20230413_135845_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 23 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 9. Mai 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Zustelladresse: B.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. C.________ Zustelladresse: Rechtsanwältin D.________, 2. E.________, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, Beschwerdegegner, betreffend Dispensation von der Hauptverhandlung (Beschwerde gegen den Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, vom 2. Februar 2023)
Seite 2/4 Sachverhalt 1. Vor dem Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, ist eine Klage von A.________, Moskau, gegen C.________, Moskau, und E.________, Cham ZG, betreffend Forderung (Liquidation einer einfachen Gesellschaft zwecks Unterhalts) hängig (Verfahren A1 2020 50). 2. Am 5. Januar 2023 wurden die Parteien auf den 8. Februar 2023 zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Zug vorgeladen. 3. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 (Posteingang: 31. Januar 2023) ersuchte A.________ um Dispensation von der angesetzten Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023. 4. Mit Entscheid vom 2. Februar 2023 wies der Referent am Kantonsgericht Zug das Dispensationsgesuch ab. 5. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. Februar 2023 (abgegeben am 13. Februar 2023 in der Schweizer Botschaft in Moskau) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und ersuchte um "Bewilligung" folgender Anträge: 1. Einladungs-Frist zur Hauptverhandlung (HV) ist unrechtmässig (zu kurz) Wiederherstellung eines versäumten Hauptverhandlungstermins (Art. 148 f. ZPO) oder Fortführung der Klage ohne HV. 2. Absage Hauptverhandlung – Die angesetzte HV ist unter den konkreten Voraussetzungen ungültig und unnötig, resp. nicht gesetzlich obligatorisch. 3. Dispensation der Beschwerdeführerin von der Hauptverhandlung aufgrund fehlender Mittel. 6. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Dispensation zur angesetzten Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 abgewiesen wurde. Anfechtungsobjekt bildet damit eine prozessleitende Verfügung. 1.1 Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1), im Übrigen aber nur, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Mangels einer ausdrücklichen Anfechtungsmöglichkeit des angefochtenen Entscheids in der ZPO kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dagegen nur Beschwerde erhoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Seite 3/4 1.2 In der Lehre werden unterschiedlich Auffassungen vertreten, ob dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt (rechtlicher Nachteil erforderlich: Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 12; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 319 ZPO N 7; auch tatsächlicher Nachteil genügend: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 319 ZPO N 15; Blickenstorfer, in: Brunner/Schwander/Gasser [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 319 ZPO N 40). Nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts muss dieser Nachteil rechtlicher Natur sein. Ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (Verfahren BZ 2013 76, publiziert in CAN 1-14 Nr. 7). 1.3 Das Bundesgericht scheint die Auffassung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss, bestätigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom 2. April 2015). Laut diesem Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde gegen eine bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein, mit welcher auf das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 2.3 aus, da es gerade nicht um die Wiederherstellung der Frist für die Klage oder für ein Rechtsmittel gehe, drohe der Beschwerdeführerin kein definitiver Rechtsverlust. Damit drohe ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte. Daraus erhellt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss und nur gegeben ist, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1). 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch den angefochtenen Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug drohe ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Die zu kurze Frist zur Hauptverhandlung und die Ungültigkeit der Hauptverhandlung könnten nach erfolgtem Urteil nicht mehr beanstandet werden und die Folgen wären gravierend. Es würden ihr die angekündigten Säumnisfolgen drohen. Bei Säumnis einer Partei könne das Gericht seinem Entscheid die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis beider Parteien werde das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und die Gerichtkosten würden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Art. 234 Abs. 2 ZPO). Vor dem Hintergrund des sich aus den vorgelegten Akten erschliessbaren Verfahrensablaufs (doppelter Schriftenwechsel und Beweiserhebung durch Edition) wäre der mögliche Entscheid der Vorinstanz, die Klage kostenfällig abzuschreiben, nicht nachvollziehbar (vgl. act. 1 S. 3 f.). 3. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darzutun. Sie erleidet keinen Rechtsverlust, wenn sie den abweisenden Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug nicht anfechten kann. Sollte das Kantonsgericht Zug an das nicht bewilligte Nichterscheinen zur Hauptverhandlung Folgen knüpfen, die der Beschwerdeführerin im Prozess zum Nachteil gereichen (indem das Gericht – bei Säumnis einer Partei – seinem Entscheid die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legt [Art. 234 Abs. 1 ZPO] oder – bei Säumnis beider Parteien
Seite 4/4 – das Verfahren als gegenstandslos abschreibt und die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt [Art. 234 Abs. 2 ZPO]), so steht es der Beschwerdeführerin frei, ein solches Urteil mittels Berufung anzufechten. In einem allfälligen Berufungsverfahren kommt der Rechtsmittelinstanz umfassende Kognition zu (vgl. Art. 310 ZPO), was volle Überprüfung des angefochtenen Entscheids in allen Rechts- und Sachfragen bedeutet (vgl. etwa Spühler, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 ZPO N 1). Folglich könnte die Berufungsinstanz die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Säumnisfolgen frei prüfen. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist nicht gegeben. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegner fällt dagegen ausser Betracht, da diese nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden. Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 50) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: