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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.09.2023 BZ 2023 61

September 13, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,964 words·~15 min·2

Summary

Sistierung | gegen prozessleitende Entscheide

Full text

20230803_143425_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 61 (VA 2023 97 und VA 2023 98) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Verfügung und Urteil vom 13. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Sistierung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 6. Juni 2023)

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Die Eheleute A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit den unmündigen Kindern D.________ und E.________ leben seit Oktober 2018 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist seit Oktober 2020 vor Kantonsgericht Zug hängig (A1 2020 71). Bereits zuvor hatten die Parteien vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht Eheschutzmassnahmen bzw. die Abänderung solcher Massnahmen beantragt. 2. Am 3. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens bzw. um Abänderung der Eheschutzmassnahmen ein. Mit Entscheid vom 30. März 2022 wies der Einzelrichter das Gesuch in allen Punkten ab (ES 2021 43). Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 5. April 2022 Berufung beim Obergericht Zug ein. Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 hiess die II. Zivilabteilung die Berufung teilweise gut und hob den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 30. März 2022 – soweit die Abänderung der Obhut, der Betreuungsregelung und der Unterhaltspflicht ab 1. Februar 2021 betreffend – auf. Die Obhut, die Betreuung der Kinder und der Unterhalt wurden neu geregelt (Z2 2022 19). Dagegen erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin Beschwerde beim Bundesgericht. Die beiden Beschwerdeverfahren sind noch hängig (5A_66/2023 und 5A_71/2023). 3. Am 1. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein (weiteres) Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens ein. Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin (subeventualiter), das Massnahmeverfahren sei mit Blick auf die hängigen Verfahren 5A_66/2023 und 5A_71/2023 vor Bundesgericht bis zu deren rechtskräftigem Abschluss zu sistieren. In der Stellungnahme vom 28. Februar 2023 widersetzte sich der Beschwerdeführer dem Sistierungsbegehren der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Eingabe vom 5. Mai 2023 an ihrem Standpunkt fest. Mit Entscheid vom 6. Juni 2023 sistierte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Verfahren einstweilen, bis das Bundesgericht über die Beschwerden gegen das Urteil der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug vom 22. Dezember 2022 (Z2 2022 19) in den Verfahren 5A_66/2023 und 5A_71/2023 entschieden hat (Dispositiv-Ziffer 1; ES 2023 133). 4. Hiergegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Rechtskraft sowie Vollstreckung zu gewähren. a. Eventualiter sei der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung insoweit zu erteilen, als dass die Vorinstanz mit der Eröffnung des Entscheids ES 2023 133 bis zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuwartet, mit dem Ziel, dass, sollte die vorliegende Beschwerde gutgeheissen werden, das Urteil ES 2023 133 direkt vorliegt.

Seite 3/9 2. Die aufschiebende Wirkung sei insoweit superprovisorisch anzuordnen, als dass die Vorinstanz mit der Abfassung des Entscheides voranschreite. Nach Anhörung der Beschwerdegegnerin sei die aufschiebende Wirkung definitiv während des laufenden Verfahrens zu erlassen. 3. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 4. Alle Kostenfolgen zulasten der Staatskasse im Umfang ihrer fehlerhaften Rechtsanwendung im Umfang von Art. 108 ZPO sowie im Umfang der Widersetzung zu Lasten der Gegenpartei. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwalt F.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 gab der Abteilungspräsident i.V. dem (superprovisorischen und provisorischen) Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht statt. 6. In der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, ihr sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Beschwerde sei abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten des Beschwerdeführers. 7. Am 29. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. 8. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Sistierungsentscheide können gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist nicht nachzuweisen. Die Eintretensvoraussetzungen sind somit erfüllt. 2. Die Vorinstanz führte aus, das Urteil des Obergerichts Zug vom 22. Dezember 2022 (Z2 2022 19) stelle einen rechtskräftigen Entscheid dar, solange kein Entscheid des Bundesgerichts vorliege, welcher explizit dessen Rechtskraft hemme. Einem Eheschutzentscheid bzw. einem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen komme nur im begrenzten Umfang formelle Rechtskraft zu, da ein solcher Entscheid bei wesentlicher und dauernder Änderung der Verhältnisse angepasst werden könne. Der Ursprungsentscheid habe bis zum Vorliegen eines Abänderungsentscheids – und damit auch nach Einleitung des Abänderungsverfahrens – Geltung. In einem Abänderungsverfahren dürften lediglich neue Tatsachen berücksichtigt werden, welche nicht im Rechtsmittelverfahren gegen den Ursprungsentscheid geltend gemacht werden könnten. Das Bundesgericht könne einen reformatorischen oder kassatorischen Entscheid fällen und im Falle eines kassatorischen Entscheids die Sache (im Umfang der kassierten Punkte) zur Neubeurteilung – unter Berücksichtigung (allfälliger) zulässiger Noven – an die Vorinstanz zurückweisen. Der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sei unbekannt. Namentlich sei ungewiss, ob die mit Urteil des Obergerichts Zug vom 22. Dezember 2022 angeordnete Zuteilung der Obhut, Betreuungsregelung und Unterhaltspflicht

Seite 4/9 abgeändert werde. Der Entscheid des Bundesgerichts habe somit Einfluss auf die im vorliegenden Massnahmeverfahren zu beurteilende Unterhaltsregelung sowie das dem Endentscheid zugrunde zu legende Tatsachenfundament. Aufgrund dieser Konnexität sei eine Sistierung des Massnahmeverfahrens bis zum Vorliegen der bundesgerichtlichen Urteile in den Verfahren 5A_66/2023 und 5A_71/2023 geboten (vgl. Vi act. 15). Diese Erwägungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. Was der Beschwerdeführer gegen die Sistierung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen, wie sogleich darzulegen ist (vgl. E. 3 ff.). 3. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid Rechtsanwalt F.________ zugestellt, obwohl dieser für das Verfahren ES 2023 133 gar nicht als (unentgeltlicher) Rechtsbeistand bestellt worden sei. Damit sei der Entscheid rechtsfehlerhaft eröffnet worden. Auch das Rubrum des Entscheids sei rechtsfehlerhaft und zu korrigieren. Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass er im Verfahren ES 2023 133 nicht anwaltlich vertreten sei. Der angefochtene Entscheid sei nichtig. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen Art. 137 ZPO und § 4 GOG verletzt. Zudem habe sie in Verletzung von Art. 108 ZPO unnötige Kosten verursacht, wofür sie einzustehen habe. Weiter habe die Vorinstanz eine Amtspflichtverletzung sowie eine Amtsgeheimnisverletzung begangen, welche von Amtes wegen bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen sei (vgl. act. 1 Rz 8 f., act. 5). 3.1 Mit Urteil der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug vom 14. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren ES 2023 133 die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege – unter Ausschluss der unentgeltlichen Prozessverbeiständung – bewilligt (BZ 2023 12). Entsprechend führt der Beschwerdeführer das Verfahren ES 2023 133 alleine und ist in diesem Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Somit hätte die Zustellung des angefochtenen Sistierungsentscheids vom 6. Juni 2023 an den Beschwerdeführer persönlich erfolgen müssen. Zudem hätte im Rubrum des Entscheids nur der Beschwerdeführer (ohne Rechtsvertreter) aufgeführt werden sollen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Entscheid dadurch aber nicht nichtig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweisen sich Entscheide erst dann als nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 145 III 436 E. 4). Solche Gründe liegen hier nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist auch kein Rechtsnachteil erwachsen, indem im Rubrum des angefochtenen Entscheids ein Rechtsvertreter aufgeführt und der Entscheid diesem Rechtsvertreter zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer konnte rechtzeitig auf die Frist auslösende Sendung reagieren und innert Frist Beschwerde erheben. 3.2 Auch die weiteren Argumente des Beschwerdeführers verfangen nicht. Art. 137 ZPO besagt, dass bei Vertretung einer Partei die Zustellung an die Vertretung zu erfolgen habe. Da der Beschwerdeführer – wie er selber erklärt (vgl. act. 1 Rz 8) – im Verfahren ES 2023 133 nicht anwaltlich vertreten ist, kann er sich auch nicht auf diese Bestimmung berufen. Folglich ist Art. 137 ZPO nicht verletzt. Sodann hilft der Hinweis auf Art. 108 ZPO nicht weiter. Diese Bestimmung regelt die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten, wenn unnötige Prozesskosten verursacht wurden. Im angefochtenen Entscheid vom 6. Juni 2023 wurden keine

Seite 5/9 Prozesskosten verlegt (vgl. Vi act. 15), weshalb Art. 108 ZPO nicht zur Anwendung kommt. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern § 4 GOG verletzt sein soll. Diese Bestimmung regelt das Verbot des Berichtens für Mitglieder und das Personal von Justizbehörden. Auch eine Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) ist nicht erkennbar. Rechtsanwalt F.________ ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren A1 2020 71 und über die Streitigkeit zwischen den Parteien informiert. Er vertritt zwar den Beschwerdeführer nicht im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren, muss aber zur Ausübung der Rechtsvertretung im Scheidungsverfahren über die laufenden vorsorglichen Massnahmeverfahren informiert sein. Insofern wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren kein "Geheimnis" offenbart. Folglich besteht kein Anlass für die Einreichung einer Strafanzeige (§ 93 GOG). 4. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz "solch eine Litanei zur aufschiebenden Wirkung [abfasse]". Die Vorinstanz halte für das Obergericht verbindlich fest, dass der Entscheid Z2 2022 19 rechtskräftig sei (vgl. act. 1 Rz 10 f.). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Dezember 2022 (Z2 2022 19) einen rechtskräftigen Entscheid darstellt, solange kein Entscheid des Bundesgerichts vorliegt, welcher explizit dessen Rechtskraft hemmt. Dies ändert aber nichts daran, dass der Entscheid des Bundesgerichts Einfluss auf die im Verfahren ES 2023 133 zu beurteilende Unterhaltsregelung hat und der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens unbekannt ist. Aufgrund der Konnexität ist eine Sistierung des vorliegenden Massnahmeverfahrens bis zum Vorliegen der bundesgerichtlichen Urteile in den Verfahren 5A_66/2023 und 5A_71/2023 angezeigt. 5. Der Beschwerdeführer stellt sich zudem auf den Standpunkt, die von der Vorinstanz zitierte Lehrmeinung von Gschwend zu Art. 126 ZPO sei nicht einschlägig, weil sie sich hauptsächlich mit dem ordentlichen Verfahren befasse (vgl. act. 1 Rz 12). Dem kann nicht gefolgt werden. Gschwend weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Sistierung gemäss Art. 126 ZPO grundsätzlich jederzeit und in allen Verfahren möglich ist, auch im summarischen Verfahren (wie dem Massnahmeverfahren gemäss Art. 276 ZPO [vgl. Art. 248 lit. d ZPO]; Gschwend, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 126 ZPO N 3). 6. Weiter moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die möglichen Szenarien in seiner Eingabe vom 28. Februar 2023 nicht gewürdigt habe. Sie habe auch keine Interessenabwägung vorgenommen. Zudem hätte sein Anliegen beförderlich behandelt werden müssen. Damit liege auch eine Rechtsverzögerung vor (vgl. act. 1 Rz 13). 6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechen-

Seite 6/9 schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BGE 146 II 335 E. 5.1, BGE 143 III 65 E. 5.2). Der angefochtene Entscheid umfasst insgesamt vier Seiten und nennt die Gründe, weshalb eine Sistierung angezeigt ist. Die Vorinstanz durfte sich auf die wesentlichen Punkte beschränkten und musste sich nicht mit jedem einzelnen Satz der Eingabe des Beschwerdeführers befassen. Der Beschwerdeführer war in der Lage, die Problematik der Sistierung in der Beschwerde ans Obergericht umfassend abzuhandeln. Folglich ist die Begründungspflicht nicht verletzt. 6.2 Eine Sistierung steht immer im Spannungsfeld zum verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_175/2022 vom 7. Juli 2022 E. 5.2.1 m.H.). Vorliegend hat die Vorinstanz das Massnahmeverfahren mit guten Gründen sistiert. Eine missbräuchliche Verschleppungstaktik liegt nicht vor. Damit ist eine Rechtsverzögerung nicht dargetan. 7. Der Beschwerdeführer weist auf die Novenschranke in den Verfahren vor Obergericht und Bundesgericht hin, welche am 24. November 2022 gefallen sei. Die neue IVP-Verfügung und die neue Lohnabrechnung mit dem erhöhten BVG-Abzug, welche er im Januar 2023 erhalten habe, könnten weder vor Obergericht noch vor Bundesgericht berücksichtigt werden. Somit sei gar kein diametraler Entscheid möglich. Weiter habe sich die Vorinstanz mit dem Spannungsfeld zwischen der Sistierung gemäss Art. 126 ZPO und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht auseinandergesetzt. Damit habe sie ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. act. 1 Rz 14 ff.). Dem ist nicht beizupflichten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es im Prozess vor Bundesgericht nicht nur um den Unterhalt, sondern auch um die Obhut und die Betreuungsregelung geht. Diese Fragen haben unmittelbar Einfluss auf die Unterhaltsfrage. Es ist daher angezeigt, das vorinstanzliche Massnahmeverfahren, in welchem veränderte Verhältnisse bei der Unterhaltsberechnung geltend macht werden (neue IVP-Verfügung und neue Lohnabrechnung mit erhöhtem BVG-Abzug), zu sistieren. Zur Verletzung der Begründungspflicht kann vorne auf E. 6.1 und zum Spannungsfeld zwischen der Sistierung gemäss Art. 126 ZPO und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorne auf E. 6.2 verwiesen werden. 8. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass es um einen einstweiligen provisorischen und vorsorglichen Rechtsschutz handle. Dieser sei für das Scheidungsverfahren nicht präjudizierend und für das Kindeswohl sei es erforderlich, dass den Kindern genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stünden (vgl. act. 1 Rz 17). Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist nicht die Frage, ob das vorinstanzliche Massnahmeverfahren für das Scheidungsverfahren präjudizierend ist, sondern ob es die Zweckmässigkeit verlangt, das vorinstanzliche Massnahmeverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts in den Verfahren 5A_66/2023 und 5A_71/2023 zu sistieren. Letztere Frage ist – wie darlegt – zu bejahen. Eine Gefährdung des Kindeswohls steht nicht zur Diskussion.

Seite 7/9 9. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer eine Sistierung als nicht verhältnismässig. Es gebe zahlreiche mögliche Lösungen ohne Sistierung. Beispielsweise könnte der Entscheid des Bundesgerichts, des Obergerichts oder der Vorinstanz abgeändert werden, wenn neue Tatsachen oder Verhältnisse vorliegen würden. Ebenso könnte die Vorinstanz einen Vorbehalt anbringen wie "eine andere Anordnung des Bundesgerichts vorbehalten" oder "gilt bis zu einem allfälligen Widerspruch durch das Bundesgericht" (vgl. act. 1 Rz 18 ff.). Einzige Voraussetzung für die Sistierung gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO ist die Zweckmässigkeit (vgl. Gschwend, a.a.O., Art. 126 ZPO N 2). Die Sistierung erweist sich vorliegend, wie dargelegt, als zweckmässig. Ob eine Sistierung auch "verhältnismässig" ist, muss hier nicht geprüft werden. Anzumerken bleibt einzig, dass im Zusammenhang mit der Trennung der Parteien bereits vier Massnahmeverfahren eingeleitet wurden (ES 2018 605, ES 2019 559, ES 2021 43 und ES 2023 133). Auch vor diesem Hintergrund erscheint es zweckmässig, das vierte Massnahmeverfahren zu sistieren bis über das dritte Massnahmeverfahren definitiv entschieden wurde. Allfällige wesentliche und dauernde Veränderungen (z.B. Verbesserung der Einkommenssituation der Beschwerdegegnerin) können – nach Vorliegen der Urteile des Bundesgerichts in den Verfahren 5A_66/2023 und 5A_71/2023 – im vorliegenden vierten Massnahmeverfahren beurteilt werden. 10. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewiesen wird. Ausserdem ist der Beschwerdeführer antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 11. Beide Parteien beantragen die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Für die Behandlung dieser Gesuche ist der Präsident der Beschwerdeabteilung zuständig (§ 23 Abs. 4 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts). 11.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (VA 2023 97). 11.2 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen und Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, ist doch aus früheren Verfahren bekannt, dass die Beschwerdegegnerin bedürftig ist (vgl. etwa Z2 2022 19) und erweist sich ihr Begehren nicht als aussichtslos (VA 2023 98). Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO vom Kanton angemessen entschädigt. Vorliegend ergibt sich aus früheren Verfahren, dass auch der Beschwerdeführer bedürftig ist (vgl. etwa Z2 2022 19). Folglich ist die Uneinbringlichkeit glaubhaft gemacht und Rechtsanwältin C.________ aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Seite 8/9 I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen (VA 2023 97). 2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (VA 2023 98). 3. Es werden keine Kosten erhoben. II. Urteilsspruch der II. Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 500.00 und wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. Infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwältin C.________ mit CHF 800.00 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Umfang der Zahlung geht die Entschädigungsforderung auf den Kanton Zug über. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 9/9 2. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 133) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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