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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.02.2023 BZ 2023 6

February 21, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·796 words·~4 min·4

Summary

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Risch | KE in ordentlicher Betreibung

Full text

20230206_100930_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 6 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 21. Februar 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. Januar 2023)

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 656.90). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 17. Januar 2023, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2022 447). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Januar 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte die Aufhebung des Konkursentscheids der Vorinstanz. Am 26. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. 3. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. 4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Hingegen wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das erstinstanzliche Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. 1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am 9. Januar 2023 die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten direkt an die Beschwerdegegnerin bezahlt. Am 26. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin entsprechende schriftliche Bestätigungen der Beschwerdegegnerin vom gleichen Datum ein (act. 3/13 f.). Die Beschwerdeführerin hat damit innert laufender Beschwerdefrist den urkundlichen Nachweis geleistet, dass sie die Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung vom 17. Januar 2023 bezahlt hat. Sie hat es aber versäumt, den ihr obliegenden Zahlungsnachweis rechtzeitig gegenüber dem erstinstanzlichen Konkursrichter zu leisten. Da der Konkursrichter somit keine Kenntnis von dieser Zahlung hatte, blieb ihm nichts anderes übrig, als über die Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen, nachdem kein anderer Konkurshinderungsgrund gemäss Art. 172 ff. SchKG vorlag. 1.2 Beim Zahlungsnachweis handelt es sich um eine neue Tatsache. Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG können die Parteien im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen voraussetzungslos

Seite 3/4 geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Damit kann die vollständige Tilgung der Schuld im vorliegenden Beschwerdeverfahren als sogenanntes unechtes Novum berücksichtigt und die Konkurseröffnung aufgehoben werden. 1.3 Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen der Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft, ist sie davon befreit, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 1.4 Die Beschwerde erweist sich mithin als begründet und ist gutzuheissen. Das angefochtene Konkursdekret ist deshalb aufzuheben und das Konkursbegehren zufolge Zahlung abzuweisen. 2. Trotz Gutheissung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret seinerzeit zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst nachträglich nachgewiesen und damit auch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht. Sie hat demzufolge für die dadurch verursachten Kosten einzustehen. Desgleichen hat sie die dem Konkursamt bisher entstandenen Kosten verursacht und muss auch hierfür aufkommen. Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin, die nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, mangels Umtrieben für das vorliegende Verfahren nicht zu entschädigen. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. Januar 2023 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Zahlung abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 600.00 auferlegt und diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'200.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das – nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten – einen allfälligen Überschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2022 447) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Risch (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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