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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 02.05.2024 BZ 2024 1

May 2, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,579 words·~18 min·2

Summary

Nachlassstundung | Nachlassvertragssachen

Full text

20240318_115313_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 1 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 2. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________ und/oder Rechtsanwalt D.________, Beschwerdeführerin, gegen E.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt F.________ und/oder Rechtsanwalt G.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nachlassstundung (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. Dezember 2023)

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Am 15. Mai 2023 reichte die E.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), beim Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, gegen die A.________ AG, Zürich (vormals: "H.________ AG"; nachfolgend: Beschwerdeführerin), und die I.________, Moskau, Russische Föderation, eine Klage auf Schadenersatz aus faktischer Organschaft, alternativ aus Geschäftsführung ohne Auftrag über insgesamt CHF 91'640'162.05 ein (Verfahren A3 2023 20). Der Prozess ist noch hängig. 2. Am 24. Mai 2023 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung. Mit Entscheid vom 7. Juni 2023 wies die Einzelrichterin das Gesuch ab und eröffnete über die Beschwerdegegnerin den Konkurs (Verfahren EN 2023 3). Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Juni 2023 Beschwerde beim Obergericht das Kantons Zug, welche die Beschwerde mit Urteil vom 22. August 2023 guthiess, den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 7. Juni 2023 aufhob und die Sache zur Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung und zur Durchführung des Nachlassverfahrens an die Vorinstanz zurückwies (Verfahren BZ 2023 62). 3. Mit Entscheid vom 29. August 2023 gewährte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der Beschwerdegegnerin eine provisorische Nachlassstundung bis 29. Dezember 2023 und mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 die definitive Nachlassstundung bis 29. Juni 2024. Zudem ernannte sie jeweils die Rechtsanwälte J.________ und K.________ zu provisorischen bzw. definitiven Sachwaltern (Verfahren EN 2023 3). 4. Gegen den Entscheid betreffend definitive Nachlassstundung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Januar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 19. Dezember 2023, Verfahrens-Nr. EN 2023 3, aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 19. Dezember 2023, Verfahrens- Nr. EN 2023 3, aufzuheben, es sei keine definitive Nachlassstundung zu gewähren und es sei der Konkurs über die Beschwerdegegnerin zu eröffnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beizuziehen und es sei der Beschwerdeführerin umgehend vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu geben, zu den Akten Stellung zu nehmen. 5. Die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug verzichtete am 7. Januar 2024 auf eine Vernehmlassung (act. 4).

Seite 3/10 6. Die beiden Sachwalter beantragten in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdeführerin (act. 5). 7. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 6). 8. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 24. Januar 2024 um Zustellung von act. 4 und um Ansetzung einer Frist für die Stellungnahme zur Beschwerdeantwort, zur Vernehmlassung der Sachwalter und zu den beigezogenen Akten des Kantonsgerichts Zug (act. 7). Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 räumte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin Frist ein, um sich zu den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und der Sachwalter zu äussern. Gleichzeitig teilte er der Beschwerdeführerin mit, die beigezogenen Akten des Kantonsgerichts könnten ihr nicht zur Verfügung gestellt werden, weil das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin bekanntlich die Einsicht in diese Akten nicht bewilligt habe und die Frage der Akteneinsicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BZ 2024 2 bilde. Eine Aushändigung der Akten zum jetzigen Zeitpunkt würde jenes Beschwerdeverfahren präjudizieren (act. 8). In der Stellungnahme vom 9. Februar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren und ihren Verfahrensanträgen fest. Neu stellte sie den Verfahrensantrag, es sei die "Vernehmlassung" der Sachwalter vom 15. Januar 2024 aus dem Recht zu weisen und unberücksichtigt zu lassen (act. 10). 9. Die Sachwalter hielten in ihrer Stellungname im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 22. Februar 2024 an ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2024 ausdrücklich fest (act. 11). 10. Die Beschwerdegegnerin replizierte mit Eingabe vom 23. Februar 2024 (act. 12). Dazu wiederum nahm die Beschwerdeführerin am 7. März 2024 Stellung (act. 13). Die Sachwalter äusserten sich dazu mit Eingabe vom 25. März 2024 (act. 14). 11. Die vorinstanzlichen Akten EN 2023 3 wurden beigezogen. Erwägungen 1. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. Dezember 2023, mit welchem der Beschwerdegegnerin die definitive Nachlassstundung gewährt wurde. 1.1 Gemäss Art. 319 lit. b ZPO i.V.m. Art. 295c Abs. 1 ZPO können der Schuldner und die Gläubiger den Entscheid des Nachlassgerichts (über die definitive Nachlassstundung) mit Beschwerde nach der ZPO anfechten. Sowohl der Schuldner als auch "die Gläubiger" sind zur Beschwerde legitimiert. Damit ist nicht nur der antragstellende Gläubiger, sondern jeder Gläubiger gemeint. Abs. 1 ist weit gefasst und lässt auch die Beschwerde des nicht antragstellenden Gläubigers gegen die Bewilligung oder die Nichtbewilligung der definitiven Nachlassstundung zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob beschwerdeführende Gläubiger anlässlich der Verhandlung über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung angehört wurden

Seite 4/10 bzw. eine Stellungnahme abgegeben haben (Art. 294 Abs. 3 SchKG) oder nicht (Bauer/ Luginbühl, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 295c SchKG N 6; vgl. auch Hunkeler, in: Hunkeler [Hrsg.], SchKG Kurzkommentar, 2. A. 2014, Art. 295c SchKG N 2). Einem aussenstehenden Dritten steht hingegen die Beschwerde nicht zur Verfügung (vgl. Umbach-Spahn/ Kesselbach/ Fink, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 295c SchKG N 6). 1.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei Gläubigerin der Beschwerdegegnerin und damit zur Beschwerde legitimiert. Sie bringt – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1 Rz 11 ff. [Beschwerde vom 2. Januar 2024]): 1.2.1 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. November 2023 sei sie verpflichtet worden, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für das genannte Verfahren zu entrichten (BZ 2023 79). Die entsprechende Forderung sei noch offen. Sie sei somit Gläubigerin der Beschwerdegegnerin und als solche zur Beschwerde legitimiert. 1.2.2 Ausserdem sei sie Gläubigerin einer suspensiv bedingten Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin. Sie und die Beschwerdegegnerin stünden sich derzeit in einem Zivilverfahren vor dem Kantonsgericht Zug gegenüber (Verfahren A3 2023 20). Sofern sie in diesem Verfahren obsiege, habe sie einen Anspruch auf Parteientschädigung gegen die Beschwerdegegnerin. Es handle sich mithin um eine suspensiv bedingte Forderung in Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens. Im Rahmen des Konkursverfahrens sei unbestritten, dass auch Gläubiger von suspensiv bedingten Forderungen als Gläubiger im Rechtssinne zu qualifizieren seien. Was hinsichtlich der Gläubigerstellung im Konkursverfahren gelte (Art. 210 SchKG), gelte auch für das Nachlassverfahren. Sie sei somit auch unter diesem Gesichtspunkt Gläubigerin der Beschwerdegegnerin und zur Beschwerde legitimiert. Als aufschiebend bedingte Forderungen würden gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_195/2016 vom 26. September 2016, E. 2.2.3, auch Forderungen im Zusammenhang mit der Leistung von einstweilen durch die unentgeltliche Rechtspflege gedeckten Kosten im Zusammenhang mit Zivilprozessen qualifiziert. 1.2.3 Die Gläubigerstellung sei von den Sachwaltern zumindest implizit anerkannt worden, indem sie ihr auf entsprechendes Gesuch unter gleicher Begründung der Gläubigerstellung eine (elektronische) Kopie des Entscheids ohne Weiteres hätten zukommen lassen. 1.3 Die Sachwalter sind der Auffassung, dass der Beschwerdeführerin derzeit keine Gläubigerstellung und damit auch keine Beschwerdelegitimation zukomme (vgl. act. 5 Rz 8 ff. [Vernehmlassung vom 15. Januar 2024]). 1.3.1 Sie führen aus, soweit die Beschwerdeführerin ihre Gläubigerstellung aus der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. November 2023 (BZ 2023 79) zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 2'000.00 ableite, sei festzuhalten, dass diese Forderung durch Verrechnung untergegangen sei. Anfang Dezember 2023 sei Rechtsanwalt J.________ von der Beschwerdeführerin angefragt worden, ob und wohin die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 26'556.67 u.a. resultierend aus einem sie verpflichtenden Schiedsurteil überweisen solle. Rechtsanwalt J.________ habe der Beschwerdeführerin in der Folge eine Kalkulationstabelle über CHF 26'664.67 übermittelt und explizit erklärt, dass die Parteientschädigung von

Seite 5/10 CHF 2'000.00 darin miteingeschlossen und von der Forderung der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin in Abzug gebracht worden sei. Mit anderen Worten habe Rechtsanwalt J.________ die Verrechnungserklärung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin übermittelt. Jedenfalls sei die bis anhin unbeglichene Forderung der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung von CHF 12'000.00 aus dem Verfahren um Anerkennung des genannten Schiedsurteils ausgewiesen und damit seien die Voraussetzungen von Art. 120 ff. OR erfüllt. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin unter diesem Titel nicht Gläubigerin. 1.3.2 Selbst im Falle, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Verrechnung noch nicht oder nicht gültig erfolgt sei, sei der Beschwerdeführerin die Gläubigerstellung nach Art. 295c SchKG abzuerkennen, zumal der Beschwerdegegnerin jedenfalls eine übersteigende (gerichtlich zugesprochene) Forderung zukomme, welche im Nachlass grundsätzlich jederzeit zur Verrechnung gestellt werden könnte. Jedenfalls erscheine die Konstituierung der Beschwerdeführerin als Gläubigerin aufgrund einer ihr zustehenden Parteientschädigung von CHF 2'000.00 als missbräuchlich, nachdem der Beschwerdegegnerin jedenfalls eine Gegenforderung von CHF 12'000.00 zustehe. 1.3.3 Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin in einem Forderungsprozess gegenüberstehe und in diesem – sollte sie obsiegen – Anspruch auf eine Parteientschädigung habe, helfe der Beschwerdeführerin nicht. Sie verkenne dabei, dass auch sie zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden könnte, weshalb die Parteientschädigung aus ihrer Sicht genauso gut als bedingte Schuld bezeichnet werden könnte. Im Falle eines hälftigen Unterliegens/Obsiegens gäbe es gar keine Parteientschädigung und damit auch keine Forderung bzw. Schuld. Ein Anspruch auf Parteientschädigung entstehe erst mit der gerichtlichen Ausfällung. Entsprechend stelle sie auch keine aufschiebend bedingte Forderung dar. 1.3.4 Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 verpflichtet worden, für eine allfällige Parteientschädigung der Beschwerdeführerin CHF 832'500.00 als Sicherheit zu hinterlegen. Weshalb die Position der Beschwerdeführerin darüber hinaus gestärkt werden solle, erhelle nicht. 1.4 Die Beschwerdegegnerin stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin komme keine Gläubigerstellung zu (vgl. act. 6 Rz 1.1 ff. [Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024]). 1.4.1 Die Beschwerdeführerin sei keine Gläubigerin, sondern Schuldnerin der Beschwerdegegnerin. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2023 schulde ihr die Beschwerdeführerin einen Betrag von ca. CHF 11'800.00 (weil die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem Schiedsspruch vom London Center of International Arbitration [LCIA] einen zu niedrigen Wechselkurs angewendet habe) sowie die Rückerstattung der Gerichtskosten (CHF 4'000.00) und eine Parteientschädigung (CHF 12'000.00). Zwar sei der Beschwerdeführerin gemäss Urteil des Obergerichts Zug vom 21. November 2023 eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 zugesprochen worden. Dieses Urteil sei frühestens am 8. Januar 2024 "in Kraft getreten". Die Beschwerdeführerin habe seit der Zustellung des Urteils am 22. November 2023 nie die Zahlung dieser Parteientschädigung verlangt. Obwohl die Forde-

Seite 6/10 rung der Beschwerdeführerin bereits durch Verrechnung untergegangen sei, habe sie (die Beschwerdegegnerin) am 12. Januar 2023 sicherheitshalber den Betrag von CHF 2'000.00 an die Beschwerdeführerin bezahlt. Die Beschwerdeführerin könne sich somit nicht auf eine Gläubigerstellung aufgrund des – von ihr nie geltend gemachten – Anspruchs auf Parteientschädigung berufen. 1.4.2 Die Beschwerdeführerin sei auch nicht Gläubigerin einer suspensiv bedingten Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin. Die potenzielle Möglichkeit, dass in der Zukunft am Ende des hängigen Prozesses der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zugesprochen werden könnte, mache die Beschwerdeführerin nicht zu einer Gläubigerin der Beschwerdegegnerin. Der Begriff der bedingten Verpflichtung setze voraus, dass eine Schuld bereits geschaffen worden sei, aber ihre Wirkungen (nicht: ihre Existenz) von einer Tatsache abhängen würden. Eine Parteientschädigung werde erst mit einem Urteil geschaffen; vor dem Urteil existiere keine Schuld. Art. 210 SchKG beziehe sich auf die Gläubigerstellung im Konkursverfahren und gelte nicht für das Nachlassverfahren. 1.4.3 Schliesslich habe sie für den Prozess vor Kantonsgericht Zug am 3. Januar 2024 eine Sicherstellung der Parteientschädigung (Kaution) in Höhe von CHF 832'500.00 geleistet. Würde der Beschwerdeführerin letztendlich – wider Erwarten – eine Parteientschädigung zugesprochen, würden keine Interessen der Beschwerdeführerin es rechtfertigen, sie jetzt als Gläubigerin zu betrachten. 1.5 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Vernehmlassungen der Sachwalter seien aus dem Recht zu weisen und unberücksichtigt zu lassen. Sie bringt vor, die ZPO sehe einen numerus clausus bzw. eine abschliessende Aufzählung der an einem Verfahren beteiligten Personen vor. Die Sachwalter hätten ihre Vernehmlassungen in eigenem Namen "in ihrer Funktion als Sachwalter" – zusätzlich zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin – eingereicht; sie hätten die Eingaben nicht im Namen der Beschwerdegegnerin als Partei eingereicht. Eine Beteiligung der Sachwalter als Partei bzw. Parteivertreter oder Prozessstandschafter falle daher ausser Betracht. Die Sachwalter würden in ihren Vernehmlassungen sodann kein Interventionsgesuch stellen. Sie würden auch kein eigenes rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, dass die rechtshängige Streitigkeit zugunsten einer Partei entschieden werde. Entsprechend falle auch eine Beteiligung der Sachwalter als Nebenintervenienten ausser Betracht. Eine andere rechtliche Grundlage für eine Stellungnahme im Rahmen eines Zivilverfahrens sei nicht ersichtlich (vgl. act. 10 S. 2 sowie Rz 19 ff.; act. 13 Rz 41 ff.). Der Sachwalter im Nachlassverfahren agiert als öffentlich-rechtliches Organ und nimmt eine ähnliche Stellung wie diejenige eines Betreibungs- oder Konkursbeamten ein. Als öffentliches Organ des Staates hat der Sachwalter die Interessen der Gläubiger und des Schuldners gleichermassen zu wahren (Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 295 SchKG N 23 ff. m.H.). Der Sachwalter prüft und überwacht die Aussicht auf Sanierung und die Möglichkeit der Bestätigung eines Nachlassvertrages; er entwirft den Nachlassvertrag und überwacht die Handlungen der Nachlassschuldnerin. Zudem bzw. in der Hauptsache hat der Sachwalter die Aufgabe, das Nachlassverfahren zu leiten, und ist für dessen reibungslosen und gesetzkonformen Ablauf verantwortlich (vgl. Bernheim/Geiger, Der Sachwalter im Nachlassverfahren, in: ZZZ 2021 S. 666 f., m.H.). Als "öffentliches Organ des Staates zur Leitung des Nachlassverfahrens" und somit als rechtliches bzw. staatliches Organ der Zwangsvollstreckung (vgl. Oeri, Der Sach-

Seite 7/10 walter im Nachlassverfahren, in: Sprecher [Hrsg.], Hotspots des Sanierungsrechts, 12. Fachtagung zur Sanierung und Insolvenz von Unternehmen, Tagungsband 2021, S. 95, m.H.) ist dem Sachwalter in einem Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. auch Umbach-Spahn/Kesselbach/Fink, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., Art. 295c SchKG N 10). Folglich können die Vernehmlassungen der Sachwalter berücksichtigt werden. 1.6 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Gläubigerin im Nachlassverfahren der Beschwerdegegnerin und damit zur Beschwerde gegen den Entscheid des Nachlassgerichts gemäss Art. 295c Abs. 1 SchKG legitimiert ist. 1.6.1 Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung für das Eintreten und die materielle Behandlung eines Rechtsmittels dar. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO), was auch für die Rechtsmittelinstanz gilt. Sie müssen – von gewissen Ausnahmen abgesehen – im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein. Steht endgültig fest, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, darf nicht zur Sache verhandelt werden und ergeht ein Nichteintretensentscheid (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_527/2020 vom 22. April 2021 E. 5.2 m.H.; vgl. auch Gehri, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 60 ZPO N 9). 1.6.2 Die Beschwerdeführerin leitet die (behauptete) Gläubigerstellung zunächst aus der im Zeitpunkt der Beschwerde bestehenden offenen Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. November 2023 ab (BZ 2023 79). Wie den Akten zu entnehmen ist, bezahlte die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2023, mithin nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde vom 2. Januar 2024, der Beschwerdeführerin "sicherheitshalber" den Betrag von CHF 2'000.00 (vgl. act. 6 Rz 1.4, act. 6/6), was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet (vgl. act. 13 Rz 27). Mit der Zahlung verlor die Beschwerdeführerin ihre Gläubigerstellung bezüglich der Parteientschädigung (sofern die Schuld nicht bereits durch die [bestrittene] Verrechnungserklärung der Beschwerdeführerin getilgt war). Da es sich bei der Beschwerdelegitimation um eine Prozessvoraussetzung handelt, kann die Zahlung und damit die fehlende Gläubigerstellung bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung berücksichtigt werden (vgl. E. 1.6.1). Die Zahlung ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 10 Rz 37; act. 13 Rz 28) – kein unzulässig vorgebrachtes Novum. Nicht erfasst vom Novenverbot für neue Tatsachen und Beweismittel sind die Prozessvoraussetzungen, da diese – von gewissen Ausnahmen abgesehen – in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.4.4 m.H.). Folglich kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. November 2023 zur Zahlung einer Parteientschädigung an sie verpflichtet wurde, keine Gläubigerstellung und damit keine Legitimation für die vorliegende Beschwerde nach Art. 295c Abs. 1 SchKG ableiten. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob seitens der Beschwerdeführerin oder der Beschwerdegegnerin eine rechtsgültige Verrechnungserklärung vorlag. 1.6.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe einen Anspruch auf Parteientschädigung im vor Kantonsgericht Zug hängigen Verfahren A3 2023 20, sofern sie in diesem Verfahren obsiege. Es handle sich um eine suspensiv bedingte Forderung in Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens.

Seite 8/10 Diese Argumentation überzeugt nicht. Die Kostenverteilung und die Kostenfestsetzung und damit auch die Zusprechung einer allfälligen Parteientschädigung erfolgt in der Regel erst im Endentscheid (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO) und grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen (vgl. Art. 106 ZPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung entsteht erst mit der Zusprechung durch das Gericht. Für den Standpunkt, wonach es sich bei der Parteientschädigung um eine suspensiv bedingte Forderung handelt, findet sich weder im Gesetz noch in der Lehre oder Rechtsprechung eine Grundlage. Der Prozess vor Kantonsgericht Zug ist noch nicht beendet und der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Folglich besteht derzeit kein Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung, auch kein suspensiv bedingter Anspruch. Denn die Suspensivbedingung setzt voraus, dass überhaupt eine Forderung besteht; lediglich ihre Wirkungen hängen vom Eintritt eines künftigen, ungewissen Ereignisses ab (vgl. etwa Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A. 1988, S. 507 f.; Gauch/Schluep/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 11. A. 2020, Rz 3948 ff.; Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. A. 2020, Rz 11.05 f.; Widmer/Costantini/Ehrat, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 151 OR N 7). Da die Beschwerdeführerin noch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Verfahren A3 2023 20 und damit keine Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin hat, kann auch keine suspensiv bedingte Forderung vorliegen. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt (vgl. act. 10 Rz 41), handelt es sich bei der Parteientschädigung um eine privatrechtliche Forderung, welche der obsiegenden Partei im Urteil zugesprochen wird ([Hervorhebung hinzugefügt]; vgl. Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A. 2016, Art. 112 ZPO N 6). Der Anspruch auf Parteientschädigung wird nicht über eine Leistungsklage auf Schadenersatz durchgesetzt (vgl. act. 10 Rz 39 ff.; act. 13 Rz 4 ff.), sondern ist eine rein prozessrechtliche und akzessorische Nebenforderung (vgl. Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 105 ZPO N 8). Da keine suspensiv bedingte Forderung vorliegt, kommt Art. 210 Abs. 1 SchKG (wonach Forderungen unter aufschiebender Bedingung im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen werden) nicht zum Tragen. Abgesehen davon ist ohnehin fraglich, ob diese Bestimmung überhaupt für das Nachlassverfahren gilt. Nicht einschlägig ist auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 2C_195/2016 vom 26. September 2016. In E. 2.2.3 prüfte das Bundesgericht die Frage, welcher Tatbestand bei der Nachzahlungspflicht für gewährte unentgeltliche Rechtspflege und/oder Verbeiständung im Falle verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse zu Rechtsfolgen führt. Demgegenüber stand die – vorliegend relevante – Frage, ob ein allfälliger Anspruch auf eine Parteientschädigung als suspensiv bedingte Forderung zu qualifizieren ist, nicht zur Diskussion. 1.6.4 Die (behauptete) Gläubigerstellung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Sachwalter der Beschwerdeführerin auf entsprechendes Gesuch unter gleicher Begründung der Gläubigerstellung eine (elektronische) Kopie des Entscheids ohne Weiteres zukommen liessen. Massgebend für die Gläubigerstellung und damit die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung (vgl. E. 1.6.1 f.). 1.6.5 Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin mit Entscheid des Referenten am Kantonsgerichts Zug vom 12. Dezember 2023 im Verfahren A3 2023 20 verpflichtet wurde, für eine allfällige Parteientschädigung der Beschwerdeführerin [Hervorhebung hinzugefügt] Si-

Seite 9/10 cherheit in der Höhe von CHF 832'500.00 zu leisten (vgl. act. 5/3). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung entsteht erst mit der Zusprechung durch das Gericht (vgl. E. 1.6.2). 1.6.6 Fehlt der Beschwerdeführerin mithin die Gläubigerstellung im Nachlassverfahren der Beschwerdegegnerin, ist sie nicht zur Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. Dezember 2023 betreffend definitive Nachlassstundung legitimiert. Da es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.6.7 Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es der Beschwerdeführerin auch an einem schutzwürdigen Interesse fehlt, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. act. 6 Rz 1.8). 1.6.8 Die fehlende Gläubigerstellung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach Art. 295c SchKG hat auch zur Folge, dass der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens gewährt werden kann. 2. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ist zudem antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch ohne Mehrwertsteuer, weil die Beschwerdegegnerin dies im Rechtsbegehren nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015 S. 2). Der Honoraranspruch der Sachwalter bildet eine Masseverbindlichkeit. Die Sachwalter können ihren Honoraranspruch dem erstinstanzlichen Nachlassgericht zur Genehmigung unterbreiten. Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 auferlegt und diese wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 10/10 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - definitive Sachwalter - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EN 2023 3) - Betreibungsamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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