Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.09.2023 BZ 2023 70

September 13, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,191 words·~6 min·2

Summary

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Verzög/Verweig Rechtspflege

Full text

20230823_092935_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 70 (VA 2023 96) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 13. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonsrichter B.________, c/o Kantonsgericht Zug, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug, Beschwerdegegner, betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 reichte C.________ (nachfolgend: Klägerin) beim Kantonsgericht des Kantons Zug gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine (unbegründete) Scheidungsklage ein (Vi act. 1; Verfahren A1 2020 71). Mit Schreiben vom 18. November 2020 ersuchte der zuständige Referent am Kantonsgericht Zug die Parteien um Mitteilung, wie das Scheidungsverfahren vor dem Hintergrund der hängigen Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zug fortgesetzt werden solle (Vi act. 4). Die Parteien äusserten sich dazu mit Eingaben vom 25. bzw. 30. November 2020 (Vi act. 5 und 6). Am 2. Dezember 2020 fragte der Referent die Parteien an, ob sie auf die Einigungsverhandlung verzichten wollen (Vi act. 7). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 teilte die Klägerin mit, dass sie an der Durchführung einer Einigungsverhandlung festhalte (Vi act. 8). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung auf den 28. Januar 2021 vorgeladen (Vi act. 9). An der Einigungsverhandlung bestätigten die Parteien, dass sie an der Scheidung der Ehe festhalten würden. Über die Regelung der Nebenfolgen konnte keine Einigung erzielt werden (Vi act. 12). 2. Am 13. April 2021 begründete die Klägerin ihre Klage (Vi act. 16). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu in der Klageantwort vom 21. Juni 2021 (Vi act. 22). Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 forderte der Referent die Parteien zur Edition diverser Belege auf (Vi act. 23). Die Parteien reichten die verlangten Belege mit Eingaben vom 2. Juli 2021 bzw. 20. August 2021 ein (Vi act. 24-27). 3. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht Zug eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Mit Verfügung vom 14. April 2022 forderte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Parteien zur weiteren Aktenedition auf. Zudem lud er das älteste Kind der Parteien auf den 4. Mai 2022 zur Kindesanhörung vor (Vi act. 32). Am 20. April 2022 stellte der Beschwerdeführer verschiedene Anträge zu den Modalitäten der Anhörung (Vi act. 33). Mit Entscheid vom 26. April 2022 wies der Referent die Anträge des Beschwerdeführers ab (Vi act. 35). Am 4. Mai 2022 fand die Kindesanhörung statt (Vi act. 39). Mit Beschluss vom 12. Mai 2022 schrieb das Obergericht die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Verfahren BZ 2022 14). 4. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 lud der Referent die Parteien zur Parteibefragung und Instruktionsverhandlung auf den 21. Oktober 2022 vor (Vi act. 44). Im Anschluss an die Parteibefragung und Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung ab (Vi act. 45-47). 5. Am 20. Dezember 2022 reichte die Klägerin die Replik ein und ergänzte ihre Ausführungen mit Noveneingabe vom 10. März 2023 (Vi act. 53 und 55). Der Beschwerdeführer nahm dazu in der Duplik vom 20. März 2023 Stellung (Vi act. 61). 6. Mit Eingabe vom 24. März 2023 beantragte die Klägerin die Sistierung des Scheidungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der zuständigen IV-Stelle/ D.________-Ausgleichskasse, eventualiter bis zum Vorliegen eines (materiell) rechtskräftigen Entscheids in dem vor Bundesgericht hängigen Massnahmeverfahren (Vi act. 63). In der

Seite 3/5 Stellungnahme vom 6. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Abweisung dieser Anträge (Vi act. 66). Mit Entscheid vom 20. April 2023 wies der Referent das Gesuch um Sistierung des Scheidungsverfahrens ab (Vi act. 67). 7. Am 12. Mai 2023 bzw. 1. Juni 2023 machten die Parteien je von ihrem Replikrecht Gebrauch (Vi act. 68-71). 8. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Für das Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Es sei festzustellen, dass sich das Verfahren A1 2020 71 mit dem Abschluss in unrechtmässigem Verzug gemäss Art. 41 ff. OR befindet. 3. Alle Kostenfolgen zulasten der Gerichtskasse. 9. In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2023 äusserte sich der Referent zur Beschwerde, verzichtete aber darauf, formelle Anträge zu stellen (act. 3). 10. Die Klägerin reichte keine Vernehmlassung ein. Erwägungen 1. Wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO). Indes hat der Referent am Kantonsgericht Zug zwischenzeitlich das Scheidungsverfahren fortgeführt. Mit Verfügung vom 17. August 2023 lud er die Parteien des Scheidungsverfahrens zur Hauptverhandlung auf den 15. November 2023 vor. Insofern ist die vorliegende Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gegenstandslos geworden. 2. Die Beschwerde ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 2.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu berücksichtigen ist dabei etwa, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 16). 2.2 Vorliegend sind keine grossen Lücken hinsichtlich des prozessualen Handelns auszumachen. Mit Eingabe vom 24. März 2023 beantragte die Klägerin die Sistierung des Scheidungsverfahrens. Am 6. April 2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Mit Entscheid

Seite 4/5 vom 20. April 2023 wies der Referent das Gesuch um Sistierung des Scheidungsverfahrens ab. Am 12. Mai 2023 und am 1. Juni 2023 reichten die Parteien unaufgefordert weitere Eingaben ein (Vi act. 63-71). Schon sechs Wochen später – am 14. Juli 2023 – reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Auch wenn nach Art. 124 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Gerichtsprozesse beförderlich zu behandeln sind, ist der Vorinstanz weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Somit hat der Beschwerdeführer das vorliegende Beschwerdeverfahren veranlasst, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewiesen wird. 3. Für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist der Präsident der Beschwerdeabteilung zuständig (§ 23 Abs. 4 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (VA 2023 96). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen (VA 2023 96). 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 5/5 2. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 71) - RA E.________, als Vertreterin der Klägerin - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

BZ 2023 70 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.09.2023 BZ 2023 70 — Swissrulings