 6. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege – die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin (Art. 117 lit. a ZPO) und die Notwendigkeit der gerichtlichen Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung ihrer Rechte (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) – sind erfüllt und nicht weiter zu prüfen. 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 9. September 2024 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege für das Verfahren ES 2024 659 betreffend Mietausweisung (Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO) zu gewähren und Rechtsanwältin B.________, als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist für ihre Bemühungen aus der Staatskasse zu entschädigen.
Seite 6/6 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 9. September 2024 aufgehoben (UP 2024 105). 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren ES 2024 659 betreffend Mietausweisung (Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO) die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin B.________ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwältin B.________ die im Entscheid ES 2024 659, Ziff. 3, für den Fall der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung festgesetzte Entschädigung von CHF 3'022.75 auszuzahlen. 3. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens beträgt CHF 400.00 und wird auf die Staatskasse genommen. 4. Rechtsanwältin B.________ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Prozessgegnerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (UP 2024 105) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 659) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: