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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 24.04.2023 BZ 2023 14

April 24, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,787 words·~9 min·2

Summary

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Zug | definitive Rechtsöffnung

Full text

20230403_170741_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 14 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 24. April 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, Zustelladresse: D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 27. Januar 2023)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Auf Antrag von C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erliess das Familiengericht des Amtsgerichts Köln am 8. Juni 2021 einen Teilbeschluss 302 F 12/21. Darin wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verpflichtet, "vollumfänglich Auskunft über sein Einkommen für den Zeitraum 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 zu erteilen durch Vorlage eines nach Aktiva und Passiva aller Einkommensarten gegliederten Verzeichnisses." Gemäss diesem Beschluss war die Auskunft durch folgende Unterlagen zu belegen (Vi act. 7): "a. gegebenenfalls Gehaltsbescheinigungen vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 sowie der Lohnsteuerbescheinigung 2020, für Tätigkeiten aus nichtselbständiger Arbeit oder falls 2020 noch nicht vorliegt, des Jahres 2019. b. gegebenenfalls Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen beziehungsweise die vollständigen Bilanzen der Jahre 2018, 2019 und 2020 oder falls 2020 noch nicht vorliegt, der Jahre 2017, 2018 und 2019, für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehungsweise selbständigen Gewerbebetriebes; c. Vorlage der aktuellen Miet- sowie Darlehensverträge und Kontoauszüge gegliedert nach Zins- und Tilgungsleistungen beziehungsweise sonstige Belege für die Finanzierungskosten der Jahre 2018, 2019 und 2020 oder falls 2020 noch nicht vorliegt, der Jahre 2017, 2018 und 2019, für Vermietung und Verpachtung, d. Vorlage der Zinsbescheinigung, Dividendenbescheinigungen oder ähnliche Bescheinigungen der Jahre 2018, 2019 und 2020 oder falls 2020 noch nicht vorliegt der Jahre 2017, 2018 und 2019. e. Vorlage des Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2019 sowie der Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2017, 2018 und 2019." 2. Mit Zwangsgeldbeschluss 302 F 12/21 vom 31. Januar 2022 hielt das Familiengericht des Amtsgerichts Köln fest, der Beschwerdeführer sei der im rechtskräftigen Teilbeschluss vom 8. Juni 2021 angeordneten Auskunftspflicht nicht nachgekommen. Es setzte daher gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 5'000.00 fest und, falls das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je EUR 500.00 eine Zwangshaft von einem Tag (Ziffer 1). Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Vollziehung des Beschlusses durch Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gemäss dem Teilbeschluss vom 8. Juni 2021 abzuwenden (act. 7/4). 3. Gestützt auf diesen Zwangsgeldbeschluss leitete die Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt Zug gegen den Beschwerdeführer die Betreibung für CHF 5'115.25 nebst Zins zu 5 % seit 24. März 2022 ein. Gegen den am 2. Mai 2022 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. E.________ vom 28. März 2022 erhob der Beschwerdeführer am gleichen Tag Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 29. August 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung für EUR 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. März 2022. Mit Entscheid vom 27. Januar 2023 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 5'115.25 nebst Zins zu 5 % seit 24. März 2022 (Verfahren ER 2022 542).

Seite 3/6 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug. Er beantragte im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug sei zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. Februar 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes geltend: 1.1 Wie die Vorinstanz im Entscheid vom 27. Januar 2023 korrekt festhalte, habe er vorgebracht, der Auskunftspflicht gemäss dem Teilbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 8. Juni 2021 vollumfänglich nachgekommen zu sein. An dieser Darstellung halte er fest. Er habe mit der Gesuchsantwort vom 3. Januar 2023 die Eingabe von Rechtsanwältin F.________ ins Recht gelegt, wonach dem Amtsgericht Köln am 13. September 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin alle gemäss Teilbeschluss vom 8. Juni 2021 erforderlichen Auskünfte unter Beilage der einschlägigen Urkunden und Belege erteilt worden seien. Er habe Auskunft erteilt über die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 aus selbständiger [recte: unselbständiger] Tätigkeit erzielten Einkünfte. Er habe darüber hinaus die Auskunft erteilt, im relevanten Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 über kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder Einnahmen aus Vermietung verfügt zu haben. Er habe die Auskunftspflicht sowie die entsprechende Belegpflicht mit der Einreichung sachdienlicher Belege zu seinem Einkommen und Vermögen für den vom Amtsgericht Köln für die Auskunft festgelegten "Zeitraum 01.01.2020 bis zum 31.12.2020" erfüllt. Eine weitergehende Auskunftsoder Belegpflicht ergebe sich aus dem Zwangsgeldbeschluss nicht. Er sei insbesondere nicht verpflichtet, Belege der Jahre 2017, 2018 oder 2019 vorzulegen. Solche Belege hätten vorgelegt werden müssen, falls er im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und/oder Vermögenserträge aus Vermietung oder Dividendenerträge erzielt hätte, was jedoch aktenkundig nicht der Fall gewesen sei. In diesem Fall nämlich hätte das Amtsgericht Köln auf der – der Auskunft nachgelagerten – Leistungsstufe auf seine durchschnittlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit der Jahre 2017 bis 2020 abstellen und den Hauptanspruch der Beschwerdegegnerin beurteilen können. 1.2 Die Vorinstanz habe im Entscheid vom 27. Januar 2023 ohne nähere Begründung ausgeführt, dass sie die Ansicht des Beschwerdeführers nicht teile, weil jegliche Belege gemäss lit. c-e des Dispositivs des strittigen Entscheides, so u.a. die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2017, 2018 und 2019 fehlten. Die Vorinstanz setze sich mit dem Umfang und der Bedeutung der Auskunftspflicht gemäss Teilbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 8. Juni 2021 mit keinem Wort auseinander. 1.3 In einem [eine andere Angelegenheit betreffenden] Beschluss vom 23. Mai 2012 habe das Oberlandesgericht Stuttgart festgehalten, dass der Anspruch erfüllt sei, wenn die erteilte

Seite 4/6 Auskunft formal den Anforderungen des Urteilsausspruches entspreche. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der erteilten Auskunft änderten an der Erfüllung nichts. Weiter habe das Oberlandesgericht ausgeführt, im Vollstreckungsverfahren müsse zwar nicht der Gläubiger beweisen, dass die erteilte Auskunft Lücken aufweise. Vielmehr habe der Schuldner die behauptete Erfüllung zu beweisen. Wegen der Schwierigkeiten eines solchen Negativbeweises könne jedoch vom Gläubiger das substanziierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdegegnerin weder substanziiert bestritten, dass er, der Beschwerdeführer, die Auskunftspflicht erfüllt habe, noch Tatsachen vorgetragen oder glaubhaft gemacht, die darauf hätten schliessen lassen, dass er im relevanten Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit oder Vermögenserträge erzielt habe. Beides sei nicht der Fall. Die entsprechende Auskunft habe er am 13. September 2022 erteilt. Bei dieser Sachlage stehe fest, dass die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet und seine Einrede der Erfüllung der Auskunftspflicht zu Unrecht als nicht bewiesen erachtet habe. 2. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. 2.1 Lit. a des Teilbeschlusses des Amtsgerichts Köln sieht vor, dass die Gehalts- bzw. Lohnsteuerbescheinigungen aus nichtselbständiger Arbeit für das Jahr 2020 eingereicht werden müssen oder diejenigen des Jahres 2019, wenn die Unterlagen aus dem Jahre 2020 noch nicht vorliegen sollten. Rechtsanwältin F.________ deklarierte am 13. September 2022 gegenüber dem Amtsgericht Köln ein im Jahre 2020 erzieltes Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 12'000.00 brutto aus unselbständiger Tätigkeit und reichte je einen Lohnausweis der G.________ AG, H.________, und der I.________ AG, J.________, für dieses Jahr ein. Diesbezüglich kam somit der Beschwerdeführer seiner Auskunftspflicht formal nach. 2.2 Weiter liess der Beschwerdeführer in der Eingabe von Rechtsanwältin F.________ vom 13. September 2022 ausführen, er habe im Jahr 2020 nicht über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder Einnahmen aus Vermietung verfügt. Keine Angaben machte der Beschwerdeführer dazu, ob er in den Jahren 2017 bzw. 2018 bis 2019 solche Einkünfte erzielt hat. Es ist daher unklar, ob er den Auskunftsgesuchen gemäss lit. b und c des Teilbeschlusses des Amtsgerichts Köln formal nachgekommen ist. So wurde er darin aufgefordert, entsprechende Einkünfte, die er allenfalls in den Jahren 2017 bzw. 2018 bis 2019 erzielt hat, zu deklarieren. Da der Beschwerdeführer, wie im Folgenden gezeigt wird, dem Auskunftsgesuch ohnehin aus anderen Gründen nicht entsprochen hat, kann diese Frage jedoch offenbleiben. 2.3 In lit. d des Teilbeschlusses des Amtsgerichts Köln wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von Zins-, Dividenden- oder ähnlicher Bescheinigungen der Jahre 2018, 2019 und 2020 verpflichtet, oder falls die Unterlagen für das Jahr 2020 noch nicht vorliegen würden, für die Jahre 2017, 2018 und 2019. In der Eingabe von Rechtsanwältin F.________ vom 13. September 2022 fehlt eine Stellungnahme, ob der Beschwerdeführer solche Kapitalerträge erzielt hat. Der Beschwerdeführer kam somit in diesem Punkt seiner Auskunftspflicht nicht nach. 2.4 In lit. e des Teilbeschlusses des Amtsgerichts Köln wurde der Beschwerdeführer schliesslich zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheids des Jahres 2019 sowie der Einkommenssteuerklärungen der Jahre 2017, 2018 und 2019 aufgefordert. Diese Unterlagen hat er laut der

Seite 5/6 Eingabe von Rechtsanwältin F.________ vom 13. September 2022 dem Amtsgericht Köln nicht eingereicht. Er erfüllte somit auch in dieser Hinsicht seine Auskunftspflicht nicht. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, er hätte diese Unterlagen nur einreichen müssen, wenn er im Jahre 2020 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hätte, damit das Gericht seine durchschnittlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hätte berechnen können, vermag dies nicht zu überzeugen. Die gemäss lit. e des Teilbeschlusses des Amtsgerichts Köln verlangten Unterlagen sind voraussetzungslos geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im Jahre 2020 einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit nachgegangen ist. Dies dürfte darin begründet sein, dass das Gericht anhand dieser Unterlagen prüfen kann, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 2020 plausible Angaben zu seinen Einkünften gemacht hat. 2.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht belegt, dass er die Auskunftspflicht gemäss dem Teilbeschluss des Amtsgerichts Köln erfüllt hat. Dementsprechend bleibt das im Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Köln verfügte Zwangsgeld von EUR 5'000.00 geschuldet. Nachdem der Beschwerdeführer keine weiteren Rügen erhebt, ist der vorinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid nicht zu beanstanden. 3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat er hingegen mangels erheblicher prozessualer Umtriebe nicht zu entschädigen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. auch Urteil des Obergerichts Zug vom 17. Dezember 2013, in: GVP 2013 S. 202 f.). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 300.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 6/6 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2022 542) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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