20230711_075525_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 43 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 19. Juli 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerin, gegen D.________, vertreten durch Rechtsanwältin E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________ und/oder Rechtsanwalt G.________, Beschwerdegegner, betreffend Vollstreckung (Ordnungsbusse) (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 31. März 2023)
Seite 2/10 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 24. Februar 2020 verbot das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), folgende Aussagen gegenüber D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) oder gegenüber Dritten zu wiederholen (Dispositiv- Ziffer 1.1; Verfahren A2 2017 38): - der Beschwerdegegner habe versucht, die Beschwerdeführerin zu ermorden; - der Beschwerdegegner habe mit Nötigungsabsicht angedroht, die Beschwerdeführerin zu töten; - der Beschwerdegegner habe in betrügerischer Weise versucht, von der Beschwerdeführerin eine Vollmacht zu erlangen, um sich damit ihr Vermögen anzueignen. Für den Fall der Missachtung dieser Anordnung wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO in Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen. 2. Mit Eingabe vom 25. November 2022 reichte der Beschwerdegegner beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Vollstreckungsgesuch ein und stellte folgende Anträge (Vi act. 1): 1. Die Beschwerdeführerin sei für die Missachtung der Androhung gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Februar 2020 (A2 2017 38) in mindestens acht Fällen zu verpflichten, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse in Höhe von je CHF 5'000.00, d.h. total CHF 40'000.00, zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerin. 3. In der Gesuchsantwort vom 11. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei das Vollstreckungsgesuch vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (Vi act. 7). 4. Am 31. Januar 2023 (Vi act. 12), 22. Februar 2023 (Vi act. 15), 8. März 2023 (Vi act. 17) und 20. März 2023 (Vi act. 19) nahmen die Parteien ihr Replikrecht wahr. 5. Mit Entscheid vom 31. März 2023 verpflichtete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse von CHF 20'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 auferlegte er den Parteien je zur Hälfte und verrechnete sie mit dem vom Beschwerdegegner geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00, wobei er festhielt, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2'000.00 zu ersetzen habe (Dispositiv-Ziffer 2). Die Parteikosten wurden wettgeschlagen (Dispositiv-Ziffer 3; Verfahren ES 2022 878). 6. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1):
Seite 3/10 1. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 31. März 2023 (Geschäft Nr. ES 2022 878) sei unter Auferlegung der Kosten und Entschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners vollumfänglich aufzuheben und es sei von der Ausfällung einer Ordnungsbusse gänzlich abzusehen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 31. März 2023 (Geschäft Nr. ES 2022 878) unter Auferlegung der Kosten und Entschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners im Umfang von CHF 15'000.00 aufzuheben und es sei die von der Vorinstanz ausgesprochene Ordnungsbusse von CHF 20'000.00 auf CHF 5'000.00 zu reduzieren. 3. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. 7. In der Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 31. März 2023 (Verfahren ES 2022 878) zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST der Vorinstanz und der Beschwerdeinstanz zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 5). 8. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Erwägungen 1. Angefochten ist ein Vollstreckungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. a ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO eine Ordnungsbusse in Höhe von CHF 20'000.00 (d.h. CHF 5'000.00 pro anrechenbare Verfehlung). Zur Begründung verwies sie auf die wiederholten Verfehlungen der Beschwerdeführerin und die hinter dem Streit zwischen den Parteien stehenden finanziellen Mittel. Den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach – falls überhaupt – höchstens eine Ordnungsbusse von insgesamt CHF 5'000.00 verhängt werden dürfe, verwarf sie. In der Lehre sei mehrheitlich anerkannt, dass die Ordnungsbusse wiederholt ausgesprochen werden könne, wenn wiederholt gegen das Verbot verstossen werde. Andernfalls könnte die betroffene Partei, nachdem sie einmal mit einer Ordnungsbusse belegt sei, inskünftig ohne Folgen gegen das ausgesprochene Verbot verstossen. Demgemäss habe denn auch das Obergericht Zürich entschieden, die Ordnungsbusse könne für jeden einzelnen Verstoss angedroht werden, ansonsten sich die unterliegende Partei durch eine einmalige Zahlung der weiteren Wirkung der Verfügung entziehen könnte (vgl. act. 1/1 E. 9 f.). 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO ermächtige das Vollstreckungsgericht lediglich, eine Ordnungsbusse "bis zu 5000 Franken" – im Sinne einer gesetzlichen Ober-
Seite 4/10 grenze – auszusprechen. In der Lehre sei keineswegs mehrheitlich anerkannt, dass die Ordnungsbusse wiederholt ausgesprochen werden könne, wenn wiederholt gegen das Verbot verstossen werde. Die Ausführungen von Kellerhals im Berner Kommentar seien so zu verstehen, dass in einem Vollstreckungsverfahren nur eine Ordnungsbusse auferlegt werden könne, auch wenn mehrere Verstösse vorliegen würden. Die Bezugnahme von Jenny auf "mehrfache Ordnungsbussen" anstatt auf "kumulierte Ordnungsbussen" lasse einzig den Schluss zu, dass die gesetzliche Höchstbusse von CHF 5'000.00 in je separaten Vollstreckungsverfahren wiederholt ausgesprochen werden könne. Auch Zinsli im Basler Kommentar sei so zu verstehen. Staehelin, der von der Vorinstanz nicht zitiert worden sei, halte klar fest, dass es sich bei der in Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO normierten Ordnungsbusse um eine Höchstgrenze handle, die auch bei einer vermeintlich wiederholten Missachtung einer gerichtlichen Anordnung zum Tragen komme. Der Gesetzgeber habe bewusst enge Grenzen gesetzt, um vermeintlich fehlbare Parteien in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht zu beeinträchtigen. Es sei dem Vollstreckungskläger zuzumuten, bei einer nochmaligen Verletzung einer gerichtlichen Anordnung erneut ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Die Vorinstanz missachte die eigenen Ordnungsbussenanordnung, wonach für den Fall der Missachtung von "Anordnungen gemäss Ziff. 1.1" dem Kanton Zug "eine Ordnungsbusse" zu zahlen sei. Das zitierte Urteil des Obergerichts Zürich sei vorliegend nicht einschlägig, weil in jenem Fall "für jeden einzelnen Verstoss" eine Ordnungsbusse angedroht worden sei (vgl. act. 1 Rz 11 ff.). 2.2 Streitig ist, ob eine Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO bei wiederholten Verstössen gegen ein Verbot mehrfach – auch in einem einzigen Vollstreckungsverfahren – ausgesprochen werden kann. Während sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich – zu dieser Frage bislang nicht geäussert hat, wird sie in der Lehre praktisch einhellig bejaht. Nach Ansicht von Kellerhals bezieht sich der Höchstsatz von CHF 5'000.00 auf die einzelne Zuwiderhandlung. Weitere Bussenverfügungen seien zulässig, wenn der Urteilsschuldner weiterhin die Erfüllung verweigere (Kellerhals, Berner Kommentar, 2012, Art. 343 ZPO N 51). Der gleichen Meinung ist Jenny, der ausführt, mehrfache Ordnungsbussen könnten bei wiederholten Verstössen gegen ein Verbot wie auch bei wiederholter Missachtung eines Befehls ausgefällt werden (Jenny, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 343 ZPO N 15). Auch Zinsli hält fest, dass die mehrfache Aussprechung einer Busse bei wiederholten Verstössen gegen eine richterliche Anordnung möglich sei (Zinsli, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 343 ZPO N 21). Schon Frank/Sträuli/ Messmer waren der Ansicht, dass mehrere Widerhandlungen gegen ein Verbot – gleich wie neuerliche Missachtung wiederholter Aufforderung zu einem Tun – eine mehrfache Bestrafung bewirken können (Frank/Sträuli/Messmer [Hrsg.], Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, § 306 N ZPO/ZH N 2). Auch Leuenberger/Uffer-Tobler folgten dieser Auffassung und erklärten, dass die mehrfache Aussprechung einer Busse bei wiederholten Verstössen gegen eine richterliche Anordnung (z.B. mehrfacher Verstoss gegen eine Unterlassungspflicht) denkbar sei (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, 1999, Art. 299 ZPO/SG N 3). Anderer Meinung ist offenbar Staehelin, der festhält, dass die einmalige Ordnungsbusse von CHF 5'000.00 nur einmal angeordnet werden könne, ansonsten die gesetzliche Höchstgrenze ohne Wirkung wäre (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 343 ZPO N 15).
Seite 5/10 2.3 Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts sieht keinen Anlass, von der von namhaften Autorinnen und Autoren praktisch einhellig vertretenen (und vom Einzelrichter am Kantonsgericht übernommenen) Auffassung abzuweichen. Daran vermögen die nachfolgend zu behandelnden Argumente der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 2.3.1 Die Textstelle von Kellerhals ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht so zu verstehen, dass in einem Vollstreckungsverfahren jeweils nur eine Ordnungsbusse auferlegt werden kann, auch wenn mehrere Verstösse vorliegen. In der Regel dürfte in einem Vollstreckungsverfahren jeweils nur ein Verstoss geahndet werden. Dies schliesst aber nicht aus, dass bei zwei Verstössen auch zwei Ordnungsbussen auferlegt werden können. Der Höchstsatz von CHF 5'000.00 bezieht sich – wie dargelegt – auf die einzelne Zuwiderhandlung und nicht auf das einzelne Vollstreckungsverfahren. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Zitatstelle von Jenny bezieht, geht daraus nicht hervor, dass die gesetzliche Höchstbusse von CHF 5'000.00 nur in separaten Vollstreckungsverfahren wiederholt ausgesprochen werden darf. Zudem ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die mehrfache Anordnung einer Ordnungsbusse von einer kumulierten Anordnung einer Ordnungsbusse unterscheiden soll. In beiden Fällen werden mehrere Ordnungsbussen zusammengezählt. Auch aus der Zitatstelle von Zinsli lässt sich nicht ableiten, dass die einmalige Aussprechung mehrerer Ordnungsbussen bei mehreren Verstössen nicht möglich sein soll, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Zinsli erachtet die mehrfache Aussprechung einer Busse und somit implizit auch die einmalige Aussprechung mehrerer Bussen bei wiederholten Verstössen gegen eine richterliche Anordnung für möglich. Wird die Zitatstellte von Staehelin so verstanden, dass es sich bei der in Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO normierten Ordnungsbusse von "bis zu 5000 Franken" um eine gesetzliche Höchstgrenze handelt, die auch bei einer wiederholten Missachtung einer gerichtlichen Anordnung zum Tragen kommt, so handelt es sich um eine Minderheitsmeinung, der vorliegend nicht gefolgt wird (vgl. vorne E. 2.2). 2.3.2 Weiter gilt es die Zulässigkeit der Anordnung von mehreren Massnahmen aufgrund eines Verstosses von der Zulässigkeit der Anordnung von mehreren Massnahmen aufgrund mehrerer Verstösse in einem Vollstreckungsverfahren auseinanderzuhalten. Im ersten Fall ist die zulässige Höchstgrenze der Ordnungsbusse von CHF 5'000.00 zu beachten. Im zweiten Fall können auch mehrere Ordnungsbussen von je CHF 5'000.00 verfügt werden, womit sich zwar das Gesamttotal der Ordnungsbussen nicht aber der Höchstbetrag der einzelnen Ordnungsbusse erhöht. Das Argument der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz verfängt hier nicht, ansonsten könnte nur ein erster Verstoss sanktioniert werden und alle weiteren Verstösse blieben ungesühnt. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb ein Vollstreckungskläger für jeden einzelnen Verstoss gegen eine gerichtliche Anordnung ein separates Vollstreckungsverfahren einleiten soll. Es gibt keine gesetzlichen Fristen für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, weshalb ein Verstoss gegen eine richterliche Anordnung auch nicht unverzüglich nach jedem Verstoss geltend gemacht werden muss. Die Einreichung eines separaten Gesuchs um Vollstreckung für jeden einzelnen von mehreren Verstössen hätte höhere Kosten und Parteientschädigungen zur Folge, was letztendlich der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen würde. Vor diesem Hintergrund kann von einer "Monsterbusse" keine Rede sein. 2.3.3 Die Vorinstanz missachtet ihre eigenen Anordnungen nicht. Mit "für den Fall der Missachtung dieser Anordnungen" in Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom
Seite 6/10 24. Februar 2020 ist jede Missachtung der namentlich genannten, verbotenen Aussagen gemeint. Es heisst "für den Fall der Missachtung dieser Anordnungen", weil mehrere Aussagen verboten wurden. Damit eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden kann, genügt die Missachtung einer Anordnung und ist nicht die Missachtung einer Mehrzahl von Anordnungen erforderlich. Die gerichtliche Anordnung war insofern klar und unmissverständlich. 2.3.4 Schliesslich ist auch der Verweis der Vorinstanz auf ein Urteil des Obergerichts Zürich nicht zu beanstanden. Richtig ist, dass sich der vom Obergericht Zürich zu beurteilende Fall vom vorliegenden Fall insofern unterscheidet, als der belasteten Partei ausdrücklich "für jeden einzelnen Verstoss" eine Ordnungsbusse angedroht worden war. In diesem Zusammenhang führte das Obergericht aus, es sei durchaus angebracht, eine Busse für jeden Verstoss vorzusehen, könnte sich doch der Gesuchsgegner andernfalls durch eine einmalige Zahlung der weiteren Wirkung der streitgegenständlichen Verfügung entziehen. Zur Zulässigkeit der je einzelnen Sanktionierung mehrerer Verstösse verwies das Gericht auf die Autoren Zinsli, Rohner/Jenny und Kellerhals (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RV120007 vom 18. April 2013 E. 5.3.2, in: ZR 113/2014 Nr. 86 E. 5.3.2). Folglich geht auch das Obergericht Zürich davon aus, dass die einzelne Sanktionierung von mehreren Verstössen zulässig ist. 2.3.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Anordnung einer Ordnungsbusse in Höhe von CHF 5'000.00 für vier Verstösse, mithin eines Betrages von total CHF 20'000.00, rechtlich grundsätzlich möglich ist. 3. Die Vorinstanz führte aus, das Verbot im Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 24. Februar 2020 werde territorial nicht auf das Gebiet der Schweiz eingeschränkt. Auch brauche es keine Erklärung, dass der Entscheid "weltweit" wirksam sei. Käme einem derartigen Entscheid nämlich keine umfassende Wirksamkeit zu, so könnte sich die betroffene Partei mit einer Verlegung des Aufenthalts ins nahe Ausland oder unter Benützung technischer Kommunikationsmittel, deren "Quelle" sich im Ausland befinde, ohne weiteres über das Verbot hinwegsetzen. Es sei mithin nicht erheblich, ob die Beschwerdeführerin die zu unterlassenden Äusserungen in E-Mails festgehalten habe, die sie aus den USA verschickt habe, oder ob sie sie in einem Verfahren in den USA zu Protokoll gegeben habe. Die Äusserungen der Beschwerdeführerin würden ihre Wirkung nämlich jedenfalls auch in der Schweiz entfalten. Abgesehen davon, dass es sich beim Verfahren in den USA nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit gehandelt habe, sei den Akten diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die vom Beschwerdegegner gerügten Aussagen von sich aus – mithin nicht erst auf Nachfragen des US-Rechtsvertreters des Beschwerdegegners – deponiert habe. Der Beschwerdeführerin wäre es daher möglich gewesen, ihren gesetzlichen Pflichten in den USA nachzukommen und wahrheitsgemäss Antwort zu geben, ohne die Anordnungen im Entscheid vom 24. Februar 2020 zu missachten (act. 1/1 E. 8). 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, gemäss dem aus dem Völkerrecht fliessenden und allgemein anerkannten Territorialitätsprinzip beschränke sich die Zuständigkeit staatlicher Behörden zur Ausübung von Hoheitsgewalt auf das eigene Territorium. Entsprechend würden von schweizerischen Gerichten erlassene Urteile nur innerstaatliche Wirkung entfalten. Inwiefern und weshalb die im Verfahren vor dem United States District Court, H.________, am 5. Oktober 2022 abgegebene und ausschliesslich an einen US-Adressatenkreis gerichtete Deposi-
Seite 7/10 tion trotz Territorialitätsprinzips "jedenfalls auch in der Schweiz" Wirkung entfalten solle, gehe aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor. Die Vorinstanz verkenne insbesondere, dass das Protokoll der Deposition nicht auf der ganzen Welt durch jedermann ersichtlich bzw. öffentlich abrufbar (gewesen) sei. Die Deposition entfalte über die Grenzen der USA hinaus somit von vornherein keine Wirkung. Darüber hinaus lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug in derselben Angelegenheit am 15. Februar 2023 eine – inzwischen rechtskräftige – Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe, weil die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Deposition in den USA erfolgt und nicht mit dem Ziel gemacht worden seien, diese einer in der Schweiz wohnhaften Person zukommen zu lassen. Damit seien die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der US-Deposition getätigten Aussagen aufgrund des Territorialitätsprinzips vom Urteil des Kantonsgerichts Zug von vornherein nicht erfasst (vgl. act. 1 Rz 22 ff.). 3.1.1 Im öffentlichen Recht gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Dies bedeutet, dass das schweizerische öffentliche Recht grundsätzlich nur anwendbar ist auf Sachverhalte, die sich in der Schweiz zutragen. Das schweizerische öffentliche Recht kann allerdings gemäss dem sog. Auswirkungsprinzip als eine spezielle Ausprägung des Territorialitätsprinzips unter Umständen auch ohne eine diesbezügliche Norm auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich zwar im Ausland zutragen, aber in einem ausreichenden Mass auf dem Territorium der Schweiz auswirken. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann schweizerisches öffentliches Recht auf Sachverhalte, die sich im Ausland zutragen, nur Anwendung finden, wenn sich dies aus einer Norm hinreichend klar ergibt (vgl. dazu BGE 133 II 331 E. 6.1). Diese Grundsätze gelten im öffentlichen Recht und sind für das Zivilrecht nicht massgebend. 3.1.2 Im Zivilrecht wird die Zuständigkeit und die Anwendbarkeit des Rechts eines Landes auf Sachverhalte, die einen internationalen Bezug aufweisen, durch das Internationale Privatrecht (Kollisionsrecht) bestimmt. Vorliegend hat der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz in Zug, die Beklagte in I.________, USA. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor und das IPRG ist anwendbar. Gemäss Art. 33 Abs. 2 IPRG gelten für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung die Bestimmungen des IPRG betreffend unerlaubte Handlungen. Zuständig für Klagen aus unerlaubter Handlung sind unter anderem die schweizerischen Gerichte am Erfolgsort (Art. 129 Abs. 1 IPRG). Bei Persönlichkeitsverletzungen durch einen Beklagten im Ausland befindet sich der Erfolgsort am (schweizerischen) gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers (Rodriguez/Krüsi/Umbricht, Basler Kommentar, 4. A. 2020, Art. 129 IPRG N 30). Vorliegend hält sich der Beschwerdegegner unbestrittenermassen gewöhnlich in J.________ auf. Das Kantonsgericht Zug war daher für die Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung zuständig (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug A2 2017 38 vom 24. Februar 2020 E. 1 [act. GB 1]). Für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen ist zwingend das Gericht am Ort zuständig, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist (Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO). Das gilt auch bei einer Persönlichkeitsverletzung mit Auslandbezug. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug war daher für die Anordnung der beantragten Vollstreckungsmassnahmen örtlich und sachlich zuständig (Art. 339 ZPO; § 28 Abs. 2 lit. c und k GOG). 3.1.3 Nicht abgestellt werden kann auf die Teil-Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 15. Februar 2023, mit welcher die Strafsuchung gegen die Beschwerdeführerin nicht an die Hand genommen wurde mit der Begründung, die Aussagen
Seite 8/10 der Beschwerdeführerin seien in der Deposition in den USA erfolgt und nicht mit dem Ziel gemacht worden, diese einer in der Schweiz wohnhaften Person zukommen zu lassen (vgl. Vi act. 15/1 E. 7 ff.). Die Zuständigkeit in Strafsachen richtet sich nach anderen Grundsätzen als die Zuständigkeit in Zivilsachen. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus den Zuständigkeitsregeln des Strafrechts nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.1.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Territorialitätsprinzip nicht missachtet wurde. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss § ________ des K.________ Chapter ________ sei eine während einer Deposition aussagende Person unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall verpflichtet, die Dinge so darzutun, wie sie sich aus ihrer Sicht ereignet hätten. Selbst persönlichkeitsverletzende, verleumderische oder in Missachtung einer gerichtlichen Anordnung erfolgte Aussagen seien daher zulässig. Dieses "Aussage-Privileg" führe dazu, dass selbst mutwillige Falschaussagen in keiner Weise geahndet oder sanktioniert werden dürften. Für sie seien sämtliche in der Deposition gemachten Aussagen "wahr" und überdies notwendig gewesen. Dass der Beschwerdegegner diesbezüglich eine andere Sicht und ihr mit dem Urteil des Kantonsgerichts Zug ein Redeverbot aufgezwängt habe, könne nicht dazu führen, dass sie ihrer fundamentalen Verfahrensgarantien unter dem Recht von K.________, inklusive des unbeschränkten Meinungsäusserungsrechts bzw. des entsprechenden "Aussage-Privilegs" verlustig gehe. Indem die Vorinstanz ihre vom "Aussage- Privileg" geschützten Ausführungen in der Deposition dennoch mit einer Ordnungsbusse von CHF 5'000.00 belegt habe, habe sie § ________ des K.________ Chapter ________ sowie die in L.________ dazu entwickelten Rechtsgrundsätze verletzt (vgl. act. 1 Rz 27 ff.). 3.2.1 Wie dargelegt, liegt vorliegend ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Gemäss Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 2 IPRG ist auf Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung Schweizer Recht anwendbar (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug A2 2017 38 vom 24. Februar 2020 E. 1 [act. GB 1]), was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Damit war die Verletzung des auferlegten Verbots nach Schweizer Recht zu beurteilen. Das Recht von K.________, USA, kommt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung, weshalb sich die Vorinstanz nicht damit befassen musste. Im Übrigen wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die vom Beschwerdegegner gerügten Aussagen "von sich aus" deponiert habe. Die verpönten Aussagen seien nicht erst dann erfolgt, als sie die Nachfragen des US-Rechtsvertreters des Beschwerdegegners beantwortet habe. "Der [Beschwerdeführerin] wäre es daher möglich gewesen, ihren gesetzlichen Pflichten in den USA nachzukommen und wahrheitsgemäss Antwort zu geben, ohne die Anordnungen im Entscheid vom 24. Februar 2020 zu missachten" (vgl. act. 1/1). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie geht auch nicht auf die einzelnen persönlichkeitsverletzenden Aussagen ein und legt nicht dar, weshalb sie so und nicht anders auf die Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners antworten musste. Auch aus diesem Grund dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge nicht durch. 3.2.2 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Aussageprivileg nach K.________- Recht nicht missachtet hat. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.
Seite 9/10 5. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.1 Im Rechtsmittelverfahren finden die für die Vorinstanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung. Als Streitwert gilt das vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren (vgl. § 15 Abs. 1 KoV OG). Für die Berechnung der Entscheidgebühr ist somit von einem Streitwert von CHF 40'000.00 auszugehen. Dieser sowie der entstandene Aufwand rechtfertigen eine Entscheidgebühr von CHF 4'000.00, wovon aufgrund des summarischen Verfahrens die Hälfte zu berechnen ist. Die Entscheidgebühr ist somit auf CHF 2'000.00 festzusetzen (§ 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 KoV OG). 5.2 Rechtsanwälte können im Rechtmittelverfahren unter Berücksichtigung des noch in Betracht kommenden Streitwerts in der Regel ein bis zwei Drittel des Grundhonorars sowie die Auslagen und die MWST als Parteientschädigung geltend machen (vgl. § 8 Abs. 1, § 25 und § 25a AnwT). Somit ist hier von einem tieferen Streitwert von CHF 20'000.00 auszugehen. In diesem Fall beträgt das Grundhonorar CHF 3'900.00 (vgl. § 3 Abs. 1 AnwT). Dieses ist in Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes um 1/3 auf CHF 5'200.00 zu erhöhen. Davon sind aufgrund des summarischen Verfahrens die Hälfte und aufgrund des Rechtsmittelverfahrens 2/3 zu berechnen, was ein Honorar von CHF 1'733.35 ergibt. Hinzu kommen eine Auslagenpauschale von 3 % sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 %, sodass eine Parteientschädigung von gerundet CHF 1'920.00 resultiert. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 2'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'920.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 10/10 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (Verfahren ES 2022 878) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: