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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.11.2023 BZ 2023 86

November 7, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,361 words·~7 min·1

Summary

unentgeltliche Rechtspflege | Kantonsgericht, Einzelrichter

Full text

20231024_090518_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 86 (VA 2023 110) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 7. November 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Politische Gemeinde C.________, Prozessgegnerin (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. September 2023)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsöffnungsverfahren ER 2023 482 ein. 2. Am 2. August 2023 forderte der Einzelrichter die Beschwerdeführerin auf, innert einer Frist von 20 Tagen diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen bzw. Angaben dazu zu machen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung innert Frist nicht nach. 3. Mit Entscheid vom 5. September 2023 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch ab (Verfahren UP 2023 108). 4. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Rechtsöffnungsverfahren vor Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung sowie der Beizug eines Offizialanwalts zu bewilligen. 2. Der Beschwerdeführerin sei ebenfalls für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie der Beizug eines Offizialanwalts zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Sowohl die Vorinstanz als auch die Prozessgegnerin verzichteten auf eine Stellungnahme. 6. Die Akten des Rechtsöffnungsverfahrens ER 2023 482 wurden beigezogen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verletze die Vorinstanz Art. 117 ff. ZPO sowie Art. 29 Abs. 3 BV. Umstritten sei nur die Mittellosigkeit, obschon sie (die Beschwerdeführerin) unstrittig vom Sozialdienst D.________ Sozialhilfeleistungen beziehe. Die Vorinstanz übersehe, dass für den Nachweis der Mittellosigkeit die Glaubhaftmachung genüge. Sie stelle nicht klar, aus welchem Grund die Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht sei und die Akten des Gesuchs dafür nicht genügten. Insbesondere erkläre sie nicht, warum die bestätigte Sozialhilfeabhängigkeit die Mittello-

Seite 3/5 sigkeit nicht glaubhaft mache. Diese fehlende Begründung verletze das rechtliche Gehör, was als Verletzung von Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV gerügt werde (vgl. act. 1). 3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). 3.1 Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation des Gesuchstellers selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 7.3). 3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann aus dem Bezug der Sozialhilfe nicht direkt auf die Mittellosigkeit geschlossen werden, ohne dass die erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 7.3). Ein von den sozialen Diensten erstelltes aktuelles und unterzeichnetes Budget reicht indes aus, um die Mittellosigkeit überprüfen zu können (Urteil des Bundesgerichts 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.4.1 f.; vgl. zum Ganzen: Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 117 ZPO N 7). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine unterzeichnete Bestätigung des Sozialdienstes der Gemeinde D.________ vom 19. Juli 2023 eingereicht. Aus dieser geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihre unmündige Tochter seit Dezember 2013 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem hat die Beschwerdeführerin ein vom Sozialdienst der Gemeinde D.________ erstelltes aktuelles und unterzeichnetes Budget eingereicht. Aus diesem Budget vom 21. Juli 2023 geht hervor, dass das soziale Existenzminimum der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter CHF 3'932.75 beträgt und sich aus CHF 1'577.00 für den Grundbedarf für einen 2-Personen-Haushalt, CHF 1'594.00 für die Wohnungskosten sowie CHF 366.00 bzw. CHF 86.60 für die Krankenkassenprämie und weiteren Zulagen von insgesamt CHF 309.15 zusammensetzt. Dem stehen Einnahmen von total CHF 1'672.90 gegenüber, bestehend aus Unterhaltsbeiträgen, Familienzulagen sowie Prämienverbilligungen der Krankenkasse. Insgesamt folgt aus dieser Zusammenstellung ein Unterstützungstotal von CHF 2'259.85 (vgl. Vi act. 1/1). 3.3 Im Rahmen der Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin ist indes auch Folgendes zu berücksichtigen: Den Akten des Rechtsöffnungsverfahrens ER 2023 482 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Teil einer Erbengemeinschaft betreffend ihre am tt.mm.jj verstorbene Grossmutter, E.________, ist. Diese hinterliess als Erben die Beschwerdeführerin sowie zwei weitere Enkelinnen. Zur Hinterlassenschaft gehören eine Liegenschaft an der F.________ in G.________ mit einem Steuerwert von

Seite 4/5 CHF 374'000.00 und ein Wertschriftenvermögen von CHF 477'186.00. Die Schulden belaufen sich auf CHF 145'000.00. Aus der Liegenschaft resultiert ein jährlicher Mietertrag von CHF 18'000.00 (vgl. act. 10/12 im Verfahren ER 2023 482). Nach Auskunft des Steueramtes G.________ besteht ein Erbvertrag bzw. eine letztwillige Verfügung. Darin teilte die Erblasserin die Liegenschaft einer der erbberechtigten Enkelinnen, unter Anrechnung auf ihren Erbteil, zu. Die zwei weiteren Enkelinnen sollen deshalb vor allem Geld geerbt haben (vgl. act. 10 im Verfahren ER 2023 482). Aufgrund dieser Angaben forderte der Einzelrichter am Kantonsgericht den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – zu Recht – auf, Urkunden über sämtliche Einnahmen der Beschwerdeführerin (inkl. Mieteinnahmen aus der Liegenschaft und/oder aus einem entgeltlichen Wohnrecht, insbesondere dem Gesamteigentum an der F.________, G.________), Urkunden über sämtliche Vermögenswerte der Beschwerdeführerin (insbesondere über die [unverteilte] Erbschaft respektive den [unverteilten] Nachlass sowie den Wert des Erbschaftsanteils der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft in G.________) und Urkunden über das Bestehen des behaupteten Wohnrechts an der genannten Liegenschaft zulasten der Erbengemeinschaft sowie über den Umfang des Wohnrechts einzureichen. Weiter sollte die Beschwerdeführerin Urkunden über die Einkommensund Vermögensverhältnisse des Ehegatten der Beschwerdeführerin zur Abklärung der Einbringlichkeit des Prozesskostenvorschusses als Ausfluss der ehelichen Beistandspflicht einreichen (vgl. Vi act. 3). Der Einzelrichter machte die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam. Dennoch kam die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen der Aufforderung des Einzelrichters zur Edition nicht nach. Wenn der Einzelrichter in der Folge das Gesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen hat, ist das nicht zu beanstanden. 4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewiesen wird (vgl. BGE 137 III 470 ff.). 5. Für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist der Präsident der Beschwerdeabteilung zuständig (§ 23 Abs. 4 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts). Wie vorstehend dargelegt, ergeben die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und Unterlagen kein abschliessendes Bild über ihre finanziellen Verhältnisse. Die Beschwerdeführerin hat auch im Beschwerdeverfahren die massgeblichen Urkunden nicht eingereicht und somit ihre finanzielle Situation nicht transparent dargestellt. Folglich ist auch das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. Im Übrigen hat sich die Beschwerde auch als aussichtslos erwiesen, was ebenfalls zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führt.

Seite 5/5 I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen (VA 2023 110). 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Urteilsspruch der Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird der Beschwerdeführerin auferlegt. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Prozessgegnerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2023 108) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ER 2023 482) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: