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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.12.2023 BZ 2023 91

December 20, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·5,568 words·~28 min·2

Summary

Arresteinsprache | Einspracheentsch Arrestrichter

Full text

20231123_152826_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 91 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 20. Dezember 2023 [aufgehoben durch BGer] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________, Beschwerdeführerin, gegen D.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwältin F.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Arresteinsprache (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 1. September 2023)

Seite 2/14 Sachverhalt 1. Im Jahre 2016 wurden bei der Digitalbank G.________ Singapur, auf den Namen von H.________ (heute: A.________; nachfolgend: Beschwerdeführerin) verschiedene Konten eröffnet, unter anderem auch ein USD-Konto unter der Nummer ________ (act. 1 Rz 12 im Verfahren EA 2023 17). Der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin, I.________, zahlte auf das Konto verschiedene grössere Geldbeträge ein. Die Beschwerdeführerin benutzte das Konto und bezog diverse Beträge. Am 8. Oktober 2018 erfolgte vom Konto eine Abhebung in Höhe von USD 2 Mio. zugunsten von I.________. Dies führte zu einer Kontoüberziehung von USD 1'783'190.05 (act. 1/9 im Verfahren EA 2023 17). Am 11. Dezember 2018 trat die G.________ ihren Anspruch zur Begleichung des negativen Saldos an die J.________, Litauen, ab (act. 1 Rz 21 und act. 1/13 im Verfahren EA 2023 17). Am 23. September 2020 fusionierte die J.________ mit der K.________, Litauen, unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten (vgl. act. 1 Rz 22 und act. 1/14 im Verfahren EA 2023 17). Die K.________ machte den Anspruch auf Begleichung des negativen Saldos vor dem High Court of the Republic of Singapore gegen die Beschwerdeführerin geltend. Mit Versäumnisurteil vom 25. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der K.________ zur Begleichung des negativen Saldos auf dem Konto einen Betrag von USD 1'783'190.05 nebst Zins zu 5.33 % seit dem Vorladebescheid ("Writ of Summons") vom 1. Juli 2021 bis zur Schuldbegleichung sowie die Kosten in Höhe von SGD 12'000.00 und eine Entschädigung von SGD 4'290.40 zu bezahlen (act. 1 Rz 33 und act. 1/20 im Verfahren EA 2023 17). Am 4. Juli 2022 beschloss die Generalversammlung der K.________, die Firma von K.________ zu D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu ändern (act. 1 Rz 4 und act. 1/3 im Verfahren EA 2023 17). 2. Am 25. April 2023 reichte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegen die Beschwerdeführerin ein Arrestgesuch ein mit dem Ziel, sich Sicherheit für die Vollstreckung des Entscheids des High Court of the Republic of Singapore vom 25. Januar 2022 verschaffen (act. 1 im Verfahren EA 2023 17). Mit Arrestbefehl vom 27. April 2023 verarrestierte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei verschiedenen Banken in der Schweiz bis zur Höhe der Arrestforderung von CHF 1'592'638.35 nebst Zins (act. 2 im Verfahren EA 2023 17). Am 3. August 2023 erfolgte eine Berichtigung des Arrestbefehls vom 27. April 2023 (act. 7 im Verfahren EA 2023 17). 3. Bereits zuvor, mit Eingabe vom 26. Mai 2023, hatte die Beschwerdeführerin gegen den Arrestbefehl vom 27. April 2023 Einsprache beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug erhoben und beantragt, der Arrestbefehl sei unter Fristansetzung zur Begründung der Arresteinsprache aufzuheben und die infolge dieses Arrestbefehls unter Arrest gelegten Vermögenswerte seien mit sofortiger Wirkung freizugeben (act. 1 im Verfahren EA 2023 20). Am 30. Mai 2023 setzte der Einzelrichter der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen zur (vollständigen) Begründung der Arresteinsprache an (act. 3 im Verfahren EA 2023 20). In der begründeten Arresteinsprache vom 19. Juni 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 5 im Verfahren EA 2023 20). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Stellungnahme vom 24. Juli 2023 die vollumfängliche Abweisung der Arresteinsprache und die Bestätigung des Arrestbefehls vom 27. April 2023 (act. 6 im Verfahren EN 2023 20).

Seite 3/14 4. Mit Entscheid vom 1. September 2023 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Arresteinsprache vom 26. Mai 2023 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 auferlegte er der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00. Weiter hielt er fest, dass der Restbetrag von CHF 1'000.00 der Beschwerdegegnerin von der Gerichtskasse zurückerstattet werde und die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2'000.00 zu ersetzen habe (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner verpflichtete er die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 6'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3; act. 7 im Verfahren EA 2023 20). 5. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts Zug vom 1. September 2023 (EA 2023 20) sei aufzuheben und die Arresteinsprache vom 26. Mai 2023 sei gutzuheissen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 1. September 2023 (EA 2023 20) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Arrestgläubigerin. 6. In der Beschwerdeantwort vom 28. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Arrestschuldnerin (act. 5). 7. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Erwägungen 1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Es kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren zulässig (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO), sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden und soweit es sich dabei entweder um echte Noven handelt oder um solche, die zwar vor dem Einspracheentscheid entstanden sind, die aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (sog. unechte Noven; Art. 317 Abs. 1 ZPO analog; vgl. BGE 145 III 324 E. 6.6). 2. Die Vorinstanz führte – zusammengefasst – Folgendes aus (vgl. act. 7 im Verfahren EA 2023 20 E. 5-5.1.4): 2.1 Die Arrestforderung stütze sich auf den vollstreckbaren Entscheid des High Court of the Republic of Singapore vom 25. Januar 2022. Dieser könne in der Schweiz unter den Voraussetzungen von Art. 25 i.V.m. Art. 28 IRPG anerkannt und vollstreckt werden. Zuerst sei die

Seite 4/14 Frage der Zuständigkeit des High Court of the Republic of Singapore zu klären (Art. 25 lit. a IPRG), insbesondere ob die Beschwerdeführerin die Konten bei der G.________ selbst eröffnet und damit die Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Ziffer 15.2 der Nutzungsvereinbarung – wonach die Gerichte von Singapur zuständig seien – akzeptiert habe, wie die Beschwerdegegnerin behaupte. 2.2 Im Arrestgesuch habe die Beschwerdegegnerin den Prozess der Kontoeröffnung, wozu die notwendige Zustimmung zur Nutzungsvereinbarung, die Identifikation mittels Gesichtsfoto und Ausweisdokument sowie die Mitteilung der persönlichen Daten – unter anderem Mobiltelefonnummer und E-Mail-Adresse – gehörten, detailliert aufgezeigt. Sie habe diesbezüglich zwei E-Mails ins Recht gelegt, welche als Bestätigung der Kontoeröffnung im August 2016 und September 2017 von der G.________ an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin (L.________) gesandt worden seien. Weiter bestätige die G.________ mit E-Mail vom 7. Januar 2022, die Kontoeröffnung sei zweifelsfrei durch die Beschwerdeführerin, H.________ (geborene A.________), erfolgt. Im Rahmen dieser Kontoeröffnung habe die Beschwerdeführerin die Nutzungsvereinbarung akzeptiert, die notwendigen Identifikationsdokumente übermittelt und ihre Mobiltelefonnummer sowie E-Mail-Adresse zum Erhalt der Bestätigungs-E- Mail und der Codes zur Genehmigung von Transaktionen angegeben. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass sie die Konten bei der G.________ rege genutzt habe. Die Kontoeröffnung durch die Beschwerdeführerin und damit einhergehend die Akzeptierung der Nutzungsbedingungen, einschliesslich der Gerichtsstandsvereinbarung, erscheine dadurch wahrscheinlich. 2.3 Die Beschwerdeführerin wende ein, sie habe die Beschwerdegegnerin mehrfach um die Vorlage der Eröffnungs- bzw. Identifikationsdokumente ersucht, diese seien aber von der Beschwerdegegnerin nie vorgelegt worden. Dieser Einwand würde grundsätzlich leichte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Tatsachenvorbringen der Beschwerdegegnerin hervorrufen, welche aber nicht genügten. Die Beschwerdeführerin bringe weiter vor, die Kontoeröffnung sei durch ihren mittlerweile von ihr geschiedenen Ehemann, I.________, ohne entsprechende Vollmacht in ihrem Namen erfolgt. I.________ habe als CEO der G.________ das Konto unter dem Vorwand, die laufenden Lebensunterhaltskosten der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder während der Scheidung zu decken, eröffnet. Für diese Behauptung lägen keine Beweismittel vor. Zudem unterlasse es die Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern I.________ überhaupt die Möglichkeit gehabt haben solle, den gesamten Kontoeröffnungsprozess in ihrem Namen (inkl. Identifikation und Angabe ihrer persönlichen Daten) ohne ihr Zutun und ihr Wissen vorzunehmen. Insgesamt vermöge die Beschwerdeführerin hierdurch zwar nachvollziehbar darzulegen, dass neben ihr auch noch mindestens eine dritte Person – wahrscheinlich I.________ – Zugriff auf das auf ihren Namen lautende Konto bei der G.________ gehabt habe. Der vorliegend relevante Vorgang der Kontoeröffnung sowie die damit einhergehende Akzeptierung der Nutzungsvereinbarung sei hiervon jedoch nicht betroffen, zumal die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen selbst Zugang zu dem Konto gehabt und zahlreiche Transaktionen – auch bezüglich substanzieller Beträge – zu ihren Gunsten getätigt habe. 2.4 Insgesamt erscheine die von der Beschwerdegegnerin behauptete Kontoeröffnung durch die Beschwerdeführerin, welche durch die E-Mail der G.________ vom 7. Januar 2022 gestützt werde, deutlich wahrscheinlicher und damit glaubhafter als die Ausführungen der Beschwer-

Seite 5/14 deführerin, wonach eine Drittperson die Kontoeröffnung in ihrem Namen ohne ihr Zutun vorgenommen habe. Die Beschwerdegegnerin habe somit den gültigen Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung mittels Akzeptierung der Nutzungsvereinbarung vom August 2016 und Annahme der Ziffer 15.2 im Rahmen der Kontoeröffnung glaubhaft gemacht. Die Zuständigkeit des High Court of the Republic of Singapore gelte damit im Rahmen des Arresteinspracheverfahrens gemäss Art. 26 lit. b IPRG als begründet. 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig (willkürlich) festgestellt und sei im Ergebnis fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der High Court of the Republic of Singapore zuständig gewesen sei. Sie habe wesentliche Aspekte gänzlich ausser Acht gelassen (vgl. act. 1 Rz 30 ff.): 3.1 Die Vorinstanz würdige die E-Mail vom 7. Januar 2022 so, als stamme diese von einer unabhängigen Drittperson. Dies gehe jedoch an der Realität vorbei. Alle involvierten Gesellschaften könnten auf I.________ zurückgeführt werden. Die Forderung sei zunächst innerhalb der G.________-Gruppe an die Vorgängerin der Beschwerdegegnerin abgetreten worden, bevor diese mit einer anderen Gesellschaft von I.________ fusioniert habe. Die eingereichten Beweismittel der Beschwerdegegnerin seien daher bestenfalls Parteibehauptungen, denen aufgrund der konkreten Umstände keinerlei Beweiswert zukomme. Mit diesem Punkt scheine sich die Vorinstanz jedoch nicht auseinanderzusetzen bzw. sie versäume es, diesen Umstand in den Beweiswert der vorgelegten Beweismittel einfliessen zu lassen. 3.2 Bereits ein deutsches Gericht habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Beschwerdegegnerin zusammen mit I.________ womöglich gefälschte Beweismittel eingereicht habe. Dabei habe das Gericht berücksichtigt, dass I.________ bei der Begründung des Arrestanspruchs nicht unbeteiligt gewesen sei, da – und insoweit handle es sich um denselben Hintergrund wie jenen des vorliegenden Verfahrens – die Abbuchung in Höhe von USD 2 Mio., die zur Kontoüberziehung und zu dem im deutschen Arrestverfahren zu sichernden Erstattungsanspruchs geführt habe, zu Gunsten von I.________ erfolgt sei. Die Vorinstanz habe sich mit dem Urteil bzw. der Möglichkeit, dass die eingereichten Bestätigungen – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – nicht der Wahrheit entsprechen würden und gefälscht seien, nicht auseinandergesetzt bzw. diesen Umstand nicht in den Beweiswert einfliessen lassen. 3.3 Die weitgehenden Berechtigungen von I.________ auf dem streitgegenständlichen Konto sprächen gegen eine Eröffnung durch die Beschwerdeführerin. Der Einzige, der von einer solchen Ausgestaltung habe profitieren können und dies auch getan habe, sei hier bloss I.________. 3.4 I.________ habe Zugriff auf persönliche Dokumente und Informationen der Arrestschuldnerin gehabt. Die Echtheit einiger der eingereichten Unterlagen, auf welche sich die Vorinstanz stütze, sei zumindest fraglich. Weshalb eine Bestätigungsmail einmal von der Adresse M.________, ein anderes Mal von N.________ stamme, scheine zumindest ungewöhnlich. Ziehe man zusätzlich die nicht einheitliche Formatierung (Schrift und Schriftgrösse) der PDF- Dokumente in Betracht und halte man sich vor Augen, dass der Vorwurf der gefälschten Dokumente bereits im deutschen Verfahren ein Thema gewesen sei, hätte sich die Vorinstanz zumindest kurz mit der Frage der Echtheit auseinandersetzen müssen.

Seite 6/14 3.5 Weshalb es die Beschwerdegegnerin trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen habe, den wohl eindeutigsten Beweis vorzulegen, nämlich die Eröffnungs- bzw. Identifikationsdokumente, erschliesse sich der Beschwerdeführerin nicht. Für die Beschwerdeführerin sei klar: Der einzige Grund, weshalb diese Dokumente noch in keinem Verfahren Eingang gefunden hätten, sei, dass diese nicht existierten, da das Konto nicht von der Beschwerdeführerin eröffnet worden sei. Einen anderen Grund habe die Beschwerdegegnerin bis heute nicht vorbringen können. 4. Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG muss der Gläubiger glaubhaft machen, dass ein Arrestgrund vorliegt. Beruft er sich darauf, dass er gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel (rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine einem Urteil gleichgestellte Verfügung) besitzt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG), so muss er im Falle eines Entscheids aus dem Ausland auch glaubhaft machen, dass der Anerkennung und Vollstreckung dieses ausländischen Titels dem ersten Anschein nach nichts entgegensteht. Die genauere Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und der Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 25 ff. IPRG erfolgt im Verfahren betreffend die Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 SchKG). Über das ganze Arrestbewilligungsverfahren hinweg, also auch im Einspracheverfahren, prüft der Richter die Vollstreckbarkeit des Entscheids, auf den sich der Arrestgläubiger als Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG beruft, nur unter dem Blickwinkel der Glaubhaftmachung. Zu einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Vollstreckbarkeit kommt es erst im Verfahren der Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG), im Falle des Arrestgrundes nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG üblicherweise im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 f. SchKG (vgl. BGE 144 III 411 E. 6.3.1). Art. 251 lit. a ZPO schreibt für alle vom Arrestgericht zu treffenden Entscheide und damit auch für die Behandlung der Einsprache, ein summarisches Verfahren vor. In Betracht kommen als Beweismittel im summarischen Verfahren grundsätzlich nur Urkunden (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Der Einsprecher hat dabei der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Gläubigers die Glaubhaftigkeit des Gegenteils entgegenzustellen. Die Beweislast trägt der Arrestgläubiger (vgl. Reiser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 278 SchKG N 38; vgl. auch Boller, Abwehrmassnahmen: Arresteinsprache und Beschwerde, in: ZZZ 2017/2018 S. 49). 5. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Arrestgrundes im Sinne eines definitiven Rechtsöffnungstitels gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, indem sie ausführt, der High Court of the Republic of Singapore sei für den Entscheid nicht zuständig gewesen. Sie beruft sich damit auf den Verweigerungsgrund gemäss Art. 25 lit. a IPRG. 5.1 Gemäss Art. 25 lit. a IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem diese ergangen ist, begründet war. Dabei geht es um die Anerkennung der Entscheidungszuständigkeit der Gerichte bzw. Behörden des Entscheidungsstaates durch das schweizerische Recht (sog. indirekte internationale Zuständigkeit). Ob die entscheidende Instanz nach ihrem Recht international, örtlichnational, sachlich und funktionell zuständig war, wird hingegen im schweizerischen Anerkennungsverfahren nicht geprüft. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der internationalen Entscheidungszuständigkeit der ausländischen Gerichte und Behörden werden (vorbehältlich

Seite 7/14 der Staatsverträge) in Art. 26 IPRG näher bestimmt (Däppen/Mabillard, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 25 IPRG N 40 f.). 5.2 Nach Art. 26 lit. b IPRG ist die Zuständigkeit ausländischer Behörden begründet, wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Parteien sich durch eine nach diesem Gesetz gültige Vereinbarung über die Zuständigkeit der Behörde unterworfen haben, welche die Entscheidung getroffen hat. Der Begriff der gültigen Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich nach Art. 5 IPRG, der dadurch zu einer allseitigen IZPR-Sachnorm ausgeweitet wird (Däppen/ Mabillard, a.a.O., Art. 26 IPRG N 12; vgl. auch BGE 122 III 439 E. 3). 5.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 IPRG können die Parteien für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren (Satz 1). Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen (Satz 2). Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig (Satz 3). 5.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für eine gültige Prorogation ein Konsens der Parteien erforderlich. Weiter müssen die in Art. 5 Abs. 1 IPRG statuierten Formvorschriften eingehalten sein. Gleich wie eine Schiedsgerichtsklausel ist auch eine Gerichtsstandsklausel vom Hauptvertrag unabhängig, auch wenn sie im selben Dokument festgehalten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_486/2021 vom 9. März 2022 E. 3.1). Ein Verzicht auf das nach Verfassung und Gesetz zuständige Gericht darf nicht leichthin angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 4C.353/1999 vom 28. Januar 2000 E. 2a). 5.3.2 Dogmatisch ist die Frage nach der materiellen Willenseinigung von der Beachtung der Formvorschriften in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG zu trennen. Diese Trennung von einerseits Zustandekommen und andererseits formeller Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung lässt sich in der Praxis häufig aber nicht aufrechterhalten. Dies bedeutet, dass bei der Auslegung des Vertrags, ob eine Willenseinigung der Parteien vorliegt, die Einhaltung der Formvorschriften miteinzubeziehen ist. Denn die Formvorschriften wollen sicherstellen, dass der entsprechende Konsens der Parteien vorliegt (vgl. Müller-Chen, Zürcher Kommentar, 3. A. 2018, Art. 5 IPRG N 90). 5.3.3 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Willenseinigung der Parteien vorliegt. Die Parteien müssen sich einig sein, ein bestimmtes Gericht im Hinblick auf ein bestimmtes, bestehendes oder zukünftiges Rechtsverhältnis zu wählen und/oder ein anderes Gericht abzuwählen. Ob eine entsprechende Willenseinigung vorliegt, ist durch Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung zu ermitteln. Zuerst ist zu prüfen, was die Parteien tatsächlich gewollt haben (natürlicher Konsens). Kann mithilfe dieser Grundsätze kein übereinstimmender Wille festgestellt werden, ist nach dem Vertrauensprinzip der mutmassliche Parteiwille zu ermitteln (normativer Konsens). Für das Zustandekommen und die Form von Gerichtsstandsvereinbarungen, die mithilfe von AGB abgeschlossen werden, gelten die dargestellten Grundsätze ebenfalls. Weiter muss die Form von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG eingehalten sein. Generell formungültig sind mündliche Abmachungen, schriftliche Bestätigungen einer mündlichen Vereinbarung, Schweigen auf den Antrag zum Abschluss einer Gerichtsstandsabrede oder zwischen den Parteien entstandene Gepflogenheiten oder internationale Handelsbräuche. Ist

Seite 8/14 die Gerichtsstandsvereinbarung formungültig, ist sie nichtig, soweit nicht eine Berufung auf Formnichtigkeit rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Müller-Chen, a.a.O., Art. 5 IPRG N 88 f., 108 f. und 111; vgl. auch Grolimund/Bachofner, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 5 IPRG N 32). 5.4 5.4.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Arrestgesuch vom 25. April 2023 aus, die Beschwerdeführerin habe im Jahre 2016 mehrere Konten bei der G.________ eröffnet. Zu diesem Zweck habe sie ein Formular auf der Homepage der G.________ ausgefüllt. Das Formular habe namentlich vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin die in jenem Zeitpunkt aktuelle Nutzungsvereinbarung der G.________ vom August 2016 akzeptiert habe, indem sie ein Häkchen im entsprechenden Feld gesetzt habe. Das sei auf archivierten Auszügen des Formulars aus einem gängigen virtuellen Archiv (O.________, abrufbar unter: P.________ zuletzt besucht am 25. April 2023) aus den Jahren 2015 und 2017 ersichtlich (act. 1/5 und 1/6 im Verfahren EA 2023 17). Zudem habe die G.________ verlangt, dass sich die Beschwerdeführerin mit einem Gesichtsfoto sowie einem Ausweisdokument identifiziere und ihre persönliche Mobiltelefonnummer und E-Mail-Adresse mitteile. Dieser Vorgang werde auf einem YoutubeVideo der G.________ erklärt (abrufbar unter: Q.________; zuletzt besucht am 25. April 2023). Im Video sei namentlich ersichtlich, dass die Nutzungsbedingungen akzeptiert werden müssten, um sich erfolgreich bei G.________ zu registrieren (act. 1/7 im Verfahren EA 2023 17). Die Beschwerdeführerin habe die Nutzungsvereinbarung vom August 2016 folglich im Zuge – und als notwendige Voraussetzung – der Kontoeröffnung akzeptiert (vgl. act. 1 Rz 12 ff. im Verfahren EA 2023 17). Mit diesen allgemeinen Ausführungen vermag die Beschwerdegegnerin nicht glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin der Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 15.2 der Nutzungsvereinbarung (act. 1/8 im Verfahren EA 2023 17) zugestimmt hat. Die Beschwerdegegnerin zeigt zwar mit den archivierten Auszügen des Formulars aus den Jahren 2015 und 2017 und dem Youtube-Video auf, wie die Eröffnung einer Geschäftsbeziehung zu einem Neukunden – generell – abläuft, insbesondere welche Angaben der Neukunde im Formular zu machen hat (u.a. persönliche Mobiltelefonnummer und E-Mail-Adresse), welche Dokumente er vorzulegen hat (u.a. Gesichtsfoto und Ausweisdokument) und wie er die Nutzungsvereinbarung mit einem entsprechenden Häkchen akzeptieren kann (vgl. act. 1/5-1/7 im Verfahren EA 2023 17). Die archivierten Auszüge des Formulars und das Youtube-Video sagen indes nichts darüber aus, ob die Beschwerdeführerin – im konkreten Fall – all diese Angaben gemacht, die entsprechenden Dokumente eingereicht und die Nutzungsvereinbarung mit einem Häkchen bestätigt hat. Damit kann nicht willkürfrei gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe den Willen zum Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung gehabt. 5.4.2 Nachdem die Beschwerdeführerin in der (begründeten) Arresteinsprache vom 19. Juni 2023 vorgebracht hatte, die Zuständigkeit des High Court of the Republic of Singapore sei nicht begründet gewesen (act. 5 Rz 38 ff. im Verfahren EA 2023 20), erklärte die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 24. Juli 2023, die Beschwerdeführerin habe die Konten bei der G.________ eröffnet und rege benutzt. Am 16. August 2016 habe die G.________ der Beschwerdeführerin (mit E-Mail an deren Adresse L.________) bestätigt, dass die erforderlichen Dokumente zur Kontoeröffnung geprüft worden seien ("[…] your documents have been verified.") und dass die Beschwerdeführerin ihre Konten bei der G.________ vollumfänglich nutzen könne ("You can start using your accounts without restrictions."; act. 6/24 im Verfah-

Seite 9/14 ren EA 2023 20). Die spätere Eröffnung des USD-Kontos sei wiederum – mit E-Mail vom 30. September 2017 – bestätigt worden (act. 6/25 und act. 6 Rz 11 ff. im Verfahren EA 2023 20). 5.4.2.1 Auch mit diesen Dokumenten vermag die Beschwerdegegnerin nicht glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin der Gerichtsstandsvereinbarung gültig zugestimmt hat. Der Nachweis für die Übermittlung der Zustimmungserklärung kann nicht allein mit den einseitigen Äusserungen der Beschwerdegegnerin in den Bestätigungsemails vom 16. August 2016 und 30. September 2017 erbracht werden, denn diese Äusserungen und ihre Übermittlung können naturgemäss nur über den Willen der Beschwerdegegnerin zuverlässig Auskunft geben. Die Beschwerdeführerin bestreitet, eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen zu haben. Darüber, ob im Zeitpunkt der Kontoeröffnung der Gerichtsstand vom Willen der Beschwerdeführerin getragen wurde, können die Bestätigungsmails bei einer Kontoeröffnung im Internet (unter Abwesenden) naturgemäss nichts aussagen. Entscheidend ist die Bewusstseinslage und der Wille des Kunden bezüglich des Gerichtsstandes im Zeitpunkt der Kontoeröffnung bzw. seine diesbezüglichen Erklärungen und ihre Form. Zum Nachweis übereinstimmender Willensäusserungen braucht es unter Abwesenden zwei separate Äusserungen. Die Bestätigungs-E-Mails der Beschwerdegegnerin können somit weder eine rückwirkende Fiktion erzeugen, wonach die Beschwerdeführerin vorher der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt hat, noch kann darin der Nachweis für eine spätere Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin und für die Übermittlung einer solchen Zustimmungserklärung liegen. Der Text, womit nachgewiesen werden soll, es habe die Übermittlung der zustimmenden Erklärung der Beschwerdeführerin stattgefunden, stammt nicht von der Beschwerdeführerin, weshalb der Beweiszweck damit nicht erfüllt werden kann. Zum Nachweis eines Austausches von Willenserklärungen bezüglich des Gerichtsstandes bedürfte es einer (Gegen)Bestätigung des Kunden, dass er den Gerichtsstand akzeptiere (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 09 2 vom 18. Mai 2009 E. 2.2 d). Eine solche Gegenbestätigung der Beschwerdeführerin zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung fehlt indes. 5.4.2.2 Die (beweispflichtige) Beschwerdegegnerin hat es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen, den wohl eindeutigsten Beweis, nämlich die Eröffnungs- bzw. die Identifikationsdokumente der Beschwerdeführerin, einzureichen. Es muss daher angenommen werden, dass die Beschwerdegegnerin weder über ein Eröffnungsdokument der Beschwerdeführerin noch über Identifikationsdokumente wie Gesichtsfoto und Ausweisdokument der Beschwerdeführerin verfügt. Diese Dokumente wären aber – neben der persönlichen Mobiltelefonnummer und der E-Mail-Adresse – notwendig gewesen, um ein Konto bei der G.________ zu eröffnen (vgl. vorne E. 5.4.1). Das Fehlen dieser Dokumente deutet darauf hin, dass das Konto nicht von der Beschwerdeführerin eröffnet wurde und entsprechend keine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin zur Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 15.2 der Nutzungsvereinbarung vorliegt. 5.4.2.3 Die Frage, ob die Bestätigungs-E-Mails "mutmasslich gefälscht" sind, wie die Beschwerdeführerin behauptet, kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Es entzieht sich der Kenntnis des Gerichts, ob diese Nachrichten veränderbar und damit nicht echt sein könnten. Auffallend ist aber, dass eine Bestätigungs-E-Mail von der Adresse M.________ und die andere von der Adresse N.________ versandt wurde. Zudem stimmen die Schrift und die Schriftgrösse der beiden E-Mails nicht überein (vgl. act. 6/24 und act. 6/25 im Verfahren EA

Seite 10/14 2023 20). Aus all diesen Gründen bestehen zumindest Zweifel an deren Echtheit. Dass bereits das Amtsgericht Frankfurt am Main im Urteil vom 22. Februar 2022 festhielt, die Beschwerdegegnerin habe zusammen mit I.________ womöglich gefälschte Beweismittel eingereicht (vgl. act. 5/6 im Verfahren EA 2023 20 und act. 1/4), ist jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 1 Rz 41 ff.) – für das vorliegende Arresteinspracheverfahren nicht relevant. Es handelt sich um ein vom vorliegenden Verfahren unabhängiges Arrestverfahren nach deutschem Recht. Die dem deutschen Gericht vorgelegten Telegram- Nachrichten fanden keinen Eingang in das vorliegende Verfahren. Weiter wurde bloss festgestellt, es erscheine "durchaus möglich, dass jedenfalls die Papierausdrucke der Screenshots im Nachhinein veränderbar sind". Die Frage, ob es sich um gefälschte Nachrichten handle, wurde offengelassen (vgl. act. 5 Rz 32 ff.). 5.4.2.4 Zusammenfassend lässt sich aus den Bestätigungsmails vom 16. August 2016 und 30. September 2017 nicht willkürfrei ableiten, dass die Beschwerdeführerin der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt hat. 5.4.3 In der Stellungnahme vom 24. Juli 2023 im vorinstanzlichen Arresteinspracheverfahren erklärte die Beschwerdegegnerin weiter, die G.________ habe auf Anfrage eines Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin (R.________) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die Geschäftsbeziehung selbst eröffnet habe. Dazu verwies die Beschwerdegegnerin auf die E-Mail des G.________ Support Teams an R.________ vom 7. Januar 2022 (act. 6/26 und act. 9 Rz 17 im Verfahren EA 2023 20). 5.4.3.1 Mit E-Mail vom 7. Januar 2022 bestätigte das G.________ Support Team zwar, die Kontoeröffnung sei zweifelsfrei durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe das reguläre Online-Kontoeröffnungsverfahren abgeschlossen, indem sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestimmt, den Online-Antrag ausgefüllt, die relevanten Dokumente zur Identifizierung ihrer Person vorgelegt, ihre Mobiltelefonnummer (S.________) und ihre E-Mail-Adresse (L.________) benutzt habe, um die Kontoeröffnungsbestätigung und weitere Codes zur Genehmigung von Transaktionen zu erhalten (vgl. act. 6 Rz 17 und act. 6/26 im Verfahren EA 2023 20). Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch bestreitet, die Konten persönlich eröffnet zu haben, vermag die Beschwerdegegnerin mit dieser E-Mail nicht glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt hat. Für diesen Nachweis hätte die Beschwerdegegnerin eine auf den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung gerichtete Willenserklärung der Beschwerdeführerin selbst vorlegen müssen. Ohne eine solche konnte die Vorinstanz nicht willkürfrei annehmen, dass die Beschwerdeführerin der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt hat. 5.4.3.2 Hinzu kommt Folgendes: I.________, der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin, ist der Gründer und CEO der G.________ Am 11. Dezember 2018 trat die G.________ die (angebliche) Forderung gegen die Beschwerdeführerin auf Begleichung des negativen Saldos an die J.________ ab. Aus der Abtretungserklärung ist ersichtlich, dass beide Parteien von T.________, dem Sohn von I.________ und der Beschwerdeführerin, vertreten wurden (vgl. act. 1/13 im Verfahren EA 2023 17). Am 23. September 2020 fusionierte die J.________ mit der K.________, eine ebenfalls von I.________ kontrollierte Gesellschaft (vgl. act. 1/14 im Verfahren EA 2023 17), und änderte am 4. Juli 2022 – unter Mitwirkung von I.________ – ihren Namen zu D.________ ([heutige Beschwerdegegnerin]; vgl. act. 1/3 im Verfahren EA

Seite 11/14 2023 17). Daraus erhellt, dass I.________ bei der Entstehung, der anschliessenden Abtretung und der Vollstreckung der (angeblichen) Forderung CEO und Gründer der beteiligten Gesellschaften war. Dieser Umstand spricht gegen die Unabhängigkeit des G.________ Support Teams, welches die E-Mail vom 7. Januar 2022 verfasst hat. 5.4.3.3 Ferner gilt zu beachten, dass die Belastung des Kontos in Höhe von USD 2 Mio. im Oktober 2018 zu Gunsten von I.________ erfolgte (act. 1/9 im Verfahren EA 2023 17). Diese Transaktion führte zu einer Kontoüberziehung von USD 1'783'190.05, welche Gegenstand des Verfahrens vor dem High Court of the Republic of Singapore war und mithilfe des vorliegenden Verfahrens durchgesetzt werden soll. Es handelte sich dabei um eine Rückerstattung ("Received Payment Rejected") zu Gunsten von I.________, und zwar im gleichen Umfang wie die Zahlungen von I.________ auf das Konto. Auch vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin mit sämtlichen Nutzungsbedingungen für das betreffende Konto, insbesondere auch mit der Gerichtsstandsklausel im Falle einer Kontoüberziehung durch einen Dritten, einverstanden war. 5.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die (beweispflichtige) Beschwerdegegnerin keinen übereinstimmenden Willen der Parteien zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung glaubhaft gemacht hat. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob I.________ Berechtigungen auf dem streitgegenständlichen Konto bzw. Zugriff zu persönlichen Informationen der Beschwerdeführerin hatte, wie die Beschwerdeführerin behauptet (vgl. act. 1 Rz 48 ff.; act. 5 Rz 38 ff.). 6. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine unrichtige Rechtsanwendung. Sie bringt vor, die Vorinstanz führe aus, sie (die Beschwerdeführerin) habe unbestrittenermassen selbst Zugang zu dem Konto gehabt und zudem auch zahlreiche Transaktionen zu ihren Gunsten getätigt. Sofern sich die Vorinstanz damit auf den Standpunkt stelle, sie (die Beschwerdeführerin) habe spätestens mit der Inanspruchnahme der Leistungen der G.________ der Nutzungsvereinbarung zugestimmt, stelle dies eine Verletzung von Art. 5 IPRG dar. Damit die fragliche Klausel überhaupt Anwendung finden könne, müsse in einem ersten Schritt die Nutzungsvereinbarung übernommen werden. Dies sei in Anbetracht der Gesamtumstände nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht. Die Nutzungsvereinbarung und die vorliegend interessierende Klausel seien somit nicht akzeptiert und folglich nicht verbindlich. Die Nutzungsvereinbarung sei ihr (der Beschwerdeführerin) im Zeitpunkt der Kontoeröffnung nicht, wie von Art. 5 IPRG vorausgesetzt, bekannt oder in irgendeiner Form zugänglich gewesen (vgl. act. 1 Rz 63 ff.). 6.1 Wie vorne in E. 5.3-5.5 dargelegt, ist kein übereinstimmender Wille der Parteien zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung glaubhaft gemacht. Es liegt keine – und schon gar keine formgültige – Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin zur Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 15.2 der Nutzungsvereinbarung vor. 6.2 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Konten genutzt hat, kann entgegen der Beschwerdegegnerin nicht abgeleitet werden, dass sie die Nutzungsbedingungen samt Gerichtsstandsvereinbarung "umfassend genehmigt" hat (vgl. act. 5 Rz 49 ff.). Die von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang angerufenen Grundsätze zur Stellvertretung im schweizerischen Obligationenrecht sind vorliegend nicht einschlägig. Massgebend ist Art. 5 IPRG, der keine konkludente oder stillschweigende Genehmigung kennt. Es handelt sich um

Seite 12/14 eine IPR-Sachnorm, welche die formelle Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung autonom und abschliessend regelt. Daher ist weder auf Art. 13 OR zur Konkretisierung der Form noch auf die Sonderanknüpfung von Art. 124 IPRG zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für die Formgültigkeit zurückzugreifen (vgl. Müller-Chen, a.a.O., Art. 5 IPRG N 95). Folglich muss nicht weiter geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin der Gerichtsstandsklausel allenfalls konkludent oder stillschweigend zugestimmt hat. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist demnach gutzuheissen. Der Arrestbefehl des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 27. April 2023 sowie der Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 1. September 2023 sind aufzuheben. 8. Einer Beschwerde an das Bundesgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG). Entsprechend sind der vorinstanzliche Arrestbefehl vom 27. April 2023 (act. 2 im Verfahren EA 2023 17), vollzogen durch das Lead-Betreibungsamt Zürich 1 und weitere Betreibungsämter, insbesondere das Betreibungsamt Stadt Luzern sowie das Betreibungsamt Ägerital, erst nach Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung des vorliegenden Entscheides aufzuheben. Das Betreibungsamt Zürich 1 und die weiteren Betreibungsämter sind anzuweisen, die verarrestierten Vermögenswerte erst mit Fristablauf freizugeben. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Arrestschuldnerin durch das Wegführen der verarrestierten Vermögenswerte keine faktischen Verhältnisse schaffen und sich so einem wirksamen Rechtsmittel der Arrestgläubigerin entziehen kann. Vorbehalten bleibt eine anderslautende Anordnung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS230069- O/U vom 23. Juni 2023 E. II/11). 9. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Arrestbewilligungsverfahren und das Arresteinspracheverfahren vor beiden Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der erstinstanzlichen Entscheidgebühren wurde nicht beanstandet. Für das Arrestbefehlsverfahren bzw. das erstinstanzliche Arresteinspracheverfahren bleibt es daher bei der Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 bzw. CHF 2'000.00. Dieser Betrag ist mit den von der Beschwerdegegnerin geleisteten Vorschüssen von je CHF 3'000.00 zu verrechnen. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdegegnerin von der Gerichtskasse zurückerstattet. Für das Beschwerdeverfahren ist die Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Dieser Betrag ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 3'000.00 zu ersetzen. 10. Die Beschwerdeführerin obsiegt im kantonsgerichtlichen wie auch im obergerichtlichen Verfahren. Sie hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Arresteinspracheverfahren und das Beschwerdeverfahren. Für das Arresteinspracheverfahren ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 6'000.00 zuzusprechen. Für das Rechtsmittelverfahren dürfen ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist demnach auf zwei Drittel des erstinstanzlichen Entscheids, mithin auf CHF 4'000.00, festzusetzen. Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer entfällt, weil die Beschwerdeführerin dies in den erst- und zweitinstanzlichen Rechtsbegehren nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. Weisung des Obergerichts Zug

Seite 13/14 über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015 S. 2). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 1. September 2023 wird aufgehoben (Verfahren EA 2023 20). 3. Der Arrestbefehl vom 27. April 2023 wird mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheids aufgehoben (Verfahren EA 2023 17 des Kantonsgerichts Zug). Das Betreibungsamt Zürich 1 als Lead-Betreibungsamt und die weiteren Betreibungsämter, insbesondere das Betreibungsamt Stadt Luzern und das Betreibungsamt Ägerital, werden angewiesen, die mit Arrest verarrestierten Vermögenswerte mit Fristablauf freizugeben. Vorbehalten bleibt eine anderslautende Anordnung des Bundesgerichts. 4. Die Spruchgebühr von CHF 3'000.00 für den Arrestbefehl vom 27. April 2023 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 5. Die Spruchgebühr von CHF 2'000.00 für das erstinstanzliche Arresteinspracheverfahren wird der Beschwerdegegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdegegnerin von der Gerichtskasse zurückerstattet. 6. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 3'000.00 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin den Vorschuss von CHF 3'000.00 zu ersetzen. 7. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Arresteinspracheverfahren mit CHF 6'000.00 und für das Beschwerdeverfahren mit CHF 4'000.00 zu entschädigen.

Seite 14/14 8. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 9. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (Verfahren EA 2023 17 und EA 2023 20) - Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 1 als Lead-Betreibungsamt - Betreibungsamt Ägerital - Betreibungsamt Stadt Luzern - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

BZ 2023 91 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.12.2023 BZ 2023 91 — Swissrulings