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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.06.2023 BZ 2023 46

June 27, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,559 words·~18 min·2

Summary

Beweisverfügung | gegen prozessleitende Entscheide

Full text

20230606_093523_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 46 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 27. Juni 2023 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________ AG, 2. B.________ AG, 3. C.________ AG, 4. D.________ AG, 5. E.________ AG, alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________ und/oder Rechtsanwältin G.________ und/oder Rechtsanwalt H.________, Beschwerdeführerinnen, gegen I.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt J.________ und/oder Rechtsanwältin K.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Beweisverfügung (Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, Referent, vom 30. März 2023)

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Zwischen der I.________ AG als Klägerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und der A.________ AG, der B.________ AG, der C.________ AG, der D.________ AG sowie der E.________ AG als Beklagte (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) ist vor dem Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, ein Forderungsprozess hängig (A1 2020 31). Gegenstand der Klage sind Honorarforderungen, welche die Beschwerdegegnerin aus ihrer Tätigkeit als Entwicklerin bei fünf Grossbauprojekten in der Zentralschweiz gegenüber den Beschwerdeführerinnen geltend macht. 2. Mit Beweisverfügung vom 30. März 2023 ordnete der Referent des Kantonsgerichts ein gerichtliches Gutachten darüber an, wie (i) die einzelnen vertraglich vereinbarten Teilleistungen im Verhältnis zu den Gesamtleistungen der fünf Projekte gemäss den Beilagen 1 der Entwicklungsverträge prozentual zu gewichten sind (Soll-Gewichtung) und (ii) welchen prozentualen Anteil jede einzelne von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Leistung (Ist- Anteil) am Total der gemäss jeweiligem Entwicklungsvertrag geschuldeten Leistungen (Soll- Anteil) ausmacht (Vergleich Soll/Ist). Die Parteien wurden aufgefordert, mindestens einen, maximal zwei fachlich qualifizierte Sachverständige zu benennen, welche für die Erstellung des Gutachtens in Frage kommen. Gleichzeitig erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen. 3. Am 18. November 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen ihre Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Instruktion der sachverständigen Person ein und machten zwei Vorschläge für die Ernennung eines Sachverständigen. Mit Schreiben vom 30. November 2022 schlug die Beschwerdegegnerin ihrerseits zwei Sachverständige vor und hielt fest, dass sie keine Änderungs- und Ergänzungsanträge betreffend die Instruktion der sachverständigen Person habe. 4. Mit prozessleitendem Entscheid vom 30. März 2023 setzte der Referent am Kantonsgericht den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen L.________ als sachverständige Person ein und beauftrage ihn mit der Erstellung des Gutachtens gemäss Beweisverfügung vom 30. März 2023. Dem Gutachter wurden folgende Fragen unterbreitet: 1. Projekt M.________ 1.1 Wie sind die einzelnen vertraglich vereinbarten Teilleistungen im Verhältnis zu den Gesamtleistungen gemäss Beilage 1 des Entwicklungsvertrags vom 16. Juni 2015 (act. 1/4) zu gewichten (Soll-Gewichtung)? 1.2 Welchen prozentualen Anteil machen die einzelnen von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen ("Ist"; gemäss Leistungstabelle und Beilagen der Beschwerdegegnerin) am Total der vertraglich vereinbarten Gesamtleistungen gemäss Beilage 1 des Entwicklungsvertrages vom 16. Juni 2015 ("Soll", act. 1/4) aus? 2. Projekt N.________ 2.1 Wie sind die einzelnen vertraglich vereinbarten Teilleistungen im Verhältnis zu den Gesamtleistungen gemäss Beilage 1 des Entwicklungsvertrags vom 20. November 2017 (act. 1/7) zu gewichten (Soll-Gewichtung)?

Seite 3/10 2.2 Welchen prozentualen Anteil machen die einzelnen von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen ("Ist"; gemäss Leistungstabelle und Beilagen der Beschwerdegegnerin) am Total der vertraglich vereinbarten Gesamtleistungen gemäss Beilage 1 des Entwicklungsvertrages vom 20. November 2017 ("Soll", act. 1/7) aus? 3. Projekt O.________ 3.1 Wie sind die einzelnen vertraglich vereinbarten Teilleistungen im Verhältnis zu den Gesamtleistungen gemäss Beilage 1 des Entwicklungsvertrags vom 4. Dezember 2017 (act. 1/8) zu gewichten (Soll-Gewichtung)? 3.2 Welchen prozentualen Anteil machen die einzelnen von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen ("Ist"; gemäss Leistungstabelle und Beilagen der Beschwerdegegnerin) am Total der vertraglich vereinbarten Gesamtleistungen gemäss Beilage 1 des Entwicklungsvertrages vom 4. Dezember 2017 ("Soll", act. 1/8) aus? 4. Projekt P.________ 4.1 Wie sind die einzelnen vertraglich vereinbarten Teilleistungen im Verhältnis zu den Gesamtleistungen gemäss Beilage 1 des Entwicklungsvertrags vom 1. Februar 2018 (act. 1/9) zu gewichten (Soll-Gewichtung)? 4.2 Welchen prozentualen Anteil machen die einzelnen von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen ("Ist"; gemäss Leistungstabelle und Beilagen der Beschwerdegegnerin) am Total der vertraglich vereinbarten Gesamtleistungen gemäss Beilage 1 des Entwicklungsvertrages vom 1. Februar 2018 ("Soll", act. 1/9) aus? 5. Projekt Q.________ 5.1 Wie sind die einzelnen vertraglich vereinbarten Teilleistungen im Verhältnis zu den Gesamtleistungen gemäss Beilage 1 des Entwicklungsvertrags vom 15. Oktober 2018 (act. 1/11) zu gewichten (Soll-Gewichtung)? 5.2 Welchen prozentualen Anteil machen die einzelnen von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen ("Ist"; gemäss Leistungstabelle und Beilagen der Beschwerdegegnerin) am Total der vertraglich vereinbarten Gesamtleistungen gemäss Beilage 1 des Entwicklungsvertrages vom 15. Oktober 2018 ("Soll", act. 1/11) aus? In der Begründung seines Entscheides lehnte es der Referent am Kantonsgericht zudem ab, dem Gutachter die Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerinnen zu unterbreiten, die dem Gutachter zur Verfügung zu stellenden Tabellen um die Bestreitungen der Beschwerdeführerinnen zu ergänzen und dem Gutachter die Beilagen der Beschwerdeführerinnen zur Verfügung zu stellen. 5. Gegen den prozessleitenden Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug reichten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 24. April 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellten folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 30. März 2023 im Verfahren A1 2020 31 sei aufzuheben und es seien: (i) dem gerichtlich eingesetzten Sachverständigen zusätzlich die Rechtsschriften samt Beilagen der Beschwerdeführerinnen, zumindest aber die Klageantwort (act. 9) und Duplik (act. 25) der

Seite 4/10 Beschwerdeführerinnen sowie die Gutachten von R.________ AG (act. 9/006, act. 9/049 sowie act. 25/093) zur Verfügung zu stellen; (ii) die dem gerichtlich eingesetzten Sachverständigen zur Verfügung zu stellenden Tabellen um die Bestreitungen der Beschwerdeführerinnen (act. 9, Rz 530 ff. [M.________], Rz 577 ff. [N.________], Rz 588 ff [O.________], Rz 599 ff. [P.________], Rz 607 ff. [Q.________] sowie act. 25, Rz 854 ff. [M.________], Rz 909 ff. [N.________], Rz 960 ff. [O.________], Rz 998 ff. [P.________], Rz 1012 ff. [Q.________] zu ergänzen, (iii) dem gerichtlich eingesetzten Sachverständigen zusätzlich die folgenden Fragen zu stellen: a) Projekt M.________ 1. Was war der Stand des Projektes im Zeitpunkt des Abschlusses des Entwicklungsvertrages am 16. Juni 2015 bzw. welche Meilensteine gemäss act. 1/4 Beilage 4 standen damals noch an? 2. Was war der Stand des Projektes bei Kündigung des Entwicklungsvertrages am 1. November 2018? 2.1 Welche Meilensteine gemäss act. 1/4 Beilage 4 wurden per 1. November 2018 erreicht? 2.2 Welche Meilensteine gemäss act. 1/4 Beilage 4 standen per 1. November 2018 noch an? b) Projekt N.________ 1. Was war der Stand des Projektes im Zeitpunkt des Abschlusses des Entwicklungsvertrages am 20. November 2017 bzw. welche Meilensteine gemäss act. 1/7 Beilage 4 standen damals noch an? 2. Was war der Stand des Projektes bei Kündigung des Entwicklungsvertrages am 1. November 2018? 2.1 Welche Meilensteine gemäss act. 1/7 Beilage 4 wurden per 1. November 2018 erreicht? 2.2 Welche Meilensteine gemäss act. 1/7 Beilage 4 standen per 1. November 2018 noch an? c) Projekt O.________ 1. Was war der Stand des Projektes im Zeitpunkt des Abschlusses des Entwicklungsvertrages am 5. Dezember 2017 bzw. welche Meilensteine gemäss act. 1/8 Beilage 4 standen damals noch an? 2. Was war der Stand des Projektes bei Kündigung des Entwicklungsvertrages am 1. November 2018? 2.1 Welche Meilensteine gemäss act. 1/8 Beilage 4 wurden per 1. November 2018 erreicht? 2.2 Welche Meilensteine gemäss act. 1/8 Beilage 4 standen per 1. November 2018 noch an?

Seite 5/10 d) Projekt P.________ 1. Was war der Stand des Projektes im Zeitpunkt des Abschlusses des Entwicklungsvertrages am 1. Februar 2018 bzw. welche Meilensteine gemäss act. 1/9 Beilage 4 standen damals noch an? 2. Was war der Stand des Projektes bei Kündigung des Entwicklungsvertrages am 1. November 2018? 2.1 Welche Meilensteine gemäss act. 1/9 Beilage 4 wurden per 1. November 2018 erreicht? 2.2 Welche Meilensteine gemäss act. 1/9 Beilage 4 standen per 1. November 2018 noch an? e) Projekt Q.________ 1. Was war der Stand des Projektes im Zeitpunkt des behaupteten (von der Beschwerdeführerin 5 bestrittenen) Abschlusses des Entwicklungsvertrages am 15. Oktober 2018 bzw. welche Meilensteine gemäss act. 1/11 Beilage 4 standen damals noch an? 2. Was war der Stand des Projektes bei Kündigung des Entwicklungsvertrages am 1. November 2018? 2.1 Welche Meilensteine gemäss act. 1/11 Beilage 4 wurden per 1. November 2018 erreicht? 2.2 Welche Meilensteine gemäss act. 1/11 Beilage 4 standen per 1. November 2018 noch an? 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 30. März 2023 im Verfahren A1 2020 31 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Mit Verfügung vom 27. April 2023 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 7. In der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdeführerinnen 1-5 unter solidarischer Haftung. 8. Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 nahmen die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdeantwort Stellung. 9. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Seite 6/10 Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Referenten des Kantonsgerichts Zug vom 30. März 2023 im Verfahren A1 2020 31, womit eine sachverständige Person eingesetzt und mit der Erstellung eines Gutachtens zu einzeln bezeichneten Fragen beauftragt wurde. Es handelt sich um eine prozessleitende Verfügung in einem ordentlichen Verfahren. Die Ernennung einer sachverständigen Person stellt eine Beweisverfügung (im weiteren Sinne) gemäss Art. 154 ZPO dar. 1.1 Die Anfechtung einer Beweisverfügung ist zwecks Vermeidung unnötiger Verfahrensverzögerung grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels zusammen mit dem Endentscheid zulässig. Ausnahmsweise kann die Beweisverfügung jedoch selbständig angefochten werden, und zwar mit Beschwerde, weil es sich bei der Beweisanordnung um eine prozessleitende Verfügung handelt. Voraussetzung für den Weiterzug ist, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. Hasenböhler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 154 ZPO N 34, mit Hinweisen). Gegen den Entscheid vom 30. März 2023 kann somit nur Beschwerde erhoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 1.2 In der Lehre werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt (rechtlicher Nachteil erforderlich: Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 12; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 319 ZPO N 7; auch tatsächlicher Nachteil genügend: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 319 ZPO N 15; Blickenstorfer, in: Brunner/Schwander/Gasser [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 319 ZPO N 40). Nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts muss dieser Nachteil rechtlicher Natur sein. Ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (Verfahren BZ 2013 76, publiziert in CAN 1-14 Nr. 7). 1.3 Das Bundesgericht scheint die Auffassung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss, bestätigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom 2. April 2015). Laut diesem Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde gegen eine bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein, mit welcher auf das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 2.3 aus, da es gerade nicht um die Wiederherstellung der Frist für die Klage oder für ein Rechtsmittel gehe, drohe der Beschwerdeführerin kein definitiver Rechtsverlust. Damit drohe ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte. Daraus erhellt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss und nur gegeben ist, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1).

Seite 7/10 1.4 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, beim Begriff des "nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils" i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden müsse. Er sei umfassender und damit nicht deckungsgleich mit dem in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verwendeten Begriff. Der drohende Nachteil müsse nach herrschender Auffassung nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es genüge unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. act. 1 Rz 7). 1.4.1 Wie bereits dargelegt, können gemäss ständiger Praxis der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Nachteile zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen (vgl. vorne E. 1.1-1.3). Es besteht kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. 1.4.2 Ein drohender Nachteil rechtlicher Natur ist vorliegend nicht ersichtlich. Gemäss dem angefochtenen Entscheid steht es den Beschwerdeführerinnen offen, im Anschluss an die Erstattung des Gutachtens eine Erläuterung oder Ergänzungsfragen zu beantragen (vgl. act. 1/1, zweitletzter Spiegelstrich). Sodann können die Beschwerdeführerinnen an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht ein aus ihrer Sicht unvollständiges oder falsches Gutachten rügen und eine Ergänzung beantragen. Schliesslich können die Beschwerdeführerinnen ein späteres Urteil des Kantonsgerichts, das auf ein Gutachten abstellt, welchem allenfalls ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt, mit Berufung beim Obergericht anfechten und das Obergericht kann das Urteil mit voller Kognition überprüfen. Die Nachteile, die den Beschwerdeführerinnen daraus erwachsen, dass sie die vorliegende Beweisverfügung nicht auf dem Beschwerdeweg anfechten können, sind gemäss der konstanten Praxis der II. Beschwerdeabteilung finanzieller und zeitlicher Art und damit nicht rechtlicher Natur. 1.5 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, selbst wenn man der Ansicht folge, wonach der drohende Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO in Analogie zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG grundsätzlich rechtlicher Natur sein müsse, so gelte es zu beachten, dass das Bundesgericht diesen Grundsatz mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG relativiert habe. Gemäss Bundesgericht müsse nämlich sichergestellt sein, dass das Verfahren insgesamt dem verfassungsrechtlichen Gebot genüge, im Rahmen eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (BGE 136 II 165 E. 1.2.1). Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot könne es zudem ausnahmsweise geboten sein, bereits auf einen Zwischenentscheid einzutreten, wenn es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Beschwerdeführer in einem komplexen, aufwendigen, viele Beteiligte umfassenden Verfahren auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen. Gestützt auf diese Überlegungen sei das Bundesgericht namentlich bei Grossprojekten wiederholt auf Beschwerden gegen Zwischenentscheide eingetreten (BGE 136 II 165 E. 1.2.1). Diese Grundsätze müssten auch mit Blick auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gelten. Als Beispiel für einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO werde in der Lehre die mangelnde sofortige Anfechtbarkeit einer Verfügung betreffend die Anordnung eines zeit- und kostenaufwendigen Gutachtens durch eine sachverständige Person genannt. Namentlich bei komplexen Verfahren wäre es rechtsstaatlich unzumutbar, die beschwerdeführende Partei auf die Anfechtung des Endentscheides zu verweisen. Dies gelte umso mehr, als einem gerichtlich angeordneten Gutachten präjudizierende Wirkung zukomme. Das Bundesgericht habe dies als einen "nicht

Seite 8/10 leicht wiedergutzumachenden Nachteil" qualifiziert (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Vorliegend gehe es um die Anordnung eines äusserst zeit- und kostenintensiven Gutachtens in einem komplexen, aufwendigen, viele Beteiligte umfassenden Verfahren. Die gerügten Rechtsverletzungen und Sachverhaltsfeststellungen liessen sich durch eine nachgelagerte Erläuterung bzw. das Stellen von Ergänzungsfragen gemäss Art. 187 Abs. 4 ZPO nicht heilen. Vor diesem Hintergrund sei es unzumutbar, die Beschwerdeführerinnen auf die mögliche Anfechtung des Endentscheides zu verweisen, zumal das Sachverständigengutachten mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt von der Rechtsmittelinstanz selbst überprüfbar wäre, mithin im Ergebnis eine neuerliche Einholung eines Gerichtsgutachtens im Rechtsmittelverfahren bedingen würde (vgl. act. 1 Rz 8 ff.). 1.5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbständig angefochten werden, wenn dieser einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würde, d.h. einen Nachteil, der durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht mehr behoben werden könnte (rechtlicher Nachteil). Für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht diesen Grundsatz aber in folgender Weise relativiert: "Soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet, können indessen bei Vor- und Zwischenentscheiden auch rein tatsächliche Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen. Sofern es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung […] nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern, kann ein anderes, auch wirtschaftliche Anliegen beinhaltendes schutzwürdiges Interesse ausreichen". Zudem verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des rechtlichen Nachteils und lässt einen tatsächlichen Nachteil genügen, wenn die beschwerdeführende Partei darlegt, ein Zwischenentscheid verletze gemäss Art. 29 Abs. 1 BV das Beschleunigungsgebot oder stelle eine Rechtsverweigerung dar. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot kann es gemäss Bundesgericht zudem ausnahmsweise geboten sein, bereits auf einen Zwischenentscheid einzutreten, "[…] wenn es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Beschwerdeführerin in einem komplexen, aufwendigen, viele Beteiligten umfassenden Verfahren auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen". Gestützt auf diese Überlegungen ist das Bundesgericht bei einigen Grossprojekten (z.B. Flughafen Zürich) auf Beschwerden gegen Zwischenentscheide eingetreten (vgl. zum Ganzen: Niggli, Basler Kommentar, 3. A. 2018, Art. 93 BGG N 4 f.). Die von den Beschwerdeführerinnen zitierten BGE 136 II 165, E. 1.2.1, und BGE 137 V 210, E. 3.4.2.7, betrafen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und sind auf die vorliegende Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht übertragbar. Zudem liegen den Entscheiden völlig andere Sachverhalte zugrunde. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die geschilderte bundesgerichtliche Praxis auch bei der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung käme, wären die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegend nicht erfüllt. Denn der vorliegende Fall ist bezüglich Komplexität, Aufwand und Anzahl Beteiligter nicht vergleichbar mit denjenigen Fällen, in denen das Bundesgericht bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten den Grundsatz, dass der nicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein muss, relativiert hat. 1.5.2 Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beschwerdeführerinnen, wonach die soeben zitierten Grundsätze des Bundesgerichts auch mit Blick auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

Seite 9/10 gelten müssten, nachdem das Bundesgericht in BGE 137 III 380 E. 2.2 erklärt habe, wenn ein "nicht wiedergutzumachender Nachteil" gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliege, dann sei "erst recht" ein "nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil" gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gegeben. Das Bundesgericht bejahte in diesem Entscheid einen rechtlichen Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG und trat folglich auf die Beschwerde in Zivilsachen ein. Nachdem ein nicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorlag, mithin ein Nachteil rechtlicher Natur, folgerte das Bundesgericht, dass auch die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Ein solche Konstellation liegt hier nicht vor. Das Bundesgericht hat sich nicht zur Frage geäussert, ob die im Zusammenhang mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entwickelte Rechtsprechung zu den Ausnahmen vom Erfordernis eines rechtlichen Nachteils auch für die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gelten soll. 1.5.3 Selbst wenn Nachteile tatsächlicher Natur zugelassen würden, wäre ein solcher nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmen. Nach der Praxis des Zürcher Obergerichts kann ein tatsächlicher Nachteil nur dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen, wenn er eine gewisse Intensität aufweist, entspricht es doch Sinn und Zweck von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, die Anfechtungsmöglichkeiten für prozessleitende Verfügungen zu erschweren und dadurch unnötige Verzögerungen des Verfahrens zu verhindern (vgl. Botschaft ZPO, S. 7377). Dies ist dann der Fall, wenn die Lage der betroffenen Person durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils wird deshalb im Zusammenhang mit Beweisanordnungen nur mit Zurückhaltung angenommen, zumal die beschwerdeführende Partei grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich RB180022- O/U vom 8. November 2018 E. 2). Vorliegend haben die Beschwerdeführerinnen diverse Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt. Das Gutachten beschränkt sich einstweilen auf die ursprüngliche Fragestellung gemäss Beweisverfügung vom 30. September 2022. Der Gutachter wird in einem ersten Schritt gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin (Klägerin) behaupteten Leistungen den Erfüllungsgrad ermitteln (Vergleich Soll/Ist). In einem zweiten Schritt wird das Gericht – und nicht der Gutachter – unter Berücksichtigung der Bestreitungen der Beschwerdeführerinnen (Beklagten) in der Klageantwort und der Duplik sowie nach Abnahme der weiteren Beweismittel gemäss Beweisverfügung vom 30. September 2022 zu den erbrachten Leistungen (Ist- Zustand) im Endentscheid beurteilen, ob – und gegebenenfalls in welchem Ausmass – die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Leistungen bewiesen sind. Anschliessend wird das Gericht den (tatsächlich erreichten) Erfüllungsgrad auf das angeordnete Gutachten und unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses zu den erbrachten Leistungen (Ist-Zustand) bestimmen (vgl. act. 1/1). Bei dieser Vorgehensweise ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführerinnen ein tatsächlicher Nachteil droht. 1.6 Insgesamt droht den Beschwerdeführerinnen infolge der angefochtenen prozessleitenden Verfügung somit kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Seite 10/10 2. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Diese sind ferner antragsgemäss zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts von rund CHF 7,4 Mio. und des erforderlichen Aufwands liegt das von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Honorar von CHF 10'279.40 zuzüglich Mehrwertsteuer im Rahmen des anwendbaren Tarifs (vgl. § 2 f. AnwT; vgl. auch § 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV ZH). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'000.00 wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerinnen werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 11'070.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 31) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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