Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 11.10.2023 BZ 2023 80

October 11, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,269 words·~6 min·2

Summary

provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Baar | provisorische Rechtsöffnung

Full text

20230920_182829_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 80 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 11. Oktober 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 2. August 2023)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 stellte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in der gegen die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angehobenen Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar für folgende Forderungen: CHF 2'292.25 nebst Zins zu 5 % seit 21. Mai 2022, CHF 828.75 nebst Zins zu 5 % seit 30. September 2022, CHF 200.00 und CHF 73.20. 2. Mit Entscheid vom 2. August 2023 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab (Verfahren ER 2023 469). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. August 2023 beim Obergericht des Kantons Zug "Einspruch". Sie beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihr im verlangten Umfang provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Der "Einspruch" wurde als Beschwerde entgegengenommen. 4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 22. August 2023 sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Erwägungen 1. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid legte die Beschwerdeführerin dem Rechtsöffnungsgesuch u.a. folgende Unterlagen bei:  die Rechnung vom 21. April 2022, wonach die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 373.20 (= CHF 337.52 ["Dienstleistungen"] + CHF 9.00 ["Waren"] + CHF 26.68 ["Mehrwertsteuer"]) für die Wartung vom 19. April 2022 in Rechnung stellte, sowie den dazugehörigen unterzeichneten Servicebericht, wonach eine Wartung von 1:30 h stattgefunden hat;  die Rechnung vom 21. April 2022, wonach die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 496.30 (= CHF 436.49 ["Dienstleistungen"] + CHF 24.33 ["Waren"] + CHF 35.48 ["Mehrwertsteuer"]) für die Wartung vom 20. April 2022 in Rechnung stellte, sowie den dazugehörigen unterzeichneten Servicebericht, wonach eine Wartung von 2:45 h stattgefunden hat sowie 0.5l Getriebeöl 80W90 verwendet wurde;  die Rechnung vom 21. April 2022, wonach die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 594.70 (= CHF 511.19 ["Dienstleistungen"] + CHF 40.99 ["Waren"] + CHF 42.52 ["Mehrwertsteuer"]) für die Wartung vom 20. April 2022 in Rechnung stellte, sowie den dazugehörigen unterzeichneten Servicebericht, wonach eine Wartung von insgesamt 3:15 h stattgefunden hat sowie ein Belüftungsfilter verwendet wurde;

Seite 3/5  die Rechnung vom 21. April 2022, wonach die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 828.05 (= CHF 163.00 ["Dienstleistungen"] + CHF 605.85 ["Waren"] + CHF 59.20 ["Mehrwertsteuer"]) für die Wartung vom 20. April 2022 in Rechnung stellte, sowie den dazugehörigen unterzeichneten Servicebericht, wonach eine Wartung von 1 h stattgefunden hat sowie zwei Stücke AT-RAD 15X4,5-8 LOC, eine Rückhaltesystem-Gasfeder 175N lang und ein Bolzen Zsb verwendet wurden;  die Rechnung vom 31. August 2022, wonach die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 508.05 (= CHF 453.73 ["Dienstleistungen"] + CHF 18.00 ["Waren"] + CHF 36.32 ["Mehrwertsteuer"]) für die Wartung vom 19. April 2022 in Rechnung stellte, sowie den dazugehörigen unterzeichneten Servicebericht, wonach eine Wartung von 2:45 h stattgefunden hat;  die Rechnung vom 31. August 2022, wonach die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 320.70 (= CHF 288.77 ["Dienstleistungen"] + CHF 9.00 ["Waren"] + CHF 22.93 ["Mehrwertsteuer"]) für die Wartung vom 19. April 2022 in Rechnung stellte, sowie den dazugehörigen unterzeichneten Servicebericht, wonach eine Wartung von insgesamt 1:45 h stattgefunden hat. Zur Begründung der Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs führte der Einzelrichter aus, für die geltend gemachten Rechnungsbeträge von insgesamt CHF 3'121.00 (= CHF 373.20 + CHF 496.30 + CHF 594.70 + CHF 828.05 + CHF 508.05 + CHF 320.70) liege kein Rechtsöffnungstitel vor, da im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Serviceberichte weder der Ansatz – CHF 375.00, CHF 485.00, CHF 568.00, CHF 163.00 oder CHF 165.00 – für die geleisteten Stunden noch die Beträge für das verwendete Material bestimmt bzw. bestimmbar gewesen seien. Auch sei für den geltend gemachten Betreibungsaufwand von CHF 200.00 kein Rechtsöffnungstitel vorhanden, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich abzuweisen sei. 2. Mit der Beschwerde kann nach Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Verbot, im Beschwerdeverfahren neue Rechtsbegehren zu stellen, neue Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel einzureichen, entspricht dem Charakter des Rechtsmittels: Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Angesichts der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung besteht auch kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte als auch für echte Noven, d.h. für neue Tatsachen und Beweismittel, die vor bzw. nach Erlass des angefochtenen Entscheids vorlagen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 3 f.; Sterchi, .Berner Kommentar, 2012, Art. 326 ZPO N 1 ff.; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 326 ZPO N 1 f.).

Seite 4/5 3. Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin erstmals die Servicevereinbarung vom 15. September 2011 bzw. vom 2. Juli 2012 ein, in welcher sie sich verpflichtete, die im dazugehörigen Anhang 1 aufgeführten Fahrzeuge der Beschwerdegegnerin zu warten. In diesem Anhang werden die für die einzelnen Fahrzeuge erhobenen Servicegebühren sowie die Wartungsintervalle aufgeführt. Bei diesen Unterlagen handelt es sich jedoch um unechte Noven, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Serviceberichte weder der Ansatz für die geleisteten Stunden noch die Beträge für das verwendete Material bestimmt bzw. bestimmbar waren, ist demnach nicht zu beanstanden. Es fehlte – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – an einem Rechtsöffnungstitel sowohl für die in Rechnung gestellten Beträge als auch für den geltend gemachten Betreibungsaufwand. 4. Im Übrigen erwiese sich die Beschwerde auch als unbegründet, wenn im Beschwerdeverfahren auf die eingereichte Servicevereinbarung und den Anhang 1 abgestellt werden könnte. So werden im Anhang 1 zur Servicevereinbarung die Servicegebühren für die einzelnen Fahrzeuge als Pauschalen aufgeführt. Die in Rechnung gestellten Beträge für die Wartungsarbeiten basieren indes auf Stundenansätzen, die weder im Vertrag noch in dessen Anhang genannt werden. Hinzu kommt, dass gemäss Ziffer 1 der Servicevereinbarung der Anhang aktualisiert wird, wenn die Zahl der Fahrzeuge zu- oder abnimmt oder die Serviceintervalle nach Absprache mit dem Kunden verlängert oder verkürzt werden. Schliesslich werden die zum Zeitpunkt der Mutation gültigen Servicegebühren angepasst. Somit waren beim Vertragsabschluss die nun geltend gemachten Forderungsbeträge weder bestimmt noch bestimmbar. Selbst die Servicevereinbarung und deren Anhang 1 stellen demnach keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel für die geltend gemachten Forderungen dar. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin – bereits mangels eines Antrags – für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 375.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

Seite 5/5 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2023 469) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BZ 2023 80 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 11.10.2023 BZ 2023 80 — Swissrulings