Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.11.2023 BZ 2023 78

November 21, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,112 words·~11 min·2

Summary

Einsicht in die Akten betreffend provisorische Nachlassstundung | Nachlassvertragssachen

Full text

20231102_155740_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 78 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 21. November 2023 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, 2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführer, gegen D.________ AG in Liquidation, vertreten durch das Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend Einsicht in die Akten betreffend provisorische Nachlassstundung (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 24. Juli 2023)

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 20. März 2023 gewährte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der D.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die provisorische Nachlassstundung bis 20. Juni 2023 und verlängerte sie mit Entscheid vom 12. Juni 2023 bis 20. September 2023 (Verfahren EN 2023 1). 2. Am 20. Juli 2023 ersuchten A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Einsicht in die amtlichen Akten. Zur Begründung führten sie aus, im Zusammenhang mit einem Bauträgerkaufvertrag vom 16. Januar 2020, ________, ________ (Haus A), den sie mit der Beschwerdegegnerin geschlossen hätten, stünden ihnen sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche in erheblicher Höhe zu. 3. Mit Entscheid vom 24. Juli 2023 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Gesuch der Beschwerdeführer um Akteneinsicht im Verfahren EN 2023 1 ab. Die Kosten des Entscheids von CHF 500.00 auferlegte sie den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit. Der Beschwerdegegnerin sprach sie keine Entschädigung zu. 4. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellten folgende Anträge: 1. Den Beschwerdeführern sei Akteneinsicht zu gewähren wegen Entscheiden des Kantonsgerichts Zug im Zusammenhang mit der Nachlassstundung der Beschwerdegegnerin. 2. Hilfsweise: Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug sei dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Entscheids CHF 200.00 betragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. 5. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. 6. Der provisorische Sachwalter und die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung. 7. Mit Entscheid vom 26. September 2023 gewährte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der Beschwerdegegnerin die definitive Nachlassstundung nicht und eröffnete über sie den Konkurs (Verfahren EN 2023 1). Einer gegen die Konkurseröffnung eingereichten Beschwerde der Beschwerdegegnerin wurde keine aufschiebende Wirkung erteilt. Erwägungen 1. Gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG werden bei Konkurseröffnung Zivilprozesse (mit Ausnahme dringlicher Fälle), in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Nach Art. 207 Abs. 2 SchKG können unter den gleichen Voraussetzungen auch Verwaltungsverfahren eingestellt werden. In beiden Fällen wird vorausgesetzt,

Seite 3/7 dass vom Prozess Auswirkungen auf das Konkursverfahren zu erwarten sind, d.h. dass dieser den Bestand der Konkursmasse berührt (vgl. Wohlfahrt/Honegger, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 207 SchKG N 5). Vorliegend geht es nicht um eine Streitigkeit über Vermögen oder Schulden der Beschwerdegegnerin, sondern um das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführer und die Höhe der den Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten. Folglich hat der Konkurs über die Beschwerdegegnerin nicht die Einstellung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Folge. 2. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug über ein Akteneinsichtsgesuch in ein – im Zeitpunkt des Gesuchs – hängiges Verfahren betreffend provisorische Nachlassstundung. Es stellt sich vorab die Frage, welches Rechtsmittel gegen diesen Entscheid gegeben ist. 2.1 Eine um Einsicht in die Akten ersuchende Verfahrenspartei leitet ihren Anspruch auf Akteneinsicht während eines hängigen Verfahrens aus ihrer Parteistellung ab, weshalb der entsprechende Entscheid über die Akteneinsicht die Parteirechte und damit das Prozessrecht betrifft. Entsprechend ist die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht bei Verfahrensparteien während eines hängigen Verfahrens grundsätzlich mit ordentlichen Rechtsmitteln zu rügen. Anders verhält es sich bei Akteneinsichtsgesuchen von Dritten, d.h. nicht am Verfahren Beteiligten. Dabei handelt es sich um eine Justizverwaltungssache, die nach den Regeln des Verwaltungsrechts zu behandeln ist (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich VB180009-O/U vom 17. Dezember 2018 E. 2.1 f). Aus dieser Unterscheidung folgt, dass ein Entscheid über Akteneinsicht einer Verfahrenspartei mit der ZPO-Beschwerde anzufechten ist, während gegen den Entscheid betreffend die Akteneinsicht eines Dritten nur ein verwaltungsrechtliches Rechtsmittel in Betracht kommt. 2.2 Als Rechtsmittel gegen Justizverwaltungsakte sieht das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) in § 79 einzig die Verwaltungsbeschwerde vor. Diese ist – nebst anderen Anfechtungsobjekten – zwar insbesondere gegen Verfügungen zulässig, welche die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren zum Gegenstand haben (§ 79 Abs. 2 GOG). Die Aufzählung in § 79 Abs. 1 GOG ist aber nicht abschliessend. Die Verwaltungsbeschwerde muss auch gegen Entscheide zur Verfügung stehen, die ein Akteneinsichtsgesuch von Dritten (nicht am Verfahren Beteiligten) in ein hängiges Verfahren zum Gegenstand haben, weil es sich dabei – wie ausgeführt – ebenfalls um Justizverwaltungsakte handelt. 2.3 Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, sie seien Gläubiger der Beschwerdegegnerin. Als Gläubiger sind sie nicht Partei im Nachlassverfahren. Parteien des Nachlassverfahrens sind der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger (Art. 293 Abs. 1 lit. b SchKG). Den weiteren Gläubigern kommt keine Parteistellung zu (Hunkeler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 294 SchKG N 3; vgl. auch Bauer/Luginbühl, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 293a SchKG N 3). Da den Beschwerdeführern keine Parteistellung zukommt, können sie eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln rügen. Als nicht am Verfahren beteiligte Dritte steht ihnen aber die Verwaltungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. vorne E. 2.1 f.). Insofern ist vorliegend die II. Beschwerdeabteilung als zuständige Aufsichtsbehörde zur Behandlung der Be-

Seite 4/7 schwerde zuständig, auch wenn im angefochtenen Entscheid als zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO aufgeführt ist. 3. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Akteneinsicht der Beschwerdeführer ab mit der Begründung, gemäss § 88 Abs. 2 GOG könnten Dritte nur dann Akten in hängigen Verfahren einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen würden und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen würden. Vorliegend würden die Beschwerdeführer lediglich auf nicht weiter substanziierte vertragliche und deliktische Ansprüche aus einem Bauträgerkaufvertrag verweisen. Sie würden in keiner Weise darlegen, weshalb sie sich diesbezüglich einen konkreten Nutzen aus der Einsicht in die Akten des Nachlassverfahrens erhofften. Damit hätten sie kein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht (vgl. act. 1/1). 3.1 Die Beschwerdeführer setzen sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Sie bringen vor, gemäss Art. 295c SchKG könne der "Entscheid des Nachlassgerichts" mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Zur Beschwerde legitimiert seien der Schuldner und alle Gläubiger, unabhängig davon, ob sie den Antrag auf Bewilligung der definitiven Nachlassstundung gestellt hätten oder nicht. Das Recht der Beschwerdeführer, Entscheide mit einer Beschwerde anfechten zu können, schliesse auch das Recht mit ein, in die Akten Einsicht nehmen zu können, welche den Entscheiden zugrunde liegen würden. Andernfalls könnten die Beschwerdeführer ihre Rechte nicht effektiv ausüben. Sie seien auf diese Entscheidungsgrundlagen angewiesen (vgl. act. 1 S. 4). 3.2 Diese Ansicht geht fehl. Gegenstand der Beschwerde nach Art. 295c SchKG ist der "Entscheid des Nachlassgerichts". Damit ist der Entscheid über die definitive (nicht über die provisorische) Nachlassstundung gemeint. Weder die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung noch die Einsetzung eines provisorischen Sachwalters kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 293d SchKG; vgl. Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 295c SchKG N 3 ff. und Art. 293d SchKG N 2 ff.). Vorliegend wurde kein Entscheid über die definitive Nachlassstundung gefällt. Folglich ist die Beschwerde nach Art. 295c SchKG nicht zulässig (vgl. BGE 80 III 131, BGE 141 III 188 E. 4.4; Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 295c SchKG N 2). Entsprechend können die Beschwerdeführer aus der Legitimation zur Beschwerde nach Art. 295c SchKG nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.3 Hinzu kommt Folgendes: Dritte können gemäss § 88 Abs. 2 GOG Akten in hängigen Verfahren einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Es liegt am Dritten, der Akteneinsicht verlangt, ein schützenswertes Interesse substanziiert zu begründen und zu belegen. Vorliegend haben die Beschwerdeführer weder dargetan noch belegt, aus welchen Gründen ein schützenswertes Interesse gegeben sein soll, Einsicht in die Akten des Nachlassstundungsverfahrens zu nehmen. Entsprechend war das Akteneinsichtsgesuch abzuweisen.

Seite 5/7 4. Hilfsweise fechten die Beschwerdeführer die Höhe der Gerichtskosten an. 4.1 Bezüglich der Kosten führte die Einzelrichterin aus, die Gebühr für Entscheide des Nachlassgerichts betrage CHF 200.00 bis CHF 2'500.00 (Art. 54 GebV SchKG). Vorliegend sei die Gerichtsgebühr auf CHF 500.00 festzulegen. 4.2 Die Beschwerdeführer rügen, es seien keinerlei Umstände erkennbar, welche eine Festsetzung der Kosten oberhalb der Mindestkosten von CHF 200.00 rechtfertigen würden. Die Einzelrichterin habe lediglich ein einfaches Akteneinsichtsgesuch zu bearbeiten gehabt. Die Bearbeitung sei sowohl vom zeitlichen Aufwand als auch von der Komplexität her am untersten Ende der Skala angesiedelt. Es habe auch kein Schriftenwechsel stattgefunden. Der Aufwand sei minimal gewesen. Eine einfachere Angelegenheit sei schwerlich vorstellbar. Trotzdem sei die Festsetzung der Kosten für den Entscheid auf das 2,5-fache der Mindestkosten erfolgt. Die Höhe der Gerichtskosten widerspreche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. act. 1 S. 5). 4.3 Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen (vgl. Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG). Da es sich vorliegend um eine Verwaltungssache handelt (vgl. vorne E. 2.1 f.), kommt diese Verordnung nicht zur Anwendung. Vielmehr richten sich die Kosten nach der Verordnung des Obergerichts Zug über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht; KoV OG; BGS 161.7). § 27 Abs. 1 KoV OG bestimmt, dass die Gebühr für die übrigen Amtshandlungen im Bereich der Justizverwaltung CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 beträgt. 4.4 Vorliegend kann der Aufwand für die Ausarbeitung des angefochtenen Entscheids – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – nicht mehr als minimal bezeichnet werden. Die Einzelrichterin befasste sich zunächst mit der Frage der Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren (§ 88 GOG). Sie untersuchte, ob den Beschwerdeführern ein Akteneinsichtsrecht als Partei (§ 88 Abs. 1 GOG) oder als Dritte (§ 88 Abs. 2 GOG) zusteht. Sodann führte sie aus, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens – insbesondere bei einer allfälligen Gewährung der definitiven Nachlassstundung – und bei einem Akteneinsichtsgesuch, welches nicht nur die Gerichtsakten betreffe, der Sachwalter für dessen Beurteilung zuständig sei. Weiter legte sie dar, dass der Sachwalter gegenüber den Gläubigern eine Berichterstattungspflicht im Rahmen der Gläubigerversammlung nach Art. 302 SchKG habe und darüber hinaus gemäss Art. 295 Abs. 2 lit. d SchKG eine nicht näher beschriebene Orientierungspflicht über den Verlauf der Stundung bestehe (vgl. act. a/1). Dieser Aufwand für die Entscheidbegründung ist bei der Bemessung der Entscheidgebühr zu berücksichtigen. Mit CHF 500.00 liegt die Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens, was angesichts der nicht allzu komplexen und übersichtlichen Verhältnisse angemessen erscheint. 4.5 Die Gebühr entspricht auch dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. 4.5.1 Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allge-

Seite 6/7 meinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.3). Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, dass Letzteres für die Zuger Justiz nicht gelten soll. Die Rüge der Verletzung des Kostendeckungsprinzips ist demnach unbegründet. 4.5.2 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.4). Wie dargelegt, verursachte das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführer mehr als nur einen geringfügigen Aufwand. Diesem Umstand hat die Einzelrichterin mit der festgesetzten Gebühr von CHF 500.00 Rechnung getragen. Unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips kann die erhobene Gerichtsgebühr dementsprechend nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer. Sie haben daher die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdegegnerin für die anwaltschaftliche Vertretung vor Konkurseröffnung eine Parteientschädigung auszurichten (§ 79 Abs. 2 GOG i.V.m. § 23 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 VRG), jedoch ohne Mehrwertsteuer, weil Letztere dies im Rechtsbegehren nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015 S. 2). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. 3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 7/7 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Konkursamt Zug - Rechtsanwalt E.________, - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EN 2023 1) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

BZ 2023 78 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.11.2023 BZ 2023 78 — Swissrulings