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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 11.10.2023 BZ 2023 68

October 11, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,913 words·~15 min·2

Summary

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Baar | definitive Rechtsöffnung

Full text

20230925_145105_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 68 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 11. Oktober 2023[rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 28. Juni 2023)

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 3. Februar 2023 wurde den Eheleuten C.________ und A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführer) das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt (Dispositiv-Ziffer 1). Die Obhut über den Sohn F.________ wurde der Beschwerdegegnerin zugeteilt (Dispositiv-Ziffer 2) und der Beschwerdeführer für die Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, der Beschwerdegegnerin an den Unterhalt von F.________ vom 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2023 indexierte monatliche Barunterhaltsbeiträge (inkl. der ihm ausbezahlten Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulage) von CHF 4'356.80 zu bezahlen, zahlbar auf den Ersten jedes Monats resp. rückwirkend per 1. Januar 2022, sowie hernach solche von CHF 3'509.60 pro Monat (Dispositiv-Ziffern 4 und 8). Der Beschwerdeführer wurde sodann verpflichtet, der Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2023 für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 863.60 zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten einen jeden Monats resp. rückwirkend ab 1. Januar 2022, sowie hernach solche von CHF 1'277.20 pro Monat (Dispositiv-Ziffern 5 und 8). Zudem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht bis zum 31. Dezember 2021 vollständig nachgekommen ist und vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht CHF 24'000.00 bereits bezahlt hat (Dispositiv-Ziffer 7). Ferner wies das Gericht die eheliche Liegenschaft am G.________ in H.________ für die Dauer des Getrenntlebens der Beschwerdegegnerin und F.________ sowie das auf den Beschwerdeführer eingelöste Fahrzeug Opel Cascade der Beschwerdegegnerin zur alleinigen Benutzung zu (Dispositiv-Ziffern 9 und 10). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung von CHF 9'046.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 13; act. 5/1). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 wies das Obergericht den Antrag des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung ab. 3. Gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern stellte die Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt Baar gegen den Beschwerdeführer das Betreibungsbegehren für insgesamt CHF 51'617.35 nebst Zins zu 5 % seit 3. Februar 2023. Gegen den am 9. März 2023 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. E.________ erhob der Beschwerdeführer am 17. März 2023 Rechtsvorschlag. Am 22. März 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung für CHF 3'394.70 nebst Zins zu 5 % seit 3. Februar 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Entscheid vom 28. Juni 2023 erteilte der Rechtsöffnungsrichter in der Betreibung Nr. E.________ definitive Rechtsöffnung für CHF 3'394.70 nebst Zins zu 5 % seit 10. März 2023 (Verfahren ER 2023 241). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 28. Juni 2023 sei vollständig aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.

Seite 3/8 3. Das Rechtsöffnungsgesuch vom 22. März 2023 sei vollumfänglich abzuweisen. 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzgl. MWST). 5. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 27. Juli 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dazu liess sich der Beschwerdeführer am 8. August 2023 unaufgefordert vernehmen, worauf die Beschwerdegegnerin am 21. August 2023 erwiderte. Erwägungen 1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 2. Gemäss dem Zahlungsbefehl Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar vom 28. Februar 2023 leitete die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 3. Februar 2023 die Betreibung ein für die ausstehende Parteientschädigung von CHF 9'046.80 (Forderung 1), für die ausstehenden Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 im Betrag von insgesamt CHF 17'763.20 (Forderung 2) sowie für diejenigen vom 1. September 2022 bis 28. Februar 2023 im Betrag von CHF 24'807.35 (Forderung 3). Die Beschwerdegegnerin bezifferte im Rechtsöffnungsgesuch die geltend gemachte Forderung von CHF 3'394.70 wie folgt: Gemäss Urteil betrage die Parteientschädigung CHF 9'046.80. Die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 beliefen sich auf CHF 17'763.20 (8 x [CHF 4'356.80 + CHF 863.60] – CHF 24'000) und diejenigen vom 1. September 2022 bis 28. Februar auf CHF 24'807.35 ( 6 x [CHF 4'356.80 + CHF 863.60] abzüglich einer Zahlung des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2023 im Umfang von CHF 6'395.05). Mit Valuta vom 2. März 2023 habe der Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 39'984.35 überwiesen. In diesem Betrag sei noch ein Teil der Unterhaltszahlungen für den März 2023 in der Höhe von CHF 2'020.40 inkludiert gewesen, nachdem der Beschwerdeführer für den Monat März am 28. Februar 2023 bereits CHF 3'200.00 bezahlt habe. Somit habe der Beschwerdeführer an die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 51'617.35 eine Zahlung von CHF 37'963.95 geleistet (CHF 39'984.35 – CHF 2'020.40). Entsprechend sei von der in Betreibung gesetzten Forderung noch ein Betrag von CHF 13'653.40 offen gewesen. In der Folge habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe vom 1. September 2022 bis 28. Februar 2023 für die Beschwerdegegnerin und F.________ zahlreiche Rechnungen beglichen. Die Beschwerdegegnerin anerkenne diese Zahlungen im Umfang von

Seite 4/8 CHF 10'258.70. Demnach seien von der in Betreibung gesetzten Forderung noch CHF 3'394.70 offen. 3. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er habe im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen 2 und 3 nicht genau bezeichnet seien und daher die Identität dieser Forderungen mit dem im Rechtsöffnungstitel zugesprochenen Beträgen nicht erstellt sei. Die Vorinstanz habe dazu ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin die Aufteilung der Unterhaltsbeiträge dargelegt habe, und teile die in Betreibung gesetzten Forderungen 2 und 3 dementsprechend in Kindes- und Ehegattenunterhalt auf. Ein Zahlungsbefehl könne nicht nachträglich ergänzt werden. Die Vorinstanz bestätige somit implizit, dass die Identität der Forderungen 2 und 3 nicht genügend genau bezeichnet sei. Für die Forderungen 2 und 3 könne daher mangels klarer Bezeichnung der Identität im Zahlungsbefehl keine Rechtsöffnung erteilt werden. 4. Diese Rüge ist unbegründet. 4.1 Im Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2023 werden die "Forderungen gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 03. Februar 2023" geltend gemacht. Forderung 1 ist die "ausstehende Parteientschädigung" von CHF 9'046.80. Diese Forderung ergibt sich ohne Weiteres aus Dispositiv-Ziffer 13 des im Zahlungsbefehl erwähnten Urteils. 4.2 Die Forderung 2 über CHF 17'763.20 setzt sich aus den "monatlich ausstehende[n] Kinderund Ehegattenunterhaltsbeiträge[n] vom 1.1.22-31.8.22" zusammen. Auch diese Summe ergibt sich ohne Weiteres aus dem Urteil des Bezirksgerichts Affoltern. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdegegnerin und F.________ belaufen sich während dieser Zeit gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils auf CHF 5'220.40 (CHF 4'356.80 + CHF 863.60), für acht Monate mithin auf CHF 41'763.20. In Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht CHF 24'000.00 bereits bezahlt hat. Damit beträgt die Restforderung – wie im Zahlungsbefehl aufgeführt – CHF 17'763.20. 4.3 Die Forderung 3 über CHF 24'807.35 beschlägt "ausstehende Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge vom 1.9.22-28.2.23". Die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdegegnerin und F.________ belaufen sich während dieser Zeit gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils ebenfalls auf CHF 5'220.40 (CHF 4'356.80 + CHF 863.60), für sechs Monate mithin auf CHF 31'322.40. Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er anerkenne nur den mit der Berufung beantragten Unterhalt, womit gemäss beigelegter Aufstellung noch ein Betrag von CHF 6'395.05 offen sei. Diesen Betrag überwies er am 17. Februar 2023 an die Beschwerdegegnerin (act. 9/7). Damit reduzierten sich die offenen Unterhaltsbeiträge für die Monate September 2022 bis Februar 2023 auf CHF 24'927.35. Die Beschwerdegegnerin verlangte für diese Zeit aufgrund eines Rechenfehlers zwar bloss CHF 24'807.35. Gleichwohl konnten beim Beschwerdeführer nicht ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Forderung 3 die von September 2022 bis Februar 2023 geschuldeten Unterhaltsbeiträge abzüglich der geleisteten Zahlung von CHF 6'395.05 geltend macht. Dabei fällt in Betracht, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 9. Februar 2023 detailliert auseinandergesetzt hat, welche Beträge noch offen sind (act. 9/4).

Seite 5/8 4.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Forderungen 1-3 im Zahlungsbefehl hinreichend bezeichnet wurden und für den Beschwerdeführer erkennbar war, welche Forderungen aus welchem Rechtsgrund in Betreibung gesetzt wurden. 5. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz komme in Anwendung von Art. 87 OR zum Schluss, dass nur noch die Parteientschädigung ausstehend sei, und habe dafür Rechtsöffnung erteilt. Angesichts der Begründung des Rechtsöffnungsbegehrens habe für ihn keine Veranlassung bestanden zu begründen, weshalb die Parteientschädigung bereits bezahlt und daher für diese keine Rechtsöffnung zu erteilen sei. Die Ergänzung der Rechtsbegehren durch die Vorinstanz stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Nach der Zahlung von CHF 6'395.05 waren von den in Betreibung gesetzten Forderungen noch die Unterhaltsbeiträge von CHF 42'570.55 (CHF 17'763.20 +CHF 24'807.35) sowie die Parteientschädigung von CHF 9'046.80 offen. Mit Schreiben vom 1. März 2023 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er werde ihr, nachdem das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. Februar 2023 die mit der Berufung beantragte aufschiebende Wirkung abgewiesen habe, in den nächsten Tagen noch CHF 39'984.35 überweisen. Gemäss der beigelegten Abrechnung sollte mit dieser Summe – nebst den restlichen Unterhaltsbeiträgen für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023 im Umfang von CHF 30'937.55 – auch die Parteientschädigung von CHF 9'046.80 beglichen werden (act. 9/3). Demnach wurde – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – mit der Zahlung vom 2. März 2023 über CHF 39'984.35 die Parteientschädigung von CHF 9'046.80 vollständig bezahlt (Art. 86 Abs. 1 OR). Damit erübrigt es sich, auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs weiter einzugehen. 6. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe Zahlungen, welche er an Gläubiger der Beschwerdegegnerin geleistet habe, nicht als Tilgung berücksichtigt. 6.1 Im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung gilt nur die Zahlung an den Gläubiger, nicht an einen Gläubiger des Gläubigers (sogenannte Intervention) als Tilgung, sofern der Schuldner aufgrund einer Ermächtigung des Gläubigers, aufgrund des Gesetzes oder aufgrund der Verkehrsübung nicht zur Leistung an einen Dritten berechtigt ist (Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 81 SchKG N 9). Zudem können einzig Zahlungen anerkannt werden, die urkundlich belegt sind. Kein Urkundenbeweis ist erforderlich, wenn der Gläubiger die Einrede der Tilgung ausdrücklich anerkennt (Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 4). 6.2 Der Beschwerdeführer machte im Schreiben vom 1. März 2023 geltend, die Unterhaltsbeiträge vollständig bis Ende März 2023 beglichen zu haben. In seiner diesbezüglichen Abrechnung berücksichtigte er Zahlungen ab September 2022 an Gläubiger der Beschwerdegegnerin im Umfang von CHF 13'773.40 (act. 9/3). Dabei berief er sich im erstinstanzlichen Verfahren auf eine Vereinbarung der Parteien, wonach er geleistete Zahlungen für Rechnungen, welche die Beschwerdegegnerin und F.________ beträfen, an die Unterhaltsbeiträge anrechnen lassen könne. Diese Darstellung blieb im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten, weshalb darauf abzustellen ist. Wenn die Beschwerdegegnerin nun im Beschwerdeverfahren erstmals geltend macht, eine solche Vereinbarung habe nicht bestanden, handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum, mit dem die Beschwerdegegnerin nicht zu hören ist (Art.

Seite 6/8 326 ZPO). Überdies erklärte die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 9. Februar 2023 gegenüber dem Beschwerdeführer, er könne die seit 1. September 2022 in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht gemachten Zahlungen gegen Vorlage der entsprechenden Quittungen in Abzug bringen (act. 9/4). Auch im Beschwerdeverfahren akzeptiert die Beschwerdegegnerin solche Zahlungen des Beschwerdeführers an ihre Gläubiger im Umfang von CHF 10'258.70. Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer auf seine – bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte – Aufstellung (act. 9/7), gemäss welcher er sogar Zahlungen für die Beschwerdegegnerin und F.________ im Umfang von CHF 14'274.10 geleistet habe. Dazu ist Folgendes festzuhalten: 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht Zahlungen von insgesamt CHF 3'162.25 für die Krankenkassenprämien der Beschwerdegegnerin und von F.________ geltend sowie solche von insgesamt CHF 1'660.00 für Nachhilfestunden für F.________. Diese Zahlungen sind gemäss den eingereichten Belegen ausgewiesen. Ferner hat der Beschwerdeführer belegt, Rechnungen der I.________ an die Beschwerdegegnerin von insgesamt CHF 579.70 beglichen zu haben sowie solche der J.________ an die Beschwerdegegnerin von insgesamt CHF 503.10. Belegt sind sodann Zahlungen der Prämienrechnung der Motorfahrzeugversicherung für den der Beschwerdegegnerin zugewiesenen Personenwagen Opel Cascade von CHF 571.30, der Verkehrsabgabe von CHF 298.00 für dieses Fahrzeug, der Rechnung des Steueramtes für die von der Beschwerdegegnerin geschuldete Steuer von CHF 282.00, der Rechnung von CHF 250.00 für das Kung Fu-Training von F.________ sowie die Zahlung der Stromrechnung der K.________ von CHF 149.05 für die der Beschwerdegegnerin und F.________ zugewiesene eheliche Liegenschaft. 6.2.2 Der Beschwerdeführer will sodann Kosten für das von F.________ besuchte Lager von CHF 350.00 in Abzug bringen. Belegt ist indes nur eine Überweisung von CHF 150.00 an die Beschwerdegegnerin. Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Barzahlung von CHF 200.00 liegt indes keine Quittung vor, weshalb sie nicht berücksichtigt werden kann. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Übernahme der Benzinkosten von insgesamt CHF 593.70 zum Betrieb des Personenwagens Opel Cascade. Der Beschwerdeführer legte lediglich eine schlecht leserliche Liste über Benzinkosten vor. Daraus ist nicht weder ersichtlich, dass die geltend gemachten Kosten von insgesamt CHF 593.70 entstanden sind, noch dass diese von ihm beglichen wurden. 6.2.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Nebenkosten der von der Beschwerdegegnerin und F.________ bewohnten ehelichen Liegenschaft von CHF 2'500.00 bezahlt zu haben sowie Hypothekarzinsen von CHF 3'375.00. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf fünf zwischen dem 30. September 2022 und 31. Januar 2023 erfolgte monatliche Überweisungen von je CHF 1'300.00, mithin CHF 6'500.00, von seinem Privatkonto "Lohn" auf das auf ihn lautende Privatkonto "Wohnung Privat". Mit E-Mail vom 20. März 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass Nebenkosten, die er auf sein eigenes Konto überwiesen habe, nicht als Tilgung der Unterhaltforderungen anerkannt würden (act. 9/8). Dieser Auffassung ist zuzustimmen, da der Beschwerdeführer mit den Überweisungen von seinem Privatkonto "Lohn" auf sein Privatkonto "Wohnung Privat" nicht Forderungen, für welche die Beschwerdegegnerin aufkommen muss, beglichen hat. Aus dem Auszug des Privatkontos "Wohnung Privat" ist allerdings ersichtlich, dass zwischen dem 28. September 2022 und dem 29. Dezember 2022 Belastungen von insgesamt CHF 4'041.20 für Hy-

Seite 7/8 pothekarforderungen erfolgten. Diese Zahlungen können zur Tilgung der Unterhaltsforderungen berücksichtigt werden. 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer urkundlich nachgewiesen, dass er für die Beschwerdegegnerin und F.________ Forderungen im Umfang von insgesamt CHF 11'646.60 beglichen hat. Die noch offenen, in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge von CHF 42'570.55 reduzierten sich damit auf CHF 30'923.95. 7. Wie erwähnt, überwies der Beschwerdeführer am 2. März 2023 CHF 39'984.35 an die Beschwerdeführerin und tilgte damit gemäss seiner Erklärung vom 1. März 2023 (act 9/3) u.a. die Parteientschädigung von CHF 9'046.80. Mit dem Restbetrag von CHF 30'937.55 zahlte er gemäss seiner weiteren Erklärung vom 1. März 2023 (act. 9/3) – in Übereinstimmung mit der Darstellung der Beschwerdegegnerin – u.a. die nach einer Teilzahlung von CHF 3'200.00 noch ausstehende Unterhaltszahlung von CHF 2'020.40 für den Monat März 2023 (CHF 5'220.40 – CHF 3'200.00). Damit beglich er die noch offenen, in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar 2022 bis Februar 2023 von CHF 30'923.95 im Umfang von CHF 28'917.15 (CHF 30'937.55 – CHF 2'020.40). Offen ist damit noch ein Betrag von CHF 2'006.80 (CHF 30'923.95 – CHF 28'917.15). Dafür ist der Beschwerdegegnerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Hinzu kommt der im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Zins zu 5 % seit 10. März 2023. 8. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdegegnerin ist in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar definitive Rechtsöffnung für CHF 2'006.80 nebst Zins zu 5 % seit 10. März 2023 zu erteilen. 9. Gemessen an den im Rechtsöffnungsgesuch beantragten CHF 3'394.70 obsiegt somit die Beschwerdegegnerin zu rund 3/5. Die Kosten beider kantonaler Verfahren sind daher im Umfang von 3/5 dem Beschwerdeführer und im Umfang von 2/5 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ferner ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin für beide kantonalen Verfahren eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 28. Juni 2023 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 2'006.80 nebst Zins zu 5 % seit 10. März 2023.

Seite 8/8 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 250.00 und diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 werden zu 3/5 dem Beschwerdeführer (= CHF 360.00) und zu 2/5 der Beschwerdegegnerin (= CHF 240.00) auferlegt und mit dem im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin von CHF 250.00 sowie mit dem im Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss des Beschwerdeführers von CHF 350.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 10.00 zu ersetzen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für beide kantonalen Verfahren mit insgesamt CHF 188.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2023 241) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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